Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Auflösung Arb... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, erfasst der Arbeitgeber die laufenden Lohnzahlungen zum Fälli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6b... / 5.2 Veräußerungskosten

Rz. 75 Veräußerungskosten sind die Aufwendungen, die in unmittelbarer[1] sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, also alle durch die Veräußerung unmittelbar veranlassten Kosten, wie z. B. Notariatskosten, Maklerprovisionen, Grundbuchgebühren, Reise-, Beratungs-, Gutachterkosten, und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Verkehrsteuern, wie Gr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 14 Abs. 1 KSchG nicht für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen. Es gilt auch nicht für die zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen. § 14 Abs. 1 KSchG hat lediglich eine klarstellende Funktion. Auf das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Das heißt, es ist ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.2 Modifizierung von § 9 KSchG

Rz. 36 Ist die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung sozialwidrig, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.[1] Bei leitenden Angestellten bedarf der Auflösungsa...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.1.1 Behandlung der Geschäftsführergehälter

Rz. 440 Die einkommensteuerliche Behandlung der Geschäftsführergehälter richtet sich einmal danach, ob der Geschäftsführer seine Bezüge von der GmbH oder von der GmbH & Co. KG erhält, zum anderen, ob er Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist. Rz. 441 Geschäftsführer ist zugleich Kommanditist Erhält der Geschäftsführer der GmbH, der an der GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1 Entlassungsentschädigung

Rz. 4 Voraussetzung für § 158 SGB III ist, dass der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Dieses ist weit zu verstehen. Insofern wird als Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 SGB III jede Leistung bezeichnet, die für die Zeit nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2 Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung

Rz. 2 Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengelds für die Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder ein entsprechender Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

1 Allgemeines Rz. 1 Während § 157 SGB III sich auf Zahlungen oder Zahlungsansprüche bezieht, die die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, hat § 158 SGB III solche Zahlungen zum Gegenstand, die für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Allerdings betrifft die Vorschrift nur die vorzeitige Beendigung des Beschäftig...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist

Rz. 13 Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (etwa bei einem tariflichen Sonderkündigungsschutz,[1]) fingiert das Gesetz in § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung geltende Kündigungsfrist. Dies gilt auch für besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer. Hierbei sind die fiktiven Kündigungsfristen gestaffelt nach ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 19 Der Ruhenszeitraum beginnt jeweils nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für dessen Beendigung die zu beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder dieses beantragt. Dieser Termin ist selbst dann maßgeblich, wenn der Arbeitslosengeldanspruch zugleich ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 7 Gleichwohlgewährung

Rz. 31 Ähnlich wie § 157 Abs. 3 SGB III ordnet § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III an, dass das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet wird, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält. Wirtschaftlich betrachtet, tritt bei einer solchen Gleichwohlgewährung die Bundesagentur für Arbeit i. H. d. Arbe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.2 Beendigungstatbestände

Rz. 9 Als Beendigungstatbestände kommen Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, arbeitsgerichtliche Vergleiche sowie Auflösungsurteile [1] in Betracht. Diese Aufzählung ist indes nicht abschließend. Auch wenn eine Entlassungsentschädigung gerade deswegen gewährt wird, weil das Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise beendet wurde, führt dies unter den Voraussetzungen von § 158 SG...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Während § 157 SGB III sich auf Zahlungen oder Zahlungsansprüche bezieht, die die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, hat § 158 SGB III solche Zahlungen zum Gegenstand, die für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Allerdings betrifft die Vorschrift nur die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältni...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 6 Entsprechende Anwendung bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 30 § 158 Abs. 3 SGB III bestimmt, dass § 158 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III entsprechend gilt, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung zu erhalten oder zu beanspruchen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass Entlassungsentschädigungen auch dann zum Ruhen des Anspru...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.3 Ruhenszeitraum bei Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 26 Der Ruhenszeitraum endet darüber hinaus nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund hätte kündigen können. In einem solchen Fall kann gerade nicht angenommen werden, dass eine Entlassungsentschädigung Vergütungsbestandteile für die Zeit nach der Kündigun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 8 Rechtsfolgen

Rz. 34 Die Rechtsfolgen des Ruhens nach § 158 SGB III entsprechen grds. denen des Ruhens wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 SGB III [1], mit dem Ergebnis, dass auch beim Ruhen nach § 158 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt zu werden braucht bzw. nicht durchgesetzt werden kann. Das sog. Stammrecht, dessen Entstehung durch das Ruhen des Anspruchs auf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.5 Höherer oder niedrigerer Abfindungsbetrag

Rz. 18 Ob der gesetzliche Anspruch des § 1a KSchG auch dann entsteht, wenn der Arbeitgeber zwar auf § 1a KSchG hinweist, aber eine niedrigere oder höhere Abfindung als in Abs. 2 festgelegt anbietet, ist als Kernfrage der Gestaltbarkeit die wohl wichtigste der in Zusammenhang mit § 1a KSchG auftretenden Fragen. Auch hier findet sich in der Literatur die gesamte Bandbreite mögl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 Keine Sperrzeit auf Arbeitslosengeld

Rz. 37 Nach allgemeiner Ansicht löst das Arbeitnehmerverhalten des § 1a KSchG keinen Sperrzeittatbestand nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt SGB III aus.[1] Auch der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich für den Weg des § 1a KSchG entscheidet, keiner Sperrzeit auf Arbeitslosengeld unterliegen soll[2], sofern damit keine Gesetzesumgebun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist der Abfindungsanspruch des § 1a KSchG am 1.1.2004 in Kraft getreten.[1] Der Arbeitnehmer soll sich entscheiden können, ob er gegen die betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgehen oder ob er stattdessen eine Abfindung beanspruchen will.[2] Damit wollte der Gesetzgeber die kündigungsschutzrechtlichen Regelungen bei betri...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Rz. 15 Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist "die Abfindung" beanspruchen kann. Nach dem klaren Wortlaut ist es nicht notwendig, dass weitere Ausführungen über Beginn und Ablauf der Klagefrist gemacht werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Höhe des Anspruchs

Rz. 29 Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die gesetzlich festgelegte Abfindung verwiesen, so richtet sich ihre Höhe nach den §§ 1a Abs. 2, 10 Abs. 3 KSchG [1] . Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird auf § 10 Abs. 3 KSchG verwiesen, nicht aber auf die Höchs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Dogmatische Einordnung

Rz. 2 Die dogmatische Einordnung des § 1a KSchG ist stark umstritten. Hauptsächlich wird vertreten, bei § 1a KSchG handele es sich um einen vertraglichen Anspruch [1], um ein einseitiges Rechtsgeschäft [2] oder – so die wohl h. M. – um ein gesetzliches Schuldverhältnis [3]. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage existiert noch nicht, was in der Praxis die Abgrenzung nic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 9 Sozialplan und Nachteilsausgleich

Rz. 39 Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dieser habe bei Rechtskraft der Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich nach dem Sozialplan richte, liegt darin kein Hinweis (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG), dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.[1] Damit ist geklärt, dass § 1a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Besonderheiten

Die Behaltensregelungen sind auch in den folgenden Fällen zu beachten: a) Es wird begünstigtes Vermögen als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen. Dies wird als schädlich angesehen.[1] Praxis-Beispiel Ausschlagung eines Vermächtnisses Der Erwerber E hat von seiner Mutter M ein Vermächtnis erhalten. E schlägt kurz nach dem Erbfall jedoch sein Vermächtnis aus und erhä...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Anwendbarkeit

Rz. 5 Voraussetzung für § 1a KSchG ist die Geltung des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes, seit 1.1.2004 nach § 23 KSchG in Betrieben und Verwaltungen mit i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmern.[1] Für Arbeitnehmer, die die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllen, sieht § 1a KSchG keine Abfindung vor. Satz 3 des Abs. 2 ändert daran nichts, da erst a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und Verzicht

Rz. 32 Grundsätzlich entsteht der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG mit Ablauf der Kündigungsfrist (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG).[1] Endet das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund bereits zu einem vor Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Zeitpunkt, gelangt der Anspruch nicht mehr zur Entstehung.[2] Der Anspruch gelangt auch dann nicht zur Entstehung, wenn die Arbeitsve...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Günstigkeitsvergleich (Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO)

Rz. 32 Nach 8 Abs. 1 Rom I-VO (ehemals Art. 30 Abs. 1 EGBGB) darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Der Arbeitnehmerschutz soll also nicht durch Rechtswahl umgangen werden können. Unklar und bisher ohne Hinw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.5 Anschlussbeschäftigung bei demselben Rechtsträger

Rz. 28 Es stellt keinen Verstoß gegen das aus § 242 BGB folgende Gebot von Treu und Glaube dar, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an den Erhalt einer Abfindung für eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG erneut bei demselben Rechtsträger beschäftigt wird.[1] Dafür spricht, dass der Arbeitgeber das verfolgte Ziel, eine gerichtliche Überprüfung der Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.2 Rechtsnatur

Rz. 12 Die Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer die in § 1a KSchG geregelte Abfindung beanspruchen kann, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ist rechtsgeschäftlicher Art. Herrschend ist wohl die Auffassung, es handele sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Da die Rechtsfolge jedoch unabhängig vom ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.6 Muster

Rz. 23 Muster Sehr geehrte(r) Frau/Herr… leider sehen wir uns gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis mit … vom … ordentlich und fristgerecht zum … aus dringenden betrieblichen Gründen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu kündigen. Zu unserem Bedauern ist diese Maßnahme bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im betrieblichen Interesse geboten und beruht auf …[z. B. Umstruk...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.2 Erwerbe von Todes wegen

Die Investitionsklausel kann bei Erwerben von Todes wegen wie folgt in Anspruch genommen werden: der Erwerb durch Erbanfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines...mehr

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Integrationsamt / 4 Ausnahmen

Keine Anwendung finden die Kündigungsschutzvorschriften nach § 173 SGB IX bei schwerbehinderten Menschen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht oder deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestim...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Nachversteuerungsfälle

Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Beh...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.4 Voraussetzungen für den Vorwegabschlag

Damit der Abschlag zur Anwendung kommt, müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzungen Bestimmungen enthalten, die zudem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen: a) Die Entnahme oder Ausschüttung ist auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.1 Bei Aufgabe oder Nichtantritt einer Beschäftigung

Rz. 46 Ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Beschäftigung oder den Nichtantritt einer Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung unzumutbar ist.[1] Allein, dass das neue Beschäftigungsverhältnis ein Leiharbeitsverhältnis ist, ist kein wichtiger Grund für den Nichtantritt einer Beschäftigung.[2] Unabhängig davon, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, gil...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Voraussetzungen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 24 Nach Abs. 2 besteht aufgrund der Verweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KSchG und die §§ 10 bis 12 KSchG die Möglichkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden kann. Auf das Berufsausbildungsverhältnis sind § 13 Abs. 1 Satz 3 und §§ 9, 10 KSchG nicht anzuwenden.[1] 3.3.1 A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.2 Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Rz. 27 Des Weiteren müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG an die Auflösung stellt[1]: Rz. 28 Der Arbeitnehmer muss den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Rz. 29 Das Gericht muss feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dies ist im...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.12 Leitende Angestellte

Auch bei leitenden Angestellten bedarf der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Auf der Grundlage der bisherigen Befristungsrechtsprechung bestand insoweit eine Besonderheit, als der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem leitenden Angestellten ohne weiteren sachlichen Grund als zulässig erachtet werden konnte, wen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.1 Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Rz. 6 Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Was unter Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Man wird aber ein ausdrückliches...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2 Rechtsfolgen

Rz. 17 Nach Abs. 1 Satz 4 KSchG hat das Gericht für die Auflösung den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei begründeter außerordentlicher Kündigung geendet hätte.[1] Wurde sie – wie gewöhnlich – als fristlose erklärt, ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.4.2.2 Korrektur des Eigenkapitals

Rz. 80 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4–7 EStG enthält Sonderregelungen für den Ansatz des Eigenkapitals bzw. der Bilanzsumme; dadurch sollen Verzerrungen vermieden werden. Wesentlich ist dabei, dass nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8 EStG für den Eigenkapitalvergleich der Abschluss des Konzerns und der des inländischen Betriebs nach den Regeln eines Konzernabschlusses aufz...mehr

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Jansen, SGB VI § 162 Beitra... / 2.1 Arbeitnehmer, Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Nr. 1, Alt. 2)

Rz. 3 Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, bildet das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung die beitragspflichtigen Einnahmen. Angesprochen ist hier der Personenkreis, der gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 der Versicherungspflicht unterliegt. Der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff deckt sich nicht mit dem des Steuerrechts (vg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2 Ruhen bei Zahlung von bzw. Anspruch auf Arbeitsentgelt (Abs. 1)

Rz. 2 Gem. § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dabei bleibt das Stammrecht bestehen, kann aber im Zeitraum des Ruhens nicht geltend gemacht werden.[1] Die Regelung des § 157 Abs. 1 SGB III erfasst also Leistungen des Arbeitgebers für die Zeit vom Ende der tatsäch...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Verhandlung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber

Rz. 9 Der Betriebsrat oder der Personalausschuss (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 BetrVG) fassen über den Einspruch einen Beschluss (§ 33 BetrVG). Dieser kann auch von früheren Stellungnahmen zur Kündigung, z. B. von einer Stellungnahme, die der Betriebsrat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG abgegeben hat, abweichen. Vor allem kann der Betriebsrat neue Umstände b...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Einmalzah... / 2 Zeitliche Zuordnung

Sachverhalt In der Zeit vom 1.4.-31.12.2024 werden Einmalzahlungen an diverse Arbeitnehmer ausgezahlt. Welchem Entgeltabrechnungsmonat sind diese Einmalzahlungen zuzuordnen? Ergebnismehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 3.5.2 Verzicht

Auch ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn – aber nur auf diesen – ist unwirksam. Auf Vergütung, die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgeht, kann hingegen verzichtet werden. Das ist dann von Bedeutung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Abwicklungsvertrag ihre Ansprüche abschließend regeln wolle...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.6 Personalaufwand (Pos. 6 nur GKV)

Rz. 91 Die Position kommt nur beim Gesamtkostenverfahren vor, da die Personalaufwendungen beim Umsatzkostenverfahren den einzelnen Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung, siehe § 275 Abs. 3 Nrn. 2, 4, 5 HGB) zugeordnet werden. Allerdings müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.8 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 8 GKV, 7 UKV), davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung

Rz. 110 Analog zu den sonstigen betrieblichen Erträgen stellen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Sammelposition dar, die alle Aufwendungen enthält, die nicht unter die vorstehend genannten operativen Aufwendungen (Positionen Nrn. 5, 6 und 7) fallen und nicht zu "Finanzaufwendungen" (Positionen Nrn. 12–13 im GKV) oder zum "Steueraufwand" (Positionen Nrn. 14 und 16...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2 Verwaltungsakt

Rz. 12 Die Abkürzung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG ist ein begünstigender Verwaltungsakt [1] mit privatrechtsgestaltender Wirkung[2]. Es gelten die Regelungen der §§ 31 ff. SGB X. Die Entscheidung der Arbeitsverwaltung wird mit Bekanntgabe an den Arbeitgeber wirksam (§§ 39 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der zu entlassende Arbeitnehmer ist zwar mittelbar von d...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 14. Abfindungen beim Ausscheiden des Geschäftsführers

Rz. 92 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG iVm § 24 Nr 1 EStG kommt grundsätzlich auch bei Entlassungsabfindungen für GesGf in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte). Bei beherrschenden GesGf muss die Abfindung dem Grunde und der Höhe nach von vornherein eindeutig vereinbart worden sein; sonst führt die Abfindung zur vGA (> Rz 39 ff). Wird die Abf...mehr