Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gesetzliche Anforderungen

Rn. 64 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1 kann seit dem 01.01.1977 durch die mit dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14.12.1976 (BGBl. I 1976, S. 3341ff.) – zunächst in § 39 Abs. 2 – vorgenommenen Änderungen im HGB (vgl. HdR-E, HGB § 241, Rn. 3) bei der Aufstellung des Inventars der Bestand der VG nach Art, Menge und Wert auch aufgrund von St...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Implikationen des MoPeG auf... / a) Dualismus der Besteuerung

Das deutsche Steuersystem ist von einem dualistischen Besteuerungssystem geprägt: So unterliegen natürliche Personen nach Maßgabe des § 1 EStG einerseits und juristische Personen nach Maßgabe des § 1 KStG andererseits einer Ertragsbesteuerung. Personengesellschaft = Transparenzprinzip: Eine Personengesellschaft ist nicht selbst steuerpflichtig für Zwecke der Ertragsbesteuerun...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rn. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die vollständige körperliche Bestandsaufnahme auf den BilSt durch Zählen, Messen, Wiegen gemäß § 240 bildet die Grundform der Inventuraufnahme (vgl. Harrmann, DB 1978, S. 2377ff.). Die Vorschriften zur Inventur in § 240 Abs. 1f. werden durch § 241, der mit "Inventurvereinfachungsverfahren" überschrieben ist, ergänzt. Von diesen Vereinfachungen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Konkurrenzen

Rn. 65 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Werden bei einer Tat nach § 331 mehrere unrichtige Wiedergaben oder Verschleierungen gemacht, so liegt hinsichtlich dieser Handlungen eine natürliche Handlungseinheit und somit nur eine Tat vor. Rn. 66 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Tatbestandsvarianten des § 331 Abs. 1 Nr. 1–4 können sich überschneiden und damit auch durch ein und dieselbe Han...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 2. Haftung wegen fehlerhafter Bilanzierung bei unerkannter Krisensituation

Fehlendes Problembewusstsein: Haftung nach Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? Eine andere Frage ist die, ob der Steuerberater gegenüber der Geschäftsführung einer GmbH wegen bei dieser nach § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO eingetretener Schäden auch dann nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haftet, wenn z.B. über Jahr...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bauabzugsteuer – Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft

Leitsatz 1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. 2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektore...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gebühr für verbindliche Auskunft bei einheitlichem Sachverhalt

Leitsatz Stellen Konzerneinheiten im Rahmen einer geplanten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung einen Antrag auf verbindliche Auskunft, ist die verbindliche Auskunft zu einem einheitlichen (einzigen) Sachverhalt beantragt und erteilt worden, für die nur eine Gebühr zu erheben ist. Sachverhalt Die E-GmbH und die F-GmbH sowie Frau G - die Kläger - beantragten beim Finanza...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6.3 Haftungsfallen

Die Aufgaben eines Nachlassverwalters sind sehr haftungsträchtig. Der Steuerberater sollte das Amt also nur übernehmen, wenn er ausreichend Zeit und erforderliche wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse hat. Im Zweifel sollte er sich auf eigene Kosten während der Amtsinhaberschaft Rechtsrat einholen. Sogleich nach seiner Bestellung hat der Steuerberater als Nachlassverwalte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.3 Haftungsfallen

Der Steuerberater sollte sich strikt an den Aufgabenkatalog laut Bestallungsurkunde halten und im Zweifel immer Rücksprache mit dem Nachlassgericht nehmen. Nach der Inbesitznahme des Nachlasses muss der Nachlasspfleger beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einreichen (§ 1802 BGB): Er muss die Überschuldung des Nachlasses prüfen und ggf. nach § 317 InsO ein Nachlassins...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.3 Haftungsfallen

Grundsätzlich hat der Praxistreuhänder gegenüber den Mandanten des Praxisnachfolgers die gleichen Pflichten, wie gegenüber eigenen Mandanten und wie sie sich aus dem Steuerberatungsgesetz und der Berufsordnung ergeben. In der Rechtsprechung wird überwiegend die direkte Haftung des Praxistreuhänders gegenüber den Mandanten bejaht.[1] Der Praxistreuhänder sollte das Amt nur anne...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5 Steuerberater als Betreuer

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Betreuer ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Nr. 8 BOStB gestattet. Auch als Betreuer wird der Steuerberater wohl nur in Ausnahmefällen tätig werden, z. B. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem Mandanten, der ihn in seiner Betreuungsverfügung als Betreuer ausgewählt hat. Im günstigsten Fall hat der Mandant bei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Update: Entwicklungen beim ... / 2. Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer (§ 45b EStG)

Die Neuregelung in § 45b EStG erweitert insb. für Kapitalerträge aus girosammelverwahrten Aktien den Umfang der in den Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben. Hierbei soll die Finanzverwaltung frühzeitig elektronisch über die in den Steuerbescheinigungen enthaltenen Daten nach Maßgabe des § 93c AO in Kenntnis gesetzt werden. Die Regelung in § 45b EStG enthält zudem auc...mehr

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Update: Entwicklungen beim ... / 3. Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer (§ 45c EStG)

Zusätzliche Meldepflichten: Zusätzlich zu den in § 45b EStG auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden oder zu übermittelnden Informationen und den Meldepflichten sieht § 45c EStG zusätzliche Meldepflichten der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen und der Wertpapiersammelbanken zum Umfang der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer vor. Ergänzende meldepflichtige A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerlagerregelung / 5 Bewilligung des Steuerlagers

Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet. Die Bewilligung bezieht sich auf die Einrichtung und ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umweltschutz / 3 Abgabenordnung: Gemeinnützige Zwecke

An den Gemeinnützigkeitsstatus knüpfend enthalten die Einzelsteuergesetze Vergünstigungen für Körperschaften, die bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.[1] Unter den weiteren Voraussetz...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 1.2.4 Umsatzsteuerliche Inanspruchnahme von Internetplattformbetreibern bei Fernverkäufen über deren Plattform

Unternehmer, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, z. B. eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals o. ä., unterstützen, werden seit 1.7.2021 so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert h...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umweltschutz / Zusammenfassung

Begriff Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Gegebenenfalls sollen durch den Menschen verursachte Beeinträchtigungen oder Schäden behoben werden. Das Augenmerk des Umweltschutzes liegt dabei sowohl auf einzelnen Teilber...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen des Jobcenters

Leitsatz 1. Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und gemäß...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 3 Geänderter Vorschlag Zusammenarbeitsverordnung

Die EU-Kommission hatte am 30.11.2017 einen (geänderten) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgelegt.[1] Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 legt Regeln und Verfahren fest, nach denen die zuständigen Behörden der Mitglieds...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umweltschutz / 1.4.2 Anschaffungsnaher Aufwand

Für Baumaßnahmen, die in den ersten 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Spezialvorschrift gegenüber § 255 HGB anzuwenden.[1] Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfüllt sind. Hierbei sind alle getätigten Aufwendungen einzubeziehen, außer den in § 6 Abs. 1 Nr. 1a ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Abgabenordnung bei der Erbschaftsteuer

Rz. 31 Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die Vorschriften der AO. Soweit sich jedoch aufgrund von Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Abweichungen oder Ergänzungen ergeben, werden diese nachstehend aufgezeigt (ausgenommen bezüglich der Festsetzungsverjährung, s. § 30 Rn. 88):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.1 Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 250 § 54 AO definiert die kirchlichen Zwecke als Tätigkeit, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern (z. B. Erteilung von Unterricht, Zuwendungen zum Bau eines Gotteshauses usw.). Fraglich ist, ob eine Zuwendung an ein Ordensmitglied bei einer Ablieferungspflicht durch dieses auch noch kirchlichen Zwecken dient (s. hi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Analoge Anwendung des § 181 Abs. 1 AO

Rz. 10 § 153 Abs. 5 BewG ordnet die entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 1 AO für gesonderte Feststellungen von Grundbesitzwerten an. Demnach gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, bspw. die Vorschriften über Verwaltungsakte gem. §§ 118 ff. AO und Steuerbescheide gem. §§ 155, 157 AO sowie die Änderungsvorschriften gem. §§ 172 ff. AO, sinngemäß (BFH ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Anwendung der §§ 234 und 238 AO

Rz. 84 Nach § 28a Abs. 3 Satz 3 ErbStG sind die §§ 234 und 238 AO anzuwenden. Dies sind die Regelungen über die allgemeinen Stundungszinsen (§ 234 AO) und den Stundungszinssatz (§ 238 AO). Die Zinsen betragen daher 0,5 % pro Monat (mithin 6 % p. a.) berechnet auf jeden vollen Monat der gewährten Stundung. Angefangene Monate bleiben nach § 238 Abs. 1 HS 2 AO außer Betracht. D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5 Anwendung der §§ 222 AO und 28

Rz. 85 Nach § 28a Abs. 3 Satz 4 ErbStG ist § 222 AO anzuwenden. Danach richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Sofern es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt, wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistung...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.7 Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§ 58 AO)

Rz. 229 Die Vorschrift des § 58 AO regelt Tatbestände, die ohne die dort ausdrücklich genannten "Genehmigungen" zum Verlust der Steuerbegünstigung führen würden, wenn ein Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit vorliegt. Die wichtigste Ausnahme ist in § 58 Nr. 6 AO (sog. "Drittelregelung") enthalten, wonach die Auskehr von einem D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO

Rn. 46 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Zwar kann unter Umständen des Einzelfalls der StPfl eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO geltend machen; jedoch liegt ein solcher Fall nicht vor, wenn sich ag Belastungen in dem VZ, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht auswirken (BFH BStBl II 2018, 979; ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.5 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Rz. 218 Ausschließlichkeit ist gegeben, wenn die Körperschaft (Stiftung) außer ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke keine nicht begünstigten Zwecke unterstützt. Wird ein einziger nicht begünstigter Zweck verfolgt, darf die Tätigkeit der Körperschaft nicht in eine begünstigte und eine nicht begünstigte aufgeteilt werden. Die Steuervergünstigung ist für die gesamte ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.3. Kirchliche Zwecke (§ 54 AO)

Rz. 204 Kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn sie darauf gerichtet sind, eine Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu fördern. Die kirchlichen Zwecke sind abzugrenzen von der Förderung der Religion i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Begriff der Religion ist weiter als der Begriff der Kirche, da nur Religionsgemeinschaften des öffentlichen Re...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Frist

Tz. 10 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (s. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Verwaltungsakt (Bescheid) dem Verband/Verein bekannt gegeben worden ist (s. § 122 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Handelt es sich um eine Steueranmeldung (Umsatzste...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.6 Die Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Rz. 228 Die steuerbegünstigten Zwecke müssen durch eigenes Tätigwerden der Körperschaft verfolgt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Körperschaft das Handeln Dritter wie eigenes Wirken zurechnen lassen.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Rz. 205 Die o. g. Zwecke müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes der §§ 52 bis 54 AO selbstlos gefördert werden, sodass Selbstlosigkeit eine (subjektive) Voraussetzung innerhalb der drei steuerbegünstigten Zwecke ist. Rz. 206 Das Gebot der Selbstlosigkeit gem. § 55 AO verbietet eine Verfolgung von eigenwirtschaftlichen Zwecken in erster Linie und gebietet die Einhaltung der Vor...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.2 Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

Rz. 203 Die Förderung mildtätiger Zwecke setzt eine Unterstützung körperlich, geistig, seelisch (Nr. 1) oder wirtschaftlich (Nr. 2) hilfsbedürftiger Personen voraus. Ob eine Person dem unterstützungsbedürftigen Personenkreis i. S. d. § 53 Nr. 1 oder 2 AO zuzuordnen ist, bestimmt sich ausschließlich nach den genannten objektiven Merkmalen. Eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. gelten hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 155 bis 177 AO). Nach § 155 Abs. 1 AO und § 157 Abs. 1 AO werden Steuern von der FinBeh durch schriftlichen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) festgesetzt. Dieser muss u. a. den Steuerschuldner bezeichnen. Wer bei der Erbschaft- und Schenkun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 35 ErbStG regelt, welches FA für die Besteuerung des Erb- oder Schenkungsfalles zuständig ist. Aus Sicht des Erben, des Beschenkten oder des Schenkers mag dies – abgesehen vom Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 AO mit Eingang der Anzeige (s. § 30 Rn. 92) beim zuständigen FA – unerheblich sein. Jedoch gilt dies nicht für die FinVerw, da die Steuereinnahmen aus der...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Rechtsfähigkeit

Tz. 1 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Im bürgerlichen Recht versteht man unter Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt. Vereine als juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit Hilfe der eigens hierzu geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verein ist e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Wohnsitz

Rz. 20 Als Inländer i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Der Begriff des Wohnsitzes findet sich in § 8 AO . Demnach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies setzt immer eine Rückkehrabsicht ("animus revertendi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 33 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der bisherige Abs 4 des § 18 UmwStG ist durch das SEStEG zu § 18 Abs 3 UmwStG geworden, der bereits durch das StBereinG 1999 aufgehoben worden war. Der Inhalt der Vorschrift ist unverändert. Wegen der Änderung durch das JStG 2008 s Tz 2 und s Tz 56. Bei der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers wird der Über...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Revision/Nichtzulassungsbeschwerde

Tz. 21 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Revision ist beim Bundesfinanzhof in München zu erheben. Sie ist gegen Entscheidungen (Urteile) der Finanzgerichte möglich, wenn das FG die Revision zugelassen hat (§§ 36 Nr. 1, 115 FGO). Tz. 22 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Eine Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusse...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 65 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit das FA die Steuerschuld gegenüber dem Steuerschuldner, idR dem ArbN – bei LSt-Pauschalierung dem ArbG, § 40 Abs 3 EStG –, geltend macht, erlässt es einen sog Nachforderungsbescheid. Zwar ist der von § 223 RAO herrührende Begriff der Nachforderung der AO 1977 fremd, doch muss der Nachforderungsbescheid gemäß § 155 AO als Steuerbescheid...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit

Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen und somit buchmäßig dokumentiert werden. Dies sind i. V. m. §§ 60, 61 AO die Festlegung des Satzungszwecks i. S. d. §§ 52 bis 54 AO und der wesentlichen Maßnahmen seiner Verwirklichung in der Art und Weise, dass kein Interpretationsspielr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Bedeutung des § 42d EStG

Rn. 2 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN ist beim LSt-Abzug, weil es sich hier im Ergebnis um seine ESt handelt, der eigentliche Steuerschuldner, § 38 Abs 2 EStG. Der ArbG ist im LSt-Verfahren jedoch Haftungsschuldner, da anderenfalls die ihm im LSt-Verfahren auferlegten Pflichten wirkungslos wären. Der ArbG steht gemäß §§ 38ff EStG gegenüber dem Fiskus in einem öffentlich-...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Einspruch

Tz. 3 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Wird von einem Verband/Verein gegen den durch die Finanzbehörde bekannt gegebenen Verwaltungsakt der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt, ist die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) erlassen hat, verpflichtet, diesen in vollem Umfang zu überprüfen. Sie entscheidet über den eingelegten Rechtsbehelf durch ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Form

Tz. 9 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Die Schriftform für einen Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt. Der Einspruc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Verjährung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 88 Sofern der Anzeigeverpflichtung fristgerecht Genüge getan wird, das Finanzamt zeitnah die Steuererklärung anfordert und den Steuerbescheid erlässt, wird niemand mehr die ursprüngliche Anzeige näher in Augenschein nehmen. Anders ist es jedoch, wenn – durch wessen Verschulden auch immer – die Festsetzungsverjährung der AO (§§ 169 bis 171) ins Spiel kommt. Durch Eintritt...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.9 Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Rz. 237 Nur wenn eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gelten die §§ 51ff. der AO (§ 51 Satz 1 AO). Wird die Gemeinnützigkeit nicht beantragt bzw. aberkannt, sind die Steuerbefreiungsvorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze und der §§ 51ff. AO nicht bzw. nicht mehr anzuwenden. Die KSt-Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 2 Die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung richtet sich nach § 152 BewG i. V. m. § 195 AO und obliegt folglich dem für die Feststellung zuständigen FA (s. a. § 152). Das zuständige FA kann jedoch auch eine andere FinBeh mit der Durchführung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO). Außer der erweiterten Zulässigkeit der Außenprüfung enthält § 156 BewG keine weiteren ­...mehr