Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsunfähigkeit

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2.1 Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Rz. 43 Eine Arbeitsunfähigkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten festzustellen und nicht von der subjektiven Wertung der Arbeitsvertragsparteien abhängig. Der behandelnde Arzt hat insofern nach objektiven medizinischen Kriterien eine Bewertung vorzunehmen.[1] Dabei hat er sowohl auf die Umstände und Schwere der Erkrankung als auch auf die Art der vertraglich geschuldeten A...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2 Arbeitsunfähigkeit

Rz. 40 Die Krankheit des Arbeitnehmers muss zu einer Arbeitsunfähigkeit führen; nur dann gewinnt sie für Entgeltfortzahlungsansprüche Bedeutung. Es ist zwischen der Erkrankung des Arbeitnehmers und der Folge der Arbeitsunfähigkeit zu differenzieren. Nicht jede Krankheit führt zu einer Arbeitsverhinderung. Wie der Krankheitsbegriff ist auch der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG [1] zu mehrfach auftretender Arbeitsunfähigkeit findet auf Spenden nach § 3a EFZG entsprechende Anwendung. Dies stellt der ausdrückliche Verweis in § 3a Abs. 1 Satz 2 EFZG klar. Denkbar ist etwa der Fall, dass eine Spende nicht komplikationslos verlief und deshalb wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit des Spenders führt.[2]mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 113 Neben der Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf 6 Wochen enthält das Gesetz eine weitere Anspruchsbeschränkung, die der wirtschaftlichen Entlastung des Arbeitgebers dient.[1] Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für insgesamt höchstens 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 EFZG). Praxis-Beispi...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3 Arbeitsverhinderung infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Rz. 30 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unverschuldet aufgrund einer Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Neben der Definition der Krankheit ist insbesondere die Feststellung der erforderlichen Kausalität oft problematisch. 2.3.1 Krankheit Rz. 31 Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehme...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Abs. 1)

Rz. 20 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt folgende Tatbestandsmerkmale voraus: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, Arbeitsverhinderung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, kein Verschulden des Arbeitnehmers, Erfüllung der 4-wöchigen Wartefrist. 2.1 Anspruchsber...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3 Abgrenzung der Ansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG

Rz. 10 Das EFZG sieht keine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Entgeltfortzahlungsansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG in den Fällen vor, in denen eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder von Blut und eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer davon unabhängigen Erkrankung zusammentreffen. Folgende Konstellationen sind denkbar: Rz. 11 Während der Arbeit...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.6 Beschäftigungsverbote

Rz. 63 Kann der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots die Arbeit nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch und im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn das gesetzliche Beschäftigungsverbot Folge einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.2 Fortsetzungserkrankung

Rz. 116 Ein Fortsetzungszusammenhang wird angenommen (es handelt sich also um dieselbe Erkrankung), wenn verschiedene Erkrankungen auf demselben nicht ausgeheilten Grundleiden beruhen bzw. wenn sie auf dieselbe chronische Veranlagung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.[1] Dasselbe medizinisch nicht behobene Grundleiden kann dabei in unterschiedlichen Krankheitserscheinung...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.4 Bedeutung des 12-Monats-Zeitraums (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 123 Der Arbeitnehmer hat auch dann wiederum Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen neuen vollen 6-Wochen-Zeitraum, wenn zwischen dem Beginn der ersten Krankheitsperiode und der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Fortsetzungserkrankung ein Zeitraum von 12 Monaten liegt. Diesen neuen Anspruch erwirbt er unabhängig davon, wie häufig, in welchen Abständen und für w...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2.2 Teilarbeitsunfähigkeit

Rz. 46 Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nur teilweise nicht in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu unterscheiden sind folgende Fälle: Der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die geschuldete Leistung in vollem zeitlichen Umfang zu erbringen (quantitative Teilarbeitsunfähigkeit). Der Arbeitnehmer kann ein...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.3 Ende der Entgeltfortzahlung

Rz. 109 Die Entgeltfortzahlung endet, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt ist. Es kommt – wie auch bei der Begründung des Entgeltfortzahlungsanspruchs – nicht auf das Ende der Krankheit, sondern das Ende der Arbeitsunfähigkeit an. Dies ist im Ansatz unproblematisch. Im Regelfall endet die Entgeltfortzahlung mit dem in der Arbeitsunfähigkeitsbesc...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.1 Allgemeines

Rz. 32 Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird Krankheit definiert als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlecht...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.2.1 Körperliche Eingriffe

Rz. 36 Beschwerden, die auf medizinisch nicht erforderliche Eingriffe zurückgehen, begründen grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt beispielsweise für Komplikationen nach einer kosmetischen Operation bzw. Schönheitsoperation. [1] Die rein optische Beeinträchtigung hat als solche bereits keinen relevanten Krankheitswert, da sie einer Arbeitsfähigkeit nicht...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.3 Kinderwunschbehandlung

Rz. 87 Die als Krankheit einzuordnende Unfruchtbarkeit kann dann zu Arbeitsunfähigkeit führen, wenn der Arbeitnehmer sich Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung unterzieht. Da er bewusst krankheitsbedingte Ausfallzeiten in Kauf nimmt, hat das BAG[1] ein die Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden generell bejaht.[2] Begründet wird diese Rechtsprechung mit der Erwägung,...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.10 Kurzarbeit

Rz. 73 Treffen vereinbarte Kurzarbeit und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammen, hat der Arbeitnehmer nur für die Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung, an denen verkürzt gearbeitet wurde. Als regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 4 EFZG gilt dann die verkürzte Arbeitszeit. Für die Tage, an denen überhaupt nicht gearbeitet wird, erhält der erkrankte Arbeitnehmer auch ke...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.5 Arbeitsverweigerung

Rz. 61 Hat der Arbeitnehmer vor seiner Erkrankung die Arbeit verweigert und sich arbeitsunwillig gezeigt, hat er aufgrund der Anforderung der Monokausalität im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[1] Im Streitfall wird es für den Arbeitgeber schwierig sein, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunwilligkeit nachzuweisen. Nach h. M. genügt es daher, wenn der Arbeitge...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 78 Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1. [1] Nach der Ansicht des BAG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht die einzige Ursache für den Arbeitsausfall war.[2] Eine besondere Rolle bei der Beweisführung spielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.1 Allgemeines

Rz. 80 Der Verschuldensbegriff des § 3 EFZG weicht von dem bürgerlich-rechtlichen Verschulden i. S. d. § 276 BGB ab. Bei der Entgeltfortzahlung geht es um das Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst: Der Arbeitnehmer hat seine Krankheit verschuldet, wenn er in einem groben Maß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vers...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1.2 Entgeltfortzahlung im gekündigten Arbeitsverhältnis

Rz. 25 § 3 EFZG findet auch im gekündigten Arbeitsverhältnis Anwendung, sodass der Arbeitgeber bei einer Erkrankung während der Kündigungsfrist bis zum Beendigungszeitpunkt Entgeltfortzahlung leisten muss. Ist die Kündigung wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden, kann auch über den Beendigungszeitpunkt hinaus ein Entgeltfortzahlungsanspruch bes...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3 Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (Abs. 2)

Rz. 128 Der Gesetzgeber hat die besonderen Fälle der nicht rechtswidrigen Sterilisation, der nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüche und der Schwangerschaftsabbrüche nach dem Beratungsverfahren der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Damit ist die Diskussion über Fragen des Vorliegens einer Krankheit und der Selbstverschuldung in diesen Fällen beende...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.9 Feiertage

Rz. 72 Den Fall, dass ein gesetzlicher Feiertag und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen, regelt § 4 Abs. 2 EFZG [1]: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG), deren Höhe sich nach § 2 EFZG richtet. Er hat also Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags (und der Arbeitsunf...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2.3 Wiedereingliederungsmaßnahmen

Rz. 51 Keine Teilarbeitsunfähigkeit liegt bei sog. Wiedereingliederungsmaßnahmen vor.[1] Hierunter versteht man den Versuch, einen krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer stufenweise in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 74 SGB V). Während einer solchen Maßnahme, die ein entsprechendes ärztliches Attest erfordert, begründen die Arbeitsvertragsparteien ein Recht...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.2 Verschulden Dritter

Rz. 81 Liegt ein überwiegendes Verschulden Dritter an der Arbeitsunfähigkeit oder Erkrankung des Arbeitnehmers vor, kann ein geringes Mitverschulden des Arbeitnehmers selbst den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließen. Der Arbeitnehmer haftet auch nicht für ein Verhalten Dritter, etwa eines Erfüllungsgehilfen, da er keine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber erfüll...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 52 Für die Entgeltfortzahlung gilt das Prinzip der Monokausalität, d. h. die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein, sog. Monokausalität. [1] Der erkrankte Arbeitnehmer soll nicht mehr erhalten, als er im Fall seiner Gesundheit bekommen würde.[2] Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers hier...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.3 Arbeitsausfall

Rz. 55 Zwischen den Parteien kann individual- oder kollektivvertraglich vereinbart sein, dass die Arbeit an bestimmten Tagen ohne Lohnausgleich entfällt[1] oder an anderen Tagen nach- oder vorgeleistet wird[2], etwa als Ausgleich für Freistellungen vor oder nach Feiertagen. Erkrankt der Arbeitnehmer dann im Zeitraum der Freistellung, erhält er keine Entgeltfortzahlung. Denn ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 83 Allein der Umstand der Erkrankung spricht nicht für ein Verschulden des Arbeitnehmers. Vielmehr trägt der Arbeitgeber im Streitfall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand.[1] Er muss konkrete Umstände darlegen, die ein Verschulden des Arbeitnehmers begründen. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über die Geschehensabläu...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.2 Einzelfälle

2.3.1.2.1 Körperliche Eingriffe Rz. 36 Beschwerden, die auf medizinisch nicht erforderliche Eingriffe zurückgehen, begründen grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt beispielsweise für Komplikationen nach einer kosmetischen Operation bzw. Schönheitsoperation. [1] Die rein optische Beeinträchtigung hat als solche bereits keinen relevanten Krankheitswert, da s...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.13 Urlaub

Rz. 76 Besondere Regelungen gelten bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des Erholungsurlaubs. Aufgrund dessen Zweckgebundenheit wird der Urlaubsanspruch bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kraft Gesetzes unterbrochen. Die nachgewiesenen Tage der Erkrankung werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet und können nachgeholt werden (§ 9 BUrlG). Dies bedi...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3 Prinzip der Monokausalität

2.3.3.1 Allgemeines Rz. 52 Für die Entgeltfortzahlung gilt das Prinzip der Monokausalität, d. h. die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein, sog. Monokausalität. [1] Der erkrankte Arbeitnehmer soll nicht mehr erhalten, als er im Fall seiner Gesundheit bekommen würde.[2] Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann zugunsten des...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.3 Bedeutung des 6-Monats-Zeitraums (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 121 War der Arbeitnehmer (mindestens) 6 Monate lang wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig krank, wird der Fortsetzungszusammenhang unterbrochen. Bei einer (Fortsetzungs-)Erkrankung hat er wiederum Anspruch auf Entgeltfortzahlung für höchstens 6 Wochen. Nach dem Ablauf von 6 Monaten ist daher unerheblich, ob ein Grundleiden latent fortbestanden hat und ein Ursach...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1 Arbeitsverhinderung infolge Spende von Organen, Geweben oder Blut

Rz. 6 Ursache für die Arbeitsverhinderung im Rahmen des § 3a EFZG darf allein die Spende von Organen, Geweben oder Blut und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit sein. Dies ergibt sich aus der Systematik des Entgeltfortzahlungsgesetzes. [1] Dabei soll nicht jede Folgeerkrankung oder Komplikation zu einem Anspruch nach § 3a Abs. 1 EFZG führen. Vielmehr begründen nur die aus ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.1 Beginn der Entgeltfortzahlung

Rz. 100 Ab dem Zeitpunkt der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Entgeltfortzahlung, soweit er die Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG erfüllt hat.[1] Unerheblich ist dabei, wann der Arbeitnehmer den Arzt aufgesucht und dieser eine Krankheit attestiert hat.[2] Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur Auswirkungen a...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.1 Dasselbe Arbeitsverhältnis

Rz. 114 Die Regelung zur Beschränkung der Entgeltfortzahlung bei einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit kommt nur in demselben Arbeitsverhältnis zur Anwendung.[1] Wechselt der Arbeitnehmer nach einer ersten Erkrankung den Arbeitsplatz, kann der neue Arbeitgeber sich im Fall einer erneuten Erkrankung nicht darauf berufen, dass sein "Vorgänger" wegen derselben Krankheit bereits...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5 Einzelfälle

Die Frage des Verschuldens kann letztlich immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Gleichwohl sollen typische Fallgestaltungen aus der Rechtsprechung im Folgenden dargestellt werden: 2.3.4.5.1 AIDS-Erkrankung Rz. 85 Zu einem Verschulden bei einer AIDS-Erkrankung fehlt es noch an einschlägiger Rechtsprechung. Von dem Grundsatz, dass ein Versch...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.2 Annahmeverzug

Rz. 54 Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, etwa nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung, hat der Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung Anspruch auf sein Arbeitsentgelt (§ 615 Satz 1 BGB). Erkrankt der Arbeitnehmer während eines solchen Zeitraums, endet der Annahmeverzug aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (§ 297 BGB). Ansprüche des Arbeitnehmers richten sich nunm...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.3 Verschulden des Arbeitgebers

Rz. 82 Möglicherweise hat der Arbeitgeber die Erkrankung oder darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst (mit-)verschuldet. Dann kommt als Anspruchsgrundlage für das Entgelt § 326 Abs. 2 BGB in Betracht.[1] Der Haftungsausschluss (§ 104 SGB VII) greift bei einem Verschulden des Arbeitgebers nicht ein. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 326 Abs. 2 BGB ist...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.4 Nebentätigkeit

Rz. 88 Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn er während einer – erlaubten oder unerlaubten – Nebentätigkeit erkrankt, z. B. aufgrund eines Arbeitsunfalls.[1] Es gelten insofern die allgemeinen Verschuldensgrundsätze. Der Verstoß gegen ein Nebentätigkeitsverbot schließt weder den Anspruch grundsätzlich aus, noch führt er zu einem anderen Versc...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.6 Schlägerei

Rz. 91 Beruht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf einer Verletzung, die Folge einer Beteiligung an einer Schlägerei ist, kommt ebenfalls ein Verschulden in Betracht. Hat der Arbeitnehmer selbst die Schlägerei begonnen oder eine solche provoziert, ist ihm ein Verschulden anzulasten.[1] Wenn er hingegen ohne sein Zutun in eine Schlägerei verwickelt wurde und der einzi...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4 Unverschuldete Krankheit

Rz. 79 Schließlich setzt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung generell voraus, dass der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es unbillig wäre, die nachteiligen Folgen des eigenen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen.[1] [2] Für die Fälle der rechtmäßigen Sterilisation bzw. des rechtmäßigen Schwa...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.12 Schulungsteilnahme

Rz. 75 Erkrankt der Arbeitnehmer während einer Schulungsveranstaltung, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung davon abhängig, ob der Arbeitnehmer während der Schulung Arbeitsentgelt erhalten hätte.[1] Nimmt ein Betriebsratsmitglied unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 oder 7 BetrVG an einer Fortbildungsveranstaltung teil, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütu...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.1 AIDS-Erkrankung

Rz. 85 Zu einem Verschulden bei einer AIDS-Erkrankung fehlt es noch an einschlägiger Rechtsprechung. Von dem Grundsatz, dass ein Verschulden vom Arbeitgeber dargelegt werden muss, ist nicht abzuweichen. Insbesondere kann dem Ansatz nicht gefolgt werden, aufgrund der häufigen Verknüpfung von AIDS-Infizierung und (ungeschütztem) Geschlechtsverkehr könne ein Verschulden des Arb...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.5 Organspenden

Rz. 90 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei der Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen ist in § 3a EFZG geregelt.[1]mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1 Krankheit

Rz. 31 Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist. 2.3.1.1 Allgemeines Rz. 32 Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird Krankheit definiert als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner E...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.9 Sportunfall

Rz. 94 Eine typische Fallgestaltung, in der über ein Verschulden des Arbeitnehmers gestritten wird, ist die auf einem Sportunfall beruhende Arbeitsunfähigkeit. Hier hat das BAG[1] 3 Fallgruppen herausgearbeitet, in denen der Ausschlusstatbestand greift: Schuldhaft handelt, wer sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt, in besond...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.7 Bezahlte Freistellung

Rz. 69 Haben die Parteien eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart, ist dessen Erkrankung während dieses Zeitraums ohne Belang. Der Arbeitnehmer hat auf der Grundlage der Vereinbarung einen Vergütungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob er überhaupt leistungsfähig ist. Der Vergütungsanspruch richtet sich nicht nach § 3 EFZG und endet daher auch nicht bei an...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.1.2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Rz. 104 Wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt erkrankt, zu dem das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. während des Mutterschutzes, der Elternzeit, einer witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Wehrübung oder eines unbezahlten Urlaubs, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aber auch die Frist der Entgeltfortzah...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2 Einzelfälle

In den folgenden, in der Rechtsprechung häufig behandelten Fällen stellt sich typischerweise die Frage der Kausalität: 2.3.3.2.1 Altersteilzeit Rz. 53 Haben die Vertragsparteien im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung das in der Praxis typische "Blockmodell" mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase gewählt, erhält der Arbeitnehmer im Fall seiner Erkrankung während de...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 127 Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen des Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu zählt auch, dass bei einer Erkrankung innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG von mehr als 6 Wochen keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Der Arbeitnehmer hat Tatsachen darzulegen, die den Schluss zulassen, dass es sich um keine ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.8 Selbstmordversuch

Rz. 93 Bei einem Selbstmordversuch geht die Rechtsprechung davon aus, dass den Arbeitnehmer regelmäßig kein Verschulden trifft.[1] Es sei von einem Erfahrungssatz auszugehen, dass bei einem Menschen, der einen Selbstmordversuch unternehme, die Freiheit der Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt sei. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der Selbstmordversuch lediglic...mehr