Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Unrichtiges Verbuchen

Rz. 155 [Autor/Stand] Durch welche Handlung eine "Falschbuchung" vorgenommen werden kann, hängt davon ab, welche Buchführungsmethode in dem jeweiligen Betrieb angewandt wird. Die Tat ist vollendet, sobald die unrichtige Buchung erfolgt ist. Rz. 156 [Autor/Stand] Die Buchung muss in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein, d.h. den aufzeichnungs- und buchführungspflichtigen Vorg...mehr

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Jansen, SGB IV § 90a Zustän... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschrift ist eine Spezialnorm für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie konkretisiert für diesen Versicherungszweig die in Art. 87 Abs. 2 GG und § 90 getroffene Grundentscheidung über die Verteilung der Aufsichtskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit richtet sich bei den Ortskrankenkassen gemäß Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 143 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 8 Abstandnahme bei Personengesellschaften gem. § 212 Abs. 1 SGB V (Abs. 4a und 8a)

Rz. 91b Die in § 212 Abs. 1 SGB V genannten Bundesverbände wurden kraft Gesetzes zum 1.1.2009 in GbR umgewandelt. Deren Gesellschafter sind die am 31.12.2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbands, d. h. der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. Somit wechselt die Rechtsform des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen (BKK), des Bundesv...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 3 Literatur

Rz. 6 Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2018 S. 306.mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 §§ 155, 171d Abs. 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung sahen bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein gestuftes Haftungssystem (Haftungskaskade) vor. Zunächst hafteten nur die Krankenkassen derselben Kassenart wie die geschlossene Krankenkasse. Nach dem neuen Recht (nach dem GKV-FKG) haften hingegen unmittelbar alle anderen...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Beitragsregress vom 1.7.1983 bis zum 31.12.1983

Rz. 452 § 119 SGB X a.F. Übergang von Beitragsansprüchen Soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst, geht dieser auf den Leistungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspfl...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / Literaturtipps

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 1. Pannenhilfe

Rz. 88 Verletzt sich ein Außenstehender bei der Pannenhilfe durch ein Verschulden des Fahrzeughalters, so stellt sich die Frage, ob seinen Schadensersatzansprüchen der Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn für den Helfenden Unfallversicherungsschutz besteht und er sich in den "Fahrzeugbetrieb" eingegliedert hat. Wegen der inha...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VI. Schädigung eines Familienangehörigen (§ 116 Abs. 6 SGB X)

Rz. 301 Die Vorschrift beinhaltet das sog. Familienprivileg, wonach der Forderungsübergang nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, wenn bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige diese mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X). Ein Ersatzanspruch nach Abs. 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, w...mehr

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Jung, SGB VII § 186 Aufwend... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 legt fest, welche Vorschriften hinsichtlich der Umlage der Aufwendungen Anwendung finden, soweit die Sonderbestimmungen der Abs. 2 bis 4 nichts davon Abweichendes regeln (Satz 1). In diesem Zusammenhang gewährt der Gesetzgeber der Unfallversicherung Bund und Bahn das Recht, diesbezügliche Details in ihrer Satzung bestimmen zu können (Satz 2). Die benötigten Mitt...mehr

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Sommer, SGB V § 111c Versor... / 2.4 Beitritt zum Versorgungsvertrag

Rz. 19 Nach Abs. 2 Satz 1 können die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen einem Versorgungsvertrag für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beitreten. Das Beitrittsrecht hängt davon ab, dass für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. "Beitritt" zu...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.4 Versorgungs- und Vergütungsverträge auf Landesebene bzw. regionaler Ebene (Abs. 4)

Rz. 15 In Abs. 4 hat der Gesetzgeber das Recht, das vor dem 1.7.1997 aufgrund des § 132 a. F. galt, übernommen. Eine besondere, durch Verwaltungsakt auszusprechende Zulassung zur Versorgung sieht das Gesetz bei häuslicher Krankenpflege nicht vor. Soweit die Krankenkassen zur Gewährung der häuslichen Krankenpflege nicht selbst geeignete Personen anstellen (vgl. Abs. 4 Satz 13...mehr

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Sommer, SGB V § 111 Versorg... / 2.2 Vertragsparteien des Versorgungsvertrages

Rz. 3 Vertragsparteien sind gemeinsam die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einerseits und die jeweilige Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung andererseits. Sie stehen sich als 2 Vertragsparteien gleichrangig gegenüber. Nach Abs. 2 Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen gemeinsam ...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 1 Allgemeines

Rz. 1a Das Gesundheitsstrukturgesetz hat einheitliche Grundsätze für die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Ärzten, den ärztlich geleiteten Einrichtungen und den gesetzlichen Krankenkassen vorgegeben und die Unterschiede in der Versorgung der Versicherten der Krankenkassenarten beseitigt. Aufseiten der ärztlichen Leistungserbringer sind später die medizinischen Versorgu...mehr

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Jung, SGB VII § 125 Zuständ... / 2.2 Sonstige Zuständigkeit (Abs. 1 Nr. 2 bis 9)

Rz. 4 Der Bund ist sowohl für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit ( § 2 Abs. 1 Nr. 1) als auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Meldepflichtigen gemäß SGB II und III zuständiger Unfallversicherungsträger (Nr. 2). Die Aufwendungen für die Versicherung dieses Personenkreises hat die Bundesagentur zu erstatten (§ 186 Abs. 3). Rz. 5 Die Zuständigkeitsregelung für die Betr...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 3 Literatur

Rz. 25 Bohlen-Schöning, Krankenkassen in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009 S. 289. Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004 S. 632. Schmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018 S. 306. Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz,...mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 2.1.1 Prüfung der Krankenkassen und Arbeitsgemeinschaften (Satz 1)

Rz. 14 Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen und der von ihnen eingerichteten Arbeitsgemeinschaften (§ 219) werden mindestens alle 5 Jahre geprüft. Zuständig sind das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Prüfbehörden sind jeweils für die ihrer Aufsicht unte...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend. Die Übertragung auf die Verbände ist insoweit sachgerecht, als sie ebenso wie die Krankenkassen bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Für diese müssen daher in Bezug auf die Insolvenzfähigkeit die gleichen Regelungen gelten wie für die Krankenkass...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm bestimmt die Insolvenzfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen und beseitigt die ungleiche Behandlung zwischen landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen (Abs. 1). Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift spielte das Insolvenzrecht faktisch keine Rolle, weil schon das im SGB V verankerte Instrument der Kassenschließung auf eine auf Dauer gesicherte Leistungsfäh...mehr

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Mitarbeiterbefragung im BGM... / 1 Mitarbeiterbefragungen im BGM

Die anonyme Mitarbeiterbefragung ist ein klassisches Analyseinstrument im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Neben der Fehlzeitenstatistik, der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsanalyse sowie weiteren Methoden zur Sammlung von Informationen, nimmt die Mitarbeiterbefragung eine besondere Stellung ein. Die anonyme Mitarbeiterbefragung ist eines der bedeutendsten A...mehr

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Jansen, SGB VI § 15a Leistu... / 2.10 Familienorientierte Rehabilitation als Sonderform der Kinderrehabilitation (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

Rz. 25 Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben Kinder Anspruch auf die Mitaufnahme der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. Gemeint ist hier nicht nur die Mitaufnahme einer Bezugsperson (vgl. Rz. 18), sondern eine echte "Rehabilitation für die beteiligten Familienmitglieder" - und zwar im Rahmen der Kinder- und Jug...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln

Leitsatz 1. Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten – rabattierten – Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts. 2. Die Berücksichtigung des Herstellerrabatts als Entgeltbestandteil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Personenkreis

Rn. 70 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Eine Abstandnahme kommt bei allen inländischen von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erweitert worden ist die Regelung zur Abstandnahme vom Steuerabzug in dem durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I S 1768 eingefügten S...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Abs. 1)

Rz. 4 Die Norm legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates fest (Satz 1). Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer fest definierten Zahl von 52 Mitgliedern. Für die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen werden Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter gewählt (Satz 2). Für die Deutsche Rentenversicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Gewichtung der Stimmen bei dessen Beschlussfassungen (Abs. 1 und 2). Weiterhin werden Bestimmungen zum Verfahren der Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie zur Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung getroffen (Abs. 3 bis ...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.1 Bildung der Schiedsämter auf der Landes- bzw. Landesteilebene

Rz. 5 Nach Abs. 1 bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung. Zwar sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Abs. 1 nicht expressis verbis aufgeführt, aber es gilt der Grundsa...mehr

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Sommer, SGB V § 114 Landess... / 2.1 Bildung der Landesschiedsstelle

Rz. 3 Die übliche Rechtskonstruktion mit 2 Vertragsseiten, welche die Landesschiedsstelle bilden, kommt in Abs. 1 zum Ausdruck. Eine Vertragsseite stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen dar, die bei der Bildung der Landesschiedsstelle zu gemeinsamem Handeln verpflichtet sind. Ein Dispositionsrecht besteht nicht, die Krankenkassenseite insgesamt ist...mehr

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Sommer, SGB V § 114 Landess... / 2.5 Rechtsverordnungen zur Organisation der Landesschiedsstelle

Rz. 9 Nach Abs. 5 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.1.2 Besetzung und Amtsdauer der Schiedsämter

Rz. 7 Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung bestehen nach Abs. 5 Satz 1 aus je 4 Vertretern der Ärzte bzw. der Zahnärzte und 4 Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Schiedsamt ist demnach mit 11 Personen besetzt. Abweichend von dieser Regelbe...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Einzelheiten zu nichtbegünstigten Personen

Rz. 40 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Das VermBG begünstigt nicht:mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 8. Sozialversicherung und Kindergeld

Ähnliche Argumentationsmuster wie in dem vorangegangenen Abschnitt, bei dem es um die steuerlichen Rahmenbedingungen von Ehe und Familie ging, hat das BVerfG auch hinsichtlich der Kindergeldgewährung und der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verwandt und damit einen "Gleichklang" zwischen diesen das Familieneinkommen wesentlich bestimmenden Faktoren hergestellt. Spe...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit löste die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" (MDK) den Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) als sozialmedizinische Begutachtungs- und Beratungsinstituti...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.2 Genehmigung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 3a Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen als Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Landesverband seinen Sitz hat. Dabei handelt es sich um die Aufsichtsbehörde des Landesverbandes (§ 208 Abs. 1). Die Genehmigung ist ein staatliches Mitwirkungsrecht, das sich auf die Rechtskontrolle beschränkt....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Öffentlicher Dienst

Rz. 2 Für die Abgrenzung zwischen privater Wirtschaft (Betriebsverfassungsgesetz) und öffentlichem Dienst (Personalvertretungsgesetze) kommt es allein auf die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung an[1]. Alle Betriebe in privater Rechtsform (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) unterliegen dem BetrVG, auch, wenn sie der öffentliche...mehr

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Sommer, SGB V § 26 Gesundhe... / 3 Literatur

Rz. 22 Hümmer, Die Vereinbarkeit verpflichtender Früherkennungsuntersuchungen von Kindern mit Art. 6 GG, ZfL 2007 S. 46. Kunkel, Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen – Präventives Potenzial noch besser ausschöpfen!, BKK 2006 S. 390. Lampert, Prävention und Gesundheitsförderung für Kinder und Jugendliche, KrV 2003 S. 17. Roolf, Neue Leistungen zum Kariesschu...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.4.3 Haftung nur der Betriebskrankenkassen (Abs. 4 Satz 4)

Rz. 20 Für nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen entfällt die Haftung des Arbeitgebers im Falle der Schließung völlig, denn nach der Öffnung ist ein eigenständiger allgemeiner Krankenversicherungsträger entstanden, der der Verantwortung des Arbeitgebers weitgehend entzogen ist. In diesen Fällen hatte bis zum 30.6.2008 bei Schließung (eine Auflösung ist dann nach § 152 Satz...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.4.4 Haftung bei Öffnung einer Betriebskrankenkasse (Abs. 4 Satz 8)

Rz. 24 Der mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügte (jetzt) Satz 8 enthält eine Haftungsregelung, die entgegen dem sonstigen Inhalt der Vorschrift nicht an die Auflösung oder Schließung einer BKK anknüpft, sondern an die frühere Öffnung einer BKK nach § 173 Abs. 2 Nr. 4. Danach haftet der Arbeitgeber für über das Vermögen der BKK hinausgehende Verpflichtungen der BKK, die zum Zeit...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.4.2 Nachrangige Haftung der Betriebskrankenkassen (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 19 Satz 3 ist mit Art. 1 Nr. 124 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) dahingehend neu gefasst worden, dass nicht mehr die Landesverbände, sondern die übrigen BKKen haften, wenn das Vermögen des Arbeitgebers für die Haftung nicht ausreicht, was z. B. insbesondere bei Schließung der BKK...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.5 Haftung bei kassenartübergreifender Vereinigung (Abs. 5)

Rz. 29 Der mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz – GMG angefügte Abs. 5 enthielt ursprünglich eine Ermächtigungsgrundlage für eine Satzungsregelung des Landesverbandes, mit der dieser für die Fälle der Haftung nach dem früheren Abs. 4 Satz 3 die Bildung eines Fonds vorsehen konnte. Da eine Haftung des Landesverbandes im Fall der Schließung einer BKK ni...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 32 Bauchowitz/Kraft, Analyse der Abwicklung von gesetzlichen Krankenkassen per sozialrechtlicher Schließung oder per Insolvenzverfahren, ZVersWiss 2017 S. 425. Boemke, Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, SGb 2014 S. 92. Bohlen-Schöning, Rechtliche Stellung der Mitarbeiter bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, KrV 2011 S. 85. dies., Die ge...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.4.5 Dienst- und Arbeitsverhältnisse (Abs. 4 Satz 9)

Rz. 28a Der mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b bb des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 4 angefügte Satz 9 verweist für den Fall der Schließung einer BKK auf die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 2 bis 4 , allerdings mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für...mehr

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Sommer, SGB V § 171 Auseina... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Bohlen-Schöning, Rechtliche Stellung der Mitarbeiter bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, KrV 2011 S. 85. dies., Die geschlossene Krankenkasse – Rechtsprobleme und erste Erfahrungen mit der Abwicklung, KrV 2012 S. 101. Boemke, Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, SGb 2014 S. 89. Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Über...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 102, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.1...mehr

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Sommer, SGB V § 171 Auseina... / 2.1.2 Abwicklung der Geschäfte

Rz. 6 Für die Schließung einer Ersatzkasse gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließungsverfügung der Aufsichtsbehörde (§ 170 Satz 2) weitgehend die Regelungen über die Abwicklung der Geschäfte wie bei Betriebs- und Innungskrankenkassen, so dass für das Verfahren im Anschluss an die Schließungsverfügung insoweit auf § 155 Abs. 1 bis 3 verwiesen wird. Rz. 7 Trotz ...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht in ihrem Bestand geschützt oder als solche garantiert, sondern unterliegen grundsätzlich der Selbstauflösung (§§ 152, 162) oder der Schließung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 153, 163, 170). Dies gilt seit dem 1.1.1996 sogar für Ortskrankenkassen (vgl. § 1...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.1 Abwicklung der Geschäfte, Abwicklungsorgan (Abs. 1)

Rz. 5 Mit der Wirksamkeit der Auflösung oder der Schließung einer BKK durch die Aufsichtsbehörde endet deren rechtliche Existenz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit insbesondere auch deren Rechtsfähigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht aber die BKK noch und hat auch bis dahin ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrzunehmen. Sie wird daher zum Schließungsze...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.3 Übergang von verbleibendem Vermögen (Abs. 3)

Rz. 15 Abs. 3 regelt die Folgen, wenn sich nach Abschluss der Abwicklung noch ein Vermögen der aufgelösten oder geschlossenen BKK ergibt. Dieses Vermögen geht nach Satz 1 auf den Landesverband über, dem die aufgelöste oder geschlossene BKK angehört hatte. Der Landesverband wird dadurch zwar Inhaber des Vermögens, jedoch nicht zum Rechtsnachfolger der geschlossenen BKK. Rz. 1...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.4.1 Haftung des Arbeitgebers (Abs. 4 Satz 1 und 2)

Rz. 16 Aufgrund seiner Verantwortung für die Existenz und den Fortbestand der nicht geöffneten BKK haftet der Arbeitgeber für Verbindlichkeiten der BKK, die nach Abschluss der Abwicklung noch verbleiben. Dies gilt sowohl für wegen Vermögenslosigkeit der BKK nicht mehr erfüllbare zivilrechtliche Ansprüche als auch für Sozialleistungen. Die Haftung dürfte bei bisher nicht erfü...mehr