Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Zentrales Verbindungsbüro (Abs. 2)

Rz. 4 In Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 bzw. Art. 2 Nr. 3 der Amtshilferichtlinie ist für jeden Mitgliedstaat die Einrichtung eines zentralen Verbindungsbüros vorgeschrieben. Als deutsches zentrales Verbindungsbüro wird für die Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG das BZSt benannt. Das BMF kann nach Abs. 2 S. 2 der Vorschrift durch Schreiben weitere Bundes- oder Landesfinanzbehörden al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.11 Amtshilferichtlinie, Durchführungsbestimmungen (Abs. 11)

Rz. 12 Im EUAHiG und in einer Reihe anderer steuerlicher Gesetze wird zur Bezeichnung mit "Amtshilferichtlinie" eine Kurzform des sehr langen Titels der Richtlinie 2011/16/EU verwendet. Dies geschieht zur Vermeidung einer kompletten Verweisung mit vollem Zitat der Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.6 Fehlgeleitete Ersuchen (Abs. 5)

Rz. 8 § 3 Abs. 4 EUAHiG stellt klar, dass die Weiterleitung zwingend über das zentrale Verbindungsbüro laufen muss. Geht das Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates bei einer anderen deutschen Finanzbehörde ein, so hat diese das "Irrläufer"-Ersuchen dem zentralen Verbindungsbüro, also dem BZSt zuzuleiten. Dies hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen, dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.5 Verbundene Unternehmen (Abs. 5)

Rz. 6 Die Definition verbundener Unternehmen nach Abs. 5 weicht von den außerhalb des EUAHiG üblichen Kriterien verbundener Unternehmen ab. So definiert § 15 AktG als verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Ko...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4.2 Nichtausschöpfung eigener Ermittlungsmöglichkeiten (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 6 Hat der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen eigenen Informationsquellen nicht ausgeschöpft, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, so ist die Erteilung einer Antwort unzulässig, es sei denn, die Erreichung des Zieles des EUAHiG auf zutreffende Besteuerung würde gefährdet. Der Ablehnungsgrund des Abs. 3 Nr. 2 EUAHiG ist aus Art. 17 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 6 Keine Ablehnungsbefugnis wegen Bankgeheimnisses (Abs. 5)

Rz. 10 Die Ablehnungsgründe des Abs. 3 Nr. 1 (Unmöglichkeit nach deutschem Recht), Nr. 3 (Preisgabe von Geheimnissen) und Abs. 4 Nr. 2 (Verletzung der öffentlichen Ordnung) dürfen nach § 4 Abs. 5 EUAHiG nicht so ausgelegt werden, dass Informationen nur deswegen abgelehnt werden könnten, da die betreffenden Informationen sich bei einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.6 Verrechnungspreise (Abs. 6)

Rz. 7 Eine allgemeine Definition für den Begriff des Verrechnungspreises besteht nicht. Daher folgt Abs. 6 der Definition aus Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2011/16/EU für Zwecke des EUAHiG. Unbeschadet der Wertschöpfungskette ist der Verrechnungspreis danach der Preis, zu dem ein Unternehmen materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter auf ein verbundenes Unternehmen überträ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.8 Grenzüberschreitende Transaktion i. S. d. Abs. 4 (Abs. 8)

Rz. 9 Die Definition in Abs. 8, die sich an Art. 3 Nr. 16 S. 2 der Richtlinie 2011/16/EU orientiert, setzt für eine grenzüberschreitende Transaktion gemäß Abs. 4 eine oder mehrere Transaktionen verbundener Unternehmen voraus, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten ansässig sind, bzw. in mindestens zwei Mitgliedstaaten steuerliche Auswirkungen haben. Für die Definition der Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.12 Elektronischer Weg (Abs. 12)

Rz. 14 Im EUAHiG wird an einer Reihe von Stellen die Formulierung "auf elektronischem Weg" verwendet. Abs. 12 des Gesetzes enthält einer Begriffsbestimmung hierfür. Die Definition ist entsprechend ihrer Vorlage in der Amtshilferichtlinie[1] sehr weit gewählt worden, um eine umfassende Anwendung des EUAHiG bei der Verwendung, Übermittlung und Speicherung sicherzustellen. Jede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.5 Aufbewahrungsfrist von Daten (Abs. 4)

Rz. 7 Die beim BZSt als zentralem Verbindungsbüro gespeicherten Daten werden nach Abs. 4 mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Weiterleitung folgt, gelöscht. Erfolgt eine Änderung einer ursprünglichen Meldung, so verlängert sich damit die Aufbewahrungsfrist für die ursprüngliche Meldung. Die Regelung in Abs. 4 ist mit derjenigen in § 5 Abs. 5 FKAustG identisch. Die Fri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Erteilung von Amtshilfe für die Fälle, in denen ein anderer Mitgliedstaat um die Übermittlung von Informationen oder die Durchführung behördlicher Ermittlungen ersucht hat. Die Ersuchen und die Antworten laufen jeweils über die zentralen Verbindungsbüros Deutschlands und des ersuchenden Mitgliedstaates. Die Vorschrift enthält weiter in Abs. 3 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Zuständigkeit für behördliche Ermittlungen (Abs. 2)

Rz. 3 § 4 Abs. 2 EUAHiG setzt Art. 6 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift sieht für die Durchführung behördlicher Ermittlungen eine erweiterte Zuständigkeit vor. Entsprechend dem Verfahren für die Behandlung eingehender Auskunftsersuchen gem. § 4 Abs. 1 EUAHiG sieht Abs. 2 dieser Vorschrift ein entsprechendes Verfahren vor, wenn der andere Mitgliedstaat um die Durchfüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 7 Mitteilung der Ablehnungsgründe (Abs. 6)

Rz. 11 § 4 Abs. 6 EUAHiG der Vorschrift enthält zwei Regelungen. Zum einen ist nach seinem S. 1 ebenfalls kein triftiger Ablehnungsgrund für die vom anderen Mitgliedstaat erbetenen Informationen dann gegeben, wenn die erbetenen und zu übermittelnden Informationen nach deutschem Steuer- oder anderem Recht für steuerliche Zwecke nicht benötigt würden. Dass das materielle Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.7 Grenzüberschreitende Transaktion i. S. d. Abs. 3 (Abs. 7)

Rz. 8 Abs. 7 unterscheidet, wie Art 3 Nr. 16 der Richtlinie 2011/16/EU, zwischen grenzüberschreitenden Transaktionen nach Abs. 3 und Abs. 4. Während bereits die Definition des grenzüberschreitenden Vorbescheids nach Abs. 3 weiter gefasst ist als diejenige der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung nach Abs. 4, so gilt dies auch für die korrelierende Begriffs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.4 Benennung zuständiger Amtsträger bei gleichzeitiger oder gemeinsamer Prüfung (Abs. 3a)

Rz. 6a Der mit dem Wachstumschancengesetz[1] eingefügte § 3 Abs. 3a EUAHiG sieht für die Benennung zuständiger Amtsträger, anders als dies bei § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 EUAHiG der Fall ist, kein Ermessen vor. Ist eine gleichzeitige oder gemeinsame Prüfung durch das BZSt angenommen, so benennt dieses obligatorisch die für die behördlichen Ermittlungen zuständigen Amtsträger der B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 EUAHiG setzt Art. 4 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift legt die innerstaatlichen deutschen Zuständigkeiten fest. Entsprechend der in der Amtshilferichtlinie vorgeschriebenen vereinheitlichten nationalen Struktur soll die Zuständigkeitsregelung die Kommunikation sowohl der Mitgliedstaaten untereinander als auch mit der EU-Kommission vereinfachen. Da die Stru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Zwingendes Unterbleiben der Informationsübermittlung (Abs. 3)

Rz. 4 § 4 Abs. 3 EUAHiG legt in einer abschließenden Aufzählung[1] fest, in welchen Fällen die Erteilung von Informationen an die Steuerbehörde des ersuchenden anderen Mitgliedstaates insgesamt abzulehnen ist. Die Entscheidung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, trifft das zentrale Verbindungsbüro bei der Entscheidung der Frage, ob die Auskunft auf das Ersuchen des anderen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.1 Zuständige Behörde i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Amtshilferichtlinie (Abs. 1)

Rz. 2 Das BMF ist gem. Abs. 1 der Vorschrift die zuständige Behörde i. S. des Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie. Die in Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie umschriebenen Leitungsaufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland also vom BMF wahrgenommen. Rz. 3 Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie sind nachs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.7 Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände (Abs. 6)

Rz. 9 Die Vorschrift befasst sich mit der Amtshilfe, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem EUAHiG in Anspruch nehmen möchten. § 3 Abs. 5 EUAHiG sagt, dass sie dieses tun können. Das bedeutet in zweierlei Hinsicht eine Neuerung. Zum einen war eine Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Auskunftsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten im EGAmtshG nicht ...mehr

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Realteilung – Rechtsfragen ... / 3. Realteilung mit Spitzenausgleich

Probleme bereiten auch die Fälle, in denen die übernommenen Wirtschaftsgüter nicht exakt dem Anteil des Gesellschafters entsprechen. Hier kommt es dann zu Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern. Solche Zahlungen sind für die Annahme einer Realteilung unschädlich. Die Zahlung eines Spitzenausgleichs – wenn also ein Mitunternehmer aus eigenen Mitteln einen Ausgleich a...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 2.2.2 Handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (i. e. S.)

Rz. 38 Richtigkeit und Willkürfreiheit Der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit [1] verlangt die richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle in sachlicher und wertmäßiger Hinsicht. Die notwendige Übereinstimmung von Buchung und Geschäftsvorfall ist erfüllt, wenn der zugrunde liegende Tatbestand dem Buchungssatz sowie den Belegen vollständig entspricht.[2] Die (kontenmäß...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen

Leitsatz Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren. Normenkette § 233a, § 237, § 238 AO, § 69 FGO Sachverhalt Der Antragsteller erzi...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 2.1.2 Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Rz. 27 Das Steuerrecht kennt die abgeleitete (derivative) Buchführungspflicht, sowie die originäre Buchführungspflicht. Rz. 28 Die sog. abgeleitete steuerrechtliche Buchführungspflicht gem. § 140 AO besagt, dass jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 2.2.5 Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Rz. 49 Nach § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB sowie § 146 Abs. 5 AO ist explizit die EDV-Buchführung als Buchführungsform erwähnt und zulässig. In den letzten Jahrzehnten hat diese Buchführungsformältere manuelle Buchführungsverfahren gänzlich verdrängt. Grundsätzlich gelten für die DV-gestützte Buchführung dieselben Grundsätze wie für die manuelle Buchführung. Mit BMF-Schreiben vom 2...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.2.1 Einordnung

Rz. 34 Zinsen sind als Betriebsausgaben grundsätzlich sofort abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu müssen sie auf Schulden beruhen, die zum Betriebsvermögen gehören. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Schulden mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder zu dem Zweck übernommen wurden, dem Betrieb Mittel zuzuführen (be...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 2.2.3 Steuerrechtliche Grundsätze

Rz. 46 Die Normen des Steuerrechts enthalten in den §§ 145–148 AO "eigene" kodifizierten Grundsätze zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die sich weitgehend mit den handelsrechtlichen GoB decken und diese noch ergänzen (s. Anmerkungen zu den Rz. 38 ff.). Sie kommen v. a. zum Tragen, wenn nach § 241a HGB ( Rz. 26) handelsrechtlich keine Buchführungspflicht bzw. eine nur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Altlastensanierung / 3 Teilwertabschreibung

Ist der Teilwert des Grund und Bodens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung [1] niedriger als dessen Anschaffungskosten, "kann" dieser nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden. Wichtig Keine Bindung an den handelsbilanziellen Ansatz Das steuerliche Wahlrecht besteht in erster Linie darin, dass – im Unterschied zum HGB – die Vornahme einer Teilwertabschreib...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 2.2.4 Steuerliche Besonderheiten

Rz. 47 Das Steuerrecht ergänzt die GoB außerdem um spezifische Aufzeichnungs- und Ordnungspflichten.[1] Rz. 48 So müssen buchführungspflichtige Land- und Forstwirte für steuerliche Zwecke ein Anbauverzeichnis führen[2] und gewerbliche Unternehmer den Wareneingang und Warenausgang gesondert aufzeichnen.[3] Weiter sind nach den ertragsteuerlichen Vorschriften für bestimmte Betri...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 1.3 Systeme

Rz. 6 Als Buchführungssystem wird das formale System von Regelungen bezeichnet, das die Ordnung, Verknüpfung und Verdichtung der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge festlegt.[1] Rz. 7 Historisch bedingt besteht die doppelte Buchführung aus verschiedenen Arten von Büchern: Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbüchern. Im Grundbuch werden die einzelnen Geschäftsvorfälle in chronologis...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.2.3.1 Betrieblich veranlasste Schuldzinsen

Rz. 45b Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung des Kredits, Nebenkosten der Darlehensbeschaffung sowie Geldbeschaffungskosten. Hierzu gehören auch Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen i. S. d. AO.[1] Rz. 45c Nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen, die dem Grunde nach als Betriebsausgaben abziehbar wären, unterlie...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 7.1 Anrufungsauskunft beim Finanzamt

Ist sich der Arbeitgeber über die steuerliche Frage, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, nicht im Klaren, kann er sich formlos an das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt wenden. Dieses Finanzamt ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit die Vorschriften über die Lohnsteuer in dem vorgetragenen Fall anzuwenden sind. Die Anfrage...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 2.2.1 Zinsen als "Zinsen und ähnliche Aufwendungen"

Rz. 21 Gem. § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB (Gesamtkostenverfahren) bzw. gem. § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB (Umsatzkostenverfahren) sind in der Gewinn- und Verlustrechnung "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" gesondert auszuweisen.[1] Dieser Posten enthält sämtliche Beträge, die für aufgenommenes Fremdkapital zu entrichten sind, seien es Aufwendungen für die Beschaffung, für die Rückzahlung...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 34 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Gesamtheit aller kodifizierten und nicht kodifizierten Regeln umschreibt, die für die Rechnungslegung maßgebend sind. Die nicht kodifizierten Vorschriften sind sog. gesetzesergänzende Rechtssätze und damit zwingendes Recht.[1] Nach der sehr allgemeinen Definition in § 238 Abs....mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.3 Exkurs: Gewerbesteuerliche Beschränkungen durch Hinzurechnungsvorschriften

Rz. 46 Generell mindern Zinsaufwendungen auch den Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 Satz 1 GewStG), welcher die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer bildet. Jener ist insbesondere um 25 % der Summe der hinzurechnungsfähigen Bestandteile i. S. v. § 8 Nr. 1 GewStG zu erhöhen, falls die besagte Summe einen Freibetrag von 200.000 EUR überschreitet....mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 5.1 Abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in einer abhängigen Anstellung schuldet. Hierdurch wird klargestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt, sondern lediglich auf die Verpflichtung, seine Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen. Dies hat Bedeutung für Zahlungen des Arbeitgebers trotz urlaubs- oder krankheitsbedingten Fernbl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.1.2 Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist steuerlich außerdem unbedingt das Rückwirkungsverbot zu beachten. Zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer können in keinem Fall Verträge (z. B. Dienstverträge) mit Rückwirkung abgeschlossen werden, denn diese werden steuerrechtlich nicht anerkannt und führen bezüglich der Leistungen bei der GmbH z...mehr

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Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.1.5 Lohnsteuerliche Folgen irrtümlich angenommener Sozialversicherungspflicht

Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass in der Vergangenheit für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine Sozialversicherungspflicht bestand, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht folgende Konsequenzen: Werden die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförd...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.2.3.2 Der Begriff der Überentnahme

Rz. 45d Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Die Vorschrift trifft keine von § 4 Abs. 1 und 3 EStG abweichenden Bestimmungen zu den Begriffen "Gewinn" sowie "Entnahmen und Einlagen", sodass die allgemeinen Grundsätze gelten. Jedoch sind Gewinnanteile aus Tochterpersonengesellschaften erst bei deren Auszahl...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.2.2.2 Der Zinsschranke unterliegende Zinsaufwendungen

Rz. 43 Der Anwendungsbereich der Zinsschranke ist weit gefasst. Wie bereits erwähnt, erfasst sie den Aufwand aus der nicht an eine Mindestdauer gebundenen Überlassung von Geldkapital, jedoch nicht von Sachkapital.[1] Definiert werden der Zinsschranke unterliegende Zinsaufwendungen als "Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwe...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.1 Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rz. 32 Auch im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung führt die Aufzinsung von Rückstellungen zu Zinsaufwendungen und eine entsprechende (zeitlich vorgelagerte) Abzinsung dementsprechend zu Zinserträgen, welche es aus steuerlichen Gründen zu vermeiden gilt. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchstabe e EStG postulieren ein generelles Abzinsungsgebot von unverzinslichen Verbindlich...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.3 Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen

Rz. 16 Unklar ist, welche Daten den sonstigen für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen zuzuordnen sind.[1] Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob Unterlagen, die weder nach dem Gesetz noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden müssen, tatsächlich aber geführt werden, aufbewahrungspflichtig sind. In der Literatur wird insoweit ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.1 Erstqualifizierung der Daten

Rz. 8 Der Steuerpflichtige hat die betroffenen DV-Systeme im Unternehmen zu identifizieren, anhand derer betriebliche Abläufe abgebildet werden. Die darin enthaltenen Daten sind nach Maßgabe der außersteuerlichen und steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren (Erstqualifizierung) und für den Datenzugriff in geeigneter Weise vorzuhalten. Die außers...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.3 Produktivsystem und Systemwechsel

Rz. 33 Unter einem Produktiv- bzw. Hauptsystem ist dasjenige System, bestehend aus Software und benötigter Hardware, zu verstehen, in dem die elektronischen Daten erzeugt, verarbeitet und gespeichert werden. Bei steuerrelevanten Daten sind dies i. d. R. kaufmännische Anwendungen, ERP-Systeme (Enterprise Resource Planning) und Buchhaltungssysteme. Solange dieses System in Bet...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 1.1 Gesetzliche Grundlagen der digitalen Betriebsprüfung

Rz. 1 Die Vorschriften der AO zur Durchführung einer Außenprüfung folgten in der Vergangenheit der traditionellen Vorstellung, dass eine Buchführung papiergestützt erstellt wird. Dieses gesetzgeberische Konzept hatte mit der Wirklichkeit jedoch seit Jahrzehnten nichts mehr gemein. In der Realität hatte die EDV-gestützte Buchführung schon seit langem Einzug in die Unternehmen...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 1.2 Ausübung der Rechte durch die Finanzverwaltung

Rz. 4 Von diesen 3 Möglichkeiten des Datenzugriffs kann die Finanzverwaltung grundsätzlich sowohl alternativ als auch kumulativ Gebrauch machen. Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung hat der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Ein ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.4.1.2 Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums

Rz. 113 Der Tatbestand des § 17 EStG erfordert also eine Übertragung des wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Eigentums. Der Übergang des rechtlichen Eigentums erfolgt, wenn eine zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragung vorliegt. Rz. 113a Das wirtschaftliche Eigentum geht über, wenn zwar das rechtliche Eigentum bei dem Veräußerer verbleibt, der Erwerber jedoch aufgrund e...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 6 Datenzugriff bei Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 97 Ob auch Steuerpflichtige zur Unterstützung für Zwecke des Datenzugriffs verpflichtet sind, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist streitig. Teilweise wird dies in der Literatur mit der Begründung verneint, dass diesen Personenkreis keine allgemeine Aufzeichnungspflicht, sondern nur spezielle Dokumentationspflichten beisp...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.3.2 Daten, die nicht dem Datenzugriff unterliegen

Rz. 19 Demgegenüber unterliegen folgende Bereiche m. E. nicht dem Datenzugriff: Unternehmensinterne Planungs- und Gestaltungsüberlegungen, z. B. der Steuerabteilung eines Unternehmens.[1] Sofern diese Überlegungen nicht realisiert werden, d. h. sie letztlich nicht zu einer Buchung führen, kommt ihnen keine steuerliche Bedeutung zu. Elektronischer Schriftverkehr zwischen Mandan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.3.6 Wesentliche Beteiligungen innerhalb der letzten fünf Jahre

Rz. 90 Die Beteiligung braucht in der von § 17 EStG vorausgesetzten Höhe nicht im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zu bestehen. § 17 EStG ist schon dann anwendbar, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung die Grenze des § 17 Abs. 1 EStG überschritten hat. "Veräußerung" in diesem Sinne ist die Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtsch...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 1.3 Mitwirkungspflichten des Unternehmers

Rz. 6 Bei der Führung von Büchern und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern sowie der Aufbewahrung von Datenträgern ist nach § 146 Abs. 5 Sätze 2, 3 AO und § 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz AO erforderlich, dass die Daten "jederzeit verfügbar" sind und "unverzüglich lesbar gemacht" werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich zu Beginn einer Außenp...mehr