Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 17 Wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids oder eines der anderen in § 218 Abs. 1 AO genannten Verwaltungsakte die Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bedeutet, führt die Aussetzung der Vollziehung dazu, dass die Verwirklichung eines Anspruchs verhindert wird.[1] Die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs wird zwar nicht beseitigt[2], i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4.1 Meinungsverschiedenheiten

Rz. 30 Ein Abrechnungsbescheid setzt das Vorhandensein von Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] oder über einen Erstattungsanspruch voraus.[2] Auch wenn es um die Lösung von Fragen geht, die unter den Beteiligten str. sind, muss m. E. die Verwendung des Worts "Streitigkeiten" anstatt "Meinungsverschiedenheiten" als verunglück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Vorgängerbestimmung zu § 220 AO war im Wesentlichen § 99 RAO.[1] Die Bedeutung der Bestimmung ist darin zu sehen, dass sie die Klammer zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und dessen Geltendmachung bildet. Hierfür ist der Begriff der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Rz. 2ff.) von großer Bedeutung. Inhaltlich verweist § 220 Abs. 1 AO für die Fälligkeit grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 2.2 Beschluss über die Todeserklärung

Rz. 3 Nach § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Das Aufgebotsverfahren, das als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit[1] in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt[2], wird nur auf Antrag eingeleitet.[3] Antragsberechtigt sind neben der Staatsanwaltschaft der gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Umfang der Kosten (Abs. 1)

Rz. 2 Entsprechend dem Sinn der auf Gegenseitigkeit beruhenden Amtshilfeverpflichtung sind allgemein für die Amtshilfetätigkeit keine Verwaltungsgebühren zu entrichten. Das gilt trotz der nur eingeschränkten Gegenseitigkeit[1] auch für die Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden.[2] Der Ausschluss einer Verwaltungsgebühr gilt auch dann, wenn die ersuchte Behörde für Ihre Amtsha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Grundlagen

Rz. 21 Durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 218 Abs. 1 AO betreffen.[1] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Betroffene folglich einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.[2] Es handelt sich hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.6.1 Adressat

Rz. 40 Der Abrechnungsbescheid des § 218 Abs. 2 AO richtet sich grds. an den Stpfl., der an dem Steuerschuldverhältnis der Ansprüche nach § 218 Abs. 1 AO beteiligt ist. Ausnahmsweise kann bei Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen nach § 46 AO auch ein Dritter berechtigt und deswegen Adressat des Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO sein. Zum Inhalt eines Abrechnungsbescheids g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Rechtliches Unvermögen der Finanzbehörde (Nr. 1)

Rz. 5 Die Fälle, in denen eine Finanzbehörde die Amtshandlung aus rechtlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann, sind sicher nicht sehr häufig. In Betracht kommt insbesondere das Fehlen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit für bestimmte Ermittlungshandlungen.[1] Dabei ist zu beachten, dass das rechtliche Unvermögen nur einen Teil des "Grundverfahrens"[2] betrifft, das im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Kostenerstattung (Abs. 2)

Rz. 3 § 115 Abs. 2 AO regelt den Fall, dass die ersuchte Behörde im Rahmen der Amtshilfe tätig wird und dabei Kosten für einen Dritten entstehen. Die vom Betroffenen im Rahmen der Durchführung der Amtshilfe zu leistenden Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen stehen der ersuchten Behörde zu. Die Vorschrift schafft keine eigene Rechtsgrundlage für die Erhebung so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Folgen für eine Selbstanzeige

Rz. 5a Eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann – neben weiteren Voraussetzungen – nur dann wirksam erfolgen, wenn die Tat, die Steuerverkürzung, nicht bereits entdeckt ist. Eine Entdeckung der Tat liegt dann vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist.[1] Dabei dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verpflichtete Institution

Rz. 4 Verpflichtet zur Mitteilung an die Finanzbehörde sind die Gerichte, also auch die Finanzgerichte, und die Behörden[1] der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Träger der kommunalen Verwaltung). Nicht zum Kreis der Mitteilungspflichtigen gehören andere Behörden und Beamte sowie die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern). Ebenfalls ausgeschlossen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Innenverhältnis (Abs. 2)

Rz. 2 Für die Zulässigkeit der zu treffenden Maßnahmen trägt die ersuchende Finanzbehörde, für die Durchführung die ersuchte Behörde die Verantwortung. Die Verantwortung beinhaltet das Risiko im Innenverhältnis beim Erwachsen von Ersatzansprüchen Dritter.[1] Der Betroffene kann sich immer nur an die Behörde halten, die die betreffende Maßnahme gegen ihn durchgeführt, z. B. e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Erforderliche Amtshilfe

Rz. 5 Die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe ist zu leisten. Amtshilfe kann nur dann erforderlich sein, wenn sie der Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde dienlich und damit für die Durchführung der Besteuerung relevant ist.[1] Umgekehrt darf die Erfüllung der ersuchten Aufgabe nicht im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde liegen.[2] Ohne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 2.4 Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Bewirkung der Leistung durch den Dritten bringt den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen, sofern er nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung zusammen mit den dafür bestellten Sicherungsrechten[1] auf den Dritten übergeht. Einen solchen Forderungsübergang sieht § 774 Abs. 1 S. 1 BGB für den Bürgen[2] vor, der den Anspruch des Gläubigers befr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Weitere Verfahrensfragen

Rz. 21 Die Zahlungsinanspruchnahme geschieht durch eine Zahlungsaufforderung. Diese ist identisch mit dem Leistungsgebot gem. § 254 AO.[1] Zahlungsaufforderung und Leistungsgebot stehen also nicht als zwei selbstständige Verwaltungsakte nebeneinander. Das Leistungsgebot kann, wenn § 219 S. 1 AO nicht entgegensteht, mit dem Haftungsbescheid verbunden werden.[2] Es wird damit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5.2 Inhalt

Rz. 37 Der für die Entscheidung nach § 218 Abs. 2 AO notwendige Inhalt des Bescheids richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach denen der Meinungsverschiedenheit.[1] Da im Abrechnungsbescheid über das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen zu entscheiden ist, muss er die Angaben darüber enthalten, ob und ggf. wodurch die streitige Zahlungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.3 Fälligkeit mit Festsetzung

Rz. 22 Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wird in den Fällen des Abs. 2 frühestens mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig. Gibt es eine gesetzliche Fälligkeit, ist allein diese für die Fälligkeit maßgebend und Abs. 2 S. 2 nicht anwendbar. Das gilt z. B. auch in den Fällen des § 36 Abs. 4 S. 2 EStG, in denen sich bei der Abrechnung der ESt-Jahressteuerschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Fälligkeitszeitpunkt

Rz. 6 Die Fälligkeit kann sich nach § 220 unterschiedlich ergeben.[1] Als Fälligkeitszeitpunkte kommen nach § 220 AO in Betracht: Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (Abs. 1; vgl. Rz. 7–11), beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit Entstehung des Anspruchs (Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; vgl. Rz. 12–16), mit Ablauf der Zahlungsfrist in einem Leistungsgebot (Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; vgl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.1 Besondere Zollvorschriften

Rz. 9 Die in § 111 AO allgemein behandelte Pflicht zur Amtshilfe wird für den Bereich der Zollverwaltung durch die ergänzende Bestimmung des § 19 ZollVG [1] i. V. m. der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[2] nach Art und Umfang näher präzisiert. Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe der Zollbehörden gem. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Höherer Verwaltungsaufwand (Nr. 5)

Rz. 10 Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Finanzbehörde auf die Hilfe der anderen Behörde angewiesen sein muss, besteht dann, wenn die Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen oder eines Verfahrensteils durch die Finanzbehörde weitaus aufwendiger wäre als die Erledigung durch die ersuchte Behörde. Der Aufwand, der für das einzusetzende Personal, die zu verwendenden Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Keine Amtshilfepflicht

Rz. 12 Nach § 111 Abs. 1 S. 1 AO "haben" alle Gerichte und Behörden die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. Für sie besteht also eine Amtshilfepflicht. Diese Behörden trifft jedoch keine Amtshilfepflicht, wenn sie zur Ablehnung der Amtshilfe verpflichtet [1] oder berechtigt [2] sind. Abs. 2 und 3 sehen also vor, wann ersuchte Behörden die Amtsh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.2 Steuervergütungsansprüche

Rz. 7 Auf die Festsetzung einer Steuervergütung (Vergütungsbescheid) sind nach § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Anders als bei den Steuererstattungsansprüchen findet sich bei der Steuervergütung ein Bescheid als Grundlage für die Verwirklichung, also die Auszahlung des Vergütungsbetrags. Das gilt insbesondere für den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Tatsächliches Unvermögen der Finanzbehörde (Nr. 2)

Rz. 6 Wenn die Finanzbehörde aus tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, ist diese Umschreibung zu weit ausgefallen. Das gilt auch dann, wenn das Fehlen der "zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen" zur Auslegung hinzugezogen werden. Die Vorschrift lässt für den Fall keine Amtshilfe zu, in dem sie personell und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.4 Vollstreckung

Rz. 18 Die in § 218 Abs. 1 AO genannten oder durch Analogie ergänzend hinzukommenden Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Erhebungsverfahren kommen auch als Grundlagen für die Anspruchsverwirklichung im Vollstreckungsverfahren in Betracht. Die Vollstreckung[1] setzt allerdings neben der Grundlage noch die Fälligkeit des Anspruchs,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7 Rechtsschutz

Rz. 13 Das Amts- und Rechtshilfeverfahren ist ein verwaltungsinternes Verfahren und entfaltet damit keine nach außen gerichtete Regelungswirkung.[1] Daher sind weder die Entscheidung über die Gewährung der Amtshilfe, noch deren Durchführung Verwaltungsakte. Eine Anfechtung kommt folglich nicht in Betracht.[2] Sofern ein Betroffener im Vorwege Kenntnisse von einer geplanten Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 116 Anzeige von Steuerstraftaten

1 Allgemeines Rz. 1 § 116 AO enthält abweichend von den übrigen Amtshilfevorschriften eine Rechtsverpflichtung zu einem initiativen, aktiven Handeln, nämlich zur Abgabe von Mitteilungen. Dabei handelt es sich nicht um Amtshilfe, sondern um eine besondere Form der Mitteilung auf Initiative der meldenden Institution hin, der kein Ersuchen vorangegangen ist.[1] Die Frage, ob die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 48 AO regelt die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Dritte. Abs. 1 stellt klar, dass auch Dritte eine Leistung gegenüber der Finanzbehörde bewirken können. Abs. 2 bestimmt, dass sich Dritte vertraglich dazu verpflichten können, für eine solche Leistung einzustehen. § 48 Abs. 1 AO hat nur deklaratorische B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

1 Allgemeines Rz. 1 Eine direkte Vorgängerbestimmung zu § 219 AO war in der RAO nicht vorhanden. § 219 S. 1 AO geht aber auf die Rspr. des BFH zu § 118 RAO zurück.[1] Inhaltlich regelt die Norm Beschränkungen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners.[2] Der Erlass des Haftungsbescheids ist hingegen in § 191 AO geregelt, die materiellen Haftungsnormen vor alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 115 Kosten der Amtshilfe

1 Allgemeines Rz. 1 § 115 AO regelt, wer die Aufwendungen für die Amtshilfe trägt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Verwaltungsgebühren und den Auslagen nach Abs. 1 einerseits sowie nach dem Anspruch der ersuchten Behörde auf Erstattung von Kosten durch einen Dritten nach Abs. 2 andererseits. Da § 115 AO die Kosten der Amtshilfe betrifft, ist sie nicht auf Hilfeleistun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 218 Abs. 2 AO war § 125 RAO, zu § 218 Abs. 1 und Abs. 3 AO gab es hingegen in der RAO keine entsprechende Bestimmung.[1] Die Vorschrift befasst sich ausweislich der Überschrift mit der Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. § 218 Abs. 1 AO zeigt mit den dort genannten Bescheiden die Grundlagen für die Verwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 111 Amtshilfepflicht

1 Allgemeines Rz. 1 § 111 AO enthält den einseitig ausgestalteten Grundsatz der Pflicht aller Gerichte und Behörden zur Amtshilfe für die Durchführung der Besteuerung, also insbesondere gegenüber den Finanzbehörden, sowie Einzelregelungen zum Begriff der Amtshilfe und zum Kreis der verpflichteten Stellen. Die Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe findet sich in Art. 35 GG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 220 Fälligkeit

1 Grundlagen Rz. 1 Vorgängerbestimmung zu § 220 AO war im Wesentlichen § 99 RAO.[1] Die Bedeutung der Bestimmung ist darin zu sehen, dass sie die Klammer zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und dessen Geltendmachung bildet. Hierfür ist der Begriff der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Rz. 2ff.) von großer Bedeutung. Inhaltlich verweist § 220 Abs. 1 AO für die Fälligkeit g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

1 Allgemeines Rz. 1 Die allgemeine Feststellung der Amtshilfepflicht in Art. 35 GG besagt nicht, dass Amtshilfe in jedem Fall und Umfang gefordert werden kann und geleistet werden muss. Das gilt auch in den §§ 111–116 AO, die sich auf die Amtshilfe einseitig für die Finanzbehörden beschränken. Die Amtshilfe ist nur ein Hilfsmittel für die an sich von der Finanzbehörde zu leis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.5 Rechtsbehelfe

Rz. 19 Gegen die einzelne Grundlage für die Verwirklichung als Steuerbescheid, Freistellungsbescheid, Steuervergütungsbescheid, Haftungsbescheid und Verwaltungsakt zur Festsetzung einer steuerlichen Nebenleistung ist unmittelbar und nicht nur in der Eigenschaft als Verwirklichungsgrundlage der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben. Dasselbe gilt für den Bescheid, der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.3 Einbehaltungs- und Abführungspflichten

Rz. 17 Ein Haftungsschuldner, der gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen, kann wegen seiner originären Zahlungspflicht ebenfalls ohne Beachtung der Subsidiarität sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Dies sind die Fälle der Haftung für LSt[2], für KapESt[3], für die Bauabzugsteuer[4], für Abzugsbeträge nach § 50a EStG [5] und für die US...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Abgrenzung gegenüber anderen Regelungen

Rz. 4 Das Erhebungsverfahren ist von der im 6. Teil der AO geregelten "Vollstreckung" insofern zu unterscheiden, als Letztere die Verfahrensregeln zur zwangsweisen Realisierung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bringen. Die früher vertretene Differenzierung zwischen "freiwilligen" Leistungen und der Vollziehung[1] kann nicht mehr als Abgrenzung zwischen Erhebung u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Über-/ Unterordnungsverhältnis (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 7 Nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt keine Amtshilfe vor, wenn Hilfe von Behörden innerhalb eines Weisungsverhältnisses, also innerhalb eines einheitlichen Instanzenzugs, sowohl durch die vorgesetzte als auch durch die nachgeordnete Behörde geleistet wird. Etwas anderes gilt dann, wenn die Amtshilfe außerhalb des Weisungsverhältnisses erfolgt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.3 Besondere Zollhilfsorgane

Rz. 11 Eine besondere Beistandspflicht besteht auf dem Gebiet der Zollverwaltung für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen, die vom BMF nach § 111 Abs. 4 AO zu Zollhilfsorganen bestellt worden sind; ihre Beistandspflicht wird in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZollVG näher, aber nicht erschöpfend ("insbesondere") umschrieben. Dazu gehören z. B. die Lufthansa oder Hafen-...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Rechtsschutz

Rz. 3 Für die Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen gilt Folgendes: Soll der Rechtsbehelf sich gegen einzelne Maßnahmen der Durchführung der Amtshilfe durch die ersuchte Behörde wenden, so ist er gegen die ersuchte Behörde und ihren Verwaltungsakt zu richten. Gegen einen Verwaltungsakt der ersuchten Behörde ist der Einspruch gegeben. Will sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Weitere Amtshilfefälle

Rz. 11 Da die Aufzählung der Amtshilfefälle in Nr. 1 – 5 nur beispielhaft ist, kommen weitere Fallgruppen für eine zulässige Amtshilfe infrage. Wegen der zu Nr. 1 – 5 aufgeführten Grenzen müssen diese weiteren Fälle nicht nur nach ihrer Gewichtigkeit den im Abs. 1 genannten Fallgruppen entsprechen, sondern auch die dort bezeichneten Grenzen beachten. Die Amtshilfe darf deswe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Nach § 13c Abs. 2 S. 4 UStG entfällt die sich aus § 13c Abs. 2 S. 1 UStG ergebende Haftung des Abtretungsempfängers für die in der abgetretenen Forderung enthaltene USt, soweit er Zahlungen i. S. d. § 48 AO auf die festgesetzte Steuer geleistet hat. Die Regelung des § 192 AO, dass derjenige, der sich aufgrund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Verschwiegenheitspflichten (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6a Die Auskunftsverweigerungsrechte des § 102 AO bleiben von der Amtshilfepflicht unberührt und gelten damit fort. Auf sie können sich nur die einzelnen Amtsträger (z. B. Amtsärzte[1]) oder sonstige in dieser Vorschrift benannte Personen (z. B. natürliche Personen als Beliehene) berufen, nicht aber die ersuchte Behörde als solche.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.1 Grundsatz

Rz. 19 Wird eine Steuer, eine Steuervergütung oder eine steuerliche Nebenleistung festgesetzt und ergibt die Abrechnung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist (z. B. bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder Zwangsgelds), die Festsetzung selbst einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so ist dieser frühestens mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts der Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.2 Verpflichtete Stellen

Rz. 10 Als nach § 111 Abs. 1 AO zum Beistand verpflichtete Verwaltungen des Bundes, auf die einzelne Hoheitsaufgaben der Zollverwaltung mit ihrem Einverständnis auf ihre Bediensteten gem. § 19 ZollVG übertragen werden können, kommen gem. Abs. 1 und 2 z. B. die Deutschen Bahnen (Deutsche Bahn AG und weitere Bahnen), die Deutsche Post AG, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr in Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Unbekannte Tatsachen (Nr. 3)

Rz. 7 Fehlen der Finanzbehörde für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Kenntnisse und kann sie diese selbst nicht mit ihren Kräften und mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so kann sie andere Behörden um Amtshilfe ersuchen. Als ersuchte Behörden kommen sowohl solche in Betracht, die die erforderlichen Kenntnisse besitzen, als auch solche, die sie ermitteln können. Die Amtshil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Übermittlungspflicht (Abs. 1 S. 3)

Rz. 5b Die für das Steuerstrafverfahren zuständige Finanzbehörde hat die bei ihr eingehende Anzeige der anzeigepflichtigen Behörde grundsätzlich an das BZSt weiterzuleiten.[1] Diese Weiterleitungspflicht gilt nicht für die Behörden der Zollverwaltung, da das BZSt keine Aufgaben für diese im Zusammenhang mit Steuerstraftaten übernimmt.[2] Sie besteht auch nicht, soweit erkenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Adressaten der Anzeige

Rz. 5 Die Tatsachen sind von der mitteilungspflichtigen Behörde entweder dem BZSt oder, soweit diese bekannt sind, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Das ist regelmäßig das zuständige FA bzw. die zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle.[1] Ist diese Behörde der anzeigepflichtigen Stelle bekannt, hat diese ein Wahlrecht, an welche Stelle ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 2.1 Verschollenheit

Rz. 2 § 49 AO regelt den Todeszeitpunkt "bei Verschollenheit". Nach § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.[1] Verschollen ist hingegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Ermessensausübung und weitere Verfahrensfragen

3.1 Ermessen Rz. 19 § 219 S. 1 AO sieht Einschränkungen lediglich für die Zahlungsinanspruchnahme der Haftungsschuldner vor. Das Entschließungsermessen und u. U. – z. B. bei mehreren Haftungsschuldnern – das Auswahlermessen hat die Finanzbehörde jedoch bereits vor der Erteilung des Leistungsgebots bei der Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid auszuüben.[1] Diese Haft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Meldepflicht (Abs. 1 S. 1)

2.1 Mitzuteilende Tatsachen Rz. 3 Mitzuteilen sind Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen. Steuerstraftaten sind die in § 369 AO aufgezählten Straftaten.[1] Ein Verdacht hinsichtlich einer Steuerordnungswidrigkeit begründet keine Mitteilungspflicht.[2] Tatsachen lassen dann auf eine Steuerstraftat schließen, wenn sie entweder den Verdacht einer Steuerstraftat ...mehr