Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Verarbeitung personenbezogener Daten

Rz. 19 Zu den personenbezogenen Daten gehören nach der DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nicht erfasst sind hingegen die Daten Verstorbener oder diejenigen von juristischen Personen bzw. rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen.[1] Rz. 20 Nach § 2a Abs. 5 AO wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.3 Feststellungsklagen auf Bestehen einer Mitwirkungspflicht

Rz. 44 In besonders gelagerten Fallgestaltungen kann es für einen Dritten zu einer Kollision unterschiedlicher Pflichten kommen – einerseits steuerlicher Mitwirkungspflichten und andererseits einer rechtsverbindlichen Weisung der Datenschutzaufsicht. Die zuständige Finanzbehörde kann dann auf Feststellung des Bestehens einer steuerlichen Mitwirkungspflicht klagen. Zuständig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsschutz

Rz. 25 Erfolgt eine Pfändung unter Verstoß gegen § 295 AO, ist die Pfändung nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar.[1] Statthaftes Rechtsmittel für das Vollstreckungsverfahren nach der AO ist der Einspruch. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage zu erheben. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens verbleibt bei einem entsprechenden Interesse die Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Bestimmte Steuergesetze

Rz. 52 Voraussetzung für eine Verlagerung der Datenschutzaufsicht ist, dass diese sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze[1] bezieht. Unter den Steuerbegriff fallen insoweit auch örtliche Aufwandssteuern.[2] Eine Übertragung der Aufsicht außerhalb des Steuerbereiches ist nach § 32h Abs. 3 AO nicht möglich. R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.3 Pfändungsschutz aus gesundheitlichen Gründen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)

Rz. 8 § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO gewährt Pfändungsschutz aus gesundheitlichen Gründen. Diese Regelung ersetzt den bisherigen Schutz für künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, in § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a. F.[1] Damit wird man auch Rollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.2 Untätigkeitsklage (Art. 78 Abs. 2 DSGVO)

Rz. 10 Nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO hat jede betroffene Person auch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Datenschutzaufsicht sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.[1] Bei den entsprechenden Strei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.13 Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)

Rz. 18 Aus § 811 Abs. 2 ZPO ergeben sich Sonderregelungen für den Fall eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt. Ist ein solcher vereinbart, kann eine nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 2 ZPO oder auch bei einem Tier nach § 811 Abs. 8b ZPO grundsätzlich pfändungsfreie Sache ausnahmsweise doch gepfändet werden.[1] Der Sinn dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass die Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.11 Tiere im Haushalt (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO)

Rz. 16 Pfändungsfrei sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO im Haushalt lebende Tiere, die nicht für Erwerbszwecke gehalten werden oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden. Ebenfalls nicht gepfändet werden darf das erforderliche Futter. Die Bestimmung ersetzt die bisherige Regelung in § 811c ZPO. Nach beiden Bestimmungen sind Haustiere grundsätzlich nicht pfänd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.5 Pfändung von Hausrat (§ 812 ZPO a. F., jetzt § 811 Abs. 4 ZPO)

Rz. 22 § 812 ZPO a. F. sah für Gegenstände, die zum Hausrat des Schuldners gehören, einen Pfändungsschutz vor, wenn zu erkennen ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer Verhältnis stehen würde. Trotz der Formulierung "Soll" handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Bestimmung, die die Verschleuderung von schlecht ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3.3 Rechtsschutz gegen die Gerichtsentscheidung

Rz. 83 Die Anordnung der Haft ist nach § 793 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Gegen die Beschwerdeentscheidung findet nach § 793 Abs. 2 ZPO die sofortige weitere Beschwerde statt. Gegen die Ablehnung der Haftanordnung ist gem. § 284 Abs. 8 S. 7 AO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567–577 ZPO gegeben. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist gem. § 574 ZPO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.7 Verjährungsunterbrechung

Rz. 71 Die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft unterbricht die Zahlungsverjährung gem. § 231 AO. Die Anfrage wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist dagegen keine verjährungsunterbrechende Vollstreckungsmaßnahme, wenn die Voraussetzungen für die Abnahme im Übrigen vorliegen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Vermögensauskunft

4.1 Vorlagepflicht Rz. 15 Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner Auskunft über sein Vermögen zu geben. Entgegen der alten Rechtslage ist hierbei nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist.[1] Er muss also hierzu ein schriftliches Verzeichnis erstellen und dieses dem für die Entgegennahme der Vermögensauskunft zuständigen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2 Inhalt

4.2.1 Allgemeines Rz. 16 Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu könne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

1.1 Entwicklung der Bestimmung Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 284 AO war zu Zeiten der Geltung der RAO § 325 bzw. später § 322 RAO. Die Regelung in der RAO wurde ebenso wie die Regelung in § 284 AO verschiedentlich geändert.[1] So wurde aus dem alten Offenbarungseid die Eidesstattliche Versicherung und jetzt die Abgabe der Vermögensauskunft. Eine umfassende Änderung hat die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Voraussetzungen

3.1 Erfolglosigkeit der Vollstreckung 3.1.1 Allgemeines Rz. 9 Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensausku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6 Verfahren

6.1 Rechtsnatur der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft Rz. 29 Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung im Termin ist ein einheitlicher selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren, auf den die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO Anwendung finden. Die Aufforderung ist eine die Zahlungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Einzelne Schutzvorschriften

2.1 Unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO) Rz. 4 Aus § 811 ZPO ergibt sich eine Vielzahl von Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen. Hierbei handelt es sich zumeist um solche Sachen, die als unentbehrlich für eine angemessene Lebensführung des Vollstreckungsschuldners sowie seiner Angehörigen oder den Erhalt der Erwerbstätigkeit angesehen werden.[1] Durch das Gerichtsvollziehersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1 Erfolglosigkeit der Vollstreckung

3.1.1 Allgemeines Rz. 9 Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dabei in jedem Fall ein volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.4 Auseinanderfallende örtliche Zuständigkeiten

Rz. 45 Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO kann jede natürliche oder juristische Person gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Datenschutzaufsicht einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen. Dieses Recht steht den betroffenen Personen neben einem "verwaltungsrechtlichen" Rechtsbehelf offen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass das gleiche Anliegen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.1 Beschluss der Aufsichtsbehörde (Art. 78 Abs. 1 DSGVO)

Rz. 7 Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person – unbeschadet eines anderweitigen "verwaltungsrechtlichen" oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs – das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dies betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Verantwortlicher

Rz. 27 Die Datenschutzaufsicht bezieht sich auf den jeweils für Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen nach der DSGVO. D.h. die einzelne Finanzbehörde ist nur insoweit für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig und damit Adressat für Maßnahmen der Datenschutzaufsicht, wie sie auch Verantwortlicher für die Verarbeitung ist. 2.3.1 Begriff des Vera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Übertragung der Datenschutzaufsicht

Rz. 50 § 32h Abs. 3 AO ermöglicht eine weitergehende Übertragung der Datenschutzaufsicht von den Landesdatenschutzbeauftragten auf die BfDI. Voraussetzung ist, dass dies durch Landesgesetz (Rz. 52) geregelt wird und die Aufsicht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen bestimmter Steuergesetze bezieht (Rz. 53ff.). Außerdem müssen die anfallenden Kosten vom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 10 Sonstiges zum finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 59 Ergeben sich für das FG Fragen in Bezug auf die Anwendung der DSGVO und ist deren Beantwortung für die Entscheidung des Gerichts erforderlich, dann müssen die Finanzgerichte den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts – das auch diese Verordnung einschließt – ersuchen. Rz. 60 Hat das zuständige FG über die Klage nach § 32i Abs. 1-3 AO entschieden,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Landesgesetz

Rz. 51 § 32 Abs. 3 AO räumt dem Landesgesetzgeber lediglich die Möglichkeit ein, die Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die BfDI durch ein Landesgesetz zu regeln. Eine Beteiligung des Bundesgesetzgebers ist insoweit nicht mehr erforderlich. Ausreichend ist das es sich um ein vom Landesparlament beschlossenes Gesetz handelt. Eine landesrechtliche Zuständigkeitsverordnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.6 Vollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (§ 882 Abs. 4 ZPO)

Rz. 22a Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes v. 22.11.2020[1] wurde der Verweis auf § 882a Abs. 4 ZPO neu in das Gesetz aufgenommen. Steht eine Sache im Privateigentum, die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unentbehrlich ist, kann die Vollstreckung in diese für unzulässig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.4 Schutz aus religiösen Gründen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO)

Rz. 9 Es dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO ebenfalls nicht gepfändet werden die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen und für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 EUR nicht übersteigt. Die Regelung wurde also gegenüber der Vorgängerbestimmung deutlich erwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.5 Gartenhäuser und Wohnlauben (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Rz. 10 § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die dem Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft dienen und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen.[1] Es ist also nicht ausreichend, dass es sich um reine Wochenend- oder Ferienhäuser handelt, da diese nicht zur ständigen Unterkunft dienen. Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Beteiligte

Rz. 25 Beteiligte an diesem Verfahren sind die betroffene Person, die um Auskunft oder Informationszugang ersuchende Person und die jeweilige Finanzbehörde. Die Klage kann sich auch gegen den Auftragsverarbeiter der Finanzbehörde richten. Auftragsverarbeiter ist nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO eine Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Relev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.1 Begriff des Verantwortlichen

Rz. 28 Verantwortlicher i. S. d. DSGVO [1] ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die – allein oder gemeinsam mit anderen – über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Verarbeitungstätigkeit

Rz. 46 Eine DSFA ist für bestimmte "Verarbeitungstätigkeit" zu erstellen.[1] Diese Verarbeitungstätigkeit umfasst alle Verarbeitungsschritte, Vorgänge und Vorgangsreihen, die einem gemeinsamen Zweck dienen. Für diese Verarbeitungstätigkeiten ist ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen. Es ist insoweit aber nicht zu jedem einzelnen Verarbeitungsschritt bzw. Vorgang oder zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3.2 Haftanordnung

Rz. 82 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO i. V. m. § 802g ZPO [1] erlässt das Gericht bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.4 Ausschluss der Haftanordnung

Rz. 84 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO i. V. m. § 802h ZPO ist die Haft gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages grundsätzlich nicht statthaft bzw. nur mit Genehmigung des Bundestages.[1] Gemäß § 802j ZPO kann nach Vollzug einer Erzwingungshaft von sechs Monaten binnen der letzten zwei Jahre eine neue Haft gegen diesen Vollstreckungsschuldner nur angeordnet werden, wenn glaubh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.2 Inhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung

Rz. 45 Die DSGVO bestimmt in Art. 35 Abs. 7 DSGVO Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts einer DSFA.[1] Diese muss demnach enthalten: Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen; Eine Bewertung der Notwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3 Entscheidung des Amtsgerichts

7.3.1 Prüfungskompetenz Rz. 80 Die Entscheidung über die Haftanordnung trifft das Amtsgericht, dessen Einschaltung wegen Art. 104 Abs. 2 GG erforderlich ist, da eine Inhaftierung nur durch den Richter angeordnet werden kann.[1] Das Gericht hat hierbei die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens sowie das Vorliegen eines Haftgrunds zu prüfen. Haftgrund ist nach § 284 Abs. 8 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.5 Verhandlung zur Abgabe der Vermögensauskunft

6.5.1 Ladung Rz. 52 Die Finanzbehörde hat den Vollstreckungsschuldner nach § 284 Abs. 4 AO zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden. Diese Ladung ist regelmäßig die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.[1] Die Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abnahme der Versicherung an Eides statt ist ein unselbstständiger Teil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7 Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

7.1 Rechtsfolgen der Verweigerung Rz. 72 Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die bestandskräftige Aufforderung zur Vermögensauskunft zu erfüllen. Die Verweigerung der Pflichterfüllung ist rechtswidrig.[1] Die Finanzbehörde ist allerdings nach § 284 Abs. 8 AO nicht befugt, die Pflichterfüllung durch Anwendung von Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO zu erzwingen.[2] Sie h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.8 Schutz aufgrund von Persönlichkeitsrechten (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Rz. 13 Nicht gepfändet werden dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut muss dies nicht das Persönlichkeitsrecht des Schuldners sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2 Ersuchen auf Haftanordnung

7.2.1 Zuständigkeit Rz. 75 Nach § 284 Abs. 8 AO ersucht die Finanzbehörde das Amtsgericht um Anordnung der Erzwingungshaft.[1] Zuständig für dieses "Haftersuchen" ist nach § 899 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.[2] 7.2.2 Form Rz. 76 Für das Haftersuchen nach § 284...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.6 Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft

6.6.1 Einspruchsverfahren Rz. 62 Die "Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft" umfasst die zwei Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern. Sie sind trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO als Regelungseinheit anzusehen. Diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.9 Urkunden (§ 811 Abs. 1 Nr. 6 ZPO)

Rz. 14 Nicht gepfändet werden dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 6 ZPO öffentliche Urkunden, die der Schuldner oder dessen Familien oder Haushaltsangehörige für Beweisführungszwecke benötigt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 9 Abweichungen zwischen alter und neuer Rechtslage

Rz. 98 Durch die seit dem 1.1.2013 geltende Rechtslage haben sich einige Änderungen ergeben, die sich nicht allein auf die neue Terminologie beschränken. An wesentlichen Unterschieden sind insbesondere zu nennen: Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nunmehr kein Vollstreckungsversuch mehr erforderlich, damit die Verwaltung eine Vermögensauskunft in die Wege leiten kann; im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 16 Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu können.[1] Aus diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.3 Verantwortliche Finanzbehörde

Rz. 30 Bezogen auf die Finanzbehörden ist Verantwortlicher i. S. d. DSGVO [1] für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Regelfall die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde (d. h. grds. das zuständige FA). Dieses tritt auch gegenüber dem Bürger auf. Es ist als "Verantwortlicher" nicht auf das Sachgebiet oder den konkreten Veranlagungsbezirk im FA abzustellen.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Begriff

Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann, wenn eine Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.2 Pflichten des Verantwortlichen

Rz. 29 Dem Verantwortlichen obliegt es, die Rechtmäßigkeit der von ihm verantworteten Verarbeitungen personenbezogener Daten zu gewährleisten. Bestehen hinsichtlich einer bestimmten Verarbeitung mehrere Verantwortliche ("gemeinsam Verantwortliche"), sind die Bestimmungen des Art. 26 DSGVO zu beachten. Die DSGVO weist dem Verantwortlichen insbesondere die folgenden Pflichten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4.2 Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden

Rz. 36 Gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen hat die Datenschutzaufsicht umfangreiche Befugnisse.[1] Diese sind zu unterscheiden in Untersuchung- und Abhilfebefugnisse und treffen den Verantwortlichen genauso wie einen möglichen Auftragsverarbeiter.[2] So kann die Datenschutzaufsicht den Verantwortlichen anweisen ihr bestimmte Unterlagen vorzulegen oder eine Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.6 Bargeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Rz. 11 Bargeld unterliegt dem Vollstreckungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, allerdings bestehen erhebliche Einschränkungen. Bargeld darf nämlich nur dann nicht gepfändet werden, bei einem Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von 1/5 und für jede weitere mit dem Schuldner im Haushalt lebende Person 1/10 des Betrags, der der Pfändungsfreiheit nach § 850c ZPO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Vorwegpfändung (§ 811c ZPO)

Rz. 21 § 811c ZPO regelt die Vorwegpfändung. Diese ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine unpfändbare Sache zukünftig pfändbar wird. Mit der Vorwegpfändung kann der Gläubiger sich ein vorrangiges Pfandrecht sichern. Sie ist nach § 811c Abs. 2 ZPO nur für ein Jahr zulässig. Die Sache ist bei der Vorwegpfändung beim Vollstreckungsschuldner zu belassen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.3 Berichtigungspflicht

Rz. 26 Der Vollstreckungsschuldner ist zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet, wenn sich nach Vorlage der Vermögensauskunft die Vermögenslage ändert oder er die Unrichtigkeit der Angaben erkennt.[1] Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte Vermögensverzeic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.7 Unterlagen der Aufbewahrung (§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)

Rz. 12 Die Bestimmung des § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schützt Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt. Diese Unterlagen dürften allerdings im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens regelmäßig nicht von Interesse für die Finanzverwa...mehr