Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitslosengeld

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.14 Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II

Rz. 37 Arbeitslosengeld II wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) anstelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe als Grundsicherungsleistung für hilfebedürftige erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingeführt. In der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 bestand für Bezieher von Arbeitsloseng...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.4 Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 31 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) und Satz 3 (i. d. F. ab 1.7.2020), Abs. 2 und Abs. 4. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1997 sind darüber hinaus die Übergangsregelungen des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.13 Ausschluss von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit

Rz. 35 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sind gemäß Abs. 9 (eingefügt durch Art. 6 Nr. 12 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, mit Wirkung zum 1.1.2005, ergänzt durch Art. 5 Nr. 12 Buchst. c des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848, mit Wirkung zum 1.1....mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 58 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) trat am 1.1.1992 in Kraft. Durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurden Abs. 1 und 5 mit Wirkung zum 1.1.1997 geändert. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Satz 2 und 3 wurden durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2989) mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen. Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Pflichtbei...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.3 Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit

Rz. 13 Persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und für insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit steht der Bezug von Anpassungsgeld für entlassene ...mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 2.2 Bezieher von Sozialleistungen

Rz. 3 Für die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 Versicherungspflichtigen (Bezieher von Krankengeld, Krankengeld als Organspender, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Versorgungskrankengeld) sind die Leistungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger, Kriegsopferfürsorgestellen) meldepflichtig. Ab dem 1.1.2015 ist die Vers...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.12 Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft

Rz. 33 Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.2.2 Regelungen zur Versicherungspflicht von Sozialleistungsbeziehern bei Arbeitslosigkeit

Rz. 56 Mit Wirkung zum 1.7.1978 wurden auch arbeitslose Sozialleistungsbezieher von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst (20. RAG v. 27.6.1977, BGBl. I S. 1040; § 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO, § 2 Nr. 12 AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG jeweils in der bis zum 31.12.1982 geltenden Fassung). Soweit in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 wegen des Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die in § 252 enthaltenen Regelungen zur Anerkennung von Anrechnungszeiten ergänzen die Grundnorm des § 58; sie führten im Wesentlichen das bis zum 31.12.1991 anzuwendende Ausfallzeitenrecht fort. Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift wurde durch ...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.3 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für Frauen

Rz. 10 Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr war bezogen auf die Altersrente für Frauen bereits im RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 vom Jahre 2001 an vorgesehen, und zwar in 4-Monats-Schritten. Die im RRG 1992 enthaltene Anhebung der Altersgrenze für Frauen war deutlich günstiger als die durch das RRG 1999 v...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.5 Ausschluss der Anrechnungszeiten bei Beitragszahlung der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 4)

Rz. 62 Die Vorschrift regelt den Ausschluss der Anerkennung von Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld , wenn die Bundesagentur für Arbeit für einen Versicherten gemäß § 173 SGB III (ab 1.4.2012), § 207 SGB III (vom 1.1.1998 bis 31.3.2012), § 166b AVG (bis 31.12.1997) Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungsein...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In § 252 sind unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung der bis zum 31.12.1991 zurückgelegten Anrechnungszeiten geregelt. Die Vorschrift führte zunächst im Wesentlichen das für Ausfallzeiten bis zum 31.12.1991 in der Bundesrepublik Deutschland – ohne das Beitrittsgebiet – geltende Recht fort. Dem Grundsatz des § 228 folgend, enthält die Vorschrift für die A...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.7 Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen

Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit Rz. 18 Für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nach den Vorschriften des AFG hatte die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1991 gemäß § 1385a RVO, § 112a AVG, 130a RKG Beiträge für Anrechnungszeiten zu zahlen. Die Leistungsbezieher selbst waren nicht an de...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.8.1 Überblick

Rz. 53 Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) als Leistung für hilfebedürftige (§ 9 SGB II) erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingeführt; es ersetzt das bisherige Arbeitslosengeld II. Zeiten des Bezuges von Bürgergeld an Leistungsberechtigte i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II komme...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.3 Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung

Rz. 11 Die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) ist eine zusätzliche Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zum Abschluss des strukturellen Anpassungsprozesses im Bergbau an unter Tage Beschäftigte geleistet wird. Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31.12.1991 sind nach Abs. 1 Nr. 2 der Vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.2.1 Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze gemäß Abs. 4

Rz. 10 Wegen der durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) vorgezogenen Anhebung der Altersgrenze und einer möglichen erheblichen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes die Übergangsregelung des § 237 Abs. 4 ins SGB VI eingefügt. Nach diese...mehr

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Jansen, SGB VI § 193 Meldun... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit sowie die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II sind verpflichtet, Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können (§ 58 Abs. 1, § 252), zu melden. Die redaktionelle Klarstellung durch das Geset...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 237 i.d.F von § 1 Abs. 8 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1990 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792) mit Wirkung zum 1.8.1994 geändert...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.2 Wartezeit von 45 Jahren

Rz. 7 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte umfasst 45 Jahre (§ 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 folgende rentenrechtlich relevante Zeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 212a Prüfu... / 2.1 Prüfgegenstand (Abs. 1)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift haben die Träger der Rentenversicherung bei den für sonstige Versicherte und Nachversicherte zahlungspflichtigen Stellen zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten, die nach den Vorschriften des SGB VI im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gleiches gilt nach Abs. 1 Sat...mehr

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Jansen, SGB VI § 38 Altersr... / 2.2 Wartezeit

Rz. 4 Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist gemäß § 38 Nr. 2 Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ein Zeitraum von 45 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Soweit Kalendermonate nur teilweise mit wartezeitrechtlich relevanten Zeiten belegt sind, werden diese gemäß § 122 Abs. 1 als volle Monate b...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 236a wurde als Übergangsregelung zu § 37 durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen vorzeitigen Anspruch auf Altersrente ins SGB VI eingefügt. Die Vorschrift sollte gemäß Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 ursprünglich am 1.1.2000 in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde allerdings zunächs...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.3 Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit oder eines versicherten Wehr-/Zivildienstes/Wehrdienstverhältnisses besonderer Art (Abs. 2)

Rz. 57 Nach Abs. 2 Satz 1 liegen Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, eines Bezugs von Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), Ausbildungssuche (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) vor Vollen...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. § 236 i. d. F. des RRG 1992 enthielt Übergangsregelungen zum Hinzuverdienst für Versicherte, die bereits am 31.12.1991 Anspruch auf Altersrente vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres oder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten. Durch Art. 1 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 189 Berech... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 189 soll sicherstellen, dass im Beitragsrecht, insbesondere für die Ermittlung von relevanten Größen in Teilzeiträumen, nach den gleichen Berechnungsgrundlagen verfahren wird wie im Leistungsrecht. Eine vergleichbare Regelung bestand im alten Recht nicht; vielmehr wurde generell auf die beitragsrechtlichen Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 1400 ...mehr

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Jung, SGB VII § 55a Sonstig... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 erstreckt die Betriebs- und Haushaltshilfe auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5c versicherten Personen, also die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig Tätigen. Dabei muss es sich auch bei den Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschafte...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit, medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beinhaltet 3 Anrechnungszeitentatbestände, und zwar die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur eine Krankheit in Betracht. Nach der für die gesetzliche K...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 58 Bress, Freiwillige Krankenversicherung, SVFang 2003 Nr. 136 S. 51 und Nr. 137 S. 49. Klose, Das Mitgliedschaftsrecht der Ersatzkassen im SGB V, SGb 1995 S. 477. Krön/Krön, Verfahrenshinweise für die Fälle der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen, ZfS 2006 S. 261 (zu Abs. 1 Nr. 3 a. F.). Preisner, Die...mehr

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Klose, SGB I § 53 Übertragu... / 2.1 Übertragung und Verpfändung

Rz. 5 Die Begriffe der Übertragung und Verpfändung sind dem BGB entnommen und meinen die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) und die Verpfändung (§§ 1273 ff. BGB) von Forderungen (Ansprüchen). Bei beiden Verfügungen handelt es sich um dem Grunde nach zivilrechtliche Vorgänge, an denen der Sozialleistungsträger nicht unmittelbar beteiligt ist. Der Sozialleistungsträger hat jedoch die ...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten für einen Versicherten, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, zur alleinigen Tragung eines pauschalen Beitrags i. H. v. 13 % (ab 1.7.2006) bzw. 5 % des Arbeitsentgeltes. Das BSG hat mit Urteil v. 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, NZS 2007 S. 132) die Ver...mehr

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Klose, SGB I § 53 Übertragu... / 2.3.1 Geldleistungen zur Überbrückung vor Sozialleistungszahlung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 19 Abs. 2 Nr. 1 sieht vor, dass Geldansprüche, also die noch nicht durch Erfüllung erloschenen Forderungen i. S. v. § 194 BGB, aus einem Sozialrechtsverhältnis auch wirksam übertragen oder verpfändet werden können, wenn dies zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen dient, die im Vorgriff auf fällig g...mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / 3 Unterhaltsleistungen an den Partner

Zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur zeitlich begrenzt und zudem nur wegen eines gemeinsamen Kindes.[1] Unterhaltszahlungen werden aber auch dann steuerlich anerkannt, wenn dem Empfänger der Unterhaltsleistungen "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichteheliche Lebensgemeins... / 3.2 Gemeinsame Wohnung

Im Innenverhältnis können sich die nicht ehelichen Lebenspartner die Mietkosten aufteilen, wie sie möchten. Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sollte klar sein, dass Arbeitslose in nicht ehelicher Gemeinschaft, die zusammen wohnen, die Anrechnung von Einkommen ihres Partners bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II hinnehmen mü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 251 Tragung... / 2.5 Beitragstragung durch die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 4a)

Rz. 30 Durch Art. 5 Nr. 12b AFRG wurde Abs. 4a mit Wirkung ab 1.1.1998 neu eingefügt, wonach die Bundesagentur für Arbeit (bis 31.12.2003 Bundesanstalt für Arbeit) die Beiträge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld trägt. Dies entspricht der früheren Regelung des § 157 Abs. 1 AFG. Auch hier bedeutet das Tragen...mehr

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Sommer, SGB V § 251 Tragung... / 2.4 Beitragstragung durch den Bund (Abs. 4)

Rz. 26 Für Wehrübende, Wehr- oder Zivildienstleistende, deren Mitgliedschaft nach § 193 Abs. 2 und 3 durch den Dienst nicht berührt wird, also weiterbesteht, trägt der Bund die für diese Zeit zu zahlenden Beiträge. Diese werden nach einem Bruchteil von einem Zehntel der vorherigen Beiträge gemäß § 244 bemessen und pauschal abgegolten (vgl. Komm. zu § 244). Rz. 27 Diese Tragun...mehr

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Sommer, SGB V § 251 Tragung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989, zugleich mit den Änderungen in Abs. 3 durch Gesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606), in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 2 Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) wurde mit Wirkung ab 1.1.1990 Abs. 2 Satz 2...mehr

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Dienstrad-Modelle vergleichen / 1.3 Überlassung per Entgeltumwandlung

Eine Beteiligung des Mitarbeiters an der Finanzierung des Dienstrades erfolgt in der Regel in Form einer Gehaltsumwandlung oder Entgeltumwandlung. Dabei werden die Leasingraten vom Bruttolohn abgezogen. Sie mindern somit das Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto und die berechneten Abzüge. Gleichzeitig muss jedoch der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Fahrrads versteuer...mehr

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Kindesunterhalt / 2.5.2 Bürgergeld (Arbeitslosengeld II)

Das Bürgergeld (früher ALG II) ist grundsätzlich unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Beim Unterhaltspflichtigen wird das Bürgergeld hingegen grundsätzlich als Einkommen betrachtet. Aufgrund der Höhe der Regelsätze wird es dennoch in der Regel an der Leistungsfähigkeit scheitern, weil die Selbstbehaltssätze unterschritten werden.mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.5.1 Arbeitslosengeld I

ALG I ist Ersatz für infolge Arbeitslosigkeit fehlendes Arbeitseinkommen und bei der Unterhaltsbemessung voll zu berücksichtigen.[49] Dies gilt selbst für den Fall, dass das bisherige Erwerbseinkommen aus überobligatorischer Beschäftigung erzielt wurde.[50] Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht in Abzug zu bringen.mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.5.2 Bürgergeld (Arbeitslosengeld II)

Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Bürgergeld (früher ALG II) ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. Das Bürgergeld ist dementsprechend grundsätzlich unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Beim Unterhaltspflichtigen wird das Bürgergeld hingegen grundsätzlich als Einkommen betrachtet. ...mehr

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Kindesunterhalt / 2.5.1 Arbeitslosengeld I

ALG I ist Ersatz für infolge Arbeitslosigkeit fehlendes Arbeitseinkommen und bei der Unterhaltsbemessung voll zu berücksichtigen.[1] Dies gilt selbst für den Fall, dass das bisherige Erwerbseinkommen aus überobligatorischer Beschäftigung erzielt wurde.[2]mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.1.1.2 Geringeres Einkommen / Lohnersatzleistungen

In den Fällen, in denen der Beteiligte nach dem Verlust des Arbeitsplatzes geringere Einkünfte hat, ist die Abfindung maximal bis zur Höhe des früheren Einkommens zur – teilweisen – Aufstockung zu verwenden. Ob die geringeren Einkünfte daher resultieren, dass der Beteiligte nur noch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld bezieht, oder dass er bei dem neuen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Ruhen des Ansp... / 4 Ausländische Entgeltersatzleistungen

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Versicherte entsprechende Entgeltersatzleistungen von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen staatlichen Stelle im Ausland erhält.[1] Die im über- und zwischenstaatlichen Recht vereinzelt enthaltenen Gleichstellungsbestimmungen sind im Rahmen des SGB V praktisch bedeutungslos, weil innerstaatliches Kranken...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt / 4.4.1.2 Herabsetzung des Selbstbehaltes

Auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes kommt in Betracht. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige günstig wohnt und die Warmmietkosten nicht die Beträge von 520 EUR beim notwendigen Selbstbehalt bzw. 650 EUR beim angemessenen Selbstbehalt erreichen. Diesem ist es nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Ruhen des Ansp... / 3 Entgeltersatzleistungen

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Anspruch zeitlich mit dem Bezug von Versorgungskranken-, Übergangs- oder Kurzarbeitergeld zusammentrifft.[1] Der Anspruch auf Krankengeld ruht in Höhe der anderen Entgeltersatzleistung, weshalb es in bestimmten Fällen zu einem sog. Krankengeld-Spitzbetrag kommen kann. Der Anspruch auf einen Krankengeld-Spitzbetrag ist a...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Einmalzahlungen) / 4.2 Bezieher von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III

Die Bezieher von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld erhalten Krankengeld in Höhe der Leistung nach dem SGB III. Beim Arbeitslosengeld werden auch Einmalzahlungen berücksichtigt. Entsprechend höhere Leistungen führen im Fall der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu einem höheren Krankengeld. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bleiben Einmalzahlungen außer Betracht. Hinwei...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Einmalzahlungen) / 4.3 Beschäftigungsverhältnis neben Arbeitslosengeldbezug

Besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowohl aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als auch aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs, dann hat der Versicherte im Fall der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich aus beiden Versicherungsverhältnissen einen Krankengeldanspruch. Der Berechnung von Arbeitslosengeld liegen auch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Begleitperson ... / 1.1.3 Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist während der Zeit einer Begleitung ausgeschlossen, da Arbeitslose in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).[1] Leistungsfortzahlung für die Begleitung ist nicht vorgesehen. Der somit entstehende Verdienstausfall wird durch das Krankengeld ersetzt. Hinweis Fällt die Begleitu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Begleitperson ... / 1.1.7 Verdienstausfall

Krankengeld kann nur beansprucht werden, wenn ein Verdienstausfall entsteht.[1] Dafür muss die Begleitung ursächlich sein. Davon ist auszugehen, wenn wegen der Begleitung Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) entgeht. Fehlt ein laufendes Einkommen, kann durch die Begleitung kein Verdienstausfall entstehen. Der Anspruch auf Kran...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 62 Belastun... / 2.1.1 Bestimmung der Belastungsgrenze

Rz. 3 Die Belastungsgrenze orientiert sich nach Abs. 2 an den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dazu gehören alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, soweit sie gegenwärtig zur Verfügung stehen. Dabei sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen (B...mehr