Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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zfs 01/2022, Voraussetzunge... / 2 Aus den Gründen:

"…" 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die auf Feststellung des Fortbestandes eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages und auf die Erbringung von Leistungen nach einem behaupteten Versicherungsfall gerichtete Klage zu Recht abgewiesen … a) Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Erbringung von Rentenzahlungen nebst Zinsen, a...mehr

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FF 07+08/2022, Die Herausfo... / II. Reformbedürftigkeit der lex lata

Auch wenn Thema dieser Veranstaltung die Herausforderungen der Reproduktionsmedizin sind, ergibt sich die Reformbedürftigkeit der lex lata nicht nur aus den Veränderungen in den Fortpflanzungsmöglichkeiten durch die Medizin und auch nicht nur aus der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften als Grundalge für die Familie und sogar für die Ehe. Vielmehr ist das ...mehr

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FF 07+08/2022, Die Herausfo... / 2. Kenntnis der eigenen Abstammung und des eigenen Nachwuchses

Der zweite essentielle Gesichtspunkt in dem vorzustellenden System der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung ist die Forderung nach einer umfassenden Absicherung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung und des eigenen Nachwuchses.[15] Die Ansätze zu der (auch hier im Folgenden geplanten) Aufwertung der Verantwortungsübernahme als Zuordnungskriterium fordern wegen der beso...mehr

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Anhang 1: Geschäftswerte

Berechnung der Geschäftswerte nach § 34 GNotKG Tabelle A und B[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 275 Begutac... / 2.1 Gutachtliche Stellungnahme (Abs. 1)

Rz. 18 Die Norm zählt die Sachverhalte auf, bei denen die Krankenkassen verpflichtet sind, eine gutachtliche Stellungnahme des MD einzuholen. Das Gutachten dient der Vorbereitung des Verwaltungshandelns durch Verwaltungsakt. Die Rechtmäßigkeit der Beauftragung des MD bzw. die Richtigkeit der gutachtlichen Stellungnahme ist nur im Wege der Anfechtung einer ergangenen Verwaltu...mehr

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Zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides

Leitsatz Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer. Normenkette §...mehr

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Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

Leitsatz 1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtba...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.6 Entscheidung über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis (Abs. 6)

Rz. 36 Unvollständige Antragsunterlagen sind durch den Hersteller zu ergänzen (Satz 1). Dazu hat der GKV-Spitzenverband eine angemessene Frist von längstens 6 Monaten zu setzen. Kürzere Fristen sind möglich. Rz. 37 Wenn die Frist nicht eingehalten wird, ist der Antrag ohne Ermessensspielraum abzulehnen (Satz 2). Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Ggf. ist bei ...mehr

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Insolvenzrechtliche Anfechtung und folgende Einfuhrumsatzsteuerrückzahlung; Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Leitsatz Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Korrespondierend dazu wird der Vorsteuerabzug berichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 UStG), wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Mit "erstattet" ist unionsrechtlich der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint. Sachverhalt Nach Stellung eines Insolv...mehr

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Die Abgeltungswirkung des S... / 2. BFH v. 27.10.2020 – VIII R 42/18

Mit Urteil v. 27.10.2020 hat der BFH entschieden, dass die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG auch dann eintritt, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim FA angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. Dies gilt auch dann...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Auslegung, Anfechtung, Widerruf etc.

Rn 13 Die vom Schuldner, von Gläubigern, von Dritten oder gruppeninternen Sicherheitenstellern abzugebenden Erklärungen müssen vorliegen, bevor über den Plan abgestimmt wird, damit bei der Abstimmung Sicherheit darüber besteht, ob die Planregelungen auch tatsächlich umgesetzt werden können. Fehlt es an der vorherigen Vorlage der Zustimmungserklärungen hat das Insolvenzgerich...mehr

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FF 12/2021, Göttinger Aufruf zur Modernisierung des Abstammungsrechts

Familienrechtlerinnen und Familienrechtler der Universität Göttingen haben die künftige Bundesregierung und den Bundestag aufgefordert, das Abstammungsrecht zu modernisieren. Das Abstammungsrecht ist von elementarer Bedeutung: Es weist einem Kind seine rechtlichen Eltern zu. Durch die rechtliche Abstammung wird ein familienrechtliches Statusverhältnis begründet, das für viele...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Praktische Folgen dieser Einordnung

Rn 20 Unabhängig von dieser rechtsdogmatischen Gesamteinordnung sind allerdings für die Praxis vorrangig folgende Leitlinien entscheidend: Rn 21 Soweit der Inhalt des Insolvenzplans betroffen ist, wird dieser als Vertrag behandelt, sodass er nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen ist.[35] Bei der Auslegung ist nicht auf den objektiven Empfängerho...mehr

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AGS 12/2021, Kostenentschei... / II. BGH zur Entscheidung berufen

Das zulässige Rechtsmittel bestimme sich – so das OLG – nach dem sachlichen Inhalt der Entscheidung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 296 Rn 11). Maßgeblich sei nicht die Form, in der die Entscheidung ergangen sei, sondern die Form, in der die Entscheidung hätte ergehen sollen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn 166; LR/Jesse, StPO, 27. Auf., 2014, vor § 29...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Bindungsw... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass nur das Grundstück 1, auf dem sich das Familienheim befindet, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit ist. 1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an e...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Bindungsw... / 1 Tatbestand

Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung -- AO --). Die Feststellungen treffen die zuständigen Belegenheitsfinanzämter (§ 152 Nr. 1 BewG). Diese sind zwar nicht zur Entsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 4 Dem Schutz des Beteiligten dient Abs. 3, der bestimmt, dass bei der Heilung der in Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Mängel des Verwaltungsakts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, zu gewähren ist, wenn durch diesen Mangel die rechtzeitige Anfechtung versäumt wurde. Systematisch bedeutet dies, dass das Fehlen des Verschuldens im Rahmen des § 110 AO unwiderleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Rz. 11 Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1] Ein nichtiger Verwaltungsakt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nichtige Verwaltungsakte

Rz. 36 Die Gründe für die Nichtigkeit von Verwaltungsakten regelt § 125 AO. Der nichtige Verwaltungsakt ist materiell-rechtlich nicht existent, kann daher auch keine Wirkungen entfalten. Seine Umdeutung nach § 128 AO ist jedoch zulässig.[1] Der nichtige Verwaltungsakt ist unbeachtlich, ohne dass es einer Anfechtung bedarf; er entfaltet weder formelle noch materielle Wirksamk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines streitbefangenen Verwaltungsakts

Rz. 2 Ein Verwaltungsakt kann auch dann noch zurückgenommen[1], widerrufen[2], aufgehoben oder geändert[3] werden, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf (Einspruch) eingelegt worden ist oder ein finanzgerichtliches Verfahren (einschließlich des Revisionsverfahrens) schwebt. Wird durch die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X. Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist. Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Rechtswidriger Verwaltungsakt

Rz. 13 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht. Die Rechtsverletzung kann auf einer Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4 Rücknahme des Verwaltungsakts

Rz. 24 Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ohne weitere Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme mit Wirkung ex nunc ist nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung[1] möglich, nicht bei einmaligen Verwaltungsakten.[2] Die Behörde kann den Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.8 Rücknahmefrist, Abs. 3

Rz. 56 Die Finanzbehörde muss nach Abs. 3 innerhalb eines Jahres von der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen an entscheiden, ob sie von ihrem Rücknahmerecht Gebrauch machen will. Erfasst wird nur die Kenntnisnahme bei Tatsachen; ist der Verwaltungsakt aus Rechtsgründen rechtswidrig, so besteht keine Frist.[1] Insbesondere enthält die Vorschrift keine absolu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Verhältnis zur Anfechtungsklage nach § 257 AktG

Rn. 128 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Mit der Anfechtungsklage nach § 257 Abs. 1 AktG können Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Feststellung des JA gerügt werden. Die Anfechtung kann hingegen nicht auf inhaltliche Mängel des JA gestützt werden (vgl. § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG). Eine Anfechtung wegen Unterbewertung oder Mängeln des Anhangs kommt somit nicht in Betracht. Übers...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Entstehungsgeschichte und Konzeption des § 258 AktG

Rn. 10 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Das Recht der Sonderprüfung gemäß den §§ 258ff. AktG wurde i. R.d. Neufassung des Aktienrechts im Jahre 1965 erstmals in das AktG eingefügt, um die Durchsetzung der mit der Reform des Aktienrechts verfolgten Zielsetzungen sicherzustellen. Welchen Interessen das neue AktG gerecht werden sollte, war zunächst umstritten. Insbesondere musste ents...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Regelungszwecke

Rn. 15 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Als Regelungszwecke des Sonderprüfungsverfahrens nach den §§ 258ff. AktG sind drei Ansatzpunkte zu nennen. Zum einen dient das Verfahren der Durchsetzung von Bewertungsvorschriften, soweit sie eine Unterbewertung verbieten. Ferner dient das Sonderprüfungsrecht dazu, die organschaftliche Zuständigkeit der HV, über die Verwendung des Jahresüber...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Regelungszusammenhang

Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Möglichkeit der Herbeiführung einer Sonderprüfung ist als Minderheitenrecht (vgl. § 258 Abs. 2 AktG) ausgestaltet (vgl. ebenso Frey, WPg 1966, S. 633; Kupsch, WPg 1989, S. 517 (518); Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 445 (446)). Die jeweils erforderlichen Quoten für die Ausübung von diesen Minderheitenrechten sind seit dem Gesetz zur Unt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Antragsfrist (§ 258 Abs. 2 Satz 1f. AktG)

Rn. 82 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers muss innerhalb eines Monats nach der HV über den JA gestellt werden. Fristauslösend ist die HV, die den von Vorstand und AR festgestellten JA entgegennimmt (vgl. § 175 AktG) oder die – soweit nach § 173 Abs. 1 AktG verfahren wird – den JA selbst feststellt (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 29; KK-...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO)

Rz. 44 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Tritt ein Ereignis ein, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat, so muss das FA davon betroffene Steuerbescheide (oder gleichgestellte VA; > Rz 4 ff) aufheben oder ändern, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO). Dabei sind auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler zu korrigieren;...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtsnatur

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Wird eine festgesetzte Steuer erst nach Ablauf des Fälligkeitstags (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6) entrichtet, erhebt das FA einen Säumniszuschlag (§ 240 AO). Hingegen werden keine Verzugszinsen erhoben. Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und von Ansprüchen auf überzahlte Steuern vgl § 233a AO; > Steuerzinsen. Die FinVerw hat im Interesse...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Entstehung

Rz. 3 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Der Säumniszuschlag wird kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf verwirkt. Auf ein > Verschulden kommt es nicht an (BFH 145, 1 = BStBl 1986 II, 122; vgl AEAO zu § 240 Nr 5). Bei der Entstehung des Säumniszuschlags hat das FA deshalb kein > Ermessen; er kann lediglich erlassen werden, wenn seine Einziehung unbillig ist (> Rz 13 ff). Es entsteht ...mehr

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§ 8 Einigungsstelle / D. Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle

Rz. 15 Auch für die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Anwalt erhält für die erstinstanzliche Vertretung Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV und für die zweitinstanzliche Vertretung nach Nrn. 3200 ff. VV, worauf die Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 VV verweist. Rz. 16 Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Inhalt des S...mehr

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§ 9 Muster / A. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung v. 9.2.2018)

Rz. 1 Vorbemerkung Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine übera...mehr

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§ 6 Vertretung des Betriebs... / C. Der nichtige Betriebsrat als Mandant

Rz. 18 In ständiger Rechtsprechung wird anerkannt, dass es neben anfechtbaren Betriebsratswahlen auch Gründe gibt, die zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen. Allerdings kann Nichtigkeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass weder die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit noch die Rechtsfolgen einer nichtigen...mehr

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Norwegen / 4. Beschlussfassung

Rz. 103 Die Gesellschafterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter, die an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, und den vertretenen Stimmen beschlussfähig, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist.[270] Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet de...mehr

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Italien / d) Heilung der angefochtenen Beschlüsse

Rz. 135 Die Anfechtung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung, die freiwillige Kapitalherabsetzung oder die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist nach 180 Tagen nach Eintragung in das Handelsregister nicht mehr möglich, so dass dieser Wirksamkeit erlangt. Die Heilung findet auch dann statt, wenn der Grund der Anfechtung in der mangelnden Einberufung liegt und 90 Tage nach ...mehr

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Griechenland / 2. Kontrollrechte der Gesellschafter

Rz. 87 a) Auskunfts- und Kontrollrechte. Zu den Kontrollrechten zählt das Informationsrecht eines Gesellschafters. Dieses ist verbindlich und darf nicht eingeschränkt werden. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, in den ersten 10 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres selbst oder durch seinen Vertreter Auskünfte über den Ablauf der Angelegenheiten der Gesellschaft zu er...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Reichweite des Insolvenzstatuts

Rz. 153 Der Gang des Insolvenzverfahrens, d.h. die Insolvenzverfahrensregeln, ist zentraler Bestandteil des Insolvenzstatuts. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO regelt das Recht des Eröffnungsstaates, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wie es durchzuführen und zu beenden ist. Diese generalklauselartige Umschreibung wird flankiert durch die ni...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / f) Anmeldung beim österreichischen Firmenbuchgericht (§ 15 EU-VerschG)

Rz. 81 Sobald die Verschmelzungsbescheinigung vorliegt, kann die Verschmelzung bei dem für die österreichische Gesellschaft zuständigen Gerichtshof erster Instanz für Handelssachen zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Anders als nach deutschem Recht (§ 122l UmwG) hat die Anmeldung elektronisch, in öffentlich beglaubigter Form (§ 11 Abs. 1 UGB) durch die Geschä...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / bb) Rechte der Minderheitsgesellschafter

Rz. 93 (1) Den Minderheitsgesellschaftern der übertragenden österreichischen GmbH steht grundsätzlich ein Anspruch auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu (§§ 225c ff. österr. AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 österr. GmbHG, § 3 Abs. 2 EU-VerschG). Die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses wegen Mängeln der Festlegung des Umtauschverhältnisses ist allerdings – wie im umgekehrt...mehr

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Bulgarien / 2. Rechte der Gesellschafter

Rz. 60 Die Rechte der Gesellschafter werden allgemein in Vermögensrechte und immaterielle (persönliche) Rechte eingeteilt. Die Vermögensrechte umfassen das Recht auf Dividende und Liquidationsquote. Die immateriellen Rechte unterteilen sich in:mehr

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Deutschland / I. Geschäftsbriefe

Rz. 213 Das GmbHG sieht in § 35a Pflichtangaben für Geschäftsbriefe vor. Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen der Gesellschaft im geschäftlichen Bereich, die dem Außenverhältnis zuzurechnen und individuell adressiert sind. Ausgenommen von dieser Definition sind Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Formulare im Behördenverkehr (§ 35a Abs. 2 Gmb...mehr

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Rumänien / III. Haftung

Rz. 136 Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Höhe der durch sie übernommenen Stammeinlage. Nach Art. 169 IG haften die Mitglieder der Leitungsorgane (Geschäftsführer, Direktoren, Zensoren etc.) sowie andere Personen, die den Insolvenzzustand herbeigeführt haben (somit grundsätzlich auch die Gesellschafter), persönlich, f...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Promotion und promoter

Rz. 69 Der Prozess der "promotion" (eine Art "Initiierung") besteht daraus, die Eintragung der Gesellschaft beim Companies House zu bewirken, die ersten Geschäftsleiter und Anteilseigner der Gesellschaft zu finden, "pre-incorporation"-contracts zu verhandeln, Vermögensgegenstände für die Gesellschaft zu erwerben (Betriebsvermögen/Produktionsmittel) und Bankkonten der Gesells...mehr

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Griechenland / II. Buchführungspflicht

Rz. 130 Den Geschäftsführern trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (Art. 22 G. 3190/1955). Am Ende jedes Geschäftsjahres müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss aufstellen (Art. 22 Abs. 1 G. 3190/1955). Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Gewinnausschüttungsverzeichnis und dem Anhang. Für ihre Ausstellung komme...mehr

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Italien / b) Anfechtbarkeit der Beschlüsse

Rz. 133 Das Gesetz, das hier auf die Regelung der S.p.A. weitgehend verweist, gibt dagegen stimmenden Gesellschaftern, jedem Geschäftsführer und dem Rechnungsprüferausschuss in seiner Gesamtheit ein Anfechtungsrecht für Gesellschafterbeschlüsse, welche gegen das Gesetz oder die Gründungsurkunde verstoßen. Die Anfechtung muss innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme des Beschluss...mehr