Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Insolvenz: Datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Betroffenenrechte

Der Insolvenzverwalter hat gegen die Finanzbehörde grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft zu Abtretungsanzeigen des Insolvenzschuldners oder zu von der Finanzbehörde auf abgetretene Steueransprüche geleisteten Zahlungen oder auf Akteneinsicht, es sei denn, die Finanzbehörde erklärt sich hiermit einverstanden (im Streitfall: kein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO oder § ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH: Maßgeblichkeit der Bilanzansätze bei der GmbH

Maßgeblichkeit der Bilanzansätze: Bringt ein Einzelunternehmer sein Unternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine GmbH ein, so gilt nach § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG 2006 der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Drittanfechtung...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Eigenkapitalähnliche Genussrechte als Anteile i.S.d. § 8b KStG

Eigenkapitalähnliche Genussrechte i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Variante KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Anteile i.S.d. § 8b KStG. "Nullsummenspiel" als Gestaltungsmissbrauch: Besteht zwischen gegenläufigen, sich wirtschaftlich und finanziell neutralisierenden Geschäften durch einen Gesamtplan ein Veranlassungszusammenhang, kann dies eine rein formale Maßnahme – und somit...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Auswahl- und Entschließungsermessen bei vorgeworfenen Schwarzlohnzahlungen

Soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für die LSt-Schuld des Arbeitnehmers einstehen müssen, steht dem Betriebsstätten-FA ein Auswahl- und Entschließungsermessen zu. Dabei betrifft das Entschließungsermessen die Frage, ob nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer geltend gemacht werden soll. Im Rahmen des Auswahlermessens ist zu entscheiden, wer von mehr...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Streitjahr 2013: Der Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten bzw. von Rückstellungen für Verpflichtungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG ist verfassungsgemäß. Die Wertungen der BVerfG-Entscheidung (BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, GmbHR 2021, 995 = GmbH-StB 2021, 272 [Brinkmeier]) zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Ausübung des Auswahlermessens

Streitig ist, welche Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens in einem Haftungsbescheid zu stellen sind. Das FA nahm für KSt- und GewSt-Rückstände 2015 die damalige Geschäftsführerin in Anspruch. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides hatte diese ihr Geschäftsführeramt bereits niedergelegt. Das FG entschied, dass die Ermessensentscheidung der Finanzbehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.2 Ermessensausübung/Subsidiarität

Rz. 12 Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Auch die Entscheidung der Finanzbehörde, von dem Beteiligten nach § 95 AO die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu verlangen, ist eine Ermessensentscheidung ("kann"). Sie hat insoweit nur ein durch die al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.1 Beteiligte

Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft zu ert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geeignet sein, letzte Zweifel hinsichtlich des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie dient als er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.3 Anspruch auf Zulassung

Rz. 18 Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, zur Bekräftigung der Richtigkeit einer von ihm vorgetragenen Tatsache eine Versicherung an Eides statt abgeben zu dürfen.[1] Ebenso wenig kommt anstelle einer in das Schuldnerverzeichnis einzutragenden eidesstattlichen Versicherung eine Vermögensauskunft nach § 284 AO als milderes Mittel, da nicht eintragungspflichtig, die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 9 Rechtsschutz

Rz. 38 Die finanzbehördliche Aufforderung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Beteiligte Einspruch [1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage [2] erheben. Die hierfür erforderliche Beschwer[3] dürfte sich regelmäßig aus der Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 AO ergeben.[4] Rz. 39 Mit dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.2 Verweigerung der Versicherung an Eides statt

Rz. 36 Weigert sich der Beteiligte, einer Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzukommen, so kann er dazu gem. § 95 Abs. 6 AO nicht gezwungen werden (vgl. Rz. 32). Ist die Weigerung materiell begründet, so ist die Aufforderung vom Beteiligten anzufechten (vgl. Rz. 38ff.) und daraufhin von der Finanzbehörde aufzuheben. Besondere Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.1 Aufforderung zur Abgabe

Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die Aufforderung zur Abgabe der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände

Rz. 10 Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt stellt eine höchstpersönliche Verfahrenshandlung dar und muss durch den Beteiligten persönlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist somit ausgeschlossen.[1] Dieser Personenkreis ist aber gem. § 95 Abs. 3 S. 3 AO berechtigt, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzune...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.2 Aushändigung der Niederschrift

Rz. 31 Der Beteiligte hat entsprechend § 93 Abs. 6 S. 4 AO einen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der Niederschrift.[1] Wird gegen die Formvorschriften des § 95 Abs. 5 AO verstoßen, so beeinträchtigt dies u. U. den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung. Solange der Erklärungsinhalt jedoch ordnungsgemäß schriftlich aufgenommen worden ist, bleibt die Versicheru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.1 Tatsachen

Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhaltsfeststellung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Versicherung an Eides statt setzt – wie die eidliche Vernehmung nach § 94 AO – nicht rechtliche Handlungsfähigkeit i. S. d. § 79 AO, sondern lediglich natürliche Auskunftsfähigkeit i. S. einer Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit voraus.[1] Inwieweit eine Aussage bei fehlender Handlungsfähigkeit zur Erhärtung eines steuerlichen Sachverhalts herangezogen werden ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 5 Belehrung (Abs. 4)

Rz. 28 Vor der Aufnahme ist der Beteiligte durch den zuständigen Amtsträger über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung zu belehren.[1] Mit dieser Belehrung soll der Versichernde letztmalig an seine Wahrheitspflicht erinnert werden. Zugleich nimmt sie dem Beteiligten die Möglichkeit,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 7 Nichterzwingbarkeit (Abs. 6)

Rz. 32 Gemäß § 95 Abs. 6 AO kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt im Fall der Verweigerung nicht nach § 328 AO erzwungen werden. Der Beteiligte ist aber verpflichtet, die Finanzbehörde über seine Entscheidung hinsichtlich der Bereitschaft zur Abgabe bzw. Nichtabgabe zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht resultiert aus § 90 AO und ist als allgemeine Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6 Niederschrift (Abs. 5)

Rz. 29 Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen.[1] Neben der eidesstattlichen Versicherung (Inhalt der Erklärung) und der Belehrung[2] muss die Niederschrift die Namen der anwesenden Personen, den Ort und den Tag der Niederschrift[3] sowie ggf. einen Vermerk über den Fristverzicht des Beteiligten (vgl. Rz. 26) enthalten. Sie i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 10 Strafrechtliche Konsequenzen

Rz. 41 Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt sind strafbar.[1] Etwaige steuerstrafrechtliche Folgen im Falle einer durch die Abgabe der Versicherung an Eides statt bewirkten oder beabsichtigen Steuerverkürzung[2] bleiben unberührt.[3] Die Strafbarkeit setzt voraus, dass ein eidesfähiger Beteiligter auf eine Aufforderung der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.2 Form

Rz. 27 Die eidesstattliche Versicherung besteht gem. § 95 Abs. 3 S. 2 AO darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Eine religiöse Beteuerung sieht § 95 AO nicht vor. Die mündliche Abgabe der Versicherung ist zwingend. Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 3 Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 21 Die Aufnahme der Versicherung an Eides statt erfolgt – anders als die eidliche Vernehmung einer anderen Person nach § 94 AO – durch die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.[1] Im Regelfall wird ein Amtsträger des für die Besteuerung des Beteiligten örtlich zuständigen FA die eidesstattliche Versicherung aufnehmen. Sie kann aber auch im Weg der Amtshilfe [2] durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95 Versicherung an Eides Statt

1 Allgemeines Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.1 Genehmigung der Niederschrift

Rz. 30 Mit der Genehmigung der Niederschrift wird die Versicherung an Eides statt wirksam. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken und vom Beteiligten mit einer Unterschrift zu versehen.[1] Verweigert der Versichernde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Genehmigung der Niederschrift oder die Unterschrift, so ist auch dies in die Niedersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2 Voraussetzungen der Abnahme

2.2.1 Tatsachen Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4 Verfahren (Abs. 3)

4.1 Aufforderung zur Abgabe Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

2.1 Verpflichtete 2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1 Verpflichtete

2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8 Beweiswürdigung

8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat

Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sondern nur Taten, die sich auf Tatobjekte beziehen, hinsichtlich derer deutsche Verbrauchs- oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben hinterzogen sind (zum geeigneten Tatobjekt näher Rz. 4–8). Zudem umfasst der Anwendungsbereich des § 374 AO gem. § 374 Abs. 4 AO i. V. m. § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO auch Einfuhr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.2 Bannbruch gem. § 372 AO als Vortat

Rz. 11 Auch wenn Monopolabgaben verkürzt werden, ist § 374 AO anwendbar; nach Entfallen des § 3 Abs. 1 BranntweinmonopolG kommt dies aber nur dann in Betracht, wenn § 372 AO zur Anwendung kommt und nicht selbst wegen der Subsidiaritätsklausel[1] zurücktritt[2]; dies ist bei Verbringungsverboten nach EU-Recht der Fall.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.3 Steuerhehlerei gem. § 374 AO als Vortat

Rz. 12 Mit der zutreffenden h. M.[1] ist die Steuerhehlerei selbst keine Vortat des § 374 AO, denn gegen § 374 AO als Vortat spricht der eindeutige Wortlaut des § 374 AO, der als Vortaten ausschließlich §§ 370, 372, 373 AO benennt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2 Verhältnis von § 370 AO zu § 374 AO

Rz. 45 Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und -hehlerei ist nicht immer einfach. Werden z. B. Zigaretten illegal nach Deutschland eingeführt, hängt es von der Ausgestaltung des Transportwegs, dem Tatbeitrag des einzelnen Täters und dessen Kenntnis bzw. Vorstellung um die objektiven Gegebenheiten ab, welche der in Betracht kommenden Steuerstraftatbestände (Schmuggel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Qualifikationen gem. § 374 Abs. 2 AO

Rz. 43 Gem. § 374 Abs. 2 AO stellt die gewerbsmäßige[1] sowie die bandenmäßig[2] begangene Steuerhehlerei einen Qualifikationstatbestand dar; d. h. bei § 374 Abs. 2 AO werden dem Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO weitere Merkmale hinzugefügt, sodass § 374 Abs. 2 AO einen neuen Tatbestand mit selbstständiger strengerer Strafdrohung bildet.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.3 § 374 AO als Vortat zur Geldwäsche nach § 261 StGB

Rz. 61 § 374 AO stellt eine "rechtswidrige Tat" i. S. d. der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB n. F. dar, wobei nach der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 7 StGB ein Beteiligter an der Vortat nur dann nach § 261 Abs. 1–6 StGB bestraft wird, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.[1]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Rechtsfolge des § 169 AO

4.1 Wirkung des Ablaufs der Festsetzungsfrist Rz. 66 Nach § 47 AO hat der Ablauf der Festsetzungsfrist zur Folge, dass alle betroffenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, also sowohl die Steueransprüche als auch Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, soweit sie der Festsetzungsverjährung unterliegen (Rz. 10...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Tatbestand des § 169 AO

3.1 Bemessung der Festsetzungsfrist 3.1.1 Regelmäßige Festsetzungsfrist Rz. 22 Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 § 374 Abs. 1 AO

2.1.1 Taugliches Tatobjekt Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche

Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Wirkung des Ablaufs der Festsetzungsfrist

Rz. 66 Nach § 47 AO hat der Ablauf der Festsetzungsfrist zur Folge, dass alle betroffenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, also sowohl die Steueransprüche als auch Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, soweit sie der Festsetzungsverjährung unterliegen (Rz. 10). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind dan...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 5 AO

Rz. 94 Daneben ergibt sich aus § 170 Abs. 5 AO eine spezielle Anlaufhemmung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für diese beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Bereicherungsabsicht

Rz. 33 Zusätzlich zum vorsätzlichen Handeln muss der Täter auch in der Absicht (= dolus directus 1. Grades[1]) handeln, um sich oder einen Dritten zu bereichern[2]; demnach muss das Handeln des Täters auf einen geldwerten Vorteil gerichtet sein.[3] Der Vermögensvorteil muss das End- oder Zwischenziel des Handelns sein, sodass es nicht genügt, wenn die Bereicherung lediglich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.3 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren, die aus einem Drittland stammen, im Inland

Rz. 48 Verschafft sich der Täter die unversteuerten Waren im Inland, also erst, nachdem durch einen dritten Täter Zoll, deutsche Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer hinterzogen wurde, so macht er sich wegen Steuerhehlerei strafbar.[1] Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hingegen nicht gegeben, denn Voraussetzung wäre, dass der Besitz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.2 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Zigaretten, die aus einem Drittland über einen Mitgliedstaat nach Deutschland kommen, im Inland

Rz. 47 In der Fallkonstellation, in der Waren (oft Zigaretten) aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen und sich der Täter die Waren erst in Deutschland verschafft, ist Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und vorhandene Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt, des EU-Mitgliedstaates angefallen. Die Hinterziehung dieser Steuern stellt eine taugliche Vortat der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Rz. 49 Die Festsetzungsfrist wird dadurch gewahrt, dass die Steuer vor Ablauf dieser Frist wirksam gegen den Stpfl. festgesetzt wird. Diese Wirkung der Wahrung der Festsetzungsfrist ist verwaltungsaktbezogen.[1] Gewahrt wird die Festsetzungsfrist daher hinsichtlich eines bestimmten Steueranspruchs, der durch die Steuerfestsetzung festgesetzt wird, nicht hinsichtlich eines an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Bemessung der Festsetzungsfrist

3.1.1 Regelmäßige Festsetzungsfrist Rz. 22 Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Verkehr anknüpfen und die bestimmt sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr