Anteiliger Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters
Hintergrund
Der BFH hatte zu entscheiden, nach welchem sachgerechten Maßstab die Vorsteuer aus der Vergütung des Insolvenzverwalters aufzuteilen ist.
Über das Vermögen der Frau H, die als Unternehmerin Umsätze mit dem Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte, wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Insolvenzforderungen eröffnet. I wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Frau H beendete ihre unternehmerische Tätigkeit noch vor der Insolvenzeröffnung. I übernahm Abwicklungstätigkeiten, die sowohl die unternehmerischen als auch den privaten Bereich (Einkommensteuer) der H betrafen. Für seine Verwaltertätigkeit erteilte I als Insolvenzverwalter eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis. Mit der USt-Erklärung machte er für die Masse den Vorsteuerabzug aus der Rechnung und die sich hieraus ergebende Vergütung in voller Höhe geltend. Das FA kürzte die Vorsteuer aus der Rechnung anhand der erzielten Einnahmen um rund 30 %.
Das FG gab der Klage zum Teil statt. Es teilte die Vorsteuer nach einer Gesamtbetrachtung der Verwaltertätigkeit anhand der angemeldeten Forderungen und der Einnahmen auf und ermittelte eine Kürzung um rund 8 %.
Entscheidung
Der BFH bekräftigt zunächst, dass eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen ist. Denn der Vorsteuerabzug kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des FG ist die Aufteilung aber ausschließlich auf der Grundlage der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen vorzunehmen. Der Unternehmer ist somit aus der Leistung des Insolvenzverwalters nur im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht wurden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Leistung des Insolvenzverwalters ist eine einheitliche Leistung, die gleichermaßen durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient. Bezieht sich die einheitliche Leistung auf die Gesamtheit der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger, besteht der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zu der Gesamtheit dieser Insolvenzforderungen. Dementsprechend bestimmt sich die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten, wobei auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen abzustellen ist.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat für die angemeldeten Insolvenzforderungen einzeln zu entscheiden, ob sie dem unternehmerischen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Der von I geltend gemachte volle Vorsteuerabzug kommt somit nur in Betracht, wenn alle angemeldeten Forderungen dem Unternehmensbereich zuzuordnen sind.
Hinweis
In der Rechtsprechung der FG wird z.T. vertreten, dem Insolvenzschuldner stehe der ungekürzte Vorsteuerabzug zu. Andere FG, die eine Vorsteueraufteilung befürworten, vertreten unterschiedliche Auffassungen zu dem zugrunde zu legenden Aufteilungsmaßstab. Der BFH hat die Frage nun dahingehend geklärt, dass das Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Insolvenzforderungen entscheidend ist. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist ohne Bedeutung. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte. Hier könnte es zu einer Aufteilung nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit kommen.
BFH, Urteil v. 15.4.2015, V R 44/14, veröffentlicht am 3.6.2015
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