Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.2 Höhe des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 SGB V

Rz. 13 Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus § 24i Abs. 2 SGB V und erreicht maximal einen Betrag von 13 EUR kalendertäglich (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Zur Ermittlung der Anspruchshöhe wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grds. das Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuS...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.6 Ausbleibende Anrechnung bei nicht gesetzlich Versicherten (§ 19 Abs. 2 MuSchG)

Rz. 22 Eine Anrechnung des Mutterschaftsgelds unterbleibt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), wenn es an einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt. § 19 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bestimmt insoweit, dass Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Entsprechende Anwendbarkeit des § 331 SGB III

Rz. 17 § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III sieht vor, dass die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheids vorläufig eingestellt werden kann, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuhebe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 5 Mutterschaftsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Gewährung von Elterngeld zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre Gewährung beruht. Denn nicht der gesetzliche Ursprung der Mutterschaftsleistungen, sondern die hinter der Leistungsart stehende Motivation ist ausschlaggebend für ihre Anrechnung auf das Eltern...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2.4 Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes

Rz. 26 Der Anwendungsbereich des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist erst dann eröffnet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes entfallen und nicht von einer noch zu treffenden Ermessensentscheidung der Behörde abhängen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass ein Verweis auf § 330 Abs. 3 SGB III BGB, wonach im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Ermesse...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.5 Mutterschaftsgeld nach § 14 KVLG

Rz. 21 Bei der Anrechnung des auf der Grundlage des § 14 KVLG gewährten Mutterschaftsgelds ergeben sich durch den Verweis der Norm auf § 24i SGB V keine abweichenden Fragestellungen.[1] Unterschiedlich gestaltet sich hingegen der Kreis der Versicherten.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.1 Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V

Rz. 9 Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V erhalten "weibliche Mitglieder" einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.[1] Rz. 10 Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach §§ 186 ff. i. V. m. §§ 5, 9 SGB V. ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.3 Die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld

Rz. 16 § 24i Abs. 3 SGB V gibt für die Zeit vor und nach der Entbindung Auskunft über die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes beginnt nach § 24i Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB V grds. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Dieser Aspekt ist indes im Anwendungsbereich des § 3 nicht von Bedeutung, da die Anrechnung des Mutterschaftsgelde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Vorrang des Europarechts

Rz. 36 Das Fundament des koordinierenden Europarechts stellt auf primärrechtlicher Ebene Art. 48 AEUV dar. Dreh- und Angelpunkt des Sekundärrechts ist seit dem 1.5.2010 die VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[1], geändert durch VO (EG) 987/2009 v. 16.9.2009[2], und die VO (EG) 988/2009 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 3 Abs. 2)

Rz. 54 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 EUR von der Anrechnung der Einnahmen nach § 3 Abs. 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Mehrlingsgeburten um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind. Praxis-Beispiel Anrechnung ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / H. Auswirkung auf das Elterngeld

Rz. 103 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Das KuG gehört nicht zum Erwerbseinkommen, das die > Bemessungsgrundlage für das > Elterngeld darstellt. Der Bezug von KuG reduziert damit idR die Höhe eines späteren Anspruchs auf Elterngeld, wenn es in dem Zeitraum bezogen worden ist, der für die Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen ist. Rz. 104 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Wegen der...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 19 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Erhebungsmerkmale (§ 22 Abs. 2)

Rz. 5 Unter Erhebungsmerkmalen versteht man nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BStatG "Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind". Rz. 6 Als Erhebungsmerkmale der Bundesstatistik enthält Abs. 2 die für den Bezug des Elterngeldes wesentlichen Tatsachen. Die Statistik erfasste vierteljährlich erstmals zum 31.3.2013 Personen, die in...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor zuständigen Landesbeh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Auskunftspflicht

Rz. 3 § 23 Abs. 1 bestimmt eine Auskunftspflicht der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen, also die durch die Landesregierungen bestimmten Behörden, für die Erhebung der nach § 22 BEEG erforderlichen Daten. Die Auskunftspflicht besteht nicht mehr gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sondern gegenüber dem Statistischen Bundesamt. Die Grundsä...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 19 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden. 1.2 Zweck und Systematik Rz. 2 Bei § 19 handelt es sich nicht nur um die Regelung einer besonderen Kündigungsfrist, die im Fall der Kündigung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BSt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 22 Bundesstatistik

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt sta...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die gesetzliche Regelung ist aufgrund ihrer doppelten Schutzrichtung zwingend und kann insbesondere nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen oder abgeändert werden. Dies gilt auch für eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, ob er nach Zugang der Kündigung auf die Einhaltung der 3-Monatsfrist verzichtet. § 19 ver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Form und Frist

Rz. 5 Die Elterngeldstelle muss "die in sich schlüssigen" Angaben elektronisch als Einzeldatensätze dem Statistischen Bundesamt übermitteln. Die Angaben dürfen nicht in sich widersprüchlich sein und müssen "wahrheitsgemäß und vollständig" (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 BStatG) sein. Dabei erfolgt die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 3 BStatG für den Empfänger kosten- und p...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Berechnung der Fristen

Rz. 7 Für die Berechnung der Dauer der Elternzeit gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.[1] Wird die Elternzeit von einem Berechtigten in vollem Umfang in Anspruch genommen, so endet die Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG i. d. R. an dem Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Praxis-Beispiel Ende der Elternzeit Das Kind wurde am 12.5.2020 geboren und vollendet so mit Ablauf de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Keine Angabe von Kündigungsgründen

Rz. 6 Die Motivation des Arbeitnehmers für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts des § 19 ist letztlich gleichgültig. Der Gesetzgeber sah davon ab, bestimmte Gründe in Zusammenhang mit der Kindererziehung als Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts vorzuschreiben. Der Arbeitnehmer muss die Gründe für die Kündigung daher dem Arbeitgeber auch auf Verlangen nicht ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Mit § 23 verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Führung der Bundesstatistik nach § 22 BEEG zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung von Auskunfts- und Übermittlungspflichten ist erforderlich, da die Ausführung des BEEG den Landesbehörden obliegt, die Erhebung und Verarbeitung der Daten zum Elterngeld aber vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Hilfsmerkmale (§ 22 Abs. 3)

Rz. 8 Hilfsmerkmale sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BStatG "Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen". Als Hilfsmerkmale gelten nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 Angaben zur Elterngeldstelle als der zuständigen Behörde und nach Nr. 2 Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. Hierb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde die frühere Vorschrift des § 19 BErzGG inhaltsgleich übernommen und ist seitdem nicht geändert worden. 1.2 Zweck und Systematik Rz. 2 Bei § 19 handelt es sich nicht nur um die Regelung einer besonderen Kündigungsfrist, die im Fall der Kündigung des Arbeitsverh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Geltendmachung

3.1 Einhaltung der Schriftform Rz. 5 Auch das Sonderkündigungsrecht nach § 19 kann nur unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass auch hierfür die Schriftform des § 623 BGB zu beachten ist. Dies setzt nach § 126 Abs. 1 BGB voraus, dass das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet ist. Eine Kün...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BStatG zu erfolg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift den Zweck, in ausreichendem Umfang Daten zu sammeln, um die praktische Bewährung des neuen Elterngeld- und Betreuungsgelds und damit die Wirksamkeit des BEEG überprüfen zu können. Dabei legt der Gesetzgeber besonderen Wert auf eine fundierte statistische Grundlage, um damit der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung diese...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BStatG zu erfolgen hat. Die Vorschrif...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Rechtsfolgen der Sonderkündigung

Rz. 13 Die Rechtsfolgen der Sonderkündigung nach § 19 unterscheiden sich nicht von denen jeder anderen Kündigung. Bei Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis endgültig zum Ablauf der Elternzeit. Daher ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsplatz anderweitig zu besetzen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer steht kein gesetzlicher Wiedereinstell...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Bundesstatistik (§ 22 Abs. 1)

Rz. 3 Die Datenerhebung erfolgt im Rahmen einer Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt, eine nach § 2 BStatG selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Inneren. Hierdurch wird eine zentrale Erhebung der Daten zum Bezug von Elterngeld sichergestellt. Dabei kommt das Bundesstatistikgesetz (BStatG) zur Anwendung, durch die Verwendung ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Veröffentlichung

Rz. 9 Die Statistiken zum Elterngeld werden vom Statistischen Landesamt veröffentlicht. Sie finden sich im Internet unter http://www.destatis.de, hier unter "Soziales", "Eltern- und Betreuungsgeld". Im Jahr 2022 bezogen ca. 1,4 Millionen Frauen und 482.000 Männer in Deutschland Elterngeld. Das waren rund 22.700 oder 1,2 % weniger als im Jahr 2021. Der Anteil der Männer an den...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Bei § 19 handelt es sich nicht nur um die Regelung einer besonderen Kündigungsfrist, die im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit einzuhalten ist, die Vorschrift gewährt dem elternzeitberechtigten Arbeitnehmer vielmehr ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht. [1] Dabei kommt der Regelung eine doppelte Zweckrichtung zu: Zum einen wird dem I...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Einhaltung der Schriftform

Rz. 5 Auch das Sonderkündigungsrecht nach § 19 kann nur unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass auch hierfür die Schriftform des § 623 BGB zu beachten ist. Dies setzt nach § 126 Abs. 1 BGB voraus, dass das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet ist. Eine Kündigung durch Telefax erfüllt d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Ende eines Beschäftigungsverbots

Rz. 5 Der Gesetzgeber beschränkt den Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung auf die Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 3 MuSchG. Beschäftigungsverbote sind demnach solche nach §§ 3-6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG, also nicht nur die Schutzfrist nach der Entbindung. Der Anspruch besteht nach dem Ende jedes Beschäftigungsverbots und kann daher während ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes neu geschaffen. Zwar sieht das Mutterschutzgesetz kein formalisiertes Überprüfungsverfahren vor, § 34 MuSchG regelt jedoch die Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes. Mit der Pflicht zur Vorlage eines Evaluationsberichts sollte die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der mit dem Gesetz bezwe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Inhalt des Anspruchs

Rz. 4 Unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverbots besteht ein Anspruch, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Inwieweit der Arbeitgeber der Frau eine andere als die früher ausgeübte Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen.[1] Zudem ist es Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unbenom...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ende des Beschäftigungsverbots

Rz. 16 Nach Ende des Beschäftigungsverbots lebt der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch, aber auch die Arbeitspflicht wieder auf. Es bedarf dabei grundsätzlich keiner Ankündigungsfrist der Arbeitsaufnahme. Die Arbeitnehmerin hat ihre bisherige Arbeit wieder aufzunehmen – auch ohne Aufforderung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin wieder zu beschäft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben des Ausschusses werden in § 30 Abs. 3 beschrieben. Rz. 9 Der Ausschuss für Mutterschutz hat nach Nr. 1 die Aufgabe, Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen für die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen. Hierdurch w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Betriebe und Verwaltungen

Rz. 4 Da das MuSchG keinen eigenständigen Betriebsbegriff verwendet, ist bei § 26 Abs. 1 auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff abzustellen. Danach versteht man unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 5 Die Vorschrift des § 8 ist sanktionsbewehrt. Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot nach § 8 ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 32 Abs. 2 MuSchG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und führt sie zu einer Gefährdung der Gesundheit der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2 Bekanntgabe in einem elektronischen Verzeichnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Im Rahmen der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes wurde das Verfahren für die Bekanntgabe des MuSchG durch den Arbeitgeber für diesen vereinfacht und das Gesetz der betrieblichen Realität angepasst. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zum Aushang/zu Auslage einer Kopie des Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht entbunden, wenn er das ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 19 Die Vorschrift des § 26 ist im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 18 MuSchG a. F. nicht sanktionsbewehrt, Verstöße hiergegen stellen keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dar. Rz. 20 Verstöße des Arbeitgebers gegen § 26 lösen keine Schadensersatzansprüche der betroffenen Arbeitnehmerinnen aus. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Beschäftigtenzahl (§ 26 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Aushangpflicht nur, wenn in der maßgeblichen Organisationseinheit regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden. Dabei ist es ausreichend, dass die Frauen nach § 1 unter den Geltungsbereich des MuSchG fallen. Unerheblich ist dabei, ob die Frauen selbst schwanger sind oder stillen, ebenso wenig ist von Belang, ob sie noch in einem...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Einschränkungen bei der Ausgabe von Heimarbeit

Rz. 2 Heimarbeiterinnen üben ihre Tätigkeit weitestgehend selbstständig aus. Sie selbst bestimmen, wann sie wo welche Arbeitsmengen verrichten. Sie disponieren frei über ihre Arbeitszeit, sodass sie deren Beginn, Ende und Lage selbst festlegen. Um den Schutz der schwangeren und stillenden Heimarbeiterinnen und denen ihnen Gleichgestellten sicherzustellen, muss der Gesetzgebe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Auslage-/Aushangpflicht (§ 26 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 Entsprechend der Regelung des § 18 Abs. 1 MuSchG a. F. besteht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Rz. 11 Da § 26 Abs. 1 nur von einer Kopie "dieses Gesetzes" spricht, bezieht sich die Aushangpflicht auch nur auf das MuSchG selbst, nicht dagegen auf die son...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Folgen und Sanktionen

Rz. 12 Ist die Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitsvertrag zur Ableistung von Mehrarbeit verpflichtet, kann das Beschäftigungsverbot des § 4 dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin zumindest zeitweise nicht mit Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz beschäftigen kann, zu deren Leistung sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre. In diesem Fall steht der Arbeitne...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Mutterschutzrechtliche Ruhezeit (§ 4 Abs. 2)

Rz. 11 Das Arbeitszeitgesetz sieht für alle Arbeitnehmer in § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor. Allerdings sind Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Arbeitgeber nach den Abs. 2 und 3 möglich. Für schwangere oder stillende Frauen sieht § 4 Abs. 2 nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 St...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Verbot der Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1)

Rz. 4 § 4 Abs. 1 verbietet schwangeren und stillenden Frauen ausnahmslos jede Mehrarbeit. Der Arbeitgeber darf daher weder Mehrarbeit anordnen noch eine solche von der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin freiwillig geleistete Mehrarbeit annehmen. Aufgrund des zwingenden Charakters der Vorschrift sind abweichende tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen zur Arbeit...mehr