Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Glaubhaftmachung der Forderung

Rn 21 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag des Gläubigers auf Verfahrenseröffnung ist die Glaubhaftmachung einer ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung. Hierzu gehört die schlüssige Darlegung der Forderung.[24] Darauf, ob die dargestellte Forderung in einer bestimmten Höhe besteht, kommt es nicht an. Ausreichend sind die Existenz und das Bestehen der Ford...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rn 8 Notwendig ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses seitens des Gläubigers. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich gegeben, wenn der Antragsteller in einem eröffneten Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen kann, die Möglichkeit der späteren Verfahrensteilnahme ist jedoch nicht Voraussetzung für ein Rechtsschutzinteresse. Rn 9 Das notwendige rechtl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Vermögensartbezogene Interessen (Nr. 1)

„... wenn 1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist ...” Rz. 261 [Autor/Stand] Maßgeblicher Zeitpunkt der (Mit-)Unternehmerstellung. Jeder Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs hat hier wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S. des Gesetzes. Ma...mehr

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Änderungen durch das Digitalpaket (zu § 3 Abs. 3a, § 3c und § 18i ff. UStG)

Kommentar Zum 1.7.2021 und für die Anmeldemöglichkeiten auch schon ab dem 1.4.2021 treten die neuen Regelungen des sog. MwSt-Digitalpakets in der Europäischen Union in Kraft. Durch diese neuen Vorschriften verändern sich insbesondere die Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Lieferungen gegenüber Nichtunternehmern. Es wird aber auch ein neuer Leistungstatbestand – ein "...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Gemeinsame Tatbestandsvoraussetzungen

a) Erfassung von Einkünften „(9) [1] Sind Einkünfte ...” Literatur Cloer/Hagemann, Der Einkünftebegriff i.S.v. § 50d Abs. 9 EStG, IStR 2015, 489; Pohl, Zur Diskussion des Einkünftebegriffs im Sinne des § 50d Abs. 9 EStG, DB 2012, 258. Rz. 46 [Autor/Stand] Allgemeines. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst alle Einkünfte (s. Rz. 47 ff.), die einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Alternative 2: Beschränkte Steuerpflicht (Nr. 2)

a) Nicht steuerpflichtige Einkünfte „2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, ...” Rz. 71 [Autor/Stand] Allgemeines. Mit § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG will der Gesetzgeber Unterschiede in der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht korrigieren (zum Hintergrund s. Rz. 3). Im Verhältnis zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt es sich...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Abstrakter Belastungsvergleich (Nr. 1)

„... 1. die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer ...” Rz. 163 [Autor/Stand] Einkommensteuer im ausländischen Gebiet. Das eine Element des Vergleichs ist die im fraglichen ausländischen Gebiet "erhobene Einkommensteuer". Eine Steuer ist eine Einkommensteuer, wenn das Einkommen als Bemessungsgrundlage dient. Der Vergleich des Wortsinnes mit § ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kollegenecke: Fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen für 2019

Frage: Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraus, dass ihnen hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stellt die Angehörigen der steuerberatenden Berufe aber in besonderer Weise u. a. durch die Bearbeitung der akuten Corona-Hilfsanträge vor zusätzliche Anforderungen und bindet enorme Kapaz...mehr

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Keine Gemeinnützigkeit eines politisch motivierten, einseitig öffentlich positionierten Vereins zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Leitsatz Ein Verein, der nach seiner Satzung dem Gesundheitswesen, der Gesundheitspflege und der Förderung des demokratischen Staatswesens dient, ist nicht mehr gemeinnützig, wenn sich der Verein politisch motiviert und zielgerichtet einseitig öffentlich positioniert. Sachverhalt Streitig ist in der Hauptsache, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Körperschaftsteuer...mehr

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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen – Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar – Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

Leitsatz 1. Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an. 2. Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einhei...mehr

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Berücksichtigung nacherklärter Kapitaleinkünfte gemäß § 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG

Leitsatz 1. In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitaler...mehr

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Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG

Leitsatz 1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gil...mehr

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Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR

Leitsatz 1. Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird. 2. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipen...mehr

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Ersetzung eines Haftungs- durch einen Nachforderungsbescheid im Revisionsverfahren

Leitsatz 1. Erlässt das FA wegen nicht ordnungsgemäß einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG einen Haftungsbescheid i.S. des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG und ersetzt es diesen während des Revisionsverfahrens durch einen Nachforderungsbescheid gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG, liegt kein Fall der Änderung ode...mehr

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Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges

Leitsatz 1. Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen. 2. Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach § 62 AO a.F. unschädlich, wenn das College einer Stiftungsaufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Sti...mehr

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Mitarbeiterbefragung im BGM... / 2.3.2 Einsatz von Standardfragebögen

Nach Auswahl des Wirkungsmodells und der Inhalte ist es aus fachlicher Sicht ratsam, nach vorhandenen Standardfragebögen zu suchen. Da im BGM mittlerweile einige sehr gute, wissenschaftlich evaluierte und praxistaugliche Tools zur Verfügung stehen, sollte, sofern geeignet, auch auf diese zurückgegriffen werden. Der Vorteil bei einigen dieser Verfahren ist, dass Vergleiche mi...mehr

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Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes

Leitsatz Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus. Normenkette § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG, § 1 Nr. 9 BierStV, Art. 80 GG, § 139 Abs. 1 AO Sachverhalt Die Klägerin stellte Bier im Brauverfahren her, ohne über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu verfügen. Ihre Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.1 Oberste Bundes- und Landesbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AO)

3.2.1.1 BMF Rz. 12 Das BMF leitet die Bundesfinanzverwaltung[1] und erteilt fachliche Weisungen. Wenn Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Bundesministerien erfüllen, erteilen diese die fachlichen Weisungen. Wenn die fachlichen Weisungen wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ist für diese das BMF zuständig.[2] Zu diesen Aufgaben vgl. Erl. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.6 Örtliche Behörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 AO)

3.2.6.1 Hauptzollämter Rz. 21 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen) sind die wichtigsten örtlichen Behörden der Bundesfinanzverwaltung. Sie sind für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben zuständig.[1] 3.2.6.2 Zollfahndungsämter Rz. 22 Die Zollfahndungsämter sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.2 Bundesoberbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AO)

3.2.2.1 Bundeszentralamt für Steuern Rz. 14 Das Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist ebenfalls eine Bundesoberbehörde.[1] Es hat zur Aufgabe die Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden.[2] Außerdem hat es zahlreiche Aufgaben in Steuerfällen, die sich über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus erstrecken, n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.7 Familienkasse (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO)

Rz. 25 Die Familienkasse ist nach Nr. 6 Finanzbehörde i. S. d. AO. Dies ist nach § 5 Nr. 11 FVG i. d. F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 v. 18.12.1995, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[1], durch eine Fiktion ("gelten als Bundesfinanzbehörden") erreicht worden, während noch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995 davon spr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.9 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, § 40a Abs. 6 EStG (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 AO)

Rz. 27 Die Bundesknappschaft Bahn/See ist gem. § 40a Abs. 6 EStG für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zuständig. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt 2 % des Arbeitsentgelts. Die Bundesknappschaft ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 AO Finanzbehörde.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.5 Landesfinanzbehörden anstelle der Oberfinanzdirektion (§ 6 Abs. 2 Nr. 4a AO)

Rz. 20 Eine Reihe von Bundesländern hat Behörden eingerichtet, die als Mittelbehörden bzw. an ihrer Stelle mit Leitungsaufgaben betraut worden sind. Sie tragen die Bezeichnung Landesfinanzamt oder dergl. Ihr Aufgabenbereich sowie ihr Sitz und Bezirk werden durch Landesgesetz bestimmt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.3 Rechenzentrum und Dienststellen für Erhebung als mögliche Landesoberbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 AO)

3.2.3.1 Rechenzentren Rz. 17 Das Rechenzentrum als mögliche Landesoberbehörde ist durch das SteuerbereinigungsG 1985 v. 14.12.1984[1] in § 6 FVG eingefügt worden. Es kann nach § 17 Abs. 3 S. 1 FVG durch Rechtsverordnung der Landesregierung eingerichtet werden, wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden. Dem Rechenzentrum kann die Wahrnehmung vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.8 Zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AO)

Rz. 26 Zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Diese ist die für die Altersvorsorgezulage nach §§ 79–99 EStG zuständige zentrale Stelle. Zwar ist und bleibt die Bundesversicherungsanstalt an sich keine Finanzbehörde. Für die ihr übertragenen Aufgaben zur Altersversorgungszulage gilt sie jedoch nach Abs. 2 Nr. 7 als Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3 Finanzbehörden (§ 6 Abs. 2 AO)

3.1 Allgemeines Rz. 10 § 6 Abs. 2 AO verweist für den Begriff der Finanzbehörden auf das FVG und die in diesem genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden. Da in der AO der Begriff der Finanzbehörden sehr häufig verwendet wird, soll Abs. 2 klarstellen, dass damit die in Abs. 2 aufgezählten und im FVG v. 30.8.1971[1] genannten Behörden gemeint sind, wenn und soweit sie mit der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.4 Oberfinanzdirektion (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AO)

Rz. 19 Die gemeinsamen Oberfinanzdirektionen für Bundes- und Landesaufgaben waren in den Jahren vor 2008 immer seltener geworden, da zunächst die Bundesfinanzverwaltung, dann aber auch die Länder ihre Finanzverwaltung in der Mittelinstanz immer weiter zentralisiert haben. In der Mehrzahl der Bundesländer gab es am Ende keine Oberfinanzdirektion als Landesmittelbehörde mehr. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 2.3 Zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellte Personen (Nr. 3)

Rz. 11 Der Auffangtatbestand des § 7 Nr. 3 AO [1] rechnet zu den Amtsträgern auch solche nicht unter § 7 Nr. 1 und Nr. 2 AO fallenden Personen, die im Einzelfall konkret mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind. Zu den öffentlichen Stellen gehören nach der Neufassung des § 7 Nr. 3 AO (ab 25.5.2018) alle öffentlichen Stellen i. S. d. § 6 Abs. 1a bis 1e AO mit Ausn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2 Einzelne Finanzbehörden

3.2.1 Oberste Bundes- und Landesbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AO) 3.2.1.1 BMF Rz. 12 Das BMF leitet die Bundesfinanzverwaltung[1] und erteilt fachliche Weisungen. Wenn Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Bundesministerien erfüllen, erteilen diese die fachlichen Weisungen. Wenn die fachlichen Weisungen wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 2.3.2 Bestellte oder beauftragte Personen

Rz. 15 Die bestellte Person muss entweder bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle die verwaltende Tätigkeit ausführen oder dies muss im Auftrag der Behörde oder sonstigen Stelle geschehen. Behörde ist dabei nach der Begriffsbestimmung in § 6 Abs. 1 AO "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt". Danach ist überall, wo Aufgaben öff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 2.1 Behördenbegriff allgemein (Abs. 1)

Rz. 4 Allgemein ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde. Das bedeutet also, dass alle diejenigen öffentlichen Stellen als Behörden anzusehen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben, also wahrnehmen. Die Begriffsbestimmung des Abs. 1 n. F. unterscheidet sich nur insoweit von der bisherigen Formulierung der V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 § 6 Abs. 2 AO verweist für den Begriff der Finanzbehörden auf das FVG und die in diesem genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden. Da in der AO der Begriff der Finanzbehörden sehr häufig verwendet wird, soll Abs. 2 klarstellen, dass damit die in Abs. 2 aufgezählten und im FVG v. 30.8.1971[1] genannten Behörden gemeint sind, wenn und soweit sie mit der Verwaltung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 2.2 Personen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (Nr. 2)

Rz. 9 Außer den Beamten und Richtern können auch andere natürliche Personen in einem "sonstigen" öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Ein solches muss mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleichbar sein. Dafür in Betracht kommen die Notare und Notarassessoren,[1] die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirats[2] und des Gutachterausschusses[3], ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 2.3.1 Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung

Rz. 12 Der Amtsträger muss nach § 7 Nr. 3 AO sonst dazu bestellt sein, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung kommen demnach nicht nur solche der Eingriffsverwaltung, sondern z. B. auch solche der Daseinsvorsorge in Betracht. So sind z. B....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Amtsträgers. Dieser Begriff ist nicht mehr wie früher in § 22 Abs. 3 RAO im Zusammenhang mit der Regelung des Steuergeheimnisses[1] bestimmt. Da er nun in der AO auch außerhalb der Regelung des Steuergeheimnisses verwendet wird[2], hat der Gesetzgeber eine Definition im Abschnitt über die steuerlichen Begriff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.2.1 Bundeszentralamt für Steuern

Rz. 14 Das Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist ebenfalls eine Bundesoberbehörde.[1] Es hat zur Aufgabe die Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden.[2] Außerdem hat es zahlreiche Aufgaben in Steuerfällen, die sich über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus erstrecken, nicht im Geltungsbereich des GG ansäs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7. 2017[1] ist neben einer ganzen Reihe anderer Vorschriften und neben der Schaffung zahlreicher neuer AO-Vorschriften auch § 6 Abs. 1 AO geändert und um neue Absätze 1a bis 1e ergänzt worden. Dies ist im Hinblick auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung der EU[2] ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 2.1 Beamte – Richter (Nr. 1)

Rz. 4 Natürliche Personen, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter sind, sind Amtsträger. Maßgebend ist allein der Status als Beamter oder Richter. Beamte und Richter anderer Staaten können keine Amtsträger i. S. d. Nr. 1 sein, auch wenn sie im Geltungsbereich der AO ihren Wohnsitz haben und/oder tätig sind (z. B. in der Botschaft ihres Staates). Rz. 5 Jede Art von Beam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.1.1 BMF

Rz. 12 Das BMF leitet die Bundesfinanzverwaltung[1] und erteilt fachliche Weisungen. Wenn Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Bundesministerien erfüllen, erteilen diese die fachlichen Weisungen. Wenn die fachlichen Weisungen wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ist für diese das BMF zuständig.[2] Zu diesen Aufgaben vgl. Erl. zu § 3 FVG....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.6.4 Besondere Landesfinanzbehörden

Rz. 24 Zu besonderen Landesfinanzbehörden für Kassengeschäfte können andere örtliche Landesbehörden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden.[1] Handelt es sich um Landesfinanzbehörden mit landesweitem Zuständigkeitsbereich für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung, handelt es sich um Landesoberbehörden i. S. d. § 6 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.1.2 Oberste Landesbehörde

Rz. 13 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung.[1] Da auch die Oberfinanzdirektionen, soweit solche noch vorhanden sind, in ihrem Bezirk Leitungsaufgaben wahrnehmen, beschränkt sich die Aufgabe der obersten Landesbehörde auf die oberste Leitung. Diese richtet sich auf die Tätigkeit der Oberfinanzdirektionen und (nur) üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 Amtsträger

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Amtsträgers. Dieser Begriff ist nicht mehr wie früher in § 22 Abs. 3 RAO im Zusammenhang mit der Regelung des Steuergeheimnisses[1] bestimmt. Da er nun in der AO auch außerhalb der Regelung des Steuergeheimnisses verwendet wird[2], hat der Gesetzgeber eine Definition im Abschnitt über die steuerl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7. 2017[1] ist neben einer ganzen Reihe anderer Vorschriften und neben der Schaffung zahlreicher neuer AO-Vorschriften auch § 6 Abs. 1 AO geändert und um neue Absätze 1a bis 1e ergänzt worden. Dies ist im Hinblick auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.6.2 Zollfahndungsämter

Rz. 22 Die Zollfahndungsämter sind als örtliche Bundesbehörden zur Erforschung und Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Zölle, Verbrauchsteuern, EG-Abgaben) zuständig. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind in §§ 24ff. ZollfahndungsdienstG v. 16.8.2002[1] und in § 208 AO geregelt. Sie wirken be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 2.5 Nicht-öffentliche Stellen (Abs. 1d)

Rz. 8 Nach § 6 Abs. 1d Satz 1 AO keine öffentlichen Stellen und damit grundsätzlich auch keine Behörden sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Abs. 1a bis 1c fallen. Das gilt z. B. für die nicht unter Abs. 1a bis c fallenden Vereinigungen. Eine Ausnahme gilt allerdings gem. § 6 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.6.3 Finanzämter

Rz. 23 Die FÄ sind nach § 17 Abs. 1 und 2 FVG als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern sowie mit Ausnahme der auf Bundesfinanzbehörden[1] oder auf Gemeindebehörden[2] übertragenen Aufgaben zuständig. Bezirk und Sitz der FÄ bestimmt die oberste Landesbehörde. Das kann durch einzelne ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.3.2 Landesfinanzbehörden für Kassengeschäfte und Erhebung

Rz. 18 Durch das Steueränderungsgesetz 2015[1] ist auch die Schaffung einer Landesoberbehörde für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung ermöglicht worden. Gem. § 2 Abs. 3 FVG können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung bestimmt werden. Wegen ihrer landesweiten Zuständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.2.2 Informationstechnikzentrum Bund

Rz. 15 Ab 1.1.2021 ist das Informationstechnikzentrum Bund auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 1 GG gegründet worden.[1] Als Bundesfinanzbehörde kann das ITZBund für andere Bundesfinanzbehörden im Bereich der Zölle und Steuern tätig werden und wird weiterhin auch im Bereich der bundesgesetzlich oder unionsrechtlich geregelten IT-Programme tätig.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.6.1 Hauptzollämter

Rz. 21 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen) sind die wichtigsten örtlichen Behörden der Bundesfinanzverwaltung. Sie sind für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben zuständig.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 2.6 Öffentliche Stelle bei Wettbewerbsituationen (Abs. 1e)

Rz. 9 Nach der Fiktion des Abs. 1e ist eine an sich öffentliche Stelle des Bundes oder der Länder insoweit nicht als öffentliche Stelle i. S. d. AO anzusehen, als sie als öffentlich-rechtliches Unternehmen am Wettbewerb teilnimmt. Diese Fiktion gilt also für den Bereich der unternehmerischen Tätigkeit der an sich öffentlichen Stelle. Die Abgrenzung nach dem Kriterium der Tei...mehr