Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Voraussetzungen für die Erteilung eines Abrechnungsbescheids

3.4.1 Meinungsverschiedenheiten Rz. 30 Ein Abrechnungsbescheid setzt das Vorhandensein von Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] oder über einen Erstattungsanspruch voraus.[2] Auch wenn es um die Lösung von Fragen geht, die unter den Beteiligten str. sind, muss m. E. die Verwendung des Worts "Streitigkeiten" anstatt "Meinungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 48 AO regelt die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Dritte. Abs. 1 stellt klar, dass auch Dritte eine Leistung gegenüber der Finanzbehörde bewirken können. Abs. 2 bestimmt, dass sich Dritte vertraglich dazu verpflichten können, für eine solche Leistung einzustehen. § 48 Abs. 1 AO hat nur deklaratorische Bedeutung. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Amtshilfe (Abs. 1)

2.1 Begriff der Amtshilfe Rz. 2 Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe[1] einer Stelle (Behörde, Gericht), die diese einer anderen Behörde, hier einer Finanzbehörde, zur Durchführung ihrer Aufgaben, hier Durchführung der Besteuerung, leistet. Amtshilfe kann in sehr unterschiedlicher Art und Weise geleistet werden. Dies kann außer in Auskunftserteilung, Akteneinsicht, Augenscheins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 3 Vertragliches Einstehen Dritter (Abs. 2)

3.1 Einstehen für Leistungen i. S. d. Abs. 1 Rz. 13 Während Abs. 1 die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde durch einen Dritten, d. h. Handlungen betrifft, die unmittelbar zum Erlöschen der betreffenden Ansprüche führen, regelt Abs. 2 die Übernahme der vertraglichen Verpflichtung, für diese Leistungen einzustehen, d. h. die zur E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Abrechnungsbescheid

3.1 Grundlagen Rz. 21 Durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 218 Abs. 1 AO betreffen.[1] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Betroffene folglich einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.[2] Es h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 2 Leistung durch Dritte (Abs. 1)

2.1 Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde Rz. 5 Mit "Leistungen" aus dem Steuerschuldverhältnis sind Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gemeint.[1] Da es sich um Leistungen gegenüber der Finanzbehörde handeln muss, kommen von den in § 37 Abs. 1 AO aufgezählten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nur der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Amtshilfe für den Zoll (Abs. 4)

5.1 Besondere Zollvorschriften Rz. 9 Die in § 111 AO allgemein behandelte Pflicht zur Amtshilfe wird für den Bereich der Zollverwaltung durch die ergänzende Bestimmung des § 19 ZollVG [1] i. V. m. der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[2] nach Art und Umfang näher präzisiert. Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 2 Rechtskräftige Todeserklärung des Verschollenen

2.1 Verschollenheit Rz. 2 § 49 AO regelt den Todeszeitpunkt "bei Verschollenheit". Nach § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.[1] Versc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Anspruchsumfang

Rz. 16 Die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs, also die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide, die Verwaltungsakte über die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen sowie die in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 2 AO ergehenden Verwaltungsakte für Erstattungsansprüche und Säumniszuschläge, ergeben den Umfang des jeweils zu er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Eigene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 8 Amtshilfe liegt nach § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vor, wenn die Hilfeleistungen in Handlungen bestehen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Da sich weder die Amtshilfeleistung mit dem Weisungsverhältnis noch die Erfüllung einer eigenen Aufgabe aufgrund eigener Verpflichtung mit der Amtshilfe für eine andere Behörde verträgt, gelten für diese die Vorsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5 Form und Inhalt des Abrechnungsbescheids

3.5.1 Form Rz. 34 Für den Abrechnungsbescheid ist anders als nach § 125 RAO keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinn, Zweck und Inhalt dieses Bescheids erfordern allerdings die Schriftform.[1] Ergeht der Abrechnungsbescheid dennoch mündlich, so ist er gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO auf unverzügliches Verlangen des Adressaten schriftlich zu bestätigen, ohne dass es für das notwend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Grundlagen für einzelne Ansprüche

2.1.1 Steueransprüche Rz. 5 Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt das Gleiche für Freistellungsbescheide.[3] Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls Steuerbescheide und damit auch Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen.[4] Allerdings büßen diese Beschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.6 Adressat und Rechtswirkungen des Abrechnungsbescheids

3.6.1 Adressat Rz. 40 Der Abrechnungsbescheid des § 218 Abs. 2 AO richtet sich grds. an den Stpfl., der an dem Steuerschuldverhältnis der Ansprüche nach § 218 Abs. 1 AO beteiligt ist. Ausnahmsweise kann bei Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen nach § 46 AO auch ein Dritter berechtigt und deswegen Adressat des Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO sein. Zum Inhalt eines Abrechnu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Einschränkung des Ablehnungsrechts (Abs. 4)

Rz. 21 Aus anderen Gründen darf die ersuchte Behörde grundsätzlich die Amtshilfe nicht verweigern. Abs. 4 lässt insbesondere nicht als Einwand zu, dass die mit der Amtshilfe zu verwirklichenden Maßnahmen ihrer Auffassung nach über die in Abs. 3 genannten Gründe hinaus unzweckmäßig oder unangemessen sind. Ausgeschlossen ist allerdings die Amtshilfe, wenn sie tatsächlich nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Urkunden und sonstige Beweismittel (Nr. 4)

Rz. 8 Befindet sich eine andere Behörde im Besitz von Urkunden und anderen Beweismitteln, die die Finanzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, so kann die Finanzbehörde die andere Behörde um Amtshilfe ersuchen. In Betracht kommen vor allem Akten oder Aktenteile, aber auch Beweismittel jeder Art. Dazu gehören außer Urkunden auch andere körperliche Beweismittel. Das kö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3 Steuerliche Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AO

Rz. 25 Da die – zudem noch teleologisch zu erweiternde – Definition des "Steuerpflichtigen" (Rz. 24) nach § 33 Abs. 1 AO sehr weit ist, bedarf sie der Negativabgrenzung durch § 33 Abs. 2 AO.[1] Nach § 33 Abs. 2 AO sollen nicht alle steuerlichen Pflichten auch ein Steuerpflichtverhältnis begründen. 3.1 Bedeutung Rz. 26 Hiernach sind dritte Personen, die in einer fremden Steuers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2 Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO)

Rz. 14 Wer jeweils Stpfl. ist, bestimmt sich zunächst nach der Aufzählung des § 33 Abs. 1 AO. Diese hat keine abschließende Bedeutung; aufgezählt werden Unterfälle der Generalklausel, "ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat".[1] 2.1 Steuerschuldner Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.3 Sonstige steuerliche Mitwirkungspflichten

Rz. 28 Die Aufzählung der dort bestimmten Mitwirkungspflichten in § 33 Abs. 2 AO ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend.[1] Zu den bloßen Mitwirkungspflichtigen zählt z. B. auch, wer in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[2] Als solche verfahrensrechtliche Nebenpflichten müssen gem. dem Zweck des § 33 Abs. 2 AO auch die Anzeigepflichten angesehen wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.2 Haftungsschuldner

Rz. 17 Stpfl. ist auch, wer für eine Steuer haftet. Dies ist der Haftungsschuldner, der kraft Gesetzes für einen Geldanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuer oder steuerliche Nebenleistung) haftet.[1] Der Haftungstatbestand, der die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid ermöglicht, kann sich sowohl aus Steuergesetzen als auch aus Rechtsnormen insbesondere des Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steuerlichen Begriffsbestimmungen des 1. Tei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5 Rechtsfähigkeit im Steuerrecht

Rz. 31 Die Rechtsstellung als Stpfl. setzt steuerrechtliche Rechtsfähigkeit als spezielle Form der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit voraus.[1] § 33 AO definiert die Steuerrechtsfähigkeit selbst nicht, sondern setzt sie voraus.[2] Welche Subjekte steuerrechtsfähig sind, ergibt sich jeweils aus den Einzelsteuergesetzen.[3] Dies geschieht oft nur konkludent, sodass die du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.1 Finanzbehörde

Rz. 34 In das Steuerrechtsverhältnis einbezogen ist auf der einen Seite stets die Behörde, die kraft ihrer Rechtsstellung die steuerlichen Aufgaben wahrnimmt. Dies ist i. d. R. eine Finanzbehörde. I. S. v. § 6 AO können es aber auch andere mit steuerrechtlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Institutionen sein, z. B. Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Verwaltung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.6 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtiger

Rz. 22 Auch wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, ist Stpfl. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind verfahrensrechtliche Pflichten, die sich originär aus Steuergesetzen[1] oder derivativ aus zivilrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen[2] ergeben. Dazu gehören steuerrechtliche Verpflichtungen aus spezialgesetzlichen Normen[3] ebenso, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.1 Bedeutung

Rz. 26 Hiernach sind dritte Personen, die in einer fremden Steuersache Mitwirkungspflichten zu erfüllen haben, nicht Stpfl.[1] § 33 Abs. 2 AO ist seiner Formulierung nach eine Einschränkung des materiellen Steuerpflichtigenbegriffs. Die Formulierung des Gesetzes ist aber missverständlich. Sie resultiert letztlich daraus, dass auch die AO die Begriffe "Steuerpflichtiger" und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.8 "Steuerpflichtiger" aufgrund steuerlicher Ansprüche gegen die Finanzbehörde?

Rz. 24 Fraglich scheint, ob ungeschriebener Inhalt des § 33 Abs. 1 AO auch ist, dass das "Steuerpflichtverhältnis" auch dann begründet ist, wenn ein Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) (nur) Ansprüche und nicht auch Verpflichtungen gegen den Staat hat. Ein gravierendes Beispiel wäre der Fall, dass aufgrund zu Unrecht angenommener Steuerschuldnerschaft eine Leistung erfolgt ist, die ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 3. Einfluss auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Auch für Bruchteilsgemeinschaften i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist keine anderweitige Beurteilung ersichtlich. Das Zivilrecht stellt nun für diese Gesellschaften klar, dass sie über kein eigenes Vermögen verfügen (§ 740 Abs. 1 BGB n.F.) und daher das Vermögen nach Bruchteilen den Gesellschaftern zuzurechnen ist.[99] Damit bleibt festzuhalten, dass die Änderungen durch das MoPe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.4 Erklärungspflichtiger

Rz. 20 Stpfl. ist auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Dies ist der Steuererklärungspflichtige i. S. v. § 149 AO. Die Erklärungspflicht ist eine selbstständige verfahrensrechtliche Verpflichtung, die unabhängig von der materiellen Steuerschuld besteht.[1] Sie ergibt sich nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO grundsätzlich aus den Einzelsteuergesetzen[2] oder aber auch nach § 14...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.7 Sonstig steuergesetzlich Verpflichteter

Rz. 23 Schließlich ist durch gesetzliche Definition des § 33 Abs. 1 AO derjenige Stpfl., der andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Dies wird eingeschränkt durch die in § 33 Abs. 2 AO genannten Pflichten.[1] Unter diese allgemeine Begriffsbestimmung fallen die verschiedensten durch Steuergesetze begründeten Pflichten. Stpfl. ist damit z. B.: der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 32 Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) und damit Träger von Rechten und Pflichten als Stpfl. nach § 33 AO kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Diese Rechtsfähigkeit wird durch Gesetz bestimmt (Rz. 3). Sie kann deshalb für jedes Rechtsgebiet entsprechend dem Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm unterschiedlich geregelt sein.[1] Die Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 11 Zunächst ergibt sich der Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung des § 33 AO aus dem gesetzten Recht. Für den steuerlichen Berater besteht die Relevanz in erster Linie darin, in wessen Namen z. B. Steuererklärungen abzugeben oder Steuervergütungen zu beantragen sind[1], aber nicht zuletzt auch, zu wem und in welchem Umfang das zugrunde zu legende Mandantschaftsverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.2 Juristische Personen des Zivilrechts

Rz. 43 Juristische Personen des Zivilrechts sind z. B. eingetragene Vereine[1], Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[2], Genossenschaften[3], GmbH[4], AG[5], KGaA[6] oder Stiftungen.[7] Rz. 44 Die Personenvereinigung zum Zweck der Gründung einer Kapitalgesellschaft, also die Gründungsgesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und vor der Registereintragung, ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.2 Besonderheiten für Personengesellschaften

Rz. 67 Die Steuerrechtsfähigkeit besteht nicht für sog. Innengesellschaften. Diese treten im Wirtschaftsleben nicht als Gesellschaften in Erscheinung, sondern die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen nur intern, z. B. bei der stillen Gesellschaft in typischer Form.[1] Die Rechtsfähigkeit besteht nur für das Mitglied der Innengesellschaft, das nach außen tätig wird.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 13 Soweit der Begriff des "Steuerpflichtigen" in anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder in materiellen Steuergesetzen verwendet wird (Rz. 1), liegt diesen Vorschriften die Begriffsbestimmung des § 33 AO zugrunde.[1] Der "Pflichtenbegriff" des Stpfl. wird in der AO ebenso wie in den Einzelsteuergesetzen einheitlich verwandt und auf § 33 AO zurückgeführt, soweit nicht s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.2 Mitwirkungspflichten nach Abs. 2

Rz. 27 Träger bloßer steuerlicher Mitwirkungspflichten nach der Aufzählung des § 33 Abs. 2 AO ist, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen hat[1] Urkunden vorzulegen hat[2] ein Sachverständigengutachten zu erstatten hat[3] das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- oder Betriebsräumen zu gestatten hat.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 4 Bestimmtheit der Norm

Rz. 30 Die normative Definition des Stpfl. ist in § 33 AO nach all dem also wenig gelungen. Die Praxis hilft sich mit der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm. Deshalb darf die Frage erlaubt sein, ob der Gesetzgeber im Rahmen der weiteren Modernisierung des Steuerrechts nicht auch den Regelungsinhalt des § 33 AO neu normieren sollte. Bei dieser Gelegenheit wäre dann auch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.1 Steuerschuldner

Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz[1] infolge der Verwirklichung des Steuertatbestands[2] die Geldleistung[3] an die Finanzbehörde als eigene Leistung allein oder neben anderen Schuldnern als Gesamtschuldner[4] zu erbringen hat. Die Bestimmung des Steuerschuldners ist abhängig von der jeweils b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.2 Natürliche Personen

Rz. 36 Die Rechtsfähigkeit des Menschen wird durch § 1 BGB für den gesamten Rechtsbereich festgestellt. Dadurch wird sie dem Menschen aber nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern ist dem Gesetz vorgegeben.[1] Natürliche Personen sind insoweit vollrechtsfähig. Die Vollrechtsfähigkeit bedeutet, dass sie Träger aller denkbaren Rechte sein können. Sie müssen es aber nicht sein,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 48 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und andere), Anstalten und Stiftungen. Landesrechtlich kann das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt sein.[1] In diesen Fällen ist die Behörde, also die als organisatorische Einheit ausgestaltete Dienststelle der Körperschaft, rechtsfähig.[2] Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.5 Zur Sicherheitsleistung Verpflichteter

Rz. 21 Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, begründet gleichfalls die Stellung als Stpfl. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dient der Sicherung einer existierenden oder eventuellen Steuerschuld.[1] Sie ergibt sich z. B. aus §§ 109 Abs. 2, 165 Abs. 1 S. 3, 221 S. 2, 222 S. 2, 223, 361 Abs. 2 S. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO oder diversen Einzelsteuergesetzen.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33 Steuerpflichtiger

1 Allgemeines 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.3 Entrichtungspflichtiger

Rz. 18 Auch wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat ist Stpfl. Nach § 43 S. 2 AO kann die Steuerzahlungspflicht durch Gesetz vom Steuerschuldner auf einen Dritten übertragen werden. Dementsprechend kann der Entrichtungspflichtige nicht zugleich auch Steuerschuldner sein, da er als Dritter und gerade nicht als Berechtigter oder Verpflichtet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.1 Allgemeines

Rz. 42 Vollrechtsfähig i. d. S. (Rz. 36) sind ferner alle juristischen Personen. Dies sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier grundsätzlich für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Genehmigung, Verleihung bzw. Eintragung in ein staatlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3 Steuerrechtsfähigkeit

5.3.1 Grundlagen Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1 Allgemeines

1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2 Steuerrechtssubjekte

5.2.1 Finanzbehörde Rz. 34 In das Steuerrechtsverhältnis einbezogen ist auf der einen Seite stets die Behörde, die kraft ihrer Rechtsstellung die steuerlichen Aufgaben wahrnimmt. Dies ist i. d. R. eine Finanzbehörde. I. S. v. § 6 AO können es aber auch andere mit steuerrechtlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Institutionen sein, z. B. Gemeinden oder Gemeindeverbände b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3 Juristische Personen

5.2.3.1 Allgemeines Rz. 42 Vollrechtsfähig i. d. S. (Rz. 36) sind ferner alle juristischen Personen. Dies sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier grundsätzlich für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Genehmigung, Verleihung bzw. Eintrag...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / aa) Partielle Steuersubjekteigenschaft

Für die Frage der partiellen Steuersubjekteigenschaft gilt anzumerken, dass die Personengesellschaft – im Gegensatz zur intransparenten Besteuerung juristischer Personen[68] – nicht Gegenstand einer Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist.[69] Allerdings ist sie für andere Steuerarten selbst Subjekt der Besteuerung und damit Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO,[70] soweit der je...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Gesamthandsvermögen de lege lata

Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich de lege lata aus §§ 718, 719 und 738 BGB.[33] Auf diese Vorschriften rekurrieren auch etwa die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf eine OHG[34] oder KG[35] – soweit dort nichts anderes geregelt ist.[36] § 718 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens, welches die Beiträge der Gesellschaft...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / c) Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Abweichend und subsidiär [81] zur Besteuerung unternehmerischer Personengesellschaften nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 2 ...mehr