Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Ungarn / I. System der Erbschaftsteuer

1. Rechtsgrundlagen Rz. 315 Das ungarische Recht kennt das Rechtsinstitut der Erbschaftsgebühr.[275] Die diesbezüglichen Vorschriften sind in Kapitel II des Gebührengesetzes[276] (Illtv.) enthalten. Rz. 316 2010 wurde das System der Erbschaftsgebühr erheblich vereinfacht. Angesichts dessen, dass in zwei Dritteln der Nachlasssachen die Verwandten der geraden Linie oder der Eheg...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Schenkung- und Erbschaftsteuer

1. Allgemeine Merkmale Rz. 138 Die Inheritance Tax (IHT), die einheitlich für das gesamte Vereinigte Königreich gilt, ist in erster Linie als Steuer auf den gesamten Nachlass konzipiert und unterscheidet sich damit von der deutschen Regelung, den Zufluss beim jeweils Begünstigten zu erfassen (Nachlasssteuer).[156] Allerdings kennt auch England neben Steuerermäßigungen für ein...mehr

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Kapitalabfindung und Kapita... / 3.1 Planmäßige Durchführung der bAV

Wird die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds durchgeführt, fließen bereits die Beiträge des Arbeitgebers als steuerfreier[1] oder steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Ansparphase zu. Hierfür ist entscheidend, dass die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgu...mehr

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Pensionär / Zusammenfassung

Begriff Bei Pensionären handelt es sich um Beamte, Richter und Berufssoldaten der Bundeswehr im Ruhestand, die eine Pension beziehen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Besteuerung der Ruhegehälter der Pensionäre erfolgt nach § 19 Abs. 2 EStG. Die Regelungen zur (höheren) Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß, vgl. BFH, U...mehr

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Vermögensbeteiligung / 5.3 Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Nachversteuerung

Der steuerpflichtige Arbeitslohn bemisst sich grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Übertragung abzüglich der tatsächlich geleisteten Zuzahlungen des Arbeitnehmers und eines etwaig im Jahr der Übertragung noch nicht in Anspruch genommenen Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG.[1] Sollte der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung bis zum Zeit...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 5.1 Sachzuwendungen

Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen kann für Zuwendungen angewandt werden, die nicht in Geld bestehen. Begünstigt sind sämtliche Sachwendungen, die als betrieblich veranlasste Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, die als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen sind. Während zunäch...mehr

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Entschädigungen / 7.1 Voraussetzungen

Steuerpflichtige Entschädigungen sind nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern.[1] Dies bedeutet, dass die steuerpflichtigen außerordentlichen Einkünfte für die Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird. Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung i...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 260 Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ...mehr

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Griechenland / XIII. Festsetzungsverfahren

Rz. 138 Das grErbStG sieht ein kompliziertes Kontrollverfahren vor, welches auf die Bestimmung des genauen Wertes der Erbschaft zielt. Dabei entstehende Streitigkeiten können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich (im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit) beseitigt werden. Selbstverständlich gilt auch hier die Empfehlung, stets kundigen Rat zu ersuchen.mehr

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Frankreich / 3. Geschwister

Rz. 236 Geschwister sind nach Art. 796–0ter C.G.I von der Erbschaftsteuer befreit, sofern sie alleinstehend, über 50 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind und mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod zusammengelebt haben. Im Übrigen beträgt bei Geschwistern der Steuersatz 35 % bis zu einem Erwerb von 24.430 EUR, darüber 45 %. Der Freibetrag beträgt 15.932 EUR.mehr

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Frankreich / 5. Sonstige Erwerber

Rz. 238 Bei allen sonstigen Erben beträgt der Steuersatz 60 %. Der Freibetrag beträgt nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.mehr

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Dienstwagen, 1-%-Regelung / Zusammenfassung

Begriff Bekommt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, spricht man von einem Dienst- oder Firmenwagen. Ein Dienstwagen darf häufig nicht nur dienstlich genutzt werden, sondern auch für private Fahrten. Die unentgeltliche Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken führt beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil und dam...mehr

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Finnland / II. System der Erbschaftsteuer

Rz. 114 Das finnische Erbschaftsteuerecht ist in dem Gesetz für Erb- und Schenkungsteuer geregelt. Besteuert wird nicht der Nachlass als solcher, sondern der Anteil des jeweils Begünstigten (Erbanfallsteuer). Von der Grundidee her wird die Erbschaftsteuer daher erst nach der Auseinandersetzung des Nachlasses erhoben. Da diese aber üblicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch ...mehr

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Abfindung / 4 Abfindung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung

Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreien geringfügig entlohnten Minijobs eine Abfindung, führt dies nicht zum Eintritt von Versicherungspflicht. Hinweis Keine pauschale Lohnsteuer für Abfindungszahlungen bei Minijob Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl be...mehr

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Luxemburg / 3. Steuerpflicht für Schenkungsteuer

Rz. 201 Eine Unterscheidung zwischen Inländer und Ausländer gibt es bei der Schenkungsteuer nicht. Sie knüpft unabhängig davon an die Registrierung eines Rechtsvorgangs an.mehr

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Katalonien / V. Steuervergünstigungen

Rz. 107 Hinsichtlich der Steuerfreibeträge sind diejenigen wegen des Verwandtschaftsverhältnisses, familiärer Liegenschaften und Familienbetriebe die wichtigsten. 1. Steuervergünstigung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses Rz. 108 Bei der Steuerbefreiung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses besteht ein fester Betrag als Bindeglied zum Erblasser. Dermaßen kommt Ehegatten, n...mehr

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Griechenland / III. Nachlasseinheit

Rz. 7 Art. 28 grZGB sieht für alle erbrechtlichen Verhältnisse die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers im Todeszeitpunkt vor. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers gewährleistet eine einheitliche Beurteilung aller Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien)[8] nach einer einzigen Rechtsordnung (Grundsatz der Nachlasseinheit). Es wird nicht zwischen verschi...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 7.1 Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer

Die Pauschalierungsvorschrift enthält für die Bewertung von Sachzuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für Sachbezüge verdrängt.[1] Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird statt auf den üblichen Endpreis auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 5. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 158 Neben den nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch bilaterale Verträge geschlossen (DBA). In diesen Verträgen wird meist durch Anrechnung oder Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) die Doppelbelastung mit Steuern vermieden. In den DBA wird häufig vereinbart, was von wem besteuert werden darf. Rz. 159 Nach dem Vorstehenden besteht eine...mehr

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Katalonien / 4. Steuervergünstigung für Lebensversicherungen

Rz. 113 Die dritte wichtige Steuervergünstigung ist die hinsichtlich der Lebensversicherung des Erblassers, die für Ehegatten, den nichtehelichen Lebenspartner sowie Vorfahren und Abkömmlinge gilt, allerdings nur bis zu einem Betrag von 25.000 EUR pro Person.mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Drittschuldner

Rz. 988 Die Drittschuldnereigenschaft ergibt sich gem. § 46 Abs. 7 AO für die Finanzbehörde i.S.v. § 6 AO, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 17–29 AO. Beispielhaft seien folgende Drittschuldnerzuständigkeiten, in Abhängigkeit von der Steuerart, angeführt:mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / e) Nachfolgeplanung

Rz. 64 Vorfrage für die Nachfolgeplanung ist, welche Anknüpfungsmerkmale für die Besteuerung im In- und Ausland gelten. Deutschland nutzt alle denkbaren Anknüpfungsmerkmale und knüpft an die persönlichen Verhältnisse sowohl des Erblassers als auch an die des Erwerbers an. Der Weltnachlass wird daher, soweit sich keine Einschränkungen aus einem DBA ergeben, in Deutschland imm...mehr

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Ungarn / 3. Erbschaftsgebühr bei einem Erbvertrag

Rz. 323 Wie bereits erörtert (siehe Rdn 194), ist der Erbvertrag nach dem ungarischen Recht ein entgeltlicher Vertrag. Die Gebührenzahlungspflicht des vertraglichen Erben richtet sich daher nach den Regelungen der entgeltichen Vermögensübertragung. Der allgemeine Satz der bei einem Erbvertrag anzuwendenden Erbschaftsgebühr beträgt – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Allgemeines

Rz. 114 Auf die bereinigte – nach Abzug des Freibetrages verbleibende – Bemessungsgrundlage findet der Steuertarif und auf den so ermittelten – vorläufigen – Steuerbetrag ein Multiplikator in Abhängigkeit von Steuerklasse und Vorvermögen des Erwerbers Anwendung.mehr

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Entschädigungen / Zusammenfassung

Begriff Eine Entschädigung ist eine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Sie ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Zahlung des Arbeitgebers unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit ist oder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gilt und bei regulärem Zufluss steuerpflichtig wäre. Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlic...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Gegenstand des internationalen Steuerrechts und Einfluss der EuGH-Rechtsprechung

Rz. 4 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist zunächst einmal das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Das internationale Steuerrecht befasst sich dabei insbesondere auch mit den sich daraus ergebenden Konflikten, wenn verschiedene Staaten den gleichen Lebenssachverhalt besteuer...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Teilsteuererklärung

Rz. 308 Nach Art. 35 spanErbStG kann auf Antrag eine Teilsteuererklärung abgegeben werden. So kann der Erbe bereits vor endgültiger Veranlagung in den Genuss von Vermögensvorteilen aus der Erbschaft bzw. der Lebensversicherung gelangen. Möglich ist dies nur zum Zweck des Empfangs von Leistungen aus Lebensversicherungen, des Einzugs von Forderungen von Gegenständen, fälliger ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Multiplikationskoeffizienten

Rz. 117 Damit jedoch nicht genug: Nach Anwendung des Steuertarifs ist erst ein Zwischenbetrag ermittelt, der noch mit einem Multiplikator zu vervielfältigen ist (Art. 34 BGAS). Dieser Multiplikator liegt bei Erwerbern der Gruppen I und II bei "1" und erhöht sich bei diesen nur ab einem Vorvermögen von über 400.000 EUR auf 1,05 und steigt bei Vorvermögen von 2 Mio. EUR auf 1,...mehr

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Dänemark / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 163 Das Steuerrecht ist im Gesetz über Steuern bei Nachlass und Schenkung (Erbschaftsteuergesetz – lov om afgift af dødsboer og gaver – boafgiftsloven – fortan: BAL) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 11 vom 6.1.2023 und im Gesetz über die Besteuerung im Todesfall (Nachlasssteuergesetz – lov om beskatning ved dødsfald – dødsboskatteloven) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 426 vom...mehr

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Griechenland / IX. Steuerbefreiungen

Rz. 125 Von den im Gesetz (Art. 25 grErbStG) vorgesehenen Befreiungen von der Erbschaftsteuer sind insbesondere folgende hervorzuheben:mehr

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Irland / I. Allgemeines

Rz. 225 Eine Besteuerung kommt in Irland nach dem Capital Acquisiton Tax oder dem Capital Gains Tax in Betracht. Daneben ist auch Einkommensteuer (income tax) zu entrichten. Rz. 226 Der sog. Probate Tax (Erbscheinsteuer), der aufgrund des Finance Act 1993 vor Erteilung eines grant of probate zu zahlen war, ist durch den Finance Act 2001 zum 6.12.2000 abgeschafft worden. Er be...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / V. Auslandsvorfälle im deutschen Erbschaftsteuerrecht

Rz. 97 Bei der Frage der Besteuerung von Sachverhalten mit Auslandsbezug ist zu untersuchen, inwieweit Tatbestandsmerkmale, die sich aus einem ausländischen Erbstatut ergeben, das nach den Anknüpfungsmerkmalen des internationalen Privatrechts anwendbar ist, im deutschen Steuerrecht steuerschärfend oder steuermindernd berücksichtigt werden können und dürfen. 1. Erwerb von Tode...mehr

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Belgien / 3. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 159 Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Einwohner des Königreichs, findet in Belgien eine Besteuerung des Weltnachlasses statt. Die Steuer bezieht sich auf den gesamten Nettowert des Nachlasses, wobei im Ausland belegene Nachlassgegenstände ebenfalls Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind.[140]mehr

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Griechenland / 3. Steuerklasse C: Alle anderen Erben

Rz. 134 Zu dieser Steuerklasse gehören: alle anderen Erben, ob mit dem Erblasser verwandt oder nicht. Tabelle Steuerklasse C[77]mehr

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Frankreich / II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 228 Das nationale französische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist in den Art. 750ter ff. C.G.I. geregelt. 1. Unbeschränkte Steuerpflicht Rz. 229 Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt nach Art. 750ter C.G.I. vor, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (domicile fiscal) i.S.d. Art. 4 B C.G.I. im Todeszeitpunkt in Frankreich hat.[146] Der steuerliche Wohnsi...mehr

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Frankreich / IV. Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge

Rz. 233 Das französische Erbschaftsteuerrecht kennt aktuell nach Art. 777 ff. C.G.I. folgende Steuerklassen und Freibeträge: 1. Ehegatte und Partner eines PACS Rz. 234 Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz ...mehr

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Luxemburg / I. System der Erbschaftsteuer

Rz. 170 Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern zwischen Luxemburg und Deutschland besteht nicht.[82]mehr

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Österreich / I. Wegfall der Erbschaftsteuer

Rz. 209 Mit Wirkung zum 1.8.2008 wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Österreich aufgehoben. Unentgeltliche Vorgänge sind aber nicht vollkommen steuerfrei, sondern werden in verschiedenen anderen Steuern erfasst. Rz. 210 Vorsicht ist allerdings bei ausländischen Wohnsitzen des Verstorbenen, Erben oder Vermächtnisnehmers geboten. In solchen Fällen können auch inländisch...mehr

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Griechenland / XIV. Verjährung

Rz. 139 Die Steuerforderung des Staates verjährt im Fall einer ungenauen Steuererklärung zehn Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist. Wenn überhaupt keine Erbschaftsteuererklärung eingereicht worden ist bzw. wenn Teile des steuerpflichtigen Vermögensanfalls verschwiegen worden sind, verjährt die Steuerforderung 15 Jahre nach dem End...mehr

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Frankreich / 4. Sonstige Verwandte bis zum vierten Grad

Rz. 237 Bei sonstigen Verwandten bis zum vierten Grad beträgt der Steuersatz 55 %. Der Freibetrag beträgt für Neffen und Nichten 7.967 EUR. Für sonstige Verwandte besteht nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften ein Freibetrag von 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.mehr

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Finnland / I. Gesetzesänderungen

Rz. 113 Das finnische Erbschaftsteuerrecht wurde und wird seit jeher für hohe Steuersätze und für im europäischen Vergleich zu geringe Freibeträge kritisiert. Die Steuersätze und Freibeträge wurden in der Vergangenheit immer wieder geändert.[37] Die seit dem 1.1.2017 geltenden Steuersätze und -klassen sind aufgeführt (siehe Rdn 119 f.).mehr

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Portugal / III. Bemessungsgrundlage der Stempelsteuer

Rz. 226 Der Anwendungsbereich des Stempelsteuergesetzes ist weit gefasst. Es werden in größerem Umfang Vermögenswerte besteuert, die früher von der Erbschaft- und Schenkungsteuer faktisch freigestellt waren. So beziehen die Tatbestände sämtliche Eigentumsrechte oder Teilrechte, einschließlich der durch Ersitzung erworbenen Rechtspositionen des unbeweglichen Vermögens ein. Be...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 6.2 Streuwerbeartikel, Warenproben, Geschäftsfreundebewirtung

Die Pauschalierungsmöglichkeit lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen, also keine Besteuerung der Geschäftsfreundebewirtung[1], unberührt. Nicht besteuert werden weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben. Zur Vereinfachung der Besteuerungspraxis gelten sämtliche Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nich...mehr

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Finnland / IV. Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer

Rz. 117 Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts gibt es zwischen Finnland und Deutschland nicht. § 4 FinErbStG sieht aber eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern vor, sofern der Erbe/Begünstigte in Finnland wohnt.mehr

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Frankreich / V. Abwicklung der Erbschaftsteuer

Rz. 243 In der Praxis erfolgt die Abwicklung in der Regel über den Notar, der für die Erben die Erbschaftsteuererklärung abgibt. Dem Notar sind hierzu Informationen über die Nachlassgegenstände und eine Aufstellung der Aktiva und Passiva zur Abwicklung der Erbschaftsteuer zur Verfügung zu stellen. Rz. 244 Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beträgt sechs Monate,...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / a) Freistellungsmethode (unter Progressionsvorbehalt)

Rz. 132 Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vor, verzichtet ein beteiligter Staat auf die Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände, obwohl nach nationalem Recht ein Besteuerungsrecht besteht. Die Besteuerung erfolgt dann allerdings regelmäßig unter Progressionsvorbehalt (§ 19 Abs. 2 ErbStG). Die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt wa...mehr

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Portugal / V. Tarif der Stempelsteuer

Rz. 232 Der Steuersatz für die unentgeltliche Übertragung von Eigentum an jedweden Gütern durch Erbschaft beläuft sich auf 10 %.[38] Hinzu kommt bei der Übertragung von Eigentum an unbeweglichem Vermögen (Immobilien) eine Steuer von 0,8 %.[39]mehr

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Finnland / 2. Erblasser wohnt in Deutschland, Erbe/Begünstigter in Finnland oder umgekehrt

Rz. 116 Wohnen entweder Erblasser oder Erbe/Begünstigter in Finnland, so ist das gesamte Erbe/Vermächtnis in Finnland gem. § 4 FinErbStG zu versteuern.mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Abzug von Schulden

Rz. 110 Bei der Berechnung der Bereicherung nach § 10 ErbStG sind von dem Bruttoerwerb die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht können nach dem bisherigen § 10 Abs. 6 ErbStG allerdings nur die Schulden abgezogen werden, die mit dem der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenha...mehr

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Katalonien / VI. Verjährung der Erbschaftsteuer

Rz. 114 Ebenso wie im Rest Spaniens beträgt die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer vier Jahre ab dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers, in der die Steuererklärung abgegeben werden muss. In der Praxis bedeutet das, dass nach viereinhalb Jahren nach dem Tod des Erblassers keinerlei Steuerverpflichtung mehr besteht. Jedoch besteht weiterhin ...mehr