Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Schweiz / I. Abstammung

Rz. 158 Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht das Kindesverhältnis mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Das ZGB folgt damit dem Grundsatz "mater semper certa est", welcher allerdings mit den neuen Techniken der Fortpflanzungsmedizin keine absolute Geltung mehr beanspruchen kann. Die Ei- und Embryonenspende sowie alle Arten von Leihmutterschaft sind zwar in der Schweiz a...mehr

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Bulgarien / a) Vaterschaft des Ehemannes

Rz. 110 Als Vater des Kindes gilt immer der aktuelle Ehemann der Mutter, sofern das Kind während der Ehe geboren wird (Art. 61 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 FamKodex); die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Kindesgeburt ist ohne Belang. Kommt das Kind jedoch vor Ablauf von 300 Tagen nach Ehescheidung zur Welt, so wird es dem gewesenen Ehemann zugeordnet, es sei denn, die Mutte...mehr

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Ungarn / 2 Entstehung der Vaterschaft

Rz. 211 Die Vaterschaft beruht auf einem System von Vermutungen. Die Vermutungen stehen miteinander in einem Rangverhältnis. Die Entstehungsgrundlage der Vermutungen ist unterschiedlich, ihre Rechtswirkung jedoch gleich. Rechtliche Tatsachen, die eine Vaterschaft begründen, sind wie folgt:mehr

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Bulgarien / 1. Mutterschaftsfeststellung

Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKodex). Die Geburtsurkunde liefert eine widerlegbare Vermutung dafür (vgl. Art. 34 Abs. 2 PStRegG). Ihre Richtigkeit können anfechten: das Kind, die in der Urkunde bezeichnete Mutter, deren Ehemann sowie die Frau, die ihre eigene Mut...mehr

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Slowenien / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Das seit 1.1.1977 geltende Gesetz über die Ehe und Familienbeziehungen (EheFamG) [1] wurde durch das am 15.4.2017 in Kraft getretene und (größtenteils[2]) seit dem 15.4.2019 anwendbare Familiengesetzbuch (FamGB) [3] abgelöst. Das FamGB gliedert sich in zwölf Teile: Einleitende Vorschriften, Ehe, Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern, vorangehende Beratung und Mediatio...mehr

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Dänemark / 2. Vaterschaftsvermutung

Rz. 175 Wird ein Kind von einer verheirateten Frau geboren, gilt nach § 1 Kindergesetz die Vermutung, dass der Ehemann der Vater ist. Die Registrierung der Vaterschaft erfolgt gleichzeitig mit der Registrierung der Geburt. Die Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn bei der Geburt Ehetrennung ("separation") vorliegt, die Mutter innerhalb der letzten zehn Monate vor der Geburt m...mehr

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Ungarn / b) Künstliches Fortpflanzungsverfahren

Rz. 213 Die Vaterschaftsvermutung kann auf einem Fortpflanzungsverfahren beruhen.[166] Voraussetzung der Teilnahme am Verfahren ist, dass keiner der teilnehmenden Lebensgefährten in einem Eheverhältnis steht, und beide müssen öffentlich beurkundet erklären, dass sie in einer Lebenspartnerschaft leben. Vor dem Eingriff haben sie persönlich eine gemeinsame schriftliche Einwill...mehr

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Niederlande / 4. Vaterschaftsanerkennung

Rz. 160 Aufgrund von Art. 1:199 BW (a contrario) besteht ex lege zwischen dem biologischen Vater (dem Erzeuger) und dem außerhalb der Ehe geborenen Kind keine familienrechtliche Beziehung. In Art. 1:199 sub c BW ist deutlich angeordnet, dass derjenige, der das Kind anerkennt, (juristischer) Vater des Kindes ist: Der Anerkennende ist der Mann, der zum Kind in einer familienre...mehr

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Finnland / 3. Namensstatut

Rz. 31 Das Namensstatut ist im 4. Kapitel des finnischen Vor- und Nachnamegesetz geregelt. Unter das Namensstatut fällt gem. § 34 der Erhalt oder die Änderung eines Namens im Rahmen der Geburt, einer Heirat oder Scheidung, der An- oder Aberkennung der Vaterschaft, Adoption oder sonstiger familienrechtlicher Beziehung. Das Namensgesetz knüpft hinsichtlich des Statuts an den W...mehr

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Ukraine / 4. Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 111 Die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft ist erst nach der Geburt des Kindes zulässig (Art. 136 Abs. 3 FGB). Klageberechtigt sind die im Geburtenregister als Vater eingetragene Person, seine Erben, wenn er vor der Geburt des Kindes verstorben ist und seine Nichtanerkennung der Vaterschaft bei einem Notar hinterlegt hat, der leibliche Vater des Kindes und die Mutte...mehr

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Russland / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 96 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemannes der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern des Kindes (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 1 FGB). In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auch schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden (Art. 48...mehr

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Ungarn / b) Kollisionsrecht

Rz. 223 Die Abstammung unterliegt dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Vaterschaftsanerkennung unterliegen Für die Formgültigkeit der Vater...mehr

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Deutschland / c) Kein Eheverbot

Rz. 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG (siehe hierzu Rdn 124 ff.) besteht, Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB). Auch zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB; z.B. Vater-Tochter) sowie zwischen vollbürtigen...mehr

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Tschechische Republik / I. Abstammung

Rz. 108 Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater vermutet, auc...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) g...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

Rz. 394 Zunächst unterliegt die Abstammung gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnlicher Aufenthalt ist wandelbar, z.B. wenn das Kind mit seiner Mutter ins Ausland zieht oder zu dem im Ausland lebenden Vater verbracht wird. Da die Anknüpfung nicht auf den Zeitpunkt der Geburt fixiert ist (so aber bei ...mehr

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Russland / 5. Auslandsberührung

Rz. 98 In Fällen mit Auslandsberührung ist für die Feststellung und Anfechtung der Abstammung das Recht des Staates maßgeblich, dem das Kind angehört (Art. 162 Abs. 1 FGB). Das Verfahren richtet sich auf dem Territorium der RF nach russischem Recht. Sofern die standesamtliche Feststellung der Abstammung nach russischem Recht zulässig ist, kann diese von den im Ausland wohnen...mehr

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Spanien / 4. Exkurs: Möglichkeit fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen

Rz. 129 Insoweit sei lediglich auf folgende Grundsätze hingewiesen: Auf der Grundlage des Gesetzes 14/2006 über die Techniken der künstlichen Reproduktion[190] sind in Spanien als zulässige Maßnahmen anerkannt: insbesondere die heterologe künstliche Befruchtung, die In-Vitro-Fertilisation, der Embryotransfer, die Eizellspende sowie die Spende von Präembryonen (d.h. bis 14 Ta...mehr

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Türkei / I. Abstammung

Rz. 177 Der türkische Gesetzgeber hat von der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern Abstand genommen. Mit der weitgehenden Rezeption des schweizerischen ZGB hat der türkische Gesetzgeber das Kindschaftsrecht den internationalen Verpflichtungen und Anforderungen gerecht gestaltet. Rz. 178 Die Interessen des Kindes stehen bei der Feststellung der Vaterschaft...mehr

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Slowakische Republik / b) Einvernehmliche Erklärung der Eltern

Rz. 88 Wird die Vaterschaft nicht durch die erste Vermutung bestimmt, kann diese durch eine einvernehmliche Vaterschaftserklärung von beiden Eltern begründet werden (§ 90 FamG). Die Erklärung muss vor dem Matrikelamt oder vor Gericht abgegeben werden (§ 91 Abs. 2 FamG). Die Erklärung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie wegen einer psychischen Störung nicht imstande i...mehr

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Dänemark / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 123 Die Europäische Ehe- und Sorgerechtsverordnung (Brüssel IIa- bzw. EheVO 2003, vorstehend unter § 1 Rdn 9 ff.) gilt für Dänemark nicht. Nach § 223a RPL kann der Justizminister Bestimmungen (als Ausführungsregelungen zu internationalen Abkommen[85] oder aus sonstigen Gründen[86]) festlegen, wonach rechtskräftigen ausländischen gerichtlichen oder administrativen Entsche...mehr

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Polen / c) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 139 Besteht keine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft oder wurde diese widerlegt, so können das Kind, die Mutter, der vermutliche Vater sowie der Staatsanwalt[127] (Art. 86 FVGB) die Feststellung der Vaterschaft gerichtlich verlangen (Art. 72, Art. 84 § 1 S. 1 FVGB). Ist das Kind volljährig, so besteht keine Klageberechtigung für den mutmaßlichen Vater und die Mutt...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Verweisung auf das Ehewirkungsstatut

Rz. 397 Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB kann die Abstammung schließlich auch nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der verheirateten Mutter bei der Geburt unterlagen. Hierbei handelt es sich um eine auf den Zeitpunkt der Geburt fixierte Anknüpfung. Grund für diese Fixierung ist wohl nicht so sehr die Vermeidung des Statutenwechsels als die Mög...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

Rz. 403 Die Zustimmung des Kindes, seiner Mutter und anderer Personen zu einer Anerkennung oder Abstammungserklärung unterliegt kumulativ zum Abstammungsstatut dem Heimatrecht des Kindes. Sich aus diesem Recht ggf. ergebende zusätzliche Zustimmungserfordernisse sind also ebenfalls zu beachten. Das Gleiche gilt für eine nach dem Abstammungsstatut erfolgende Legitimation – auc...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem 1.7.1998 geborene Kinder gilt.[474] Rz. 392 Eine vorrang...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 11 Auch im Recht der FBiH unterscheidet man zwischen Nichtehe und aufhebbarer Ehe. Darüber hinaus wird auch die sog. fiktive Ehe, die der deutschen Scheinehe entspricht, gesetzlich geregelt. Rz. 12 Eine Nichtehe liegt gem. Art. 8 Abs. 2 dann vor, wenn die Partner nicht geschlechtsverschieden sind, die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt oder diese nicht vor dem Stand...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Überprüfung der Ehevoraussetzungen

Rz. 173 Beantragt der Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten bei den Behörden eines anderen Vertragsstaates die Überprüfung der Ehevoraussetzungen oder das Aufgebot, so wird gem. Art. 1 Abs. 1 die Frage, ob die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe erfüllt sind, nach Maßgabe des Rechts dieses Staates überprüft, sofern einer der Ehepartner in diesem Staat wohnhaft ist. An...mehr

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Frankreich / II. Folgen der concubinage

Rz. 258 Zivilrechtlich werden nichteheliche Lebensgefährten grundsätzlich wie Fremde behandelt. Jeder kann die Beziehung jederzeit frei beenden. Bei Beendigung der Beziehung bestehen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gegenseitige Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. So ist z.B. bei Mitarbeit eines Partners beim Hausbau des anderen Partners hierfür ein Rechtsgru...mehr

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Dänemark / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen, Verfahren, internationale Zuständigkeit

Rz. 156 Maßgeblich für die Behandlung von Ehesachen und damit zusammenhängender Unterhaltsprobleme ist ausschließlich die lex fori. Den Parteien kommt keine Rechtswahlmöglichkeit zu.[109] Prozessuale Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten keinen Aufenthalt im Inland hat. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Ehescheidungen (siehe Rdn 123) folgt daraus ...mehr

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Belgien / I. Abstammung

Rz. 177 Durch Gesetz vom 31.3.1987,[225] welches das belgische Abstammungsrecht[226] wesentlich erneuert hat, wurde die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung weitgehend aufgehoben. Diese Gleichstellung betrifft hauptsächlich die Wirkungen der Abstammung,[227] wobei jedoch Ausnahmeregeln für die Wirkungen der ehebrecherischen Abstammung beste...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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Deutschland / I. Abstammung

Rz. 127 Im Jahr 1998 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Die §§ 1591 ff. BGB regeln die Abstammung nunmehr einheitlich, wobei die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, nach wie vor eine Rolle spielen kann. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft (§ 1589 BGB) wird grds. durch die genet...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rz. 413 Auf dem Bereich der Abstammung ergibt sich keine vorrangige verfahrensrechtliche Vorschrift in internationalen Abkommen oder auf EU-Ebene. Demgemäß kommt es ausschließlich auf die Zuständigkeitsregeln des autonomen Zivilverfahrensrechts an. Aus § 100 FamFG ergibt sich hier die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann, wenn entweder das Kind, die Mutte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Rangverhältnis der Anknüpfungen

Rz. 399 Die einzelnen Verweisungen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind grundsätzlich gleichberechtigt. Ist nach einer der so bestimmten Rechtsordnungen die Vaterschaft festgestellt, so ist dies das verbindlich gewordene Abstammungsstatut (Prioritätsgrundsatz). Erst dann, wenn die nach diesem Recht begründete Abstammung durch Anfechtung oder auf andere Weise wieder beseitigt worden ...mehr

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Ukraine / 2. Eheverbote

Rz. 2 Eheverbote (nach ukrainischem Verständnis: Ehehindernisse) sind:mehr

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Litauen / 1. Mutterschaft

Rz. 84 Die Abstammung von der Mutter wird gemäß den Bestimmungen des Art. 3.139 ZGB festgestellt, wobei die Eintragung der Angaben über die Mutter aufgrund der durch eine medizinische Anstalt (z.B. Krankenhaus) erteilten Bescheinigung über die Geburt des Kindes vorgenommen wird. Wurde das Kind nicht in einer medizinischen Anstalt geboren, wird eine solche Bescheinigung gemäß...mehr

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Serbien / 4. Künstliche Befruchtung

Rz. 93 Die Mutter eines Kindes, das mit biomedizinischer Hilfe gezeugt wurde, ist die Frau, die es zur Welt gebracht hat. Wenn ein Kind mit biomedizinischer Unterstützung mit einem gespendeten Ei gezeugt wurde, kann die Mutterschaft der Frau, die das Ei gespendet hat, nicht festgestellt werden (Art. 57). Rz. 94 Als Vater eines Kindes, das mit biomedizinischer Unterstützung ge...mehr

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Belgien / 2. Abstammung durch Anerkennung

Rz. 179 Sofern die Mutterschaft nicht von Rechts wegen durch die Eintragung des Mutternamens in der Geburtsurkunde feststeht, kann die Mutter das Kind durch einseitige Erklärung in einer öffentlichen Urkunde vor einem Standesbeamten oder einem Notar unter der Voraussetzung anerkennen, dass durch diese Anerkennung kein absolutes Ehehindernis zwischen dem Vater und der Mutter ...mehr

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Großbritannien: England und... / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 106 Nichteheliche Partner haben in England grundsätzlich keine speziellen Rechte und Pflichten untereinander. Sofern dies nicht aus den allgemeinen Eigentumsregeln ableitbar ist (siehe Rdn 19 ff.), hat ein nichtehelicher Partner im Fall der Trennung damit weder Anspruch auf Beteiligung am Vermögensaufbau des anderen noch auf laufende finanzielle Unterstützung. Im Fall de...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Abstammung

Rz. 169 Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vater) ist, sofe...mehr

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Belgien / 4. Wirkung der Abstammung in Bezug auf die Namensgebung

Rz. 183 Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und mütterlicherseits oder mütterlicherseits und mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den Namen seines Vaters oder seiner Mitmutter oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines ...mehr

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Ukraine / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 110 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemanns der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei nicht miteinander verheirateten Personen erfolgt aufgrund eines gemeinsamen vor oder nach der Geburt des Kindes persönlich einzureichenden Antrags der Eltern des Kindes beim Standesamt (Art. 126 Abs. 1 FGB). ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Allgemeines

Rz. 242 Italien hat mit Gesetz vom 20.5.2016, Nr. 76[281] die gleichgeschlechtliche Partnerschaft (unione civile) eingeführt.[282] Das Gesetz sieht die eingetragene Partnerschaft als eigenständiges Rechtsinstitut und stellt sie der Ehe nicht gleich. Es gelten nur die Normen des Zivilgesetzbuchs, auf die im Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Andererseits ist aber gerege...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr

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Bulgarien / b) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 113 Greift die Vermutungsregel des Art. 61 FamKodex nicht, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen. Die Einwilligung der übrigen Beteiligten dazu ist nicht erforderlich. Die Anerkennung bedarf der Schriftform und ist gem. Art. 65 Abs. 1 FamKodex entweder vor dem Zivilstandsbeamten oder durch eine an ihn gerichtete Erklärung mit notarieller Beglaubigung der Unterschrif...mehr

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Dänemark / 1. Mutterschaft

Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kindergesetz gilt die Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind gebärt, als Mutter des Kindes (Mutterschaft).[121] Eine Vereinbarung, nach der eine Frau, die ein Kind gebärt, dieses nach de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Keine vorrangige Spezialnorm

Rz. 110 Das internationale Familienrecht besteht zunehmend aus Vorschriften, die keine "ergebnisoffene Verweisung" auf ausländisches Recht enthalten, sondern in "sensiblen" Bereichen deutschem Recht einseitig zum Vorrang verhelfen, wenn eine bestimmte Form der Inlandsbeziehung gegeben ist. In der Sache handelt es sich hierbei um ordre public-Vorschriften, die zu Art. 6 EGBGB...mehr

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Ungarn / a) Eheband

Rz. 212 Den Grundtatbestand der Vaterschaft stellt die Ehe der Mutter des Kindes dar.[164] Besteht die Ehe im Zeitraum vom Beginn der Empfängniszeit[165] bis zur Geburt des Kindes oder auch nur während eines Teils dieses Zeitraumes, so gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Die Vermutung ist an den Bestand des Ehebandes und nicht an die tatsächliche Lebensgemeinsc...mehr

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Ungarn / 3. Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

Rz. 216 § 4:107 Ptk. regelt ausdrücklich die möglichen Grundlagen der Vaterschaftsanfechtung. Die Vaterschaftsvermutung kann in der Regel mit Hinblick auf inhaltliche Unwahrheit der Vermutung angefochten werden. Das Gesetz nennt zwei Fälle, und zwarmehr