Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Ausnahme

Rz. 39 Ausnahme: Darlegungs- und Beweislast der Unterhaltsberechtigten für ehebedingten Nachteil (nicht für Billigkeit), wenn ihre Einkünfte aus ihrer ausgeübten oder der ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit (zumindest) die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen Im Fallbeispiel hat F unstreitig keinen ehebedingten Nachteil (Eigeneinkommen 1.600 EUR/...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 3. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 9 Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhaltsanspruchmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 5. Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1

Rz. 11 Mögliches Ziel der Herabsetzung: angemessener Bedarf Die Unterhaltsberechtigte erhält nur noch so viel Unterhalt, dass zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch der angemessene Bedarf – nicht mehr der eheangemessene Bedarf – gedeckt wird. Wenn der angemessene Bedarf gedeckt wird, sind auch etwaige ehebedingte Nachteile ausgeglichen.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / c) Obergrenze des angemessenen Bedarfs

Rz. 14 Obergrenze: Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (= eheangemessener Bedarf) Hinweis: angemessener Bedarf und ehebedingter Nachteil Der "ehebedingte Nachteil" spielt hier, bei der bloßen Herabsetzung, i.d.R. keine gesonderte Rolle, weil dieser Nachteil unter dem angemessenen Bedarf liegt, also bereits für die Bestimmung des angemessenen Bedarfs von Bedeutung is...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 5. Umfassende Billigkeitsprüfung

Rz. 92 Ist ein Unterhalt, der einen Bedarf deckt, der über dem angemessenen Bedarf liegt, unbillig? Bei der Unbilligkeitsprüfung sind grds. zu bedenken: a) Die wesentlichen Aspekte der nachehelichen Solidarität Rz. 93 Wesentliche Aspekte bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Nachteile in der Altersvorsorge als ehebedingter Nachteil?

aa) Versorgungsnachteile aus der Ehezeit Rz. 71 Dass F während der Ehe unter Umständen weniger verdient hat und deshalb geringere Rentenanwartschaften aufgebaut hat, begründet keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578b BGB. Denn diese Einbußen werden grds. (nur) durch den Versorgungsausgleich kompensiert. BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17 Rn 8 Der Ausgleich unterschied...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 6. Herabsetzung bis auf den angemessenen Bedarf?

Rz. 55 D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt bekommen, dass zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch der angemessene Bedarf – nicht mehr der eheangemessene Bedarf – gedeckt wird. Dies sind hier 800 EUR. F hätte dann 800 EUR Eigeneinkommen und 800 EUR Unterhalt – in Summe also so viel wie sie ohne Eheschließung und Kindererziehung hätte (1.600 EUR). Ob dies geschehen ka...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 1. Grundsatz der Eigenverantwortung als Ausgangspunkt, Inhalt und Anwendungsbereich des § 1578b BGB

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Die wesentlichen Aspekte der nachehelichen Solidarität

Rz. 93 Wesentliche Aspekte bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein Unterhalt geschuldet ist, mit dem die Unterhaltsberechtigte mehr hat als zur Deckung ihres – lediglich – angemessenen Bedarfs notwendig ist.[5]mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 70 Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet und das Kind erzogen hätte. D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass er zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Ein höheres hypothetisches – ohne Eheschließung und Kindererziehung – Einkommen hat F im Fal...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 2. Inhalt des § 1578b

Rz. 51 Im Jahr 2013 wurde § 1578b in Abs. 1 S. 2 und 3 geändert. Die Ehedauer wurde in Satz 2 des Absatz 1 ausdrücklich als weiterer Billigkeitsmaßstab aufgenommen. Dadurch wurde die Nennung der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebedingten Nachteilen in Satz 3 entbehrlich. Die Änderung diente nur der Klarstellung des Willens des Reformgesetzgebers. Die Änderung des Wortlaut...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / aa) Krankheit allgemein

Rz. 86 Es gilt der Grundsatz: die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt keinen ehebedingten Nachteil dar. BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12 Rn 28 = BeckRS 2014, 11505 Wird hingegen die Ehegestaltung für einen Erwerbsnachteil nicht ursächlich, so ist er nicht ehebedingt (Senatsbeschluss vom 13.3.2013 – XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 Rn 36 m.w.N.). Erkr...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / d) Nicht ehebedingte Krankheit als Solidaritätsaspekt

Rz. 88 Eine bloße (Mit-)Verantwortlichkeit des einen Ehegatten für die Krankheit des anderen führt ebenfalls nicht zu einer Ehebedingtheit.[4] Eine solche (Mit-)Verantwortlichkeit ist nur ein gesonderter Gesichtspunkt bei der Billigkeitsabwägung – allerdings nur in engsten Grenzen. BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 21 = BeckRS 2013, 11682 Dadurch ist es allerdings n...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (2) Zur Solidarität wegen Ehedauer und wirtschaftlicher Verflechtung ("Ehedauer als Grund für wirtschaftliche Verflechtung")

Rz. 23 BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 26 = BeckRS 2013, 11682 Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / f) Die ehebedingt schlechtere Vorsorge für den Fall der Krankheit

Rz. 90 Von Nachteilen durch Krankheit ist die ehebedingt schlechtere Vorsorge für den Fall der Krankheit zu unterscheiden. BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 22 = BeckRS 2013, 11682 Wenn beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – wie regelmäßig – die Krankheit selbst keine ehebedingten Ursachen hat, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, soweit ein Unterhaltsberecht...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 84 D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass der Unterhalt zusammen mit Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet (und Kinder betreut) hätte. F soll also mit dem Unterhalt (nur noch) so gestellt werden, wie sie ohne Eheschließung s...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / d) Zum Fallbeispiel

Rz. 15 Es besteht im Fallbeispiel kein ehebedingter Nachteil. F würde heute, hätte sie nicht geheiratet, 1.500 EUR verdienen. Ihr angemessener Bedarf beträgt also 1.500 EUR. F verdient 1.600 EUR. Ihr angemessener Bedarf ist also bereits durch ihr Eigeneinkommen gedeckt. Ihr anhand des eheangemessenen Bedarfs (Halbteilung des gemeinsamen Einkommens) errechneter Unterhalt von ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / c) Nacheheliche Solidarität

Rz. 19 Im Fallbeispiel beträgt der angemessene Bedarf 1.500 EUR. F hat aus einer angemessenen Vollzeittätigkeit sogar 1.600 EUR. Ihr angemessener Bedarf ist also bereits durch ihr Eigeneinkommen gedeckt. Der ganze errechnete Unterhalt von 720 EUR ist somit einer Herabsetzung und damit einer Herabsetzung bis auf Null theoretisch zugänglich. Kinder, deren Belange durch Beibehal...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 11 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung mittels der Dreiteilung zwischen M, F1 und neKM kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Bedarf von F1: Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 4.670,50 EUR Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 4.670,50 EUR = 467 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M:...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (12) Höhe der Differenz zwischen angemessenen und eheangemessenen Bedarf

Rz. 33 Ohne Bedeutung für die Herabsetzung ist die Höhe des Unterhalts als solche. Allein die Größe des Unterschieds zwischen ist keine Rechtfertigung für eine frühzeitige Herabsetzung auf den angem...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (5) Vertrauen in Fortbestand von tituliertem Unterhalt (insb. Dispositionen im Hinblick auf Unterhalt)

Rz. 26 BGH, Urt. v. 29.6.2011 – XII ZR 157/09 Auch ein schützenswertes Vertrauen in den dauernden Fortbestand der titulierten Unterhaltsregelung kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein (Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 Rn 37). Von der Ehefrau im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand des Unterhaltstitels getroffene Dispositionen, die rückgängig zu ma...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 105 Der angemessene Bedarf bestimmt sich danach, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass der Unterhalt zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Stünde F noch im Erwerbsleben, wäre schlicht zu fragen, was F heute bei hinweggeda...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 2. Inhalt des § 1578b

Rz. 8 Zum 1.3.2013 wurde § 1578b in Abs. 1 S. 2 und 3 geändert. Die Ehedauer wurde in Satz 2 des Absatz 1 ausdrücklich als weiterer Billigkeitsmaßstab aufgenommen. Dadurch wurde die Nennung der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebedingten Nachteilen in Satz 3 entbehrlich. § 1578b lautet: § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (1) ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / g) Der angemessene Bedarf im Fallbeispiel

Rz. 91 Im Fallbeispiel beträgt der angemessene Bedarf 1.150 EUR (800 EUR tatsächliches Einkommen + 350 EUR Erwerbsminderungsrente, die F ohne Ehe hätte). Denn auch ohne Ehe hätte F infolge Erkrankung kein höheres Erwerbseinkommen als 800 EUR. Jedoch hätte sie ohne Ehe eine höhere Erwerbsminderungsrente (350 statt 250 EUR). Bei einer Herabsetzung vom eheangemessenen Bedarf (1.9...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 6. Zum Fall

Rz. 95 Ob, wann und in welchem Umfang der oben errechnete eheangemessene Unterhalt von 955 EUR (Rdn 78) bis auf 100 EUR heruntergesetzt werden kann, kann bei der Abstraktheit der Fallbeschreibung letztlich nicht beantwortet werden. Besondere Bedeutung hat jedoch, dass F besonders auf Unterhalt angewiesen ist, weil sie bei vollständiger Herabsetzung auf 100 EUR insgesamt nur ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Untergrenze des angemessenen Bedarfs

Rz. 13 Untergrenze: Mindestbedarf (960 EUR) BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 39 Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschlüsse vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506 Rn 25 m.w.N. und vom 8.6.20...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / bb) Speziell psychische Erkrankungen

Rz. 87 BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 20 = BeckRS 2013, 11682 Die Erkrankung des Unterhaltsberechtigten wird daher in aller Regel nicht ehebedingt sein. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kann und muss kein Zusammenhang festgestellt bzw. überprüft werden – selbst dann nicht, wenn sie durch die Ehekrise einen ungünstigeren Verlauf genommen haben oder gar a...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Zum Fall

Rz. 108 Hätte F erfolgreich Altersvorsorgeunterhalt geltend machen können und dadurch die nachehelichen Versorgungsnachteile kompensieren können, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Dann kann der Unterhalt theoretisch bis auf Null herabgesetzt werden. Hätte Altersvorsorgeunterhalt nicht oder nicht in ausreichendem Umfang geltend machen können, so liegt ein ehebedingter Nach...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 1. Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Begrenzung: Grundsatz der Eigenverantwortung

Rz. 7 Grundsatz der Eigenverantwortung Begründung des Gesetzentwurfes A II: "Die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, soll die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten." Begründung des Gesetzentwurfs B, zu Artikel 1, zu Nummer 3, zu Satz 2: "Besondere Bedeu...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / e) Ausnahmefälle: Krankheit als ehebedingter Nachteil

Rz. 89 Als "ehebedingte" Krankheit könnte z.B. bei einer schwangerschaftsbedingten über die Schwangerschaft hinaus andauernden Erkrankung angenommen werden (z.B. nicht mehr heilbare Erkrankung infolge mehrerer Geburten, die mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit einhergeht). Zum Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter in einem solchen Fall siehe § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 12. Zum Fall

Rz. 43 F hat keinen ehebedingten Nachteil. Sie kann mit ihrem Eigeneinkommen von 1.600 EUR ihren angemessenen Bedarf von 1.500 EUR selbst decken. Kinder, deren Belange zu wahren wären, sind nicht vorhanden. Ob die Fortdauer einer Unterhaltspflicht in Höhe von 720 EUR unbillig ist, beurteilt sich nach der gebotenen nachehelichen Solidarität: Der Unterhalt ist bisher nicht tituli...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (11) Voreheliches Zusammenleben

Rz. 32 BGH, Urt. v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08 Das voreheliche Zusammenleben ist … grundsätzlich kein Billigkeitskriterium im Sinne von § 1578b BGB. Denn daraus kann sich weder ein ehebedingter Nachteil ergeben, noch kann das voreheliche Zusammenleben ohne weiteres ein erhöhtes Maß an nachehelicher Solidarität begründen.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / c) Nacheheliche Solidarität

Rz. 59 Zu den wesentliche Aspekten bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein Unterhalt geschuldet ist, mit dem die Unterhaltsberechtigte mehr hat als zur Deckung ihres – lediglich – angemessenen Bedarfs notwendig ist,[3] siehe den vorhergehenden Fall 58, Rdn 21 ff.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (6) Ehebedingter Vorteil ("Karriere durch sie")

Rz. 27 Solidarität kann wegen des Beitrags der Unterhaltsberechtigten zum beruflichen Aufstieg und zur Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen geboten sein ("Karriere durch sie"; "ehebedingter Vorteil" beim Unterhaltspflichtigen). BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 26 = BeckRS 2013, 11682 Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebe...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / aa) Versorgungsnachteile in der Ehezeit

Rz. 106 Hinweis Beim Altersunterhalt kommt es zu Besonderheiten. Denn für die Ehezeit erfolgt der Ausgleich grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich. Es darf also nicht schlicht danach gefragt werden, welche Rente die Unterhaltsberechtigte heute hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Versorgungsausgleich einen Nachteil nicht erfasst. BGH...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (4) Gründung einer neuen Familie

Rz. 25 BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – XII ZB 670/10 Rn 32 Schließlich kann im Rahmen der Abwägung auch die Gründung einer neuen Familie durch den Antragsteller Beachtung finden. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 sollte "die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, (...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / bb) Die wesentlichen Aspekte der nachehelichen Solidarität

Rz. 21 Wesentliche Aspekte bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein Unterhalt geschuldet ist, mit dem die Unterhaltsberechtigte mehr hat, als zur Deckung ihres – lediglich – angemessenen Bedarfs notwendig ist.[2]mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Höhe des angemessenen Bedarfs

Rz. 12 Den angemessenen Bedarf bestimmt die hypothetische Lebenslage ohne Eheschließung und Kindererziehung. Was würde die Unterhaltsberechtigte heute – bei hinweggedachter Ehe und Kindererziehung – verdienen? BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 53 Als Rechtsfolge sieht § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / IV. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 100 M verbleiben nach Zahlung von 500 EUR Unterhalt noch 1.500 EUR, also mehr als der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Der angemessene Bedarf in Fällen der Krankheit

Rz. 85 Hinweis Bei Krankheit ist zu beachten, dass bei der Feststellung des hypothetischen Einkommens nicht einfach eine frühere – z.B. voreheliche und infolge Heirat aufgegebene – Tätigkeit als fortdauernd unterstellt werden kann! Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass Krankheit in der Regel nicht ehebedingt, sondern schicksalhaft ist. BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09 Be...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 4 F kann ihren ermittelten Bedarf von 2.160 EUR durch Eigeneinkommen in Höhe von 1.440 EUR decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 720 EUR (2.160 – 1.440 EUR).mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 77 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Erwerbstätigenbonus betragen das bedarfsbestimmende Einkommen des M 2.880 EUR (3.200 – 320 EUR), das bedarfsbestimmende Einkommen der F 970 EUR (800 – 80 + 250 EUR). Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.850 EUR (2880 + ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / IV. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 79 M ist für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Eine Leistungsunfähigkeit ist aber auch nicht ersichtlich, weil M nach Zahlung von 955 EUR Unterhalt noch 2.245 EUR verbleiben, also mehr als der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / IV. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 48 M ist für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Eine Leistungsunfähigkeit ist aber auch nicht ersichtlich, weil M nach Zahlung von 1.080 EUR Unterhalt noch 2.120 EUR verbleiben, also mehr als der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / aa) Versorgungsnachteile aus der Ehezeit

Rz. 71 Dass F während der Ehe unter Umständen weniger verdient hat und deshalb geringere Rentenanwartschaften aufgebaut hat, begründet keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578b BGB. Denn diese Einbußen werden grds. (nur) durch den Versorgungsausgleich kompensiert. BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17 Rn 8 Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 46 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Erwerbstätigenbonus betragen das bedarfsbestimmende Einkommen des M 2.880 EUR (3.200 – 320 EUR), das bedarfsbestimmende Einkommen der F 720 EUR (800 – 80 EUR). Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.600 EUR...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 64 Bedürftigkeit der F (ungedeckter Bedarf der F): Einzelbedarf abzüglich Eigeneinkommen 2.115 – 990 EUR = 1.125 EURmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 99 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.500 EUR in Höhe von 1.000 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 500 EUR (1.500 – 1.000 EUR).mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / IV. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 5 M bleiben nach Zahlung von 720 EUR Unterhalt noch 2.480 EUR, also weit mehr als der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 78 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.925 EUR in Höhe von 970 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 955 EUR (1.925 – 970 EUR).mehr