Fachbeiträge & Kommentare zu Anlagevermögen

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 7.4 Korrektur überhöhter AfA

Rz. 242 Die Grundsätze zur Nachholung unterbliebener AfA gelten, sofern die jeweiligen Steuerbescheide nicht mehr korrigiert werden können, entsprechend bei einer überhöht vorgenommenen AfA (H 7.4 "Unterlassene und überhöhte AfA" EStH 2021). Rz. 243 In den Fällen von § 7 Abs. 1, 2 und 4 S. 2 EStG ist der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Ist eine zukünftige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 8.3.4 Amtliche AfA-Tabellen

Rz. 286 Bei den amtlichen AfA-Tabellen handelt es sich um Verwaltungsanweisungen. Sie sollen einen Anhalt dafür geben, ob der Stpfl. die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zutreffend geschätzt hat. Des Weiteren sollen durch sie auch die Einheitlichkeit der Verwaltung und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesichert werden. Es gibt AfA-Tabellen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 4 Zweige von Tierbeständen (Abs. 3)

Rz. 21 In § 241 Abs. 3 BewG werden die gem. § 241 Abs. 2 BewG zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung (Rz. 17, 18) maßgeblichen Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt gem. § 241 Abs. 3 S. 1 bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Die einzelnen Tierarten erg...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Oldtimersammlung ist schädlich für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Leitsatz Werden von einem Grundstücksunternehmen auch Oldtimerfahrzeuge als Kapitalanlage gehalten, ist dadurch die erforderliche Ausschließlichkeit für die erweiterte Gewerbeertragskürzung nicht mehr gegeben. Sachverhalt Eine GmbH verwaltete eigenes Immobilienvermögen. Im Anlagevermögen hatte die GmbH auch noch zwei in den Jahren 2011 bzw. 2012 erworbene Oldtimer-Pkw ausgewi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 235 Festste... / 3 Abweichender Zeitpunkt für die Betriebsmittel (Abs. 2)

Rz. 11 In § 235 Abs. 2 BewG wird – abweichend von der Regelung in § 235 Abs. 1 BewG und damit abweichend von den §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.1 Umsatzsteuer

Nach dem für die Einnahmen-Überschussrechnung maßgebenden Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, und wohl ausgehend von der Vorstellung, dass Einnahmen-Überschussrechner stets die Ist-Besteuerung beantragen, werden im Formular alle Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen erfasst, die im laufenden Wirtschaftsjahr zu- bzw. abgeflossen sind. Entsprechend nimmt Zeile 16 die vereinn...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.5 Schuldzinsen

Schuldzinsen sind im Vordruck EÜR unter den sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben lediglich in den Zeilen 61 und 62 zu erfassen. Differenziert wird zwischen Zinsen, die aus der Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (sog. Investitionsdarlehen), und übrigen Schuldzinsen. Unter letztgenannte Po...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.1 Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer haben bei den Betriebseinnahmen "lediglich" die Zeilen 11, 12 und 17 bis 21 auszufüllen und dabei Angaben zu machen, die zum Teil auch der Umsatzsteuererklärung zu entnehmen sind. Die Daten können wie folgt ermittelt werden: Zeile 11: Hier ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu erfassen. Soweit die Erläuterun...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen

Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst. Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwisch...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 1.3 Zeitpunkt der Zuordnung zum Anlagevermögen

Rz. 8 Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, ist erstmals zum Bilanzstichtag des Zugangsjahrs unter Berücksichtigung ansatz- und wertaufhellender Umstände zu prüfen. Damit ist jedoch keine endgültige Zuordnung getroffen, vielmehr ist diese Prüfung an jedem folgenden Bilanzstichtag zu wiederholen, da es möglich ist, dass sich die Zweckbest...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.3 Abbildung der Entwicklung des Anlagevermögens im Anlagespiegel

Rz. 17 Neben der vertikalen Gliederung des Anlagevermögens nach § 266 Abs. 2 HGB schreibt § 284 Abs. 3 HGB eine weitere horizontale Gliederung vor: In Form eines Anlagegitters oder Anlagespiegels ist die zeitliche Entwicklung der Positionen des Anlagevermögens abzubilden, um einen Einblick in das im Anlagevermögen gebundene Kapital, in die Altersstruktur der Vermögensgegenst...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.2.2 Sonder- und Bilanzpositionen zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Rz. 14 Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuweisen. Für Ausnahmefälle wird in Teilen der Literatur ein Ausweis zwischen Anlage- und Umlaufvermögen für besondere Vermögensgegenstände aus Gründen der Bilanzklarheit vorgeschlagen, wobei etwa der Vorabbau im Tagebau, Kernelemente und Filmvermögen des Filmverleihers in Betracht komm...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.1 Zusammensetzung des Anlagevermögens nach § 266 Abs. 2 HGB

Rz. 9 § 266 Abs. 2 HGB sieht folgendes Gliederungsschema für den Ausweis des Anlagevermögens in der Bilanz vor:mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4 Bewertung des Anlagevermögens – Überblick

4.1 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze Rz. 28 Handelsrechtlich bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 1, 2 HGB die Obergrenze für die Bewertung des Anlagevermögens. Der Wertverzehr abnutzbarer Vermögensgegenstände ist nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB mittels planmäßiger Abschreibungen zu berücksichtigen. Dazu ist ein Abschreibungsplan zu erstellen, a...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.3 Finanzanlagen

7.3.1 Ausweis Rz. 73 Bei den Finanzanlagen ist die Übermittlung der in Anhang D2 / 6 ff. aufgeführten Positionen zwingend erforderlich. Auch im Bereich der Finanzanlagen sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an angabepflichtigen Positionen vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Entgegen den Vorgaben des HGB muss zudem bei den Anteilen an v...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.2 Sachanlagen

7.2.1 Ausweis Rz. 68 Im Bereich der Sachanlagen sind die in Anhang D2 / 5 f. Genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln. Rz. 69 Bei dem Feld "übrige Grundstücke, nicht zuordenbar" handelt es sich um eine Auffangposition, die nur an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss, wenn sie genutzt wird. Rz. 70 Neben den Mussfeldern und Auffangpositionen sind im Datenschema d...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Wertpapiere im Betriebsverm... / 6.2 Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden

Die zur Bewertung von börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens aufgestellten Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentfonds anzuwenden, wenn der Investmentfonds überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist....mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2 Gliederung und Ausweis des Anlagevermögens

2.1 Zusammensetzung des Anlagevermögens nach § 266 Abs. 2 HGB Rz. 9 § 266 Abs. 2 HGB sieht folgendes Gliederungsschema für den Ausweis des Anlagevermögens in der Bilanz vor:mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7 Besonderheiten des Anlagevermögens in der E-Bilanz

Rz. 54 Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, spätestens seit dem Wirtschaftsjahr 2013 die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Herzstück der E-Bilanz bildet die Taxonomie, die gem. § 5...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.4 Offenlegung des Anlagevermögens in Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße

Rz. 18 Zu den nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen rechnet in allen Fällen die Bilanz. Allerdings bestehen größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Während große Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet sind, eine ungekürzte Bilanz offenzulegen, genügt es nach § 326 HGB bei kleinen Kapitalgesellschaften, wenn sie eine Bilanz präse...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4.4 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Rz. 36 Grundsätzlich gilt für das Anlagevermögen nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB das Prinzip der Einzelbewertung. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch von diesem Prinzip abgewichen werden, um eine Vereinfachung beim Nachweis, bei der Inventur sowie bei der Bewertung bestimmter Gegenstände des Anlagevermögens zu erreichen, indem Bewertungsvereinfachungsverfahren eingesetzt ...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.2 Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 41 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben werden. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie im jeweiligen konkreten Fall Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte genutzt und Ermessensspielräume ausgefüllt werden.[1] Dies gilt insbesondere für den Ansatz von aktivierungsfähigen En...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 1.2 Dauerndes Dienen

Rz. 4 Auch wenn die Definition des Anlagevermögens durch Verwendung der Formulierung "dauernd … zu dienen" vordergründig auf ein zeitliches Abgrenzungskriterium abzustellen scheint, richtet sich die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlage- oder Umlaufvermögen[1] grundsätzlich nach der betrieblichen Funktion der Vermögensgegenstände, die sich zum einen anhand der Art u...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagevermögen im Abschluss... / 4.1 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 28 Handelsrechtlich bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 1, 2 HGB die Obergrenze für die Bewertung des Anlagevermögens. Der Wertverzehr abnutzbarer Vermögensgegenstände ist nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB mittels planmäßiger Abschreibungen zu berücksichtigen. Dazu ist ein Abschreibungsplan zu erstellen, aus dem sich ersehen lässt, wie sich die An...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.1 Allgemeine Angabepflichten

Rz. 39 Nach § 284 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Anhang aufzunehmen, die nach den jeweiligen Einzelvorschriften des HGB für die Bilanz und GuV vorgeschrieben sind, sowie die Angaben, die deswegen zu machen sind, weil ein Wahlrecht zu Angaben in Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend ausgeübt wurde. Die Pflichtangaben umfassen Angaben hinsichtlich der...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.5 Sonstige Angaben

Rz. 45 Weitere Angabepflichten zum Anlagevermögen im Anhang ergeben sich aus zahlreichen Einzelvorschriften, die zum Teil Wahlrechte für alternative Angaben in Anhang und Bilanz bzw. GuV enthalten. Die wichtigsten dieser Angabepflichten beziehen sich auf Abschreibungen des Geschäftsjahres auf die Posten des Anlagevermögens, die nach § 284 Abs. 3 HGB im Anlagespiegel im Anhang...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagevermögen im Abschluss... / 6 IFRS

6.1 Ausweis Rz. 46 Den auf die Informationsbedürfnisse des kapitalmarktorientierten Adressaten ausgelegten IFRS fehlt ein striktes Bilanzgliederungsschema, wie es das HGB kennt. Dieser Umstand bietet den Unternehmen die Möglichkeit, möglichst (entscheidungs-)relevante Informationen für den Adressaten bereitzustellen. Das Unternehmen kann auf die individuellen Gegebenheiten de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagevermögen im Abschluss... / 1 Begriff, Abgrenzung, Zuordnung

Rz. 1 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz u. a. das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.[1] Als Anlagevermögen sind nach § 247 Abs. 2 HGB "nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Ein Vermögensgegenstand, der dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss demnach 2 Vorausset...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umlaufvermögen / 2 Abgrenzung zum Anlagevermögen

2.1 Bedeutung für die Abgrenzung Die Abgrenzung ist wichtig für die Art der Verbindlichkeit bei Fremdfinanzierung. Wird Umlaufvermögen finanziert, handelt es sich um laufende Verbindlichkeiten, wird Anlagevermögen finanziert, handelt es sich um eine Dauerschuld;[1] für den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG. Die Finanzierung von Anlagevermögen ist von der Überentnahme-Rege...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagevermögen im Abschluss... / 2.2 Abweichungen vom gesetzlichen Gliederungsschema

2.2.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 13 Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grundsätzlich zwingend anzuwenden, Abweichungen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Solche Tatbestände regelt § 265 Abs. 4–8 HGB. Danach gilt zunächst allgemein, dass Unternehmen, die mehrere Geschäftszweige haben, den Jahresabschluss anhand der für den wichtigsten Geschäftszwei...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

7.1.1 Ausweis Rz. 60 Für die immateriellen Vermögensgegenstände sind in der Kerntaxonomie (Version 6.61) mehr Positionen vorgesehen, als nach § 266 Abs. 2 A HGB gefordert. Für die Unterteilung s. Anhang 2: Aufbereitete Kerntaxonomien, D2 /4 f. Rz. 61 Bei den Positionen "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte", "entgeltlich erworbene Konzessio...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4.3 Übersicht über handels- und steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 35 Das Verhältnis der Vorschriften zur Bewertung des Anlagevermögens in Handels- und Steuerbilanz gibt die folgende Übersicht wieder, wobei es seit dem BilMoG keine rechtsformspezifischen Unterschiede bezüglich der Bewertungsgrundsätze gibt:mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.4 Angaben zu Bewertungsvereinfachungsverfahren

Rz. 44 Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie entsprechende Personengesellschaften nach § 264a HGB haben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei Anwendung der Gruppenbewertung mit gewogenen Durchschnittswerten nach § 240 Abs. 4 HGB auf Gegenstände des Anlagevermögens die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe auszuweisen, wenn die Bewertung im Vergleich zu ...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.2.2 Problembereiche und Zuordnungen

Rz. 71 Entgegen den Vorschriften des HGB sieht die Kerntaxonomie der E-Bilanz einen stärker differenzierten Ausweis der Sachanlagen vor. Der undifferenzierte Ausweis des HGB wird dafür kritisiert, dass eine Analyse aus externer Sicht nur schwer möglich ist.[1] Nach den Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 A. II. HGB müssen die Unternehmen lediglich die Unterpositionen "G...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 3 Bestandserfassung und Bestandsnachweis

Rz. 20 Grundlegende Voraussetzung für die Bilanzierung des Anlagevermögens ist dessen vollständige Erfassung am Bilanzstichtag durch eine Inventur.[1] Die Pflicht zur jährlichen Inventur und zur Erstellung eines Inventars ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB. In das Inventar sind sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens aufzunehmen. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters der...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5 Angabepflichten im Anhang

Rz. 38 Der nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB von Kapitalgesellschaften, nach § 264a Abs. 1 HGB von bestimmten Personengesellschaften bzw. nach § 5 Abs. 2 PublG von publizitätspflichtigen Unternehmen zu erstellende Anhang ergänzt den Jahresabschluss und dient dazu, über die Zahlen von Bilanz und GuV hinaus zu informieren. Welche Angaben der Anhang enthalten soll, bestimmen die §§ ...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG

1 Begriff, Abgrenzung, Zuordnung Rz. 1 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz u. a. das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.[1] Als Anlagevermögen sind nach § 247 Abs. 2 HGB "nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Ein Vermögensgegenstand, der dem Anlagevermögen zugerechnet werde...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.3.1 Ausweis

Rz. 73 Bei den Finanzanlagen ist die Übermittlung der in Anhang D2 / 6 ff. aufgeführten Positionen zwingend erforderlich. Auch im Bereich der Finanzanlagen sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an angabepflichtigen Positionen vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Entgegen den Vorgaben des HGB muss zudem bei den Anteilen an verbundenen Un...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 3.2 Erfassung und Nachweis immaterieller Vermögensgegenstände

Rz. 25 Infolge der Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen diese ebenfalls in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Für immaterielle Vermögensgegenstände gelten dabei im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für Sachanlagen. Auch wenn einzelne Positionen bereits voll abgeschrieben sind, sollten sie i...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.4 Der Anlagespiegel

Rz. 76 Im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen muss für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, auch der Anlagespiegel[1] übermittelt werden. Dies erfolgt entweder in der Form eines Brutto-Anlagespiegels mit Entwicklung der Abschreibungen, als Brutto-Anlagespiegel ohne Entwicklung der Abschreibungen oder nach der Nettomethode.[2] Sofern ein Anlag...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4.2 Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 31 Mit dem BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit gestrichen worden, sodass steuerliche Wertansätze nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen. Rz. 32 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem "an deren Stelle tretenden Wert" anzusetzen. Hierunter wird de...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.1.2 Problembereiche und Zuordnungen

Rz. 65 Inhaltlich verlangt § 5b EStG die Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz. Abb. 1: Alternative Übermittlungsmethoden Aus diesem Grund finden sich in den Taxonomien auch Positionen, die steuerrechtlich nicht ansatzfähig sind, wie die selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte gem. § 5 Abs. 2 EStG,...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.3.2 Problembereiche und Zuordnungen

Rz. 74 Das Datenschema der Kerntaxonomie sieht z. B. eine Differenzierung der stillen Beteiligungen in typische und atypische Beteiligungen[1] vor. Ein typisch stiller Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter verfügt hingegen über sehr viel umfang...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.2.1 Ausweis

Rz. 68 Im Bereich der Sachanlagen sind die in Anhang D2 / 5 f. Genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln. Rz. 69 Bei dem Feld "übrige Grundstücke, nicht zuordenbar" handelt es sich um eine Auffangposition, die nur an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss, wenn sie genutzt wird. Rz. 70 Neben den Mussfeldern und Auffangpositionen sind im Datenschema der Kerntaxono...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.3 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 42 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB müssen im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Ziel dieser Angabepflicht ist es, einerseits die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem des Vorjahres sicherzustellen, andere...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4.5 Bewertungseinheiten

Rz. 37 Gem. § 254 HGB können Bewertungseinheiten im Handelsrecht gebildet werden, die auch steuerrechtlich anerkannt sind. Hierbei werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 13 Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grundsätzlich zwingend anzuwenden, Abweichungen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Solche Tatbestände regelt § 265 Abs. 4–8 HGB. Danach gilt zunächst allgemein, dass Unternehmen, die mehrere Geschäftszweige haben, den Jahresabschluss anhand der für den wichtigsten Geschäftszweig geltenden Gliederung zu e...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.2.3 Rechtsformspezifische Besonderheiten

Rz. 16 Werden den Gesellschaftern einer GmbH Kredite gewährt, die unter den Finanzanlagen als "sonstige Ausleihungen" auszuweisen sind, so ist der Betrag dieser Kredite nach § 42 Abs. 3 GmbHG entweder bei dieser Position gesondert zu vermerken oder im Anhang anzugeben. Entsprechendes gilt nach § 264c Abs. 1 HGB für Ausleihungen an und Forderungen gegen Gesellschafter einer P...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 1.1 Förderung des Geschäftsbetriebs

Rz. 2 Ob Vermögensgegenstände dem Geschäftsbetrieb dienen bzw. ihn fördern, richtet sich vorrangig nach dem Gegenstand des Unternehmens, wobei der Begriff des Geschäftsbetriebs enger zu fassen ist als der Begriff des unternehmerischen Zwecks generell.[1] Die Förderung des Geschäftsbetriebs darf nicht nur direkt begründet werden, auch indirekte Wirkungen, etwa von Umweltschut...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.1.1 Ausweis

Rz. 60 Für die immateriellen Vermögensgegenstände sind in der Kerntaxonomie (Version 6.61) mehr Positionen vorgesehen, als nach § 266 Abs. 2 A HGB gefordert. Für die Unterteilung s. Anhang 2: Aufbereitete Kerntaxonomien, D2 /4 f. Rz. 61 Bei den Positionen "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte", "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbli...mehr