Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.1 Nachträgliches Bekanntwerden unrichtiger Angaben

Rz. 7 Unter Angaben sind Mitteilungen über tatsächliche Verhältnisse zu verstehen, die entweder von dem Antragsteller selbst, von anderen Gesamtschuldnern oder von außenstehenden Dritten gegenüber dem FA gemacht worden sind.[1] Damit die Aufteilung auf diesen Angaben beruhen kann, müssen sich diese auf Umstände beziehen, die nach dem Gesetz für die Aufteilung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5 Wirkungen des Antrags

Rz. 13 Die Antragstellung begründet nach Maßgabe des § 279 Abs. 1 AO einen Anspruch auf Entscheidung, bestimmt den für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt[1] und schafft bis zur Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung einen Schwebezustand, in dem Vollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung des Anspruchs zulässig sind.[2] Diese Wirkungen treten nicht nur gegenüber dem Ant...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Wirkungen der Beschränkung

Rz. 5 Die Beschränkung auf die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlichen Maßnahmen gilt unabhängig von dem voraussichtlichen Aufteilungsergebnis für alle Gesamtschuldner und nicht nur für denjenigen, der den Aufteilungsantrag gestellt hat.[1] Darüber hinaus gehende Wirkungen hat der Aufteilungsantrag nicht. Insbesondere lässt er die Fälligkeit der Steuer unberührt, sod...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 274 AO ermöglicht die Aufteilung der rückständigen Steuer nach einem besonderen Aufteilungsmaßstab. S. 1 bestimmt, dass die Aufteilung abweichend von den §§ 270–273 AO nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab erfolgen kann, wenn die Tilgung sichergestellt ist. S. 2 regelt die Form, in der der gemeinschaftliche Vorschlag zu unterbre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Da § 278 Abs. 1 AO nur die Vollstreckung aus dem im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Steuerbescheid beschränkt, wird der Erlass eines Haftungsbescheids nach § 71 AO gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass wegen der Aufteilung der Steuerschuld nach § 278 Abs. 1 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Form des gemeinschaftlichen Vorschlags (S. 2)

Rz. 7 Der gemeinschaftliche Vorschlag ist formbedürftig. Er ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben. Damit scheidet die Anwendung der elektronischen Form aus.[1] Durch den Zwang zum gemeinschaftlichen Vorgehen sollen mögliche Unklarheiten über die Wünsche der verschiedenen Gesamtschuldner und daraus fol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Beschränkung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Gemäß § 278 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung nach der Aufteilung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Die Aufteilung tritt nicht bereits mit dem Wirksamwerden, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung ein. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung nach Einleitung der Vollstreckung (Abs. 2)

Rz. 6 Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt der Einleitung geschuldete Steuer aufzuteilen, derentwegen vollstreckt wird. Der Aufteilungsbescheid wirkt in diesen Fällen also auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rückstandsanzeige zurück. Die Aufteilung ist allerdings auf die geschuld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1.2 Form der Entscheidung

Rz. 5 Über den Aufteilungsantrag ist durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid zu entscheiden. Die Möglichkeit der elektronischen Erteilung des Aufteilungsbescheids wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 in das Gesetz aufgenommen. Zuständig für die Erteilung des Aufteilungsbescheids ist das im Zeitpunkt der Entscheidung für die St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens. Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Form des Antrags

Rz. 5 Nach Abs. 1 ist der Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 eingeführt. Seitdem können Aufteilungsanträge auch mit einfacher E-Mail bzw. über ein Internetportal der Finanzverwaltung gestellt werden.[2] Weitere Formerfordern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufzuteilender Betrag bei Antragstellung vor Einleitung der Vollstreckung (Abs. 1)

Rz. 4 Wird der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung, d. h. vor Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geschuldete Steuer aufzuteilen. Die Aufteilungsentscheidung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.[2] Ein Erlöschen der Steuerschuld nach dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt hat k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung

Rz. 4 Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Interesses aber nicht entgegen. Dies ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Sicherstellung der Tilgung

Rz. 5 Weitere Voraussetzung für eine abweichende Aufteilung ist die Sicherstellung der Tilgung. Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass der gemeinschaftliche Vorschlag demjenigen Gesamtschuldner einen höheren Aufteilungsanteil zuordnet, der über kein hinreichendes Vermögen verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die Tilgung sichergestellt ist, steht nicht im Ermessen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Änderung wegen Änderung der Steuerfestsetzung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 10 Die Änderungsmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO steht in Zusammenhang mit § 270 S. 2 AO. Da nach dieser Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt wurden, für die Aufteilung maßgebend sind, müssen Minderungen oder Erhöhungen der rückständigen Steuer, die sich aus der Aufhebung,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Adressat des Antrags

Rz. 4 Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen. Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.2 Unmöglichkeit der Beitreibung

Rz. 9 Weitere Voraussetzung für die Änderung ist, dass die rückständige Steuer wegen der auf den unrichtigen Angaben beruhenden Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte. Durch die Änderungsmöglichkeit soll die Beitreibung wenigstens insoweit gesichert werden, als sie bei richtiger Aufteilung möglich ist. Das FA trifft die Feststellungslast dafür, dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Rechtsschutz

Rz. 8 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen.[2] Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Stellung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.3 Ermessensentscheidung

Rz. 6 Sind alle Voraussetzungen für eine abweichende Aufteilung nach dieser Vorschrift erfüllt, so kann das FA entsprechend dem gemeinschaftlichen Vorschlag aufteilen. Die Aufteilung nach dem vorgeschlagenen Maßstab steht also im Ermessen des FA. Soweit die Tilgung sichergestellt ist, dürfte es allerdings keine tragfähigen Gründe dafür geben, dem gemeinschaftlichen Vorschlag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Abs. 1 und 2 gelten sowohl für alle Aufteilungsfälle, d. h. sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer[1] als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen[2] und von Steuernachforderungen.[3] Abs. 3 ist in erster Linie auf die Aufteilung der veranlagten Steuer zugeschnitten. Bei der Aufteilung gemeinsam festgesetzter Vorauszahlungen kommt die Einbeziehung von S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 6 Einleitung der Vollstreckung (Abs. 5)

Rz. 13 Die Einleitung der Vollstreckung setzt keine nach außen in Erscheinung tretenden Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Erscheinen des Vollziehungsbeamten, Erlass von Pfändungsverfügungen oder Stellung von Anträgen gegenüber dem Grundbuchamt) voraus. Nach § 276 Abs. 5 AO gilt die Vollstreckung vielmehr mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet. Die Rückstands...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Notwendiger Mindest-Inhalt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 9 Nach § 279 Abs. 2 S. 1 AO hat der Aufteilungsbescheid die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten. Ohne diese Angaben ist der Aufteilungsbescheid wegen des Fehlens der wesentlichen Voraussetzung gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig.[1] Darüber hinaus schreibt § 279 Abs. 2 S. 1 AO die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung vor. Ihr Fehlen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Einleitungssatz des Abs. 1

Rz. 4 Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck.[1] Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner einen Rechtsanspruch darauf. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Entscheidung über den Vorschlag

Rz. 8 Folgt das FA dem gemeinschaftlichen Aufteilungsvorschlag, so hat es einen diesem entsprechenden Aufteilungsbescheid zu erteilen.[1] Anderenfalls hat es unter Anwendung des gesetzlichen Aufteilungsmaßstabs über den Aufteilungsantrag zu entscheiden.[2] Der ausdrücklichen Ablehnung des gemeinschaftlichen Vorschlags durch einen besonderen Verwaltungsakt bedarf es nicht.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Unter den Voraussetzungen des § 274 AO verdrängt der von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagene den sich aus den §§ 270-273 AO ergebenden Aufteilungsmaßstab. Die Vorschriften der §§ 276-280 AO bleiben davon unberührt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2 Unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen

Rz. 7 § 278 Abs. 2 AO setzt die Zuwendung von Vermögensgegenständen voraus. Der Begriff des Vermögensgegenstands ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur aktive Wirtschaftsgüter wie Sachen, Forderungen und andere Rechte, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit[1] oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB [...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 277 AO regelt die Vollstreckungsbeschränkung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag. Danach richtet sich die Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 AO. § 277 AO stellt eine abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes im Aufteilungsverfahren dar; für eine Anwendung der §§ 361 AO, 69 und 114 FGO ist insoweit kein Raum. Nur wenn sich das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2 Weitergehender Soll-Inhalt (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 Nach § 279 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO soll der Bescheid über den in S. 1 vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus noch Angaben zu der Höhe der aufzuteilenden Steuer, dem für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt, der Höhe der bei getrennter Veranlagung auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer sowie den auf die aufgeteilte Steuer des G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.4 Ausnahme für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 § 278 Abs. 2 S. 2 AO schließt die Durchbrechung der Vollstreckungsbeschränkung für alle gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke aus. Darunter sind Zuwendungen zu verstehen, die nicht nur in dem betroffenen Personenkreis, sondern allgemein üblich sind und aus bestimmten Anlässen gegeben werden (z. B. Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke).[1] Im Unterschied zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Vollständige Tilgung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 9 Sind die rückständigen Steuern getilgt, ist der Antrag auf Aufteilung grundsätzlich unzulässig[1], da er seinen Zweck, die Vollstreckung zu beschränken, nicht mehr erfüllen könnte. Dabei ist es gleichgültig, welcher Gesamtschuldner die Schuld getilgt hat und ob dies durch Zahlung oder Aufrechnung[2] geschehen ist. Der Umstand, dass Steuerabzugsbeträge oder getrennt fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 275 Abrundung

Die Vorschrift der Abrundung nach § 275 AO wurde mit Wirkung zum 30.6.2013 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 23 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 274 AO ist in allen Fällen anwendbar, in denen die Aufteilung anderenfalls nach den §§ 270–273 AO zu erfolgen hätte. Er gilt also nicht nur für die Aufteilung der veranlagten Steuer, sondern auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und von Steuernachforderungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 269 AO regelt lediglich die Anforderungen an Form und Inhalt sowie die zeitlichen Grenzen der Antragstellung, während sich das Antragserfordernis als solches aus § 268 AO ergibt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 5 Säumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge (Abs. 4)

Rz. 11 Nach § 276 Abs. 4 AO gehören die Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge, nicht dagegen die anderen steuerlichen Nebenleistungen[1] zur rückständigen Steuer. Nach heute einhelliger Ansicht setzt die Aufteilung der Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge nicht voraus, dass die ihrer Entstehung zugrunde liegende Steuer ihrerseits noch ganz oder teilw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.6 Verfahren

Rz. 12 Die Erweiterung der Haftung nach § 278 Abs. 2 AO tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines besonderen Verwaltungsakts bedürfte.[1] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners hindert daher nicht die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO hinsichtlich des anderen, nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen Gesamtschuldners.[2] Der Erlass ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Entbehrlichkeit einer Entscheidung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Einer Entscheidung über den Aufteilungsantrag bedarf es nicht, wenn – trotz Einleitung der Vollstreckung – keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und eventuell bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. Dies gilt nach § 272 Abs. 1 S. 3 AO allerdings nicht für die Aufteilung der veranlagten Steuer, wenn eine Aufteilung rückständiger Vorauszahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen. Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Unanfechtbark...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Für den Fall der Aufteilung von Vorauszahlungen schreibt § 272 Abs. 1 S. 3 AO nach Durchführung der Veranlagung die Vornahme einer abschließenden Aufteilung vor. Die Vorschrift enthält damit eine § 279 Abs. 1 S. 2 AO vorgehende Spezialregelung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Zweck der Regelung

Rz. 6 Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen von einem Gesamtschuldner auf einen anderen kann der Zuwendungsempfänger unter den in § 278 Abs. 2 AO näher geregelten Voraussetzungen über den sich nach § 278 Abs. 1 AO ergebenden Betrag hinaus in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll verhindern, dass die Vollstreckung dadurch erschwert oder verei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Zeitpunkt der Antragstellung

Rz. 6 Da die Aufteilung auf eine Beschränkung der Vollstreckung gerichtet ist, lässt das Gesetz die Antragstellung nur zu, wenn und solange eine Vollstreckung möglich ist.[1] § 269 Abs. 2 S. 1 AO legt fest, dass der Antrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden kann. § 269 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, ab wann die Antragstellung nicht mehr möglich ist. 3.1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig feststeht, in welchem Umfang die einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist. § 279 Abs. 2 S. 1 AO regelt den notwendigen Inhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 277 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen. Auf Streitigkeiten über die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO findet die Vorschrift keine Anwendung. Ist der Aufteilungsbescheid selbst unanfechtbar, gebietet die Vorschrift keine Vollstreckungsbeschränkung für den Zeitraum bis zur unanfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Gemeinschaftlich vorgeschlagener Maßstab

Rz. 4 Die Gesamtschuldner können gemeinsam einen Aufteilungsmaßstab vorschlagen, der von demjenigen der §§ 270–273 AO abweicht. Dabei ist jeder denkbare Vorschlag möglich. So kann z. B. im Fall der Änderung einer Steuerfestsetzung anstelle des besonderen Aufteilungsmaßstabs des § 273 Abs. 1 AO die Aufteilung nach dem allgemeinen Maßstab der §§ 270, 271 AO vorgeschlagen und z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheides

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist. § 279 Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind. Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 269 AO gilt sowohl für Anträge auf Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für solche auf Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 277 Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheides

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus. 1.2 Anwendungsbereich Rz. 2 § 280 AO gilt f...mehr