Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 24-27. In der Sache hat die Vorschrift Entschädigungscharakter. Wer an sich eine steuerliche Gel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.6 Auffangregelung (Abs. 1 S. 2 Nr. 6)

Rz. 26a Die durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügte Satz 2 Nr. 6 AO schafft eine Regelung für die bisher nicht geregelten Fälle, auf dienach § 233 AO die Regelungen nach § 239 AO anzuwenden sind. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21.7.2022 noch nicht a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Allgemeine Regelung

Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [2] und anderer ebenso geregelter Subventionen.[3] F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Verzinsung nach der AO

Rz. 2 In der AO ist vorgesehen eine Verzinsung[1] in der Form der Zinsen bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen – sog. Vollverzinsung[2] Stundungszinsen[3] Hinterziehungszinsen[4] Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge[5] Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.[6] Rz. 3 Die §§ 233–239 AO gelten grds. für alle Steuern, Steuervergütungen und andere Leistungen, auf die die AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Kleinbeträge (§ 238 AO i. V. m. § 239 Abs. 2 AO)

Rz. 23 Kleinbeträge an Zinsen i. H. v. weniger als 10 EUR sind nach § 239 Abs. 2 AO nicht festzusetzen. Für die Ermittlung der Grenze von 10 EUR ist die Berechnung nach Rz. 4 bis 6 maßgebend. Wird der Gesamtbetrag jeder Steuerart auf volle 50 EUR abgerundet, so ist die Höhe der Zinsen aus dem Gesamtbetrag entscheidend. Bei der jetzt für den Regelfall vorgesehenen Anwendung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Verzinsung nach der AO

Rz. 4 Die AO enthält keine Legaldefinition für den Begriff Zinsen. Ebenso wie im Zivilrecht[1] handelt es sich um die laufzeitabhängige Gegenleistung für die mögliche Nutzung eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals.[2] Auch nach dem Zinsbegriff des Unionsrechts gleichen Zinsen wirtschaftlich den Nachteil einer vorenthaltenen Nutzung des Kapitals aus und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Monatsfrist (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO)

Rz. 3 Zinsen werden für jeden einzelnen zu verzinsenden Anspruch (jede Steuerart, jeder Zeitraum, Vorauszahlungen und Jahressteuern für sich) nach vollen Zinsmonaten, nicht nach Kalendermonaten berechnet. Abweichend von der Ermittlung der Säumniszuschläge[1] bleiben angefangene Monate außer Ansatz. Rz. 4 Gerechnet wird vom ersten Tag des Zinslaufes an. Das ist bei den Zinsen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Unverzinsliche Ansprüche (§ 233 Satz 2 AO)

Rz. 25 Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen [1] sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 233 S. 2 AO auch dann nicht zu verzinsen, wenn der Wortlaut der einzelnen Zinsvorschrift dies zulassen würde. Das bedeutet zunächst, dass Zinseszinsen nicht erhoben werden, obwohl nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO auf die Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entspr. anzuwen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3)

Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr erst nach der jeweiligen Festsetzung der Steuer beginnen. Der Zeitpunkt der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Aufteilung des Zinslaufes in Teilverzinszeiträume (§ 238 Abs. 1b AO)

Rz. 10 Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze (bis 31.12.2018 nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, für Verzinsungszeiträume ab 1.1. 2019 nach § 238 Abs. 1a AO) maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen.[1] Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen.[2] In Anwendung des § 238 Abs. 1b S. 3 AO werden nach der s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (§ 238 Abs. 1c AO)

Rz. 11 Da der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 238 Abs. 1a AO als starrer Zinssatz geregelt ist, enthält § 238 Abs. 1c AO eine ausdrückliche Evaluierungsklausel.[1] Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle zwei Jahre zu evaluieren.[2] Die erste Evaluierung soll zum 1.1.2024 erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1a AO

Rz. 9 Der Zinssatz von 0,15 % im Monat und 1.8 % im Jahr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verzinsung nach § 233a AO sowohl für Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen gilt und dabei wie bisher derselbe Zinssatz gelten soll. Als Eckwerte dieses Zinssatzes dienen auf Grundlage entsprechender Daten der Deutschen Bundesbank auf der einen Seite die Habenzi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Halbs. 2 AO

Rz. 16 Die Festsetzungsfrist beträgt bei Zinsen abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nur nach dem 2. AOÄndG zwei Jahre. Auch bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung der Zinsen gilt keine längere Festsetzungsfrist, da Abs. 1 gegenüber § 169 Abs. 2 S. 2 AO lex specialis ist. Der Beginn der Frist ist für die einzelnen Zinsfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenarten i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Abrundung (238 Abs. 2 AO)

Rz. 20 Nach Abs. 2 ist der zu verzinsende Gesamtbetrag pro Steuerart, nicht dagegen der zu verzinsende Anspruch[1] auf volle 50 EUR nach unten abzurunden. Dabei ist nach dem Gesetz jede Steuerart, nicht jedoch jeder Zeitraum bzw. jede Zahlungsweise der Steuerart für sich zu behandeln. Werden z. B. zugleich und nebeneinander die ESt-Abschlusszahlung 2017 i. H. v. 1.065 EUR und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Neuregelung für die Vollverzinsung nach § 233a AO

Rz. 8 Für die Vollverzinsung nach § 233a Abs. 1a AO gilt für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2019 ein Prozentsatz vom 0,15 % für jeden Monat, das heißt 1,8 % für jedes Jahr. Daher hat der Gesetzgeber den BVerfG-Beschlüssen vom 8.7.2021[1] Rechnung getragen. Damit wird am Prinzip des einheitlichen und festen Zinssatzes festgehalten und gem. § 238 Abs. 1c AO eine regelmäßige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.3 Zinslauf bei Aufrechnung (§ 238 Abs. 1 S. 3 AO)

Rz. 7 Rechnet ein Stpfl. gegen den zu verzinsenden Anspruch auf, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.[1] Die Vorschrift enthält wegen der Maßgeblichkeit der Fälligkeit einen von § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB abweichenden Zahlungszeitpunkt.[2] Dies entspricht der langjährigen Praxis der FÄ, wonach die Rückwirkung einer Aufre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Beginn der Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 S. 2 AO)

3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3) Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Zinshöhe (§ 238 Abs. 1 AO)

1.1 Allgemeine Regelung Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [2] und anderer ebenso gerege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Praktische Handhabung der neuen Vorschrift

Rz. 12 Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt in anhängigen Verfahren § 238 Abs. 1a und 1b AO ab 21.7.2022. Dies sind die Verfahren, in denen die Zinsfestsetzung noch gem. § 164 Abs. 1 AO oder § 239 Abs. 4 AO noch unter Vorbehalt steht, die Zinsfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 AO oder § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. Abs. 1 Satz 2 vorläufig festgesetzt oder ausgesetzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Festsetzung der Zinsen (Abs. 1 Halbs. 1)

Rz. 9 Die Zinsen werden nach §§ 155ff. AO wie Steuern durch Bescheid festgesetzt. Der Zinsbescheid muss in Form und Inhalt den Anforderungen des § 157 AO genügen.[1] Dieser muss schriftlich oder elektronisch erteilt werden und Art und Betrag der Zinsen (ggf. nach Steuerart, Zeiträumen, also Einzelbeträgen aufgeschlüsselt[2]) und den Zinsschuldner[3] angeben.[4] Von den Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Stundungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Rz. 19 Bei den Stundungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat. Entscheidend ist das Ende der gewährten Stundung, nicht dagegen der tatsächlich in Anspruch genommenen Stundung.[2] Bei vorzeitiger Zahlung ist also nicht der Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, sondern das Ende der gewährten Stundung maßgebend.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Anwendung der Vorschriften über die Steuern (Abs. 1 Halbs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 S. 1 erklärt die für die Steuern geltenden Vorschriften allgemein für entsprechend anwendbar. Die Verjährungsfrist beträgt -abweichend von § 169 Abs. 2 AO- nunmehr einheitlich zwei Jahre. Dies entspricht der Regelung in § 171 Abs. 10 und 10a AO.; zur erstmaligen Anwendung Art. 97 § 15 Abs. 15 EGAO. Da die Zinsen steuerliche Nebenleistungen sind, finden die meiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Kleinbeträge (Abs. 2)

Rz. 28 Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes werden nach Abs. 2 Zinsen nur von einer Höhe von mindestens 10 EUR an festgesetzt. Diese Regelung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Kleinbetragsgrenze ist von Amts wegen zu berücksichtigen.[1] Dieser Betrag ist an sich gem. § 238 Abs. 2 AO je Steuerart zu sehen. Die Verwaltung betrachtet allerd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.6 Verzinsung landesrechtlicher geregelter Steuern

Rz. 20 Außerdem gelten die Zinsvorschriften für Ansprüche, auf die die AO-Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Das gilt selbst dann, wenn die Feststellungsbeteiligten von der gerichtlichen Anfechtung eines Grundlagenbescheids durch einen anderen Mitgesellschafter profitieren.[1] Außerdem sind auch landesrechtlich geregelte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Gesonderte Feststellung (Abs. 3)

Rz. 33 Nach der Regelung des nach dem 31.12.2016 anzuwendenden § 239 Abs. 3 AO sind die Zinsen nach § 233a Abs. 2a AO oder § 235 AO gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen, wenn solche Zinsen aufgrund von Sachverhalten entstehen, die ihrerseits Gegenstand eines Grundlagenbescheids sind. Hierdurch entfällt die Verpflichtung des FA, diese Feststellungen im Rahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Gesamtschuldverhältnisse

Rz. 22 Bei Gesamtschuldverhältnissen können Zinsen trotz der Regelung des § 44 S. 3 AO nur einmal gefordert und geschuldet werden. Dies ergibt sich bereits aus der engen Bindung der Zinsen an die Hauptschuld.[1] Wie die Hauptschuld regelmäßig mit den Zinsen gem. §§ 268ff. AO aufgeteilt werden kann, ist eine Aufteilung nach dem Erlöschen der rückständigen Hauptschuld auch iso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.5 Verzinsung nach anderen steuerlichen Gesetzen

Rz. 18 Neben der AO enthalten auch Einzelsteuergesetze und andere Gesetze besondere Verzinsungsregelungen. So ist nach § 28 ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, bei der Ersatzerbschaftsteuer sowie bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auf Antrag eine Stundung der ErbSt bis zu 7 Jahren auszusprechen, die zinspflichtig ist....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 10 Erhebungsverfahren

Rz. 43 Auch für die Erhebung der Zinsen gelten die Vorschriften über die Steuern. Grundlage für die Verwirklichung des Zinsanspruchs ist nach § 218 Abs. 1 S. 1 AO der Zinsbescheid. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich mangels besonderer Regelung nach § 220 Abs. 2 AO. Da die Zinsen festzusetzen sind, tritt Fälligkeit gem. § 220 Abs. 2 S. 2 AO frühestens mit der Bekanntgabe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 42 Gegen den Zinsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Gegen den Zinsbescheid einer Gemeinde ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben. Zu beachten ist, dass mit diesem außergerichtlichen Rechtsbehelf nur die sich gegen den Zinsbescheid selbst richtenden Einwendungen geltend gemacht werden können. Soweit Zinsen gem. § 239 Abs. 3 AO gesondert fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Vorbehalt der Nachprüfung (Abs. 4)

Rz. 40 Nach der Regelung des nach dem 31.12.2016 anzuwendenden § 239 Abs. 4 AO erfolgt, wenn bei einer Steueranmeldung nach § 168 Abs. 1 AO Zinsen nach § 233a AO festgesetzt werden, auch die Zinsfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hat der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer selbst berechnet und ergibt sich daraus eine Zahlungsverpflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Aussetzung oder vorläufige Festsetzung von Zinsen oder Aussetzung

Rz. 13 Nach der Entscheidung des BVerfG v. 8.7.2021[1] zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO [2] hat das BMF [3] Stellung genommen und am 23.1.2023[4] die Erlasse zur AO geändert. Wegen der praktischen Handhabung der neuen Vorschriften aufgrund der Änderungen durch das 2. AOÄndG vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 238 AO Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Verzinsung von Einfuhr- und Ausfuhrangaben

Rz. 14 Nach der Neufassung des § 233 Satz 1 AO werden jetzt auch Ansprüche verzinst, die sich aus dem Recht der EU (vgl. Rz. 1a) ergeben; die Formulierung orientiert sich an § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO.[1] Die Vorschrift orientiert sich an der EuGH-Rechtsprechung, die die Mitgliedsstaaten unionsrechtlich zu einer Verzinsung von Steuererstattungen verpflichtet h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Zinsgrundlagen

Rz. 15 Da auf die Zinsen die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ist auch eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundlagen für einen Zinsbescheid gem. § 179ff. AO geboten, wenn entsprechend für die Steuer eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu treffen wäre. Für die gesonderte Feststellung in den Fällen des § 233a Abs. 2a AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Abschließende Regelung

Rz. 12 Die vorhandenen gesetzlichen Zinsregelungen in §§ 233 bis 239 AO sind abschließend und enthalten keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der ihre Anwendung auf weitere Fallgruppen rechtfertigen würde.[1] So kann etwa das FA durch eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, gegen den nach Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Hinterziehungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Für die Hinterziehungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, frühestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsfrist setzt also Rechtskraft sowohl der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.5 Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 5)

Rz. 24 Für die Aussetzungszinsen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder die Klage sich endgültig als erfolglos herausgestellt hat. Insoweit ist zwischen dem Ende des Zinslaufs nach § 237 Abs. 2 S. 1 AO und dem Beginn der auf zwei Jahr abgekürzten Frist des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO zu unterscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.4 Zinsen auf Erstattungsbeträge (Abs. 1 S. 2 Nr. 4)

Rz. 23 Bei Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres der tatsächlichen Steuererstattung bzw. Auszahlung der Steuervergütung.[1] Die Regelung des § 224 Abs. 3 S. 3 AO ist zu beachten. Bei einer vorläufigen Zahlung ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung (Zahlung) abzustellen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a AO nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO noch zulässig ist. § 239 Abs. 1 S. 3 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung für die jeweils erfasste Steuer.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 233 Grundsatz

1 Grundsatz nur vorgeschriebener Verzinsung Rz. 1 Die AO sieht keine allgemeine Verzinsung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] vor, sondern nur eine Verzinsung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Dies betrifft die in §§ 233a bis 237 AO beschriebenen Tatbestände und ferner die im Recht der Europäischen Union vorgeschrieben Zinstatbestände.[2] Steuerliche Neb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

1 Zinshöhe (§ 238 Abs. 1 AO) 1.1 Allgemeine Regelung Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 239 Festsetzung der Zinsen

1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 24-27. In der Sache hat die Vorschrift Entschädig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Ertragsteuerliche Behandlung der Steuerzinsen

Rz. 26 Vom Stpfl. zu zahlende Zinsen sind seit dem 1.1.1990 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Durch das StEntlG v. 24.3.1999[1] ist der bis dahin gegebene Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Nachzahlungszinsen[2] rückwirkend zum 1.1.1999 aufgehoben worden. Der Abzug von Nachzahlungs-, S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Amtshaftung wegen Zinsaufwendungen oder -verlusten

Rz. 30 Zinsaufwendungen und -verluste können einem Stpfl. auch durch rechtswidriges, schuldhaftes oder nicht schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörden entstehen. Die Zahl derartiger nach Auffassung der betroffenen Stpfl. anzunehmender Fälle rechtswidriger Schadensverursachung könnte durch die Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO erheblich anst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Begriff und Rechtsnatur der Verzinsung

2.1 Verzinsung nach der AO Rz. 4 Die AO enthält keine Legaldefinition für den Begriff Zinsen. Ebenso wie im Zivilrecht[1] handelt es sich um die laufzeitabhängige Gegenleistung für die mögliche Nutzung eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals.[2] Auch nach dem Zinsbegriff des Unionsrechts gleichen Zinsen wirtschaftlich den Nachteil einer vorenthaltenen Nut...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.1 Zinsen bei Erstattungen

Rz. 29 Erstattungszinsen nach § 233a AO sind beim Stpfl. gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in allen Fällen, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, einkommensteuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht.[2] Gegen zwei Urteile des BFH[3] sind Verfassungsbeschwerden b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verlustabzug / 1.3.3 Bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ohne Verlustberücksichtigung

Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung des ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 166 Vertretun... / 8 Ausgliederung der Rechtsberatung auf ein externes Unternehmen

Rz. 13 Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 Satz 2 ist, dass die zum Zwecke der Rechtsberatung und Prozessführung gegründete juristische Person wirtschaftlich gesehen ein 100 %-iges Tochterunternehmen der Vereinigung ist; die Vereinigung (also der DGB) soll sich nicht dritter Unternehmungen bedienen können, die wirtschaftlich gesehen der Vereinigung nicht zuzurechnen s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinn- und Verlustrechnung / Zusammenfassung

Begriff Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz notwendiger Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften erstellen zusätzlich einen Anhang. Im Anhang sind die Posten der Bilanz und der GuV weiter zu untergliedern und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern. Die GuV ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neue Entwicklungen bei Drei... / g) Auswirkung auf mögliche Zinsbelastungen für den Zwischenhändler aus deutscher Sicht

Unterstellt, es läge folgender Sachverhalt vor: Ein verunglücktes Dreiecksgeschäft aus 2016 wäre im Rahmen einer im Jahr 2022 durchgeführten Betriebsprüfung entdeckt worden. Der Zwischenhändler war mit seiner deutschen USt-IdNr. aufgetreten, die nicht vom EU-Warenbestimmungsland vergeben wurde, und muss deswegen aufgrund der (zutreffenden) Feststellungen der (deutschen) Betr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verlustabzug / 1.6 Verlustverrechnungsmöglichkeiten laut früherem Sanierungserlass/Gesetzesänderung

Im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der ertragsteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte bedeutete und hat...mehr