Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.3.1 Rechenzentren

Rz. 17 Das Rechenzentrum als mögliche Landesoberbehörde ist durch das SteuerbereinigungsG 1985 v. 14.12.1984[1] in § 6 FVG eingefügt worden. Es kann nach § 17 Abs. 3 S. 1 FVG durch Rechtsverordnung der Landesregierung eingerichtet werden, wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden. Dem Rechenzentrum kann die Wahrnehmung von Aufgaben übertragen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 3.2.2.3 Generalzolldirektion

Rz. 16 Die durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015[1] mit Wirkung ab 1.1.2016 eingeführte Generalzolldirektion leitet als Bundesoberbehörde die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung.[2] Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter aus. Sie gliedert sich in Direktionen und das Zollkriminalamt.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 2 Öffentliche – nicht-öffentliche Stellen

2.1 Behördenbegriff allgemein (Abs. 1) Rz. 4 Allgemein ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde. Das bedeutet also, dass alle diejenigen öffentlichen Stellen als Behörden anzusehen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben, also wahrnehmen. Die Begriffsbestimmung des Abs. 1 n. F. unterscheidet sich nur insoweit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 7 ... / 2 Gruppen und Amtsträger

2.1 Beamte – Richter (Nr. 1) Rz. 4 Natürliche Personen, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter sind, sind Amtsträger. Maßgebend ist allein der Status als Beamter oder Richter. Beamte und Richter anderer Staaten können keine Amtsträger i. S. d. Nr. 1 sein, auch wenn sie im Geltungsbereich der AO ihren Wohnsitz haben und/oder tätig sind (z. B. in der Botschaft ihres Staa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 2.3 Öffentliche Stellen der Länder und Gemeinden (Abs. 1b)

Rz. 6 Die Vorschrift befasst sich mit den öffentlichen Stellen im Landes- und Kommunalbereich. Zunächst sind Behörden die öffentlichen Stellen der Länder, die in der Form der Landesbehörden und Landesämter bestehen, sowie die Organe der Rechtspflege und anderer öffentlich-rechtlich organisierter Einrichtungen eines Landes. Als Organe der Rechtspflege sind nicht nur die Finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 2.4 Vereinigungen des privaten Rechts (Abs. 1c)

Rz. 7 Kraft der Fiktion des Abs. 1c des § 6 AO sind auch Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder nach Abs. 1a und 1b, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, dann als öffentliche Stellen des Bundes anzusehen, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 6 ... / 2.2 Öffentliche Stellen des Bundes (Abs. 1a)

Rz. 5 Öffentliche Stellen des Bundes sind zunächst die Bundesbehörden, also die Bundesministerien und Bundesämter. Weiter gehören die Organe der Rechtspflege des Bundes hierzu. Das gilt nicht nur für den Bundesfinanzhof. Nicht nur in der FGO, sondern auch in den Gesetzen zu anderen Gerichtsbarkeiten wird von Behörden gesprochen, sodass z. B. auch das BVerwG eine öffentliche ...mehr

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Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen in der Corona-Krise

Kommentar Das BMF weitet die bereits bestehenden steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich aus. Corona und kein Ende! Auch wenn unter Umständen langsam ein Licht am Ende des Tunnels zu sehen ist, bleibt die wirtschaftliche Situation vieler Steuerpflichtiger angespannt. Nachdem das BMF bereits mit Schreibe...mehr

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Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der Einkommensteuer

Leitsatz 1. Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer. 2. Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Voraussetzungen (§ 103 S. 1 AO)

2.1 Verweigerungsberechtigte Personen Rz. 5 § 103 S. 1 AO beschreibt den Personenkreis, der zur Auskunftsverweigerung berechtigt ist, negativ. Die Personen dürfen nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sein. Es muss sich also um "andere Personen" i. S. v. § 93 Abs. 1 AO [1] handeln. Die Beteiligtenstellung[2] ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.3 Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Rz. 11 Durch die Auskunftserteilung muss die Verfolgungsgefahr wegen einer zuvor begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erwachsen oder verstärkt werden.[1] Eine Straftat ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.[2] Eine Ordnungswidrigkeit ist zunächst gem. §§ 1 Abs. 1, 8 OWiG jede rechtswidrig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Verweigerungsberechtigte Personen

Rz. 5 § 103 S. 1 AO beschreibt den Personenkreis, der zur Auskunftsverweigerung berechtigt ist, negativ. Die Personen dürfen nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sein. Es muss sich also um "andere Personen" i. S. v. § 93 Abs. 1 AO [1] handeln. Die Beteiligtenstellung[2] ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren, in dem die Beweiserhebung durch Aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1 Allgemeines

Rz. 15 Gem. § 103 S. 2 und 3 AO hat die Finanzbehörde die Auskunftsperson über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren und die Vornahme der Belehrung aktenkundig zu machen. Eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt der Belehrung ist nicht vorgeschrieben[1], die Auskunftsperson muss nur in die Lage versetzt werden, ihre aus § 103 S. 1 AO folgende Rechtsposition zu ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Vorschrift in § 103 S. 1 AO ist durch Gesetz v. 17.7.2017[1] mit Wirkung ab 25.5.2018 geändert worden. § 103 AO berechtigt Dritte [2] zur Auskunftsverweigerung für den Fall, dass sie sich oder einen ihrer Angehörigen durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden. Ein am Besteuerungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2 Verstoß gegen die Belehrungspflicht

Rz. 17 Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 103 AO zu sehen. Unzweifelhaft werden durch § 103 AO die Auskunftsperson sowie deren Angehörige vor straf- bzw. bußgeldrechtlichen Folgen geschützt. Das Unterlassen der Belehrung vor der Auskunftserteilung bewirkt demgemäß ein Verwertungsverbot in einem Stra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.4 Rechtsschutz des Dritten

Rz. 27 Gegen die weitere Anordnung der Auskunftserteilung nach Ausübung des Verweigerungsrechts bzw. gegen eine etwaige Androhung von Zwangsmitteln[1] kann der Verweigerungsberechtigte Einspruch einlegen.[2] Gegen die Verwertung der steuerlichen Auskünfte hat – auch bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (s. Rz. 15ff.) – der Beteiligte keinen zulässigen Rechtsbehelf[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.4 Disziplinarrechtliche oder ehrengerichtliche Verfolgung

Rz. 13 Nach dem Wortlaut des § 103 AO besteht das Auskunftsverweigerungsrecht nur bei Verfolgung nach dem Strafrecht oder OWiG. Die Gefahr disziplinarrechtlicher oder ehrengerichtlicher Verfolgung kann deshalb grundsätzlich kein Weigerungsrecht begründen.[1] In entsprechender Weise werden teilweise auch § 55 StPO [2] und § 384 ZPO [3] ausgelegt. Dabei darf freilich nicht verka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.2 Erklärung und Begründung

Rz. 21 Die Auskunftsperson muss die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts ausdrücklich erklären.[1] Dies gilt für jede einzelne Frage, die sie nicht oder nicht vollständig beantworten will (s. Rz. 12). Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form. Die Auskunftsperson, die sich nicht ausdrücklich auf ihr Verweigerungsrecht beruft, ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Pflicht zur Belehrung (§ 103 S. 2 und 3 AO)

3.1 Allgemeines Rz. 15 Gem. § 103 S. 2 und 3 AO hat die Finanzbehörde die Auskunftsperson über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren und die Vornahme der Belehrung aktenkundig zu machen. Eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt der Belehrung ist nicht vorgeschrieben[1], die Auskunftsperson muss nur in die Lage versetzt werden, ihre aus § 103 S. 1 AO folgende Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.1 Wahlrecht der Auskunftsperson

Rz. 20 Die zur Auskunftserteilung aufgeforderte Auskunftsperson hat die freie Entscheidung, ob sie das Verweigerungsrecht in Anspruch nimmt.[1] Sie kann jederzeit auf die Ausübung ausdrücklich oder stillschweigend verzichten und die Auskunft freiwillig erteilen. Da sich das Auskunftsverweigerungsrecht nur auf bestimmte Fragestellungen bezieht (s. Rz. 14), kann die Auskunftsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Gefahr der Verfolgung

2.2.1 Gefährdeter Personenkreis Rz. 7 Voraussetzung des Verweigerungsrechts ist, dass aus der Auskunftserteilung die Verfolgungsgefahr für den Auskunftspflichtigen oder einen seiner Angehörigen besteht. Angehörige i. d. S. sind die in § 15 AO aufgeführten Personen. 2.2.2 Gefahr Rz. 8 Die Gefahr der Verfolgung muss sich aus der Auskunftserteilung ergeben. Diese Kausalität liegt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.2 Gefahr

Rz. 8 Die Gefahr der Verfolgung muss sich aus der Auskunftserteilung ergeben. Diese Kausalität liegt nicht vor, wenn die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände ohnehin bekannt und nicht bestritten sind.[1] Die Gefahr der Verfolgung besteht in der Möglichkeit der Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens mit Zielrichtung der Ahndung. Voraussetzung eines solchen Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.3 Wirkungen der Verweigerung bzw. des Verzichts

Rz. 23 Mit der Erklärung der Auskunftsverweigerung (s. Rz. 21) endet die Auskunftspflicht zu dieser Frage. Weitere Nachfragen und insbesondere eine Motivforschung durch die Finanzbehörde sind unzulässig. Vor der Erklärung der Auskunftsverweigerung (nach entsprechender Belehrung, s. Rz. 17) erteilte Auskünfte sind vollen Umfangs verwertbar. Bei einem Widerruf des Verzichts (s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts

Rz. 14 § 103 S. 1 AO gibt nur ein gegenständlich eingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht.[1] Dieses besteht nur hinsichtlich der Beantwortung solcher Fragen, die die Verfolgungsgefahr begründen können.[2] Es ist damit ungünstiger als z. B. das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO, das die Mitwirkungspflicht insgesamt ausschließt (s. Rz. 3). Antworten, die keine Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.1 Gefährdeter Personenkreis

Rz. 7 Voraussetzung des Verweigerungsrechts ist, dass aus der Auskunftserteilung die Verfolgungsgefahr für den Auskunftspflichtigen oder einen seiner Angehörigen besteht. Angehörige i. d. S. sind die in § 15 AO aufgeführten Personen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.5 Rechtsschutz der Finanzbehörde

Rz. 28 Verneint die Datenschutzbehörde gem. § 32i Abs. 3 AO durch rechtskräftigen Beschluss gegenüber der Finanzbehörde das Bestehen einer Mitwirkungspflicht, kann die Finanzbehörde dagegen Klage auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht erheben.[1] Im Rahmen dieser Feststellungsklage ist die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4 Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts

4.1 Wahlrecht der Auskunftsperson Rz. 20 Die zur Auskunftserteilung aufgeforderte Auskunftsperson hat die freie Entscheidung, ob sie das Verweigerungsrecht in Anspruch nimmt.[1] Sie kann jederzeit auf die Ausübung ausdrücklich oder stillschweigend verzichten und die Auskunft freiwillig erteilen. Da sich das Auskunftsverweigerungsrecht nur auf bestimmte Fragestellungen bezieht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

1 Grundlagen Rz. 1 Die Vorschrift in § 103 S. 1 AO ist durch Gesetz v. 17.7.2017[1] mit Wirkung ab 25.5.2018 geändert worden. § 103 AO berechtigt Dritte [2] zur Auskunftsverweigerung für den Fall, dass sie sich oder einen ihrer Angehörigen durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden. Ein am Be...mehr

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Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO hat sich dadurch nichts geändert, dass gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sogenannten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Sachverhalt Im Juli 2016 beantragte die Antragstellerin den Erlass von Säumniszuschlägen. D...mehr

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Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Kommentar Ein Schreiben des BMF stellt Fälle dar, in denen eine Nichtbesteuerung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich des Schreibens ist indes eng. Billigkeitsregelung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Zinsen Erhält ein Steuerpflichtiger Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO sind...mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 5.1 Gewerbesteuer

Rz. 242 Ab Erhebungszeitraum 2002 gilt gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eine Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers, wenn die Kapitalgesellschaft eine Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18[1] KStG ist. Damit stimmen ab 2002 die Voraussetzungen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft vollständig überein, sodass für die ertragsteuerliche ...mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 3.1.5 Feststellungsverfahren

Rz. 132 Ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren ist gem. § 14 Abs. 5 KStG für das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einschließlich der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen eingeführt worden. Damit wird die Grundlage für die verfahrensmäßige Bindungswirkung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellscha...mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 3.1.2 Keine doppelte Verlustberücksichtigung

Rz. 107 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG ist eine doppelte Verlustnutzung ausgeschlossen.[1] Danach bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden...mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 2.2.1 Finanzielle Eingliederung

Rz. 33 Die finanzielle Eingliederung setzt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG voraus, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt ist, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Eine Beteiligung des Organträgers an d...mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 3.2.6 Verunglückte Organschaft

Rz. 187 Liegt mindestens eine Voraussetzung der Organschaft von Beginn des Organschaftsverhältnisses an nicht vor oder entfällt während des Organschaftsverhältnisses eine der Voraussetzungen der Organschaft, weil z. B. die Organgesellschaft entgegen § 301 AktG vorvertragliche offene und versteuerte Rücklagen an den Organträger abführt und somit der Gewinnabführungsvertrag ni...mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 5.2.4 Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft

Rz. 286 Rechtswirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass alle Umsätze, die die Organgesellschaft mit Dritten tätigt, dem Organträger zuzurechnen sind. Es findet bei der umsatzsteuerlichen Organschaft eine Zusammenfassung mehrerer unternehmerisch tätiger Gebilde zu einem einheitlichen Unternehmen statt. Der Organträger ist für den gesamten Organkreis, der sich aus d...mehr

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Organschaft im Steuerrecht ... / 2.1.2 Organträger

Rz. 20 Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG kommen alle gewerblichen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform bzw. Inhaber von gewerblichen Unternehmen als Organträger in Betracht. Für die Anerkennung als Organträger wird die Ausübung einer eigenen gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG oder ein fingierte...mehr

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens; Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Leitsatz 1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpfl...mehr

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Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung

Leitsatz 1. Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen. 2. Bei zweckgebundenen Spenden ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Reichweite der Ermittlungsbefugnisse (Abs. 2 S. 1)

Rz. 6 Mit dem Verweis in § 208a Abs. 2 S. 1 AO auf die Ermittlungsbefugnisse der FÄ und Hauptzollämter kann sich das BZSt der Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung nach der AO bedienen. Anwendbar sind daher namentlich die Vorschriften über den Untersuchungsgrundsatz[1], die Mitwirkungs-[2] und Auskunftspflichten[3] der Beteiligten und anderer Personen sowie die Inanspruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Kosten

Rz. 11 Nimmt das BZSt einen Stpfl. oder einen Beteiligten auf Erteilung einer Information in Anspruch, so steht ihm für die Gewährung der Antwort gem. § 107 S. 2 AO kein Kostenersatz zu. Etwas Anderes gilt, wenn das BZSt Dritte als Auskunftspflichtige nach § 93 AO, als Vorlagepflichtige nach § 97 AO oder als Sachverständige nach § 96 AO in Anspruch nimmt.[1] In diesen Fällen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Fortgeltende Zuständigkeit des BZSt (Abs. 3)

Rz. 9 Entsprechend der Regelung in § 208 Abs. 3 AO legt auch § 208a Abs. 3 AO fest, dass die Aufgaben und Befugnisse des BZSt im Übrigen bleiben unberührt bleiben. Wie die vergleichbare Regelung in § 208 Abs. 3 AO hat § 208a Abs. 3 AO eine klarstellende Funktion.[1] Damit soll zum Ausdruck kommen, dass grundsätzlich das Besteuerungsverfahren durch die dafür zuständige Behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Festsetzungsverjährung

Rz. 10 Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Stpfl. mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Erweiterte Kompetenzen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 7 Wortgleich wie in § 208 Abs. 1 S. 3 AO modifiziert § 208a Abs. 2 S. 2 AO einige Verfahrenshandlungen der AO für die Vorfeldermittlungen durch das BZSt. So kann insbesondere ein Dritter ohne vorherige Befragung des Beteiligten um Auskunft ersucht werden und Auskünfte können ohne schriftliche Anforderung verlangt werden.[1] Durch den Verweis auf § 200 Abs. 1 S. 1 und 2, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 7 Rechtsschutz

Rz. 12 Sämtliche Ermittlungshandlungen nach § 208a AO erfolgen auf Grundlage der AO. Es handelt sich folglich um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO, sodass der Finanzrechtsweg eröffnet ist.[1] Gegen Verwaltungsakte kann Einspruch erhoben und einstweiliger Rechtsschutz nach einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Sofern Ermittlungen bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 208a AO wurde eingeführt durch das JStG 2020.[1] Mit dieser Vorschrift wird erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, um Vorfeldermittlungen in den Bereichen durchzuführen, in denen dem BZSt die Zuständigkeit gem. § 5 FVG übertragen ist und in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bislang keine oder nur sehr wenige Maßnahmen zur Ermittlung und Aufdecku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

1 Allgemeines Rz. 1 § 208a AO wurde eingeführt durch das JStG 2020.[1] Mit dieser Vorschrift wird erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, um Vorfeldermittlungen in den Bereichen durchzuführen, in denen dem BZSt die Zuständigkeit gem. § 5 FVG übertragen ist und in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bislang keine oder nur sehr wenige Maßnahmen zur Ermittlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Ermittlungsbefugnisse des BZSt bei der Steueraufsicht (Abs. 2)

Rz. 4 Durch § 208a Abs. 2 AO werden dem BZSt zur Erfüllung seiner Aufgaben die gleichen Befugnisse wie den FÄ und den Hauptzollämtern zugewiesen. Zulässig ist damit sowohl die Ermittlung bislang unbekannter Steuerfälle als auch die Ermittlung unbekannter steuerlicher Sachverhalte bei bereits bekannten Stpfl.[1] Demnach liegt ein "unbekannter Steuerfall" vor, wenn noch ungewis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Aufgaben des BZSt bei der Steueraufsicht (Abs. 1)

Rz. 3 § 208a AO ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1a FVG zu sehen, der ebenfalls mit dem JStG 2020[1] neu geschaffen wurde. § 5 Abs. 1a S. 1 FVG weist dem BZSt die Aufgabe der Durchführung von Vorfeldermittlungen i. S. d. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO für die nach § 5 Abs. 1 FVG dem BZSt übertragenen Kompetenzen zu.[2] § 5 Abs. 1a FVG ist demnach die formelle, zuständigkeitsbegründen...mehr

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Weilbach, GrEStG § 20 Inhalt der Anzeigen

Anzeigeninhalt Rz. 1 Die nach Maßgabe der §§ 18, 19 GrEStG abzugebenden Anzeigen müssen zwingend den Inhalt haben, den § 20 GrEStG abschließend beschreibt. Rz. 2 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. d. F. durch Art. 29 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) müssen die nach § 18 GrEStG u. a. von den Notaren und die nach § 19 GrEStG von den...mehr