News
09.04.2014
FG Kommentierung
Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfasst nur solche Bauleistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks i. S. e. Substanzveränderung in Form der Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung desselben auswirken. Sie scheidet daher aus, wenn die Leistungen den Einbau bzw. Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung betreffen.
mehr