Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.2 Betroffene Steuerarten

Rz. 2 § 44 AO gilt für alle in den Anwendungsbereich der AO fallenden Steuerarten. Dazu gehören neben den durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern[1] auch die Realsteuern, d. h. Grund- und Gewerbesteuer[2], soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.[3] Für die landesgesetzlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 4.1 Ermessensspielräume

Rz. 63 Der Grundsatz des § 85 S. 1 AO, dass die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind, gilt auch in Fällen der Gesamtschuld. Bei mehreren Steuerschuldnern hat die Finanzbehörde die Steuer zumindest einem gegenüber festzusetzen. Ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu.[1] Sie darf von der Abgabenfestsetzung gegen einen Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.2 Mehrere Haftende

Rz. 20 Unter Haftung ist das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld zu verstehen.[1] Gegenstand der Haftung können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sein.[2] Gehaftet werden kann daher auch für die Haftungsschuld eines anderen.[3] In Bezug auf denselben Anspruch schließen sich Schuld und Haftung im Grundsatz wechselseitig aus.[4] Rz. 21 Die Haftung kann sich aus d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 4.2 Verfahren der Inanspruchnahme

Rz. 70 Grundlage für die Verwirklichung der Gesamtschuld sind nach § 218 Abs. 1 S. 1 AO Steuerbescheide, Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden. Über Säumniszuschläge und über Erstattungsansprüche ist erforderlichenfalls durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Schulden mehrere eine Steuer als ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.1.3 Aufrechnung und Sicherheitsleistung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 42 Die Aufrechnung bewirkt, dass die beiderseitig bestehenden Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.[1] Sie wirkt also auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals i. S. d. § 387 BGB aufrechenbar gegenüberstanden.[2] Die Aufrechnungser...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.3 Aufteilung bei Zusammenveranlagung (Abs. 2 S. 4)

Rz. 59 Nach § 44 Abs. 2 S. 4 AO bleiben die Vorschriften der §§ 268–280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung unberührt. Die in ihnen geregelte Aufteilung wandelt die Gesamtschuld zwar nicht in Teilschuldverhältnisse um; ein Gesamtschuldner bleibt auch insoweit Steuerschuldner, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 5 Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern

Rz. 73 Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern beurteilt sich ausschließlich nach Bürgerlichem Recht.[1] Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.4 Zusammenveranlagung

Rz. 28 Eine Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung kann nach dem Wegfall der Vermögensteuer mit Ablauf des Jahres 1996 nur noch im Fall der Einkommensteuer entstehen. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.5 Besonderheiten für Haftungsschuldner

Rz. 56 § 44 Abs. 2 S. 3 AO gilt zwar auch für das Verhältnis zwischen Haftungsschuld und Steuerschuld. Aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergeben sich aber Besonderheiten. Gegen die Höhe der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Steuerschuld kann sich der Haftungsschuldner auch dann wehren, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist.[1] Drittwirkung gegenüber dem Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.1 Einzelwirkung

Rz. 46 Andere Tatsachen als Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung wirken nach § 44 Abs. 2 S. 3 AO nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, "in dessen Person sie eintreten". Dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Erlöschen des Anspruchs führen. Damit können sich die zunächst einheitlichen Leistungspflichten der Gesamtschuldner im Zeitverlauf ganz unterschiedlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44 Gesamtschuldner

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 44 Abs. 1 AO zählt in S. 1 die Fälle auf, in denen Personen Gesamtschuldner sind, und bestimmt in S. 2 den Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner. § 44 Abs. 2 AO regelt in S. 1 und 2, welche in der Person eines Gesamtschuldners eingetretenen Umstände auch für die übrigen Schuldner wirken, und stellt in S. 3 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.3 Abweichende Steuerfestsetzung, Erlass und Steuererhebung

Rz. 51 Bei der abweichenden Steuerfestsetzung[1] und dem Erlass[2] handelt es sich um Billigkeitsmaßnahmen, die nur dem Gesamtschuldner zugutekommen können, dem sie durch einen darauf gerichteten Verwaltungsakt gewährt werden. Verfahrensrechtlich ist damit eine Gesamtwirkung in jedem Fall ausgeschlossen. In der Sache ist allerdings danach zu differenzieren, ob die Gewährung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.4 Festsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 54 Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist jeder Gesamtschuldner grundsätzlich für sich zu betrachten. Nach § 155 Abs. 3 AO können gegen Stpfl., die eine Steuer als Gesamtschuldner schulden, zwar zusammengefasste Bescheide ergehen. Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG. Auch ein in der Form des § 155 Abs. 3 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 44 Abs. 1 AO zählt in S. 1 die Fälle auf, in denen Personen Gesamtschuldner sind, und bestimmt in S. 2 den Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner. § 44 Abs. 2 AO regelt in S. 1 und 2, welche in der Person eines Gesamtschuldners eingetretenen Umstände auch für die übrigen Schuldner wirken, und stellt in S. 3 klar, dass an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3 Wirkungen nachträglich eintretender Umstände auf die Leistungspflicht der Gesamtschuldner (Abs. 2)

3.1 Erfüllung, Aufrechnung, Sicherheitsleistung (Abs. 2 S. 1) 3.1.1 Gesamtwirkung Rz. 35 Nach Abs. 2 S. 1 wirken die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung eines Gesamtschuldners auch für die übrigen Schuldner. Dies beruht auf dem Wesen der Gesamtschuld, nach dem der Gläubiger die Leistung zwar von jedem Gesamtschuldner in voller Höhe fordern, insgesamt jedoch nur einm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2 Begriff, Entstehungsgründe und Umfang der Gesamtschuld (Abs. 1 )

2.1 Begriff der Gesamtschuld Rz. 6 Voraussetzung für das Vorliegen einer Gesamtschuld ist, dass mehrere Personen nebeneinander zu derselben Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis verpflichtet sind. Die Gesamtschuld ist damit ein den Steuergläubiger und mehrere Schuldner umfassendes Rechtsverhältnis, in dem die einzelnen Forderungen durch die Gemeinsamkeit des zu befriedigend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 4 Inanspruchnahme der Gesamtschuldner

4.1 Ermessensspielräume Rz. 63 Der Grundsatz des § 85 S. 1 AO, dass die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind, gilt auch in Fällen der Gesamtschuld. Bei mehreren Steuerschuldnern hat die Finanzbehörde die Steuer zumindest einem gegenüber festzusetzen. Ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu.[1] Sie darf von der Abgabenfes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.1 Erfüllung, Aufrechnung, Sicherheitsleistung (Abs. 2 S. 1)

3.1.1 Gesamtwirkung Rz. 35 Nach Abs. 2 S. 1 wirken die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung eines Gesamtschuldners auch für die übrigen Schuldner. Dies beruht auf dem Wesen der Gesamtschuld, nach dem der Gläubiger die Leistung zwar von jedem Gesamtschuldner in voller Höhe fordern, insgesamt jedoch nur einmal beanspruchen kann. Die Regelung des Abs. 2 S. 1 bezieht sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2 Die einzelnen Fälle der Gesamtschuld (Abs. 1 S. 1)

Rz. 12 Nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO sind Personen Gesamtschuldner, wenn sie nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder wenn sie zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind. Da unter den Tatbestand des "nebeneinander dieselbe Leistung schulden oder für sie haften" auch der Fall zu subsumieren ist, dass mehrere Personen dieselb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.3 Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 33 Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet nach § 44 Abs. 1 S. 2 AO jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dies entspricht dem Wesen der Gesamtschuld, das gerade darin besteht, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1] In ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2 Andere Tatsachen (Abs. 2 S. 3)

3.2.1 Einzelwirkung Rz. 46 Andere Tatsachen als Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung wirken nach § 44 Abs. 2 S. 3 AO nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, "in dessen Person sie eintreten". Dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Erlöschen des Anspruchs führen. Damit können sich die zunächst einheitlichen Leistungspflichten der Gesamtschuldner im Zeitverlauf g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.3 Schuldner und Haftende

Rz. 25 Beim Zusammentreffen von Schuld und Haftung bezieht sich die Gesamtschuld unmittelbar nur auf den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der Gegenstand der Haftung ist. Handelt es sich um einen Steueranspruch, werden Nebenleistungen nur erfasst, wenn auch insoweit die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gelten in Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.1.1 Gesamtwirkung

Rz. 35 Nach Abs. 2 S. 1 wirken die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung eines Gesamtschuldners auch für die übrigen Schuldner. Dies beruht auf dem Wesen der Gesamtschuld, nach dem der Gläubiger die Leistung zwar von jedem Gesamtschuldner in voller Höhe fordern, insgesamt jedoch nur einmal beanspruchen kann. Die Regelung des Abs. 2 S. 1 bezieht sich ausschließlich au...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Inhalt eines Wirkhinweises

Leitsatz 1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu tre...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportunterricht

Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Wird Sportunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder erteilt, handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b und AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2). Für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft sind aber die in § 67a AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen zu beachten. Für die Zweckbetriebseigensch...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportreisen

Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Unter den Begriff "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) sind auch Sportreisen einzuordnen. Sportreisen sind als "sportliche Veranstaltungen" anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reisen zum Wettkampfort, Reisen zum Skikurs, Reisen zur Trainingsstätte), AEAO zu § ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportvereine

Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Sportvereine fördern den Sport (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) und sind als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 AO (Anhang 1b) erfüllen. Die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen setzt insbesondere auch voraus, dass deren Tätigkeit der Allgemeinheit und nicht nur e...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerbefreiung

Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Wenn eine Körperschaft aufgrund eines wirksamen Freistellungsbescheids oder Feststellungsbescheids über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung (s. § 60a AO, Anhang 1b) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) in Empfang nehmen und entsprechende Bescheinigungen ausstellen kann, sind diese Zuwendungen beim Zuw...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Stadionwerbung

Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Führt ein Verein für andere Wirtschaftsunternehmen (Sponsoren) in eigener Regie Stadionreklame/-werbung durch, sind die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und unterliegen damit der Ertragsteuer. Werden die Werberechte hingegen an einen Dritten verpachtet, der die Werbemaßnahmen im eigenen Namen umsetzt, lie...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Startgelder

Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Startgelder und Meldegebühren sind Entgelte, die gezahlt werden, um an Veranstaltungen (kulturellen und sportlichen Veranstaltungen) aktiv teilnehmen zu können. Startgelder bzw. Meldegebühren sind z. B. zu entrichten: anlässlich von kulturellen Veranstaltungen (Musikwettbewerben, Trachtenfesten und dgl.), anlässlich von sportlichen Veranstaltungen des...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Tz. 6 Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Tz. 7 Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesond...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Ertragssteuerliche Beurteilung

Tz. 2 Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Flugrettungsdienste hat bereits der BFH im Urteil vom 15.10.1997 (BStBl II 1998, 175) als Zweckbetrieb anerkannt. Heute wird im Wesentlichen zwischen Primärflügen (Notfalleinsätze) und Sekundärflügen (Rückholung von Kranken aus dem Ausland, Organtransporte) unterschieden. Nach dem Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 12.12.1988, AZ: S 0171 A...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 67 Weitere Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG ist neben der Unternehmensidentität die Unternehmeridentität.[1] Danach kann der Gewerbeverlust bei bestehender Unternehmensidentität nur dann abgezogen werden, wenn der Gewerbebetrieb im Abzugsjahr von demselben Unternehmer betrieben wird, der den Verlust im Entstehungsjahr erlitten hat. Der Gewerbebetrieb ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.3 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 25 Auch die GewSt folgt dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Danach sind die Besteuerungsgrundlagen für jeden Steuerabschnitt – ungeachtet vorangegangener Steuerabschnitte – neu zu ermitteln. § 10a GewStG, der einen zeitlich unbeschränkten, aber betragsmäßig beschränkten Verlustabzug ermöglicht, durchbricht den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die Regelung ist Au...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / [Ohne Titel]

Tz. 1 Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Flugrettungsdienste gehören zu dem gemeinnützigen Zweck der Rettung aus Lebensgefahr i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 AO (Anhang 1b), vgl. Hüttemann "Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht", Tz. 3.107.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Flüchtlingshilfe als steuerbegünstigter Zweck

Tz. 1 Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ist als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO (Anhang 1b) anerkannt. Daher können die wegen Förderung der Flüchtlingshilfe als gemeinnützig anerkannten Flüchtlingshilfevereine für erhaltene Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) sowohl für Beiträge als auch für die erhalt...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen

Tz. 10 Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Auch in diesen Fällen ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr

Rz. 38 Der maßgebende Gewerbeertrag im Abzugsjahr wird im Rahmen von § 10a S. 1 und 2 GewStG um noch nicht berücksichtigte Fehlbeträge vorangegangener Erhebungszeiträume gekürzt. Der Verlustvortrag erfolgt von Amts wegen. Ein Wahlrecht zur Verlustnutzung besteht nicht.[1] Auch ein Antrag ist nicht erforderlich. Der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Rz. 38a Nimmt die Finanzv...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.2 Ermittlung des Gewerbeertrags

Rz. 30 Sowohl die Ermittlung des Fehlbetrags im Entstehungsjahr als auch die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags im Abzugsjahr erfolgen nach den allgemeinen Vorschriften. Es gelten §§ 7 bis 10 GewStG. Nicht maßgeblich ist die Art der Gewinnermittlung. Vortragsfähig ist nach § 10a S. 7 GewStG nur ein für vorangegangene Erhebungszeiträume ermittelter Fehlbetrag. Rz. 31 De...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 7 Gesonderte Feststellung (§ 10a S. 6 und 7 GewStG)

Rz. 115 Nach § 10a S. 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach § 10a S. 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. Der gesonderten Feststellung unterliegt somit nicht nur die Höhe des vortragsf...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 10a S. 1 und 2 GewStG regelt die Kürzung des Gewerbeertrags des Abzugsjahrs um Fehlbeträge, die in vorangegangenen Erhebungszeiträumen entstanden sind (Rz. 29ff.). Nach § 10a S. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag des Abzugsjahrs bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Rechte und Pflichten nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO

Rz. 11 Mit dem Verweis auf § 399 Abs. 2 S. 2 AO gewährt § 402 Abs. 1 AO der BuStra bestimmte strafprozessuale Instrumentarien, die im Übrigen den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind. Darunter fallen Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Notveräußerungen und Arrestanordnungen.[1] Die Auflistung ist nicht abschließend, sondern nennt nur exemplarisch die wicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Zulässigkeit der Verarbeitung in Dateisystemen (S. 1)

Rz. 8 Geregelt wird die Verarbeitung in Dateisystemen. Der Begriff der Dateisysteme umfasst jede strukturierte Sammlung geschützter Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geführt wird.[1] Die Regelung beschränkt sich damit nach der Anpassung an die Te...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 5 Die Vorschrift gilt – im Rahmen ihres einschränkenden Regelungsbereichs – für das gesamte Besteuerungsverfahren. Das in § 88a AO (deklaratorisch) geregelte Verfahren ist notwendige Grundlage einer gleichmäßigen Besteuerung[1], die ihrerseits Ausfluss des Art. 3 GG ist. Die nicht nur mit der Erhebung, sondern auch mit der Sammlung und systematischen Erfassung nach § 30 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 402 AO und 403 AO regeln die Rechte und Pflichten sowie die Beteiligung der Finanzbehörde in den Fällen, in denen das Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 3 AO durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Während § 402 AO die Rechtsstellung der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Steuerstrafverfahren bestimmt, ergeben sich aus § 403 AO die Beteiligungsrechte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Zulässige Zwecke für die Verarbeitung der gespeicherten Daten (S. 2)

Rz. 18 Eine Verwendung ist nach § 88a S. 2 AO nur für Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO zulässig. Die Daten dürfen entsprechend dieser Ausschließlichkeit der Zweckbestimmung im Wesentlichen nur für Besteuerungs-, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden. Dies umfasst aber nicht nur das Festsetzungs-, sondern auch das Erhebun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Norm

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[1] in die AO eingefügt. Zur Anpassung an die Terminologie des Art. 4 Nr. 2 DSGVO [2] wurde die Norm sprachlich modifiziert[3], ohne dass damit eine Änderung des Regelungsinhalts verbunden sein sollte.[4] Allerdings führt die Umstellung des Norminhalts auf die Begrifflichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Sonst zuständige Finanzbehörde

Rz. 4 Die Beteiligungsrechte gelten im Verfahren der Staatsanwaltshaft für die sonst zuständige Finanzbehörde. Dabei handelt es sich gem. § 386 Abs. 1 AO um die nach Landesrecht für die Verfolgung von Steuerstraftaten örtlich und sachlich zuständige Behörde[1], i. d. R. die BuStra oder StraBu[2], bzw. die Strafsachenstelle des Hauptzollamts. Nicht dazu gehören die Steuer- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Übersendung der Anklageschrift (Abs. 3)

Rz. 9 Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen, Anklage zu erheben[1] oder einen Strafbefehl zu beantragen[2], so teilt sie dies der Finanzbehörde mit. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Punkt wiederum kein Ermessen zu. Die Mitteilung erfolgt i. d. R. durch Übersendung einer Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls. Zweck der Vorschri...mehr