Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Verstoß gegen örtliche Zuständigkeitsvorschriften

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Nichteinhaltung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 17ff. AO) führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nämlich nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zus...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anzeigepflichtige

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anzeigepflichtig sind Stpfl., die nicht natürliche Personen sind. Damit werden im Grundsatz Körperschaften, Vereine, Vermögensmassen und Personengesellschaften erfasst. Streitig ist aber, ob aus der Bezugnahme auf § 20 AO eine Einschränkung in dem Sinne folgt, dass die Anzeigepflicht gegenüber dem FA nur für solche Steuerschuldner gilt, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Schuldner des Verspätungszuschlags

Tz. 66 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schuldner des Verspätungszuschlags ist der zur Abgabe der Steuerklärung Verpflichtete, vgl. Rz. 22 ff. § 152 Abs. 4 Satz AO n. F. stellt ausdrücklich klar, dass der Verspätungszuschlag nach dem Ermessen der FinBeh gegen einen oder mehrere Schuldner festgesetzt werden darf, wobei mehrere Gesamtschuldner sind (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AO n. F....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wegen des Anwendungsbereichs des § 9 AO s. § 8 AO Rz. 1. DBA knüpfen für die Bestimmung der Ansässigkeit ebenfalls an den gewöhnlichen Aufenthalt an, um die Zurechnung der Steuergüter zu regeln, können jedoch den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auch autonom definieren. Wegen der ausländischen Mitglieder von NATO-Truppen s. § 8 AO Rz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Resing, Auswirkungen des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG auf verlängerte Festsetzungsverjährungsfristen und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen, DStR 1999, 922; Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 2001, 169; Raub, Einzelfragen und aktuelle Rechtsprechung zur Festsetzungsverjährung, INF 2001, 353; Schlepp, Hinterz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Rechtsbehelfsfrist für Steueranmeldungen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Festsetzungswirkung tritt mit Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde ein, ohne dass ein Verwaltungsakt ergeht. Da es an einer Bekanntgabe i. S. von § 355 Abs. 1 Satz 1 AO fehlt, wurde in diesen Fällen der Ta...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist eine spezielle und zugleich abschließende Berichtigungsvorschrift für unanfechtbare Aufteilungsbescheide. Sie ermöglicht keine Rücknahme des Aufteilungsantrags (s. § 269 AO Rz. 6). § 280 hat im Einspruchsverfahren gegen einen Aufteilungsbescheid keine Bedeutung und verbietet auch eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) gege...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Grundsatz

Tz. 72 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach der Regelung des § 152 Abs. 5 Satz 1 AO beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens jedoch 10 Euro pro Verspätungsmonat, wobei die in § 152 Abs. 8 AO n. F. aufgeführten Steuererklärungen ausdrücklich ausgenommen sind (zur Sonderregelung für die Luftverkehrsteuer ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Gesonderte Feststellung von Einkünften

Tz. 81 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 7 AO n. F. enthält abweichend von § 152 Abs. 6 AO n. F. eine besondere Regelung zur Bemessung des Verspätungszuschlags für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften. Er beträgt in diesen Fällen pro Monat 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens aber 25 Euro. Die positive Summe der Ei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsbehelfe

Tz. 50 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Steuerbescheid, durch den ein unter § 172 AO fallender Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft (§ 347 Abs. 1 AO). Das gilt auch für den Vollabhilfebescheid (BFH v. 18.04.2007, XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Gegen die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Offenbarung in Bezug auf gespeicherte Daten

Tz. 39 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 30 Abs. 6 AO befasst sich mit dem zunehmend Bedeutung gewinnenden Problem des Geheimnisschutzes bezüglich von in Datenspeichern festgehaltenen und abrufbereiten Verhältnissen. § 30 Abs. 6 Satz 1 AO stellt in Übereinstimmung mit § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO klar, dass der Abruf von geschützten gespeicherten Daten nur dann keine Verletzung des ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Zeitliche Schranken für den Erlass von Haftungsbescheiden

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Weil Haftungsbescheide Steuerbescheiden nicht gleichstehen (s. Rz. 15), sind auch die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (s. §§ 169 bis 171 AO) auf den Erlass von Haftungsbescheiden nicht unmittelbar anwendbar. § 191 Abs. 3 bis 5 AO treffen daher für die zeitliche Zulässigkeit von Haftungsbescheiden Sonderregelungen. Die in § 191 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Folgen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung darstellt, bedarf es keiner Schlussbesprechung oder eines Prüfungsberichts (vgl. §§ 201, 202 AO). Zudem wird die Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt. Auch die übrigen Vorschriften, die eine Außenprüfung voraussetzen (z. B. § 173 Abs. 2 AO, § 164 Abs. 3 Satz 3 AO), finden keine ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Ob die Finanzbehörde sich an den Beteiligten oder den Bevollmächtigten wendet, steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 183 Abs. 1 AO, es sei denn, es liegen die Ausnahmesituat...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zuständige Finanzbehörde

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung der zuständigen Finanzbehörde in § 131 Abs. 4 AO entspricht der Regelung des § 130 Abs. 4 AO. Dies gilt auch für die Anwendung des § 26 Satz 2 AO (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 369; von Wedelstädt in Gosch, § 131 AO Rz. 26). Auf die Ausführungen in s. § 130 AO Rz. 34 f. wird verwiesen.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Apitz, Verfahrensrechtliche Aspekte einer Außenprüfung nach BpO (2000), StBp 2001, 29, 57, 85; von Wedelstädt, Neuregelungen der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) und des AEAO zu § 193ff., DB 2000, 1356; Papperitz, Die Betriebsprüfungsordnung 2000 – Ein Fortschritt oder eher Rückschritt, DB 2001, 1217; Balmes, Digitales Zeitalter der Außenprüfung, AO-StB 2002, 121; Eberlein, Di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Folgen des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung wegen der Folgen von Verstößen gegen § 82 AO. Diese orientieren sich grundsätzlich an § 127 AO, was zur Folge hat, dass allein mit Rücksicht auf eine Verletzung des § 82 AO die Aufhebung eines Verwaltungsakts dann nicht beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Kostenansatz kann Einspruch eingelegt, ggf. Klage erhoben werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 40 Abs. 1 FGO). Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zulässige Einwendungen sind etwa, wenn geltend gemacht wird, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hätten (noch) nicht vorgelegen (§§ 249 Abs. 1 AO i. V. mit § 254 AO; z. B. kei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Örtliche Zuständigkeit (§ 2 VO)

Tz. 43 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 2 Abs. 1 VO richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO, wobei die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen als gewerblicher Betrieb i. S. dieser Vorschrift gelten. § 2 Abs. 2 VO knüpft für die Zuständigkeit in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO an die ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 363 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit in die Hand, das Verfahren vorübergehend stillzulegen und nicht fortzusetzen. Der Stillstand des Einspruchsverfahrens darf wegen des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eintreten (BFH v. 21.07.1967, VI B 8/67, BStBl III 1967, 783). Nach § 36...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Zugang

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 122 Abs. 3 AO), den Zugang des Verwaltungsakts beim Betroffenen voraus. Entscheidend ist nicht das in dem Bescheid ausgewiesene Datum, sondern der Zugang selbst (BFH v. 20.11.2008, III R 66/07, BStBl II 2009, 185). Für den Begriff des Zugangs gelt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bekanntgabeformen

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine bestimmte Form der Bekanntgabe ist allgemein nicht vorgeschrieben. Sie wird häufig mit der Form des Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 2 AO) korrespondieren. So kommt für mündliche Verwaltungsakte nur mündliche Bekanntgabe – und allenfalls schriftliche Bestätigung (§ 119 Abs. 2 Satz 2 AO) – in Betracht. Schriftliche Bekanntgabe ist die im...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Juristische Personen, Vereinigungen und Vermögensmassen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO nehmen juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen Verfahrenshandlungen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte vor. Diese Regelung beruht ebenso wie § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO auf dem Umstand, dass die genannten Gebilde, selbst wenn sie rechtsfähig sind, keine Geschäftsfähigkei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Beginn der einmonatigen Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO ist nach § 356 AO nicht die Bekanntgabe des anzufechtenden Verwaltungsaktes, sondern die Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Verwaltungsakt. Da diese nicht notwendiger Bestandteil des Verwaltungsakts ist, kann sie auch getrennt und unter inhaltlicher Bezugnahme auf ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Empfänger der Verzichtserklärung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verzichtserklärung ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Zuständig ist dabei die Finanzbehörde, bei der auch der Einspruch (§ 357 AO) einzulegen wäre (so auch: Keß in Schwarz/Pahlke, § 354 AO Rz. 34; Brandis in Tipke/Kruse, § 354 AO Rz. 4; a. A. Rätke in Klein, § 354 AO Rz. 10). Für den Einspruchsverzicht kann nicht...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Sonstige Rücknahmegründe

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zwar ist die Aufzählung in § 130 Abs. 2 AO abschließend, allerdings ist die Regelung lückenhaft (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 290; von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 67; Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 34). Für eine Rücknahme kommen folgende weitere Gründe in Betracht: Stimmt der Betroffene der Rücknahme zu, besteh...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Betretungsrecht

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Betretungsrecht steht den Amtsträgern (§ 7 AO), die mit der Einnahme eines Augenscheins betraut sind, den zu einem Augenschein zugezogenen Sachverständigen (§ 98 Abs. 2 AO) und allgemein dem mit der Erstattung eines Gutachtens gem. § 96 AO beauftragten Sachverständigen zu. Nur die genannten Personen sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 AO ber...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Laufend veranlagte Steuern

Tz. 39 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei laufend veranlagten Steuern – wie der ESt – sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiellrechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert. So hebt nach dem in § 11 EStG normierten Zufluss-/Abflus...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Definition des Begriffs "Gesetz" durch § 4 AO gilt für die AO sowie für alle bundesrechtlich geregelten Steuerarten. Sie gilt darüber hinaus über die KAG für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, ebenso für diejenigen KiStG, die auf die AO einschließlich der Definition in § 4 AO verweisen (s. § 1 AO Rz. 4 ff.). Tz. 8 Stand: 22. Auf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Begriff der Umdeutung

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Umdeutung eines Verwaltungsakts versteht man den Austausch des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts unter Beibehaltung seiner Zielsetzung gegen einen anderen Regelungsinhalt. Von der reinen Auslegung eines Verwaltungsakts (s. § 119 AO Rz. 4) unterscheidet sich die Umdeutung dadurch, dass diese nicht nur die wirkliche Bedeutung se...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 364 AO gewährt rechtliches Gehör im finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren. Das rechtliche Gehör ist ein aus rechtsstaatlichen Grundsätzen abgeleitetes Verfahrensrecht, welches unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Verwaltungsverfahrens ist. § 364 AO ergänzt den Informationsanspruch des § 91 AO, wonach ein Beteiligter die Gelegenh...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Selbstberechnung muss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erfolgen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO; BFH v. 29.10.2002, VII R 2/02, BStBl II 2003, 43). Sie ist u. a. für die LSt (§ 41a EStG), die USt hinsichtlich der Voranmeldung und der Jahreserklärung (§ 18 UStG), die KapErtrSt (§ 45a EStG), den Steuerabzug nach § 48 i. V. m. § 48a EStG ode...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verträge über Steuern

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 2 Abs. 1 AO bezieht sich nur auf solche völkerrechtlichen Verträge, welche die Zulässigkeit oder das Ausmaß der steuerlichen Eingriffe zum Inhalt haben (Koenig in Koenig, § 2 AO Rz. 2; Musil in HHSp, § 2 AO Rz. 36), die also Fragen der Besteuerung zum Gegenstand haben oder zumindest wirtschaftliche Sachverhalte regeln, die unmittelbare...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Folgen bei Verletzung der Erklärungspflicht

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ist gem. §§ 328ff. AO erzwingbar (Ausnahme: § 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine Schätzung (§ 162 AO) ist jedoch ohne vorausgegangenen Versuch, die Erklärungsabgabe zu erzwingen, zulässig. Wegen der Möglichkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Abga...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Völkerrecht und europäisches Unionsrecht

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu den Rechtsnormen i. S. des § 4 AO zählen auch Rechtsquellen des Völkerrechts (vgl. Art. 38 IGH-Statut). Dies sind neben den völkerrechtlichen Verträgen in engen Grenzen das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Kulturnationen (dazu Wernsmann in HHSp, § 4 AO Rz. 120 ff.). Von Bedeutung für das Steuerrecht sin...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Elektronischer Steuerverwaltungsakt

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Verwaltungsakt kann auch in elektronischer Form erlassen werden (§ 119 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Voraussetzungen regelt § 87a AO. Die elektronische Form ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (s. § 87a AO Rz. 3 und AEAO zu § 87a, Nr. 1). § 87a unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifiziert...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verstöße gegen Pfändungsbeschränkungen und -verbote berühren die Wirksamkeit der ausgebrachten Pfändung nicht (Seiler in Thomas/Putzo, Vorbem. zu § 704 ZPO Rz. 57 ff., § 850 ZPO Rz. 5; Hartmann in B/L/A/H, Einf. §§ 850–852 ZPO Rz. 8; Beermann in HHSp, § 319 AO Rz. 13; Loose in Tipke/Kruse, § 319 AO Rz. 4). Der Vollstreckungsschuldner od...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Versicherung der Wahrheit

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Eine derartige Verpflichtung kann sich naturgemäß nur auf Tatsachen beziehen (weitergehend auch für eine notwendige rechtliche Beurteilung: Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz. 17 ff.). Zu steuerrechtlichen Folgen s. beispie...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anwendbar sind zunächst die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Gemeint sind Regelungen über die Handlungsfähigkeit (§ 79 AO), Bevollmächtigte und Beistände (§ 80 AO) und amtlich bestellte Vertreter (§ 81 AO). Für die Beteiligten (§ 78 AO) gilt jedoch § 359 AO als spezielle Verfahrensnorm des Einspruchsverfahrens.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Weitergehende Erklärungspflichten

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über die Verpflichtung zur Bereitstellung eines länderbezogenen Berichts hinaus begründet § 138a Abs. 5 AO weitergehende Erklärungspflichten. So haben Unternehmen im Rahmen ihrer Steuererklärungen darzulegen, ob sie als inländische Konzernobergesellschaft, beauftragte Gesellschaft oder einbezogene inländische Konzerngesellschaft mit aus...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Beizufügende Unterlagen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuererklärungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die nach den Steuergesetzen vorzulegenden Unterlagen beizufügen (§ 150 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen überhaupt muss sich damit aus anderen Steuergesetzen ergeben. Hierzu gehören insbes. Bilanzen, Bescheinigungen und ggf. Belege (s. z. B. § ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen das Leistungsgebot ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt, d. h. im Regelfall gegen den Steuerbescheid, können gegen das Leistungsgebot nicht geltend gemacht werden (§ 256 AO; BFH v. 16.03.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950). Die Vollziehung des Leistungsgebots ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Sonderfälle

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 108 Abs. 2 bis 6 AO enthalten besondere Bestimmungen über Fristbeginn, Fristende und Terminbestimmungen, die den Vorrang vor der entsprechenden Anwendung der §§ 187 bis 193 BGB haben. So bestimmt § 108 Abs. 2 AO, dass Fristen, die von einer Behörde gesetzt werden, grundsätzlich mit dem Tage beginnen, der auf die Bekanntgabe der Frist, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Begriff der Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der gem. § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis rechnende Haftungsanspruch richtet sich gegen andere als diejenigen, die an dem entsprechenden Steuerschuldverhältnis als Steuerschuldner beteiligt sind (s. § 37 AO Rz. 4). Haften in diesem Sinne bedeutet das Einstehen müssen für eine fremde Schuld. Daraus folgt, da...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zur Amtshilfe Verpflichtete

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Amtshilfe verpflichtet sind alle Gerichte und Behörden (§ 111 Abs. 1 Satz 1 AO). Was unter Behörden in diesem Sinne zu verstehen ist, ist nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Begriff nicht eng auszulegen; er umfasst alle öffentlichen Stellen, soweit sie in § 111 Abs. 3 AO nicht ausdrücklich ausgenommen sind...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Festsetzungsverfahren und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch die speziellen Vorschriften über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung von Steuern und Steuermessbeträgen sind im Einspruchsverfahren anwendbar. Die Einspruchsentscheidung kann auch vorläufig ergehen (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen (BFH v. 12.06.1980, IV R 23/79, BStBl ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Anderweitig nach den Steuergesetzen Verpflichteter

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerpflichtiger ist, wer andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Hier sind insbes. die in den §§ 137 und 138 AO geregelten Anzeigepflichten und die Mitwirkungspflichten bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme gem. § 135 AO zu erwähnen. Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu beachten ist je...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 175a Satz 1 AO gewährleistet als selbstständige Korrekturnorm, dass Verständigungsvereinbarungen (vgl. Art. 25 OECD-MA) und Schiedssprüche aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen i. S. des § 2 AO durch Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden umgesetzt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf deren Bestandskraft (BMF v. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Schriftlichkeit

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Rechtsbehelf ist schriftlich eingereicht, wenn sich sein Inhalt aus einem vom Rechtsbehelfsführer herrührenden Schriftstück ergibt. Telefonische Erklärungen genügen auch dann nicht, wenn ein Finanzbeamter bereit ist, den Inhalt des Gespräches in einem schriftlichen Aktenvermerk aufzuzeichnen (BFH v. 10.07.1964, III 120/61 U, BStBl II...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Erdbrügger/Jehke, Die Erleichterungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige im Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer zum 1.1.2015, DStR 2015, 385. Tz. 25e Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § § 371 Abs. 2a AO stellt für Steueranmeldungen die Rechtslage wieder her, wie sie vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz galt. Das ist eine Folge des praktischen Bedürfnisses nach Rechtssicherhe...mehr