Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.2 Einzelne steuerliche Pflichten

Rz. 28 Die Vorschrift lastet den verpflichteten Personen allgemein die Erfüllung der steuerlichen Pflichten derjenigen auf, für die sie handeln. Die Pflichten sind dabei ab Übernahme (Aufnahme) der Tätigkeit als Geschäftsführer usw. zu erfüllen.[1] Das sind steuerliche Pflichten aller Art, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten.[2] In erster Linie fallen die steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.4 Testamentsvollstrecker

Rz. 70 Der Testamentsvollstrecker hat im Vergleich zum Insolvenzverwalter und auch zum Zwangsverwalter lediglich eine sehr eingeschränkte Vermögensverwaltung.[1] Er soll den letzten Willen des Erblassers vollziehen. Bei mehreren Miterben hat er regelmäßig auch die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Das Verwaltungsrecht kann darüber hinaus noch dadurch sehr eingeengt sein, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Dementsprechend wirkt die Verpflichtung nur, wenn und soweit das zu ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3 Pflichtenstellung bei nichtrechtsfähigen Vermögensmassen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 52 Unter die Regelungen des § 34 Abs. 2 S. 3 AO fallen nichtrechtsfähige Vermögensmassen (z. B. unselbstständige Stiftungen) und andere Zweckvermögen (Rz. 21). Auch diese sind steuerrechtsfähig und haben ggf. auch steuerliche Pflichten zu erfüllen.[1] Nicht rechtsfähige Vermögensmassen haben keine Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter, weshalb § 34 Abs. 2 S. 3 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.1 Verpflichtete Personen

Rz. 53 Abs. 3 des § 34 AO unterwirft die Vermögensverwalter, denen unter Ausschluss des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters die Verwaltung des gesamten bzw. eines Teils des Vermögens zusteht, für den Verwaltungsbereich den Pflichten des Abs. 1. Das kann etwa auf gesetzlicher Regelung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder auf letztwilliger Verfügung beru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.2 Verpflichtete Geschäftsführer von Vermögensmassen

Rz. 21 § 34 AO schafft keinen eigenen Begriff der Vermögensmasse, sondern knüpft an den Begriff an, der im geltenden Steuerrecht[1] mit dem Ziel der Besteuerung bestimmter Vermögenszusammenfassungen verwendet wird.[2] Diese Vermögensmassen sind aus dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person ausgegliedert und der treuhänderischen Verwaltung nach bestimmten Grundsä...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Verhältnis zu den §§ 140f. AO sowie kritische Würdigung

Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist nach § 140 AO auch für Besteuerungszwecke hierzu verpflichtet (sog. derivative Buchführungspflicht). § 140 AO nimmt insbesondere auf die handelsrechtliche Buchführungspflicht, aber auch auf spezielle Aufzei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.3 Gesetzliche Vertreter rechtsfähiger Personenvereinigungen

Rz. 15 Durch umfassende Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] wurde das Recht der GbR am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.[2] Dem folgend wurden auch die steuerverfahrensrechtlichen Regelungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.3 Abwickler (Liquidator)

Rz. 66 Wird eine Kapitalgesellschaft, ein Verein oder eine Personengesellschaft aufgelöst, so ist die Gesellschaft bzw. der Verein damit noch nicht beendet. Regelmäßig ist ein Liquidationsverfahren durchzuführen, für dessen Durchführung Abwickler als Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane bestellt werden.[1] Diese sind in vielen Fällen mit den bisherigen gesetzlichen Vertr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts

Rz. 12 Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler der AG[1] bzw. den Liquidator der GmbH.[2] Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 Steuerentrichtungspflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 36 Die Zahlungspflicht ist in § 34 Abs. 1 S. 2 AO besonders hervorgehoben worden. Die verpflichtete Person hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwaltet. Die Hervorhebung bringt allerdings zugleich eine deutliche Beschränkung der Zahlungspflicht zum Ausdruck. Nur aus den Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, hat der Verp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

Rz. 6 Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, können grundsätzlich im Rechtsverkehr nicht selbst mit Rechtswirkungen handeln. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sind sie ebenso wie im bürgerlichen Recht auch im Steuerrecht regelmäßig nicht zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Soweit sie nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem Recht als ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.1 Handeln für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 44 In den Fällen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen haben nach § 34 Abs 2 S. 1 AO alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Selbst wenn bei diesen Gebilden bestimmte Personen zur Vertretung, Verwaltung usw. berufen sind, kann durch einfache interne Aufgabenverteilungen die Verpflichtung der übrigen Mitglieder, G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten solcher Stpfl., die ganz oder teilweise nicht in eigener Person handeln können. Der Kreis derjenigen Personen, die für solche Stpfl. handeln und deswegen selbst steuerlich mit eigenen Pflichten verpflichtet werden sollen, ist im Wortlaut der Vorschrift sehr viel weiter gezogen, als die Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5 Berufungsbeschränkung

Rz. 74 Gem. § 166 AO besteht eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung. D. h., dass derjenige die gegen den Stpfl. festgesetzten Steuern gegen sich gelten lassen muss, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. festgesetzten Steuerbescheid anzufechten. Das gilt z. B. für GmbH-Geschäftsführer bei ihrer Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 34, 69 AO als Vertreter der GmbH...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1 Gesetzliche Vertreter

Rz. 5 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen handeln für die von ihnen vertretenen Personen. Während das Bürgerliche Recht dabei in erster Linie die Vertretung in der Abgabe und dem Empfang[1] von Willenserklärungen sieht und aus dieser Rechtsfolgen nur für den Vertretenen zieht, ist im Steuerrecht die Vertretung im Wissen sowie in der Verwertung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2 Gesetzliche Vertreter juristischer Personen

Rz. 10 Juristische Personen sind Gebilde, die aufgrund Anerkennung durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit haben. Sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht finden sich solche juristischen Personen. Obwohl diese Gebilde Träger umfassender Rechte und Pflichten sind, können sie diese jedoch nicht selbst ausüben, sondern nur durch natürliche Personen. Regelmäßig ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4 Vermögensverwalter (Abs. 3)

4.1 Verpflichtete Personen Rz. 53 Abs. 3 des § 34 AO unterwirft die Vermögensverwalter, denen unter Ausschluss des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters die Verwaltung des gesamten bzw. eines Teils des Vermögens zusteht, für den Verwaltungsbereich den Pflichten des Abs. 1. Das kann etwa auf gesetzlicher Regelung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder auf le...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1 Verpflichtete Personen (Abs. 1 S. 1)

2.1.1 Gesetzliche Vertreter Rz. 5 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen handeln für die von ihnen vertretenen Personen. Während das Bürgerliche Recht dabei in erster Linie die Vertretung in der Abgabe und dem Empfang[1] von Willenserklärungen sieht und aus dieser Rechtsfolgen nur für den Vertretenen zieht, ist im Steuerrecht die Vertretung im Wissen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3 Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten

2.1.3.1 Allgemeines Rz. 25 Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Dementsprechend wirkt die Verpflichtung nur, wenn u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3 Einzelfälle

4.3.1 Zwangsverwalter Rz. 58 Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2 Pflichten von gesetzlichen Vertretern und Geschäftsführern (Abs. 1)

2.1 Verpflichtete Personen (Abs. 1 S. 1) 2.1.1 Gesetzliche Vertreter Rz. 5 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen handeln für die von ihnen vertretenen Personen. Während das Bürgerliche Recht dabei in erster Linie die Vertretung in der Abgabe und dem Empfang[1] von Willenserklärungen sieht und aus dieser Rechtsfolgen nur für den Vertretenen zieht, ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.2 Wirkung der Regelung

Rz. 57 Für die Vermögensverwalter enthält Abs. 3 die ausdrückliche Beschränkung ihrer steuerlichen Pflichten auf den Bereich ihrer Verwaltung. Diese Beschränkung auf den Funktionsbereich gilt auch für die anderen verpflichteten Personen des § 34 AO, ohne dass es in Abs. 1 und 2 ausdrücklich gesagt ist (vgl. Rz. 25ff.). Die Hervorhebung in Abs. 3 ist dem Umstand zu verdanken,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3 Pflichtenstellung bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2)

3.1 Handeln für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Abs. 2 S. 1) Rz. 44 In den Fällen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen haben nach § 34 Abs 2 S. 1 AO alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Selbst wenn bei diesen Gebilden bestimmte Personen zur Vertretung, Verwaltung usw. berufen sind, kann durch einfache int...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 14 Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die meist in der Form der Körperschaften (z. B. Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen, ist eine große Vielfalt in der Ausgestaltung und in der Funktion der für sie handelnden Personen vorzufinden.[1] Gesetzliche Vertreter sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung ber...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 4.1 Aufzeichnung von Betriebseinnahmen

Einnahmen sind grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen,[1] das gilt auch für Bareinnahmen. Ausnahmen gibt es bei einer Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. B. für Einzelhändler, die Waren an unbekannte Kunden gegen Barzahlung verkaufen. Einzelheiten sind auch dem BMF-Schreiben v. 19.6.2018 zu entnehmen.[2] Auch wenn eine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Grundsätze der zeitgerechten und geordneten Verbuchung

Tz. 28 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Grundsätze der zeitgerechten und geordneten Verbuchung besagen, dass die "Geschäftsvorfälle unverzüglich und ihrer zeitlichen Reihenfolge entsprechend zu buchen sind" (ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 136). Durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Aufzeichnung soll die Gefahr vermindert werden, dass buchungspflichtige Unterlagen untergehen (...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verwendung einer lebenden Sprache

Tz. 2 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 muss sich der Kaufmann bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen (z. B. kaufmännische Hilfs- und Nebenbücher, Handelsbriefe oder Programmbeschreibungen) einer lebenden Sprache bedienen. Dieses Erfordernis fußt auf dem Zweck der Buchführung, welcher darin besteht, die Handelsgeschäfte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 1.2 Steuerliche Vorschriften zur Buchführung

Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen. Damit sind Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, von der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen. Das gilt auch für Unternehmen, die nach ausländischen Vorschriften ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Rechte zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen im Rahmen der Abschlussprüfung

Tz. 39 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Nach § 147 Abs. 6 AO wird den Finanzbehörden seit dem 01.01.2002 das Recht eingeräumt, die "mit Hilfe eines DV-Systems erstellten und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch Datenzugriff zu prüfen" (BMF, Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl. I 2019, S. 1269 (1284)). V.a. der zunehmend papierlos...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 4.3 Spezielle Aufzeichnungspflichten

Die speziellen Aufzeichnungspflichten gelten (auch) für Einnahmen-Überschussrechner: Aufzeichnungen des Wareneingangs,[1] Aufzeichnungen des Warenausgangs,[2] Inventarverzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,[3] besondere Aufzeichnungen über die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.[4] Hinweis Aufbewahrung von Lieferscheinen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Schwellenwerte

Rn. 7 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Einzelkaufleute werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- ebenso wie Bilanzierungspflicht (nebst Inventurpflicht) befreit, wenn sie kumulativ nicht mehr als 80.000 EUR (zuvor: 60.000 EUR) Jahresüberschuss und nicht mehr als 800.000 EUR (zuvor: 600.000 EUR) UE erzielen. Mit dem sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 07.06.201...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Keine Veränderbarkeit von Eintragungen und Aufzeichnungen

Tz. 30 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorschrift des § 239 Abs. 3, wonach eine Eintragung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist und dass auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sin...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 4.4 Mangelhafte oder fehlende Unterlagen

Erfüllt der Unternehmer seine Aufzeichnungspflichten nicht oder nur unvollständig und kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, hat sie diese insgesamt zu schätzen.[1] Unwesentliche Mängel können durch eine Zuschätzung korrigiert werden.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Genereller Ausschluss

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist möglich, von vornherein alle Gesellschafter durch die Satzung vom Gewinnbezug auszuschließen. In praxi findet sich ein solcher genereller Ausschluss der Gesellschafter vom Gewinn vornehmlich bei gemeinnützigen und gewinnlosen Gesellschaften (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 72). Die Gewährung des Gemeinnützigkeitsprivilegs setzt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 2 Wahl der Gewinnermittlungsmethode

Der Unternehmer kann, solange er keiner gesetzlichen Buchführungspflicht[1] unterliegt, zwischen der Einnahmen-Überschussrechnung[2] und der Buchführung[3] wählen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Gewinnermittlung regelmäßig nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen muss,[4] wenn das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG nicht wirksam ausgeübt wird. Das Wahlrecht wird allerdings in den Fällen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 4 Aufzeichnungspflichten

§ 4 Abs. 3 EStG selbst enthält keine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Einnahmen und/oder Betriebsausgaben. Diese ergeben sich jedoch aus § 22 UStG, wobei die Verpflichtung zur Aufzeichnung der vereinnahmten Entgelte unmittelbar auch für die Einkommensteuer gilt.[1] Schließlich trägt der Einnahmen-Überschussrechner wie jeder andere Steuerpflichtige die Beweislast für die Ri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 4.2 Aufzeichnung von Betriebsausgaben

Betriebsausgaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden,[1] auch wenn der Steuerpflichtige die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht aufzeichnen muss.[2] Praxis-Tipp Belege auf Thermopapier Um die Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten, können die auf Thermopapier erhaltenen Unterlagen kopiert ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkung

Tz. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 239 konkretisiert die in § 238 aufgeführte Verpflichtung zum Führen von Handelsbüchern sowie sonstigen Aufzeichnungen, indem er deren äußere Form regelt (vgl. Staub: HGB (2021), § 239, Rn. 1). Für Einzelkaufleute ist dabei die Befreiungsvorschrift aus § 241a zu beachten, nach deren Satz 1 "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnung / 6.1.3 Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip

Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip gelten für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die dem Unternehmer kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind.[1] Diese gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeflossen, wobei als "kurze Zeit" ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen gilt. Inner...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Rechtsfolgen

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei Unterschreitung der Schwellenwerte können die §§ 238–241 wahlweise angewendet werden. Das Wahlrecht ist so zu verstehen, dass der Einzelkaufmann sich entscheiden kann, einzelne Vorschriften der §§ 238ff. nicht anzuwenden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 8). Zugleich besteht gemäß § 242 Abs. 4 keine Verpflichtung zur Aufstellun...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Anforderungen des § 239 Abs. 2

Tz. 4 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Das verwendete Buchführungssystem muss gewährleisten, dass alle buchführungspflichtigen Vorgänge den formalen Anforderungen der Abs. 1–3 entsprechend aufgezeichnet werden, unabhängig von den dabei verwendeten Organisationsformen und der eingesetzten Organisationsmittel der Buchführung (z. B. konventionelle, papierbasierte Buchführung, mittels ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Zulässigkeit der Offenen-Posten- und EDV-Buchführung als Speicherbuchführung

Tz. 33 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorschrift, dass die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden können, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den GoB entsprechen, führt zur Überlegung, welche Buchführungsformen generell zul...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Ausschüttungs-Rückholverfahren

Rn. 111 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Ausschüttungs-Rückholverfahren (auch als "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" bezeichnet) war eine besondere – steuerlich beeinflusste – Form der Gewinnverteilung. Sie hatte bis zum Jahr 2001 Bedeutung, als die KSt der GmbH durch das Ausschüttungsverhalten beeinflusst werden konnte. Das Verfahren sah vor, dass Gewinne ausgeschüttet und ansc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Überblick

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 238, Rn. 4ff.). Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) neu in das HGB...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Geltung und Definition des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit

Rn. 41 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Nach § 243 Abs. 2 muss der JA "klar und übersichtlich sein". Damit wird explizit vorgeschrieben, dass die RL aller buchführungspflichtigen Kaufleute dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gerecht werden muss. Auf diese Weise ist ein zuvor bestehender Rahmengrundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (vgl. auch Leffson (1987), S. 207ff.; ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Verbuchung

Tz. 5 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der Grundsatz der Wahrheit fordert eine vollständige und richtige Verbuchung. Das Gebot der Vollständigkeit der Verbuchung beinhaltet die lückenlose und uneingeschränkte Erfassung aller RL-relevanten Geschäftsvorfälle und sämtlicher Güter des UN sowie die Auswertung aller zugänglichen Informationen, d. h., es dürfen keine Vorfälle ausgelassen,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Materielle Richtigkeit

Tz. 6 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der Grundsatz der materiellen Richtigkeit besagt, dass die Buchführung auf richtigen Grundaufzeichnungen aufgebaut sein muss; dazu muss die Beschreibung der Geschäftsvorfälle mit den zugrunde liegenden Tatbeständen dem Grunde und der Höhe nach übereinstimmen (vgl. Leffson (1987), S. 200). Eine dem Grunde nach richtige Buchführung liegt vor, we...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Formelle Richtigkeit

Tz. 20 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Während der Grundsatz der materiellen Richtigkeit fordert, dass Buchführung und JA materiell richtig zu sein haben, verlangt der Grundsatz der Klarheit, dass Buchführung und JA formell richtig sein müssen (vgl. Leffson (1987), S. 207). Somit kann der Grundsatz der Klarheit der Handelsbücher auch als Grundsatz der formellen Richtigkeit bezeich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Abgabenordnung

a) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO – Befugnis zur Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen Die Klägerin absolvierte in den Jahren 2009 und 2010 einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin und schloss diesen mit dem entsprechenden Examen ab. Die Ausbildung dauerte nicht länger als drei Monate. Nach der Ausbildung begann die Klägerin ein Medizinstudium, das in den Jahren 2011–2016 zu erh...mehr