Schätzung der Einnahmen bei einem Taxiunternehmer
Klägerin war eine Gesellschaft, die Taxis betrieb. Für die Jahre 2008 und 2009 wurde sie zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund einer Anzeige eines ehemaligen Fahrers kam es zur Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Hierbei stellte der Prüfer das Fehlen eines Kassenbuchs, von Schichtzetteln sowie ungeklärte Geldflüsse fest. Außerdem wurden Unterlagen gefunden, aus denen hervorging, dass die tatsächlichen Umsätze nicht den aufgezeichneten Umsätzen in der Buchhaltung entsprachen. Das Finanzamt nahm deshalb Schätzungen und Nachkalkulationen vor. Auf der Grundlage dieser Nachberechnungen erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide. Die gegen diese geänderten Bescheide eingelegten Einsprüche waren erfolglos. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, die Nachberechnungen seien rechtswidrig. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Treibstoffverbrauch ein Ansatzpunkt für den Umsatz sei.
Nicht ausreichende Aufzeichnungen führen zu Schätzungen
Das Finanzgericht München wies die Klage als unbegründet ab. Es erklärte, das Finanzamt sei berechtigt gewesen, die Betriebseinnahmen der Klägerin in dem Streitjahren zu schätzen. Eine Schätzung komme nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO dann in Betracht, wenn die Buchführung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnten, die die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten. Hierbei erfordere etwa § 147 Abs. 1 AO die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen und auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen. Diese Pflicht gelte grundsätzlich auch für Taxiunternehmen. Allerdings sei bei diesen insofern eine branchenspezifische Ausnahme zu machen, als auch die Aufbewahrung der sog. Schichtzettel ausreichend ist; dies in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen. Diese Schichtzettel seien nur dann entbehrlich, wenn deren Inhalt täglich in ein ordnungsgemäßes Kassenbuch übertragen werde. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nicht nachgekommen. Auch die vom Finanzamt angewandte Schätzmethode sei hier nicht zu beanstanden. Die vom Finanzamt durchgeführte Nachkalkulation der Betriebseinnahmen sei in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig.
Buchführung von Taxiunternehmen
Die Entscheidung führt einige der Besonderheiten vor Augen, die sich bei der Buchführung von Taxiunternehmen ergeben. Diese unterliegen grundsätzlich den gleichen Bestimmungen wie jeder andere Steuerpflichtige. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 26.2.2004 (XI R 25/02, BStBl 2004 II S. 599) aus Gründen der Praktikabilität einige Erleichterungen anerkannt. So müssen Taxiunternehmen keine Einzelaufzeichnungen vornehmen, allerdings müssen die sog. Schichtzettel aufbewahrt werden. Zudem müssen die Angaben des Taxameters und der Kilometerzähler der einzelnen Taxen vorhanden sein. Die Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten alle Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Allerdings ist darauf zu achten, dass es sich hierbei um eine branchenspezifische Besonderheit handelt, die sich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden kann. Werden aber auch diese Anforderungen nicht erfüllt, kann es zu einer Hinzuschätzung kommen, da die Buchführung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
FG München, Urteil v. 21.11.2016, 7 K 2784/15 (Haufe Index 10494237)
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