Fachbeiträge & Kommentare zu Aufhebungsvertrag

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.2 Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 101 Nur in Ausnahmefällen kann die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform für Kündigungen und Auflösungsvereinbarungen gegen Treu und Glauben verstoßen und der Formmangel nach § 242 BGB unbeachtlich sein. Denn die gesetzlichen Formvorschriften dürfen nicht über § 242 BGB ausgehöhlt werden.[1] Ein derartiger Ausnahmefall kann unter dem Gesichtspunkt des Verb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.6 Tarifliche Rechte

Rz. 64 Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, das wie § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur den Rechtsverzicht verbietet, nicht hingegen einen Tatsachenvergleich.[1]mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Schriftform

Rz. 72 § 623 Halbsatz 1 BGB bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sowie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der (gesetzlichen) Schriftform (§ 126 BGB) bedarf. Mündlich ausgesprochene Kündigungen und mündlich vereinbarte Auflösungsverträge sind also...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.2 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung

Rz. 58 Früher war das BAG davon ausgegangen, der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) sowie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) könnten nicht zulasten des Arbeitnehmers abbedungen werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG).[1] Im Hinblick darauf wurde in der Praxis regelmäßig nur ein Tatsachenvergleich abgeschlossen, in dem die Parteien unstrei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.3 Ansprüche nach § 15 AGG

Rz. 60 Entsprechendes gilt für Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem AGG wegen unzulässiger Benachteiligung oder Belästigung (§ 15 AGG). Die Ansprüche sind unabdingbar (§ 31 AGG). Danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31 AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.1 Gesetzeszweck

Rz. 2 Durch die Einführung des Schriftformerfordernisses sollten zum einen die Arbeitsgerichte von unergiebigen Rechtsstreitigkeiten entlastet werden, wie etwa über die Frage, ob überhaupt eine Kündigung vorliegt (z. B. wenn der Arbeitgeber wutentbrannt zum Arbeitnehmer sagt, er wolle ihn nicht mehr sehen).[1] Zum anderen dient die Schriftform der Stärkung der Rechtssicherhe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3 Rechtsfolgen des Formmangels (§ 125 Satz 1 BGB)

Rz. 95 Nach der gesetzlichen Regelung ist die Schriftform für Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag Wirksamkeitsvoraussetzung. 5.3.1 Nichtigkeit Rz. 96 Die Nichteinhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses hat nach § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Wird die Schriftform später "nachgeholt" und das Recht...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Ausschluss der elektronischen Form (§ 623 BGB Halbsatz 2)

Rz. 72a Nach § 623 Halbsatz 2 BGB [1] ist die elektronische Form (§ 126a BGB) [2] bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen abweichend von § 126 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nicht ausreichend ist auch die Textform (§ 126b BGB). Daher reicht es nicht, wenn Kündigungserklärungen oder auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gerichtete Willenserklärungen per E-Mail[3], SMS, Telefax...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.1.1 Kündigung

Rz. 97 Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig, so muss sie nochmals formgerecht wiederholt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der sog. Wiederholungskündigung die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ebenfalls zu wiederholen ist, selbst wenn es inhaltlich um denselben Kündigungssachverhalt geht und die 1. formunwirksame Kündigung dem Arbeitne...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 105 Im Prozess sind die Umstände, aus denen sich die Wahrung der Schriftform nach § 623 i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB ergibt, von der Partei darzulegen und zu beweisen, die Rechte aus der Kündigung oder dem Auflösungsvertrag herleiten will.[1] Rz. 106 Im Kündigungsschutzprozess hat der kündigende Arbeitgeber die Wahrung der Schriftform nach § 138 Abs. 1 ZPO substanziiert darz...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.2 Abwicklungsvertrag

Rz. 32 Davon abzugrenzen ist der sog. Abwicklungsvertrag, bei dem das Arbeitsverhältnis aufgrund eines anderen Beendigungsgrunds – meist einer Kündigung – endet und die Parteien die anderweitige Beendigung kraft Einigung unstreitig stellen.[1] Ferner werden im Abwicklungsvertrag üblicherweise die Abwicklungsmodalitäten, d. h. die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Beendigung durch Kündigung

Rz. 18 Das Schriftformerfordernis erstreckt sich zum einen auf die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und zum anderen auf die beiderseitige einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Rz. 19 Unerheblich ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erklärt wird. § 623 BGB gilt auch für Kündi...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.3 Unabdingbarkeit

Rz. 14 Die Vorschrift normiert zwingendes Recht. Das gesetzliche Schriftformerfordernis ist nicht individual- oder kollektivvertraglich abdingbar, kann also nicht durch eine Vereinbarung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag aufgehoben werden.[1] Jedoch können Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen strengere Formvorschriften regeln.[2] Rz. 15 Auch einze...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.4 Stellvertretung

Rz. 77 Unterzeichnet ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich, d. h. zumindest andeutungsweise, zum Ausdruck kommen.[1] Dies geschieht z. B. durch den Zusatz "i. V.", bei Prokuristen durch "ppa" oder schlichtweg durch die Unterschrift des Personalleiters in dieser Funktion unterhalb de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Sonstige vom Arbeitgeber veranlasste und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Handlungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 23 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen Entlassungen anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1, letzter Satz der MERL. In Konsequenz der Junk-Entscheidung des EuGH ist § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Neufällen dahingehend zu verstehen, dass der – ordentlichen, gleich aus welchem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Zwingender Charakter und Verzicht auf Kündigungsschutz

Rz. 9 Die §§ 17 ff. KSchG enthalten zwingendes Recht[1], auch i. S. v. Art. 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 Rom-I-VO (Art. 30 Abs. 1, 27 Abs. 3 EGBGB a. F.)[2]. Die Massenentlassungsvorschriften werden sogar als international zwingende Vorschriften i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (Art. 34 EGBGB a. F.) angesehen.[3] Hinsichtlich der Frage, ob die §§ 17 ff. KSchG abbedungen werden können, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.2 Heutige Rechtslage

Rz. 48 Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 17 Abs. 1 KSchG ist unter Entlassung der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung sowie jede vom Arbeitgeber veranlasste und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Handlung (z. B. Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Ausspruch einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG) zu verstehen (vgl. Rz. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Frühere Rechtsprechung: Tatsächliches Ausscheiden

Rz. 15 Nach früherer Rechtsprechung war unter der Entlassung die tatsächliche Beendigung der Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu verstehen; Entlassungszeitpunkt war also der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bzw. der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der einschlägigen Kündigu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 178 Da eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach bisheriger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Rz 153 ff.), muss der Arbeitnehmer dies nach den §§ 4, 7 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.4 Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen

Rz. 81 Steht die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer fest, ist festzustellen, ob eine über die in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwerte hinausgehende Zahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden soll. Rz. 82 Unter Entlassung wird seit der Junk-Entscheidung des EuGH der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung (Rz. 16 f.) sowie...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 156 Ob in sog. Neufällen nach der Junk-Entscheidung des EuGH v. 27.1.2005 auch noch von einer bloßen Entlassungssperre ausgegangen werden kann, war anfangs umstritten (vgl. Rz. 16 ff., 40 ff.). Dies wurde teilweise bejaht[1], überwiegend jedoch abgelehnt[2]. Im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 MERL ("Die … Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eing...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Heutige Praxis

Rz. 35 Durch die "Junk" -Entscheidung (Rz. 16) und die darauf zurückgehende Änderung der Rechtsprechung des BAG hat sich diese Praxis grundlegend geändert. Heute ist wie folgt zu verfahren[1] (vgl. Rz. 20 ff.): Rz. 36 Zunächst ist festzustellen, ob die beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb von 30 Kalendertagen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3 Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs

Rz. 55 Problematisch ist, auf welche Einheit hinsichtlich der für die Massenentlassungsanzeige maßgeblichen Schwellenwerte abzustellen ist, wenn eines von mehreren Unternehmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb führen, beabsichtigt, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seine Arbeitnehmer zu entlassen. Entscheidend ist, ob im für die Schwellenwerte maßgeblichen Zeitpunk...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG steht einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während einer Pflegefreistellung durch Aufhebungsvertrag nicht entgegen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang / 5 Kündigungsschutz

Ein eigenständiges Kündigungsverbot sieht § 613a Abs. 4 BGB vor. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs unzulässig. Die Vorschrift findet nicht nur auf die Kündigung Anwendung, sondern erfasst auch sonstige Beendigungstatbestände, die wegen des Betriebsübergangs erfolgen. Angesprochen ist damit der Aufhebungsvertrag und die Eigenkündigu...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Kündigung aus wichtigem Grund

Rz. 3 Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 setzt voraus, dass der andere Vertragsteil in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Einzelfälle

Rz. 8 Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Kündigung für sittenwidrig gehalten hat, sind vergleichsweise selten. Es finden sich zumeist Entscheidungen, in denen die Nichtigkeit nach § 138 BGB verneint wurde, sodass sich in der Gesamtschau zumindest ein "negativer Maßstab" erkennen lässt.[1] Selbstverständlich sind stets alle Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die von § 242 BGB erfassten Fälle lassen sich kaum kategorisch umschreiben. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist von einer Kasuistik mit kaum verallgemeinerungsfähigen Besonderheiten geprägt. Dem entspricht, dass das BAG stets betont, es lasse sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im Ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Leistungswille des Arbeitnehmers

Rz. 7 Der Arbeitgeber kommt nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer auch nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist leistungswillig, d. h. arbeitswillig ist. Der subjektive Leistungswille des Arbeitnehmers ist nach ständiger Rechtsprechung eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, ...mehr

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§ 8 Kündigung im Berufsausb... / II. Form und Inhalt des Aufhebungsvertrags

Rz. 7 § 623 BGB begründet seit dem 1.5.2000 ein konstitutives Schriftformerfordernis und verlangt bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Dass sich das Schriftformerfordernis i.S.v. § 623 BGB auch auf den Aufhebungsvertrag im Ausbildungsverhältnis bezieht, ist dabei im Hinblick auf § 10 Abs. 2 BBiG unstreitig.[13] Soweit es sich um eine...mehr

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§ 8 Kündigung im Berufsausb... / I. Zulässigkeit des Aufhebungsvertrags

Rz. 4 Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in den §§ 241, 305 BGB lässt sich entnehmen, dass die Vertragsparteien ein bestehendes vertragliches Schuldverhältnis durch Vereinbarung eines neuen Vertrages beenden können. Dieser Grundsatz wird auch auf Berufsausbildungsverhältnisse angewendet.[4] Rz. 5 Solange dieser Aufhebungsvertrag zwingende Kündigungsvorschriften nicht umgeht, ...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag

A. Einführung Rz. 1 In der anwaltlichen Praxis kommt dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag zur Vermeidung bzw. Beilegung eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreits erhebliche Bedeutung zu. Während der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis (nicht den Arbeitsvertrag!) im gegenseitigen Einvernehmen tatsächlich aufhebt, also selbst den Beendigungstatbestand setzt, knüp...mehr

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§ 8 Kündigung im Berufsausb... / III. Checkliste: Aufhebungsvertrag mit Auszubildendem nach Ende der Probezeit

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 3. Aufhebungsvertrag

Rz. 89 Eine Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz stellt der Aufhebungsvertrag dar. Der Arbeitnehmer begibt sich mit Abschluss eines Aufhebungsvertrags insgesamt dem allgemeinen und auch dem besonderen Kündigungsschutz.[175] Schließt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer also einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber, so bedarf es keiner Zustimmung des Integrationsamtes mehr...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / C. Form

Rz. 23 Der Abschluss des Abwicklungsvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich. Zu beachten ist aber, dass so genannte Klageverzichtsverträge, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, nach der Rspr. des BAG nicht als klassische Abwicklungsverträge, sondern als Auflösungsverträge i.S.v. § 623 BGB angesehe...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / I. Aufhebungsvertrag

Rz. 47 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 19.1: Aufhebungsvertrag Zwischen _________________________ GmbH, – Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________, wohnhaft _________________________ – Arbeitnehmer – wird Folgendes vereinbart: § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbe...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / Literaturtipps

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / A. Einführung

Rz. 1 In der anwaltlichen Praxis kommt dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag zur Vermeidung bzw. Beilegung eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreits erhebliche Bedeutung zu. Während der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis (nicht den Arbeitsvertrag!) im gegenseitigen Einvernehmen tatsächlich aufhebt, also selbst den Beendigungstatbestand setzt, knüpft der Abwick...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / E. Widerruf

Rz. 36 Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags bestimmt und hat der Vertrag eine entgeltliche Leistung, wie z.B. die Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand, so stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer nach den §§ 312 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht. Nach der Rspr. des BAG findet...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / II. Nichtigkeit gem. § 134 BGB oder § 138 BGB

Rz. 33 Wie jeder Vertrag kann auch der Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig sein. Rz. 34 Wird ein Aufhebungsvertrag rückdatiert, um die Folgen des § 158 SGB III (früher: § 143a SGB III) zu umgehen, verstößt dieser Vertrag gegen § 138 BGB, wenn beide Parteien diesen Zweck verfolge...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / VIII. Wiedereinstellungsklausel

Rz. 21 Ergibt sich in der Zeit zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, so ist der Aufhebungsvertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbe...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / I. Nichtigkeit infolge Anfechtung

Rz. 26 Hat der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen, sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar, bei denen dem Arbeitnehmer ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB zustehen kann. Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei vor allem die Fälle, in denen der Arbeitgeber...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / I. Beendigungsklausel

Rz. 6 Anlass und Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten insbesondere im Aufhebungsvertrag Erwähnung finden. Hatte der Arbeitnehmer objektiv einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages, droht keine Sperrzeit nach § 159 SGB III (vgl. § 32 Rdn 25 ff.). Es empfiehlt sich daher, den Anlass für den Abschluss des Aufhebungsvertrages in der Bee...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / B. Inhaltliche Ausgestaltung

Rz. 3 Oftmals gilt es im Vorfeld einer Kündigung zu entscheiden, ob statt der Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder die Kündigung ausgesprochen und anschließend ein Abwicklungsvertrag vereinbart wird. Der Aufhebungsvertrag ist ein gängiges Instrument, um Arbeitsverhältnisse kurzfristig, z.B. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, zu beenden. Für den Arbeitgeber biet...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / VII. Belehrungsklausel

Rz. 18 Der Arbeitnehmer muss sich nach der Rspr. des BAG vor Abschluss eines Vertrags, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, grundsätzlich selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schritts Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will.[22] Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer allerdings aufklären, wenn die Abwägung der beider...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / F. Rücktritt

Rz. 37 Da es sich bei dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlungen um gegenseitige Verträge i.S.v. § 323 BGB handelt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung, wenn der Arbeitgeber die zugesagte Abfindung nicht zahlt. Allerdings ist § 323 BGB dispositiv und damit abdingbar. Ob das gesetzliche Rücktritt...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / G. Gleichwohlkündigung

Rz. 38 Auch nach Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert, das Arbeitsverhältnis aus anderen ihm nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Gründen zu kündigen. Zu denken ist hier insbesondere an die Fälle, in denen der Arbeitnehmer nach Vertragsschluss vom Arbeitgeber verdächtigt wird, diesem gegenüber eine Straftat...mehr

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§ 19 Abwicklungs- und Aufhe... / D. Nichtigkeit

I. Nichtigkeit infolge Anfechtung Rz. 26 Hat der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen, sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar, bei denen dem Arbeitnehmer ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB zustehen kann. Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei vor allem di...mehr

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§ 10 Kündigung bei Betriebs... / III. Umgehung durch Eigenkündigung, Befristung oder Auflösungsvertrag

Rz. 42 Unzulässig ist im Übrigen eine Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB in der Form, dass der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf die bevorstehende Betriebsveräußerung und auf Arbeitsplatzgarantien des Betriebserwerbers veranlasst wird, sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber selbst fristlos zu kündigen oder einem Auflösungsvertrag zuzustimmen, um damit dem...mehr

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ZErb 04/2024, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Der Erblasser schloss mit seinen drei Kindern, den Beteiligten zu 2. bis 4., am 23.7.1998 einen Erbvertrag, in dem er vertragsmäßige Verfügungen traf. Diesen hob er mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5.6.2015 mit seinen Kindern, bei dem zwei durch das dritte Kind zunächst vollmachtlos vertreten waren, wieder auf. Die beiden vertretenen Kinder genehmigten’den Aufhebungs...mehr