Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 3 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den Grundsatz

Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind je nach Maßnahme unterschiedlich. Dem Arbeitnehmer nachteilige Rechtshandlungen (Kündigung, einseitige Leistungsbestimmungen jeder Art, Widerruf von freiwilligen Leistungen), die unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergehen, sind unwirksam. Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichhei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers

Rz. 8 § 83 BetrVG stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Einsichtsrechts dar.[1] Das Einsichtsrecht steht dem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu. Er kann jedoch auch eine Person hierzu bevollmächtigten, wobei der Arbeitgeber auf einer schriftlichen Vollmacht bestehen kann, die zur Personalakte genommen werden darf. Bei dem Bevollmächtigten kann es sich auch um ein Be...mehr

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Jansen, SGB X § 74 Übermitt... / 2.4 Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 16 Ehegatten haben gegenseitige Auskunftsansprüche nach § 4 Abs. 1 VersAusglG zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ersatzweise besteht nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ein Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger. Rz. 17 Im Gegensatz zu Nr. 2 Buchst. a besteht nach Buchst. b für beide Beteiligte, also sowohl für die ausgleichsberechtigte als auch für die...mehr

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Jansen, SGB X § 74 Übermitt... / 2.2 Verfahren über den Versorgungsausgleich (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)

Rz. 9 Die Vorschriften über den zwischen geschiedenen Eheleuten durchzuführenden Versorgungsausgleich waren bis zum 31.8.2009 bestimmt durch die §§ 1587 ff. BGB bzw. die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Seit dem 1.9.2009 finden sich diese Vorschriften gebündelt im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Die diesbezüglichen ...mehr

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Jansen, SGB X § 74 Übermitt... / 2.1 Gerichtliches oder Vollstreckungsverfahren wegen Unterhaltsansprüchen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 4 Eine Datenübermittlung kommt nur gegenüber dem Gericht in Betracht, im Vollstreckungsverfahren auch gegenüber dem beauftragten Gerichtsvollzieher. Hierunter fallen ausschließlich Verfahren nach zivilrechtlichen Vorschriften. Für die gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillig...mehr

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Entgelttransparenz / 2 Individueller Auskunftsanspruch

2.1 Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten Der Anspruch nach § 10 EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, womit der Gesetzgeber bezwecken möchte, dass Kleinunternehmen nicht mit dem organisatorischen Aufwand belastet sind, den die Abwicklung eines solchen Auskunftsverfahrens mit sich bringt. Maßstab ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb des...mehr

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Entgelttransparenz / 2.4 Form und Adressat des Auskunftsverlangens

Der Auskunftsanspruch muss gemäß § 10 Abs. 2 EntgTranspG lediglich in Textform i. S. d. § 126b BGB geltend gemacht werden. Daher ist eine E-Mail ausreichend. Um missbräuchliche Auskunftsverlangen zu verhindern, verlangt das Gesetz die Angabe einer nach Ansicht des Arbeitnehmers vergleichbaren Tätigkeit, auf die sich die verlangte Auskunft über das Entgelt beziehen soll. Laut...mehr

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Entgelttransparenz / 2.1 Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten

Der Anspruch nach § 10 EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, womit der Gesetzgeber bezwecken möchte, dass Kleinunternehmen nicht mit dem organisatorischen Aufwand belastet sind, den die Abwicklung eines solchen Auskunftsverfahrens mit sich bringt. Maßstab ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb des Auskunft verlangenden Arbeitnehmers. Die A...mehr

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Entgelttransparenz / 2.3 Inhalt des Anspruchs

Inhalt des Auskunftsanspruchs ist nicht die Angabe der konkreten Gehälter aller vergleichbaren Kollegen bzw. Kolleginnen. Vielmehr kann der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG die Angabe eines nach dem statistischen Median errechneten durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts, bezogen auf ein Kalenderjahr, verlangen. Der statistische Median ist der Mittelwert, der in eine...mehr

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Entgelttransparenz / 2.2 Vergleichsgruppe mit mindestens 6 Beschäftigten

Nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen muss der Arbeitgeber kein Vergleichsentgelt angeben, wenn nur weniger als 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.[1] Bei Unterschreitung dieser beschäftigten Anzahl besteht die Gefahr, dass auf die individuellen Gehälter der Kollegen geschlossen werden kann und zufällige Ergebnisse ...mehr

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Entgelttransparenz / Zusammenfassung

Begriff Ziel des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) ist, gemäß § 1 das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und zu verhindern, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden. Das Gesetz beinhaltet neben Berichtspflichten für Unternehmen ab einer Größ...mehr

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Entgelttransparenz / 2.5 Umfang und Modalitäten der Auskunftserteilung

In Bezug auf den Umfang und die Modalitäten der Auskunftsgewährung trifft das Gesetz eine wichtige Unterscheidung zwischen tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgebern und Arbeitgebern, die keine tariflichen Entgeltregelungen zugrunde legen. § 14 EntgTranspG erleichtert einem tarifgebundenen oder durch arbeitsvertragliche Verweisung tarifanwendenden Arbeitgeber die Auskunf...mehr

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Entgelttransparenz / 6 EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Mit Wirkung zum 6.6.2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) in Kraft getreten. Gegenüber dem EntgTranspG bringt sie etliche Weiterungen, beispielsweise erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten sowie Entschädigungsansprüche bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung. Die Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten S...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 158 In § 65 AO sind die Voraussetzungen genannt, unter denen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen ist und die Steuervergünstigung gem. § 64 Abs. 1 AO nicht verloren geht. Liegen die Voraussetzungen des § 65 AO vor, so ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb auch dann noch steuerlich unschädlich, wenn Gewinne erzielt werden. Ein Zweckbetrieb is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftsanspruch.

Rn 28 § 2130 II gewährt dem Nacherben einen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben hinsichtlich der Verfügungen aus § 2113. Nach dem Tod des Vorerben sind dessen Erben auskunftspflichtig, vielfach aber nicht auskunftsfähig. Der BGH gibt deshalb hilfsweise einen Auskunftsanspruch gegen den Empfänger der unentgeltlichen Leistung (BGHZ 58, 237).mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / III. Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben

Rz. 55 § 2314 BGB stellt dem Wortlaut nach keine Rechtsgrundlage für Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Miterben gegenüber weiteren Erben dar.[153] Als Miterbe ist dieser Gesamthänder und insoweit in der Lage, sich alle notwendigen Informationen hier selbst zu beschaffen. Gegebenenfalls besteht dann auch eine Mitwirkungspflicht der übrigen Miterben.[154] Rz. 56 E...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Auskunftsanspruch des nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Beschenkten (§ 242 BGB)

Rz. 150 Nach § 242 BGB steht dem nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem vom Erblasser beschenkten Dritten zu.[294] Voraussetzung ist, dass der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte in entschuldbarer Weise von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Schenkung im Unklaren ist. Er muss ferner auf die Mitwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Auskunftsanspruch.

Rn 12 Neben dem Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses nach § 2314 hat der Ausgleichungsberechtigte gegen den -pflichtigen einen Anspruch auf Auskunft über auszugleichende Zuwendungen aus § 2316 I iVm § 2057 entspr (BGH NJW 61, 602, 603 [BGH 02.11.1960 - V ZR 124/59]; Staud/Otte Rz 22). Über § 2057 2 gelten §§ 260,...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / II. Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben, § 2314 BGB

1. Einleitung Rz. 4 Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gem. § 2314 BGB soll diesem die notwendigen Kenntnisse zunächst über den Bestand und dann im Weiteren über den Wert des Nachlasses verschaffen, um ihm die Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Anspruchsvoraussetzung ist insoweit nur das bestehende Pflichtteilsrecht, nicht aber ein konkreter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftsanspruch.

I. Inhalt, Umfang und Grenzen. 1. Auskunft über das Endvermögen. Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2362 BGB – Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben.

Gesetzestext (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. A. Herausgabe. Rn 1 Dem wirklichen Erben wird ein...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Gegen den materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch

Rz. 211 Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft besteht nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auskunft nicht sorgfältig erstellt wurde. Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete kann diese z.B. nicht mit der Begründung ablehnen, dass er die von seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt gefertigte Auskunft nicht ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Zurückbehaltungsrecht gegen den Auskunftsanspruch

Rz. 167 In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob dem Erben ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst von ihm geschuldete Auskünfte (z.B. über Vorempfänge) nicht erfüllt. Wechselseitige Zurückbehaltungsrechte für die zu erteilenden Auskünfte bestehen insoweit nicht.[331] Bei Annahme eines wechselseitigen Zurückbehaltungsrechtes würde si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Umgangs- und Auskunftsanspruch.

I. Gemeinsame Voraussetzungen. 1. Leibliche Vaterschaft. Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB

1. Gläubiger und Schuldner des Auskunftsanspruchs Rz. 137 Nach § 2314 BGB ist Gläubiger des Auskunftsanspruchs (vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 13 ff.) jeder Nichterbe [251] aus dem Personenkreis der §§ 2303, 2309, 2339 a BGB, aber auch der Abtretungsempfänger eines Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2317, 398 BGB. Im Falle der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs an mehrere Gläubig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftsanspruch.

I. Anspruchsberechtigter. Rn 2 Pflichtteilsberechtigung, nicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, ist Voraussetzung, denn zu dessen Beurteilung soll die Auskunft gerade dienen (BGH NJW 58, 1964; 81, 2051; 02, 2469f [BGH 17.04.2002 - IV ZR 259/01]). Berechtigt ist jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe nach §§ 2303, 2309 (BGH NJW 81, 2051, 2052), also auch der Berechti...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / D. Auskunftsanspruch über Vorempfänge

Rz. 113 Neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB hinsichtlich des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses steht dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling auch ein Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gegenüber den übrigen Abkömmlingen zu. Dies unabhängig davon, ob die anderen Abkömmlinge Erben geworden sind oder nicht.[146] Nicht ganz eindeutig ist das Verhältnis zwischen dem Au...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Auskunftsanspruch nach §§ 2057, 2316 BGB

Rz. 132 Im Rahmen eines jeden Pflichtteilsprozesses ist darauf zu achten, dass sich der Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Vorempfänge des Erblassers modifizieren kann, und zwar sowohl zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, wenn z.B. seinen Geschwistern ausgleichspflichtige Zuwendungen gemacht wurden, aber auch zu seinen Lasten, wenn er selbst Vorempfänge zur Ausgleichun...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / IV. Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB

Rz. 62 Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB steht dem Wortlaut nach jedem Erben und damit auch dem pflichtteilsberechtigten Miterben zu. Darüber hinaus ist im Hinblick auf § 2316 Abs. 1 BGB auch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe auskunftsberechtigt.[161] Insoweit ist dann auch der nichterbende pflichtteilsberechtigte Abkömmling ebenso wie ein Erbe auskunftsverpflichtet....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsanspruch.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und kann nach § 260 die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Folge haben (KG KGJ 28, 27), die gem §§ 888, 889 ZPO zwangsweise erlangt werden kann (Frankf WM 77, 184 mwN). Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt nicht zu den Wirkungen des § 2006 III (Soe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auskunftsanspruch (§ 558 IV 2).

Rn 28 Hat der Vermieter keine Kenntnis von der Höhe der zu zahlenden Abgabe, steht ihm nach § 558 IV 2 ein Auskunftsanspruch zu; er kann frühestens vier Monate vor Wegfall der Bindung verlangen, innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichzahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Die Verpflichtung des Mieters erstreckt sich auf die Auskunft; Belege mus...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 4. Umfang des Auskunftsanspruchs

a) Auskunft über den realen Nachlass Rz. 13 Um dem Pflichtteilsberechtigten die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, muss der Erbe Auskunft über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva erteilen, wobei die gesamten Berechnungsfaktoren gleichfalls offen zu legen sind.[22] Der Erbe muss alle Nachlassgegenstände genau bezeichnen und Informationen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auskunftsanspruch des Eigentümers.

Rn 6 Der in § 987 normierte Anspruch läuft im Regelfall ins Leere, wenn der Besitzer nicht verpflichtet werden kann, Auskunft über die gezogenen Nutzungen bzw den erlangten Wert zu geben. Hier hilft die Rspr – über den Wortlaut hinaus – mit der Anwendung des § 260 (BGHZ 27, 204), sofern der Nutzungswert bzw Wertersatz nicht geschätzt werden kann, § 287 ZPO (BGHZ 32, 97).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auskunftsanspruch.

Rn 13 Ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Hausrats wurde nach altem Recht nur in Ausnahmefällen angenommen. Dieses Anspruchs bedarf es nach der erweiterten, aus § 206 FamFG folgenden Mitwirkungspflicht nicht mehr (KG MDR 24, 310 [OLG Zweibrücken 16.11.2023 - 2 WF 146/23]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auskunftsanspruch.

Rn 1 Er ergänzt die Informationsrechte des Nacherben aus §§ 2121 und 2122, erleichtert die Ausübung seines Rechts aus § 2128 und gewährt vorbeugenden Schutz vor wirtschaftlicher Verschlechterung des Nachlasses. Das Recht kann von jedem einzelnen Nacherben zur Erteilung der Auskunft an alle ausgeübt werden, auch vom Nachlasspfleger oder vom Testamentsvollstrecker des § 2222, ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Gläubiger und Schuldner des Auskunftsanspruchs

Rz. 137 Nach § 2314 BGB ist Gläubiger des Auskunftsanspruchs (vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 13 ff.) jeder Nichterbe [251] aus dem Personenkreis der §§ 2303, 2309, 2339 a BGB, aber auch der Abtretungsempfänger eines Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2317, 398 BGB. Im Falle der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs an mehrere Gläubiger ist zu beachten, dass jedem der Abtretungsempf...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / V. Einreden und Einwendungen gegen Auskunftsansprüche

1. Erfüllung und Untergang Rz. 67 Mit der Auskunftserteilung erlischt der Auskunftsanspruch. Hat der Auskunftsschuldner aber keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er in unübersichtlicher und unzusammenhängender Form die Auskunft erteilt hat, besteht der Erfüllungsanspruch weiter.[169] Fehlt es in dem notariellen Nachlassverzeichnis offensichtlich an einer in dem d...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 165 Der Auskunftsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Rz. 166 Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3.10.1984 festgestellt, dass dem Pflichtteilsberechtigten immer dann ein Auskunftsanspruch zu gewähren ist, wenn dieser ein Informationsbedürfnis darlegen kann.[330]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines zu den Auskunftsansprüchen

Rz. 125 Der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich eine vom Zahlungsanspruch getrennte Auskunftsklage hinsichtlich der Höhe und des Umfangs des Nachlasses erheben.[238] Die Frage, ob es besser ist, eine isolierte Auskunftsklage oder sogleich eine Stufenklage zu erheben, wird kontrovers diskutiert.[239] Als Argument für eine isolierte Auskunftsklage wird häufig ein gering...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / D. Auskunftsansprüche gegen Dritte

Rz. 84 Ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch gegen dritte Nichterben, z.B. gem. § 666 BGB gegenüber Banken, mit denen der Erblasser in Geschäftsverbindung stand, besteht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten nicht.[200] Im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist es die Ermittlungspflicht des Notars, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 4 VersAusglG – Auskunftsansprüche.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspr...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 6. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 325 Auch die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsansprüche von Versorgungsträgern (Abs 3).

Rn 5 Die Versorgungsträger können nach III bei berechtigtem Interesse Auskunft von den Eheleuten, den Hinterbliebenen, den Erben oder den anderen Versorgungsträgern verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist insb dann gegeben, wenn der Versorgungsträger ohne die Auskunft den Wert des auszugleichenden Anrechts nicht ermitteln kann. So kommen etwa Auskunftsansprüche eines Verso...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB

Rz. 145 Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist die Offenlegung der für den Pflichtteilsanspruch notwendigen Berechnungsfaktoren.[262] Der Auskunftsschuldner ist danach verpflichtet, Auskunft über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen.[263] Auskunftsschuldner sind alle Erben als Gesamtschuldner. Rz. 146 Dabei besc...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / A. Auskunftsansprüche

I. Einleitung Rz. 1 Dem Pflichtteilsberechtigten stehen die folgenden Auskunftsansprüche zur Verfügung:mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IX. Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 177 Der Titel auf Auskunftserteilung wird als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt.[350] Eine unvertretbare Handlung liegt vor, wenn diese durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann.[351] Die Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und die damit verbundene Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist grundsätzlich eine unvertretbare Han...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 3. Auskunftsschuldner

Rz. 9 Auskunftsschuldner ist der Erbe, wobei mehrere Erben als Gesamtschuldner haften. Erteilt ein Miterbe die Auskunft mangelhaft, so haben sich dies die anderen Miterben zurechnen zu lassen.[14] Ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls nur der Vorerbe Auskunftsschuldner. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird auch der Nacherbe zur Au...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 2. Auskunftsberechtigter

Rz. 6 Gemäß § 2314 BGB ist nur der Pflichtteilsberechtigte, der selbst kein Erbe wurde, Anspruchsinhaber. Demnach ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB auf folgenden Personenkreis beschränkt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1580 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2 § 1605 ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 Die Vorschrift statuiert wechselseitige Auskunftspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten (zu Einzelheiten vgl Schürmann FuR 05, 49, 193; Kleffmann FuR 99, 403). Sinn und Zweck der Vorschrift ...mehr