Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Reichweite der Betriebsvereinbarung

3.5.1 Regelungsgegenstand Rz. 15 Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Die rechtlichen Wirkungen von Betriebsvereinbarungen

3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitne...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Betriebsvereinbarungen

3.1 Begriff Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.2 Verzicht, Verwirkung, Ausschlussfristen

Rz. 28 Eine weitere Folge der zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen besteht darin, dass der Arbeitnehmer auf daraus abgeleitete Rechte nicht ohne Weiteres verzichten kann (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Vielmehr bedarf ein solcher Verzicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für die Ausgleichsquittung und den Prozessvergleich, sofern der Verzicht darin enthalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.1 Regelungssperre bei existierendem Tarifvertrag

Rz. 20 Die Regelungssperre greift zunächst ein, wenn der Betrieb im persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines aktuell geltenden Tarifvertrags liegt. Dabei kann es sich sowohl um einen Verbandstarifvertrag als auch um einen Firmentarifvertrag handeln. Hinweis Für die Regelungssperre kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Maßgeblich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.11 Streitigkeiten

Rz. 47 Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob eine Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist und wie sie auszulegen ist, muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden. Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren jedoch nur eigene Rechte geltend machen. Er kann vom Arbeitgeber daher nicht im Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Dur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Schriftform

Rz. 11 Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Wahrung der Schriftform. Der Text der Vereinbarung ist also schriftlich niederzulegen. Auf derselben Urkunde müssen Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnen. Es reicht also nicht aus, wenn nur einseitig unterschriebene Urkunden ausgetauscht werden. Auch die Unterschrift unter die Fotokopie der von...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.9 Betriebsvereinbarungen und Betriebsübergang

Rz. 41 Wechselt der Inhaber eines Betriebs, so bleiben die bisherigen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich in Kraft, ohne dass es irgendeines Transformationsaktes bedarf, sofern die Identität des Betriebs gewahrt bleibt (BAG, Beschluss v. 25.2.2020, 1 ABR 39/18 [1]). Dies gilt sowohl für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB als auch für die Gesamtrechtsna...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.2 Regelungssperre bei Tarifüblichkeit

Rz. 22 Die Regelungssperre gilt auch, wenn zwar aktuell keine tarifliche Regelung in Kraft ist, die Arbeitsbedingungen aber üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Tarifvertrag für die Branche repräsentativ ist, also die Mehrzahl der Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt wird. Etwas anderes ist es, wenn in einer Bran...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Verbot des Eingriffs in die Betriebsleitung

Rz. 5 Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass der Betriebsrat nicht durch einseitige Handlungen in die Betriebsleitung eingreifen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich rechtswidrig weigert, Betriebsvereinbarungen umzusetzen. Praxis-Beispiel In einer Betriebsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13 Uhr genommen wird. Aus betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Die mit dem Betriebsrat verabredete Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb, in dem dieser gewählt wurde. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb gelten auch nicht für einen Betriebsteil, der wegen seiner Eigenständigkeit oder weiten Entfernung als eigenständiger Betrieb gilt. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Betriebsteil kein eigener Betriebsrat ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4 Bindung an höherrangiges Recht

Rz. 18 Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie dürfen also nicht Gesetzen zuwiderlaufen, insbesondere nicht dem Grundgesetz. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu nennen, der eine zentrale Gerechtigkeitsnorm darstellt und an den auch die Betriebspartner gebunden sind. Aber auch unterhalb dies...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitnehmer müssen sich daran halten, auch wenn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zustandekommen

Rz. 9 Betriebsvereinbarungen kommen entgegen dem irreführenden Gesetzestext wie sonstige Verträge auch dadurch zustande, dass die Vertragspartner entsprechende Willenserklärungen austauschen. Ein vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneter Aushang des Arbeitgebers stellt nur dann eine förmliche Betriebsvereinbarung dar, wenn dieser Aushang gleichzeitig Vertragsqualität hat....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 17 Der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten. Wurde die Betriebsvereinbarung für "alle Beschäftigte" abgeschlossen, gilt diese im Zweifel auch für Leiharbeitnehmer (BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 17/18). Eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Begriff

Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-Beispiel Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 2 Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, die in einer Betriebsvereinbarung festgehal...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / 2 Grenzen der Überwachung

Verfassungsrechtlich kann jede Art von Mitarbeiterüberwachung gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Eingriffe in dieses Recht müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / Zusammenfassung

Begriff Die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist in vielen Bereichen (z. B. bei der Leistungserbringung und -kontrolle) notwendig; die technischen Möglichkeiten zu immer umfassenderer Überwachung wachsen mit der zunehmenden Digitalisierung rasant. Ein Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung seiner Mitarbeiter ist anerkannt – es wird begrenzt durch das...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Notstandsbeihilfen

Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Beihilfen und Unterstützungen, die ein privater ArbG seinen ArbN in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Danach müssen die Unterstützungen gezahlt werdenmehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Steuerfreiheit von typischer Berufskleidung nach § 3 Nr 31 EStG

Rz. 20 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Überlässt der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung, zB auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnittene Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (zB Uniform) und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, so ist der si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 3 Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, deren Führung zunächst die ausschließliche Aufgabe des Betriebsausschusses ist, sind nicht im Gesetz definiert. Es handelt sich um die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, z. B. Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Ausführung von Beschlüssen des Betriebsrats, aber auch Vorverhandlungen. Allgemein lässt sich sagen, dass laufende Geschäfte d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / Zusammenfassung

Begriff Der Betriebsausschuss ist ein zwingend zu bildender Ausschuss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern und führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Ihm können darüber hinaus auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Der Betriebsausschuss ist in § 27 BetrVG geregelt, die we...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 2 Stellung

Der Betriebsausschuss ist ein gesetzliches Organ des Betriebsrats, das im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben an die Stelle des Betriebsrats tritt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG und der §§ 30 ff. BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten für den Betriebsausschuss sinngemäß.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 1 Voraussetzungen und Wahl

Hat der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit Ausschussmitglieder. Diese bilden zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden den Betriebsausschuss und führen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[1] Bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern besteht der Ausschuss neben dem Betriebsratsvorsitz...mehr

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Betriebsausschuss / 4 Abwahl und Amtszeit

Der Betriebsrat kann die Mitglieder des Betriebsausschusses mit Stimmenmehrheit abwählen und durch ein anderes Mitglied ersetzen. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 51 Geschäftsführung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Sitzungen

Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einberufung von Sitzungen für die nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats durchzuführenden Gesamtbetriebsratssitzungen entsprechend. Danach beruft der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Er hat die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Entgeltschutz und Kosten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 45 Die Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Vorschriften über den Entgeltschutz nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten jedoch für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da in § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verwiesen wird, findet diese Vorschrift auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.5 Entstehen von Vakanzen im Gesamtbetriebsausschuss

Rz. 37 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsausschuss endet durch Niederlegung des Amtes durch das Mitglied, Erlöschen des Amts als Gesamtbetriebsratsmitglied (§ 49 BetrVG) oder Abberufung aus dem Gesamtbetriebsausschuss (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine ausdrückliche Regelung der Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Rz. 21 Grundsätzlich kann auch der Gesamtbetriebsrat seine Beschlüsse nur in einer Sitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder fassen, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder in einer Videokonferenz sah das BetrVG in seiner früheren Fassung nicht vor. Als Folge der im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen Kontakt- und Reisebe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sonstige Rechte und Pflichten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 50 § 51 Abs. 5 BetrVG enthält eine Generalklausel, die bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend auch für den Gesamtbetriebsrat gelten, soweit das BetrVG keine besonderen Vorschriften für den Gesamtbetriebsrat enthält (wie z. B. in §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 47 ff., 54 Abs. 1 Satz 2, 78 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 107...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2 Weitere Ausschüsse

Rz. 42 Der Gesamtbetriebsrat kann neben dem Gesamtbetriebsausschuss weitere Ausschüsse bilden, wenn im Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verweist, sind die Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl zu wählen (BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.1 Mehrheitswahl

Rz. 32 Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht (d. h. nur eine Vorschlagsliste mit Kandidaten für die zu besetzenden Stellen eingereicht[1]), erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 27 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Mangels einer gesetzlichen Regelung kann der Gesamtbetriebsrat festlegen, ob die Mehrheitswahl in getrennten Wahlgängen mit einer A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.3 Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 40 Gemäß § 51 Abs. 4 BetrVG findet auf die Beschlussfassung der Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats das in § 51 Abs. 3 BetrVG niedergelegte Prinzip der Stimmengewichtung keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse nach § 33 Abs. 2 BetrVG, d. h. sie erfordert die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder an der Beschlussfas...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 1 BetrVG vor, trifft den Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens die Pflicht zur Einladung zur konstituierenden Sitzung, also zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Die Größe des Gremiums ist dabei unerheblich, sodass der Betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über die Recht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.3 Grundsatz der geheimen Wahl

Rz. 35 Zwar sieht der – gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für entsprechend anwendbar erklärte – § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vor, dass die weiteren Gesamtbetriebsausschussmitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Jedoch ist eine völlig geheime Wahl praktisch nicht möglich. Wegen der sich aus § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG ergebenden unterschiedlichen Stimmengewichte der Gesamtbetrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats

Rz. 7 Der Gesamtbetriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 BetrVG). Beide werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit in offener oder geheimer Wahl gewählt.[1] Die Stimmengewichtung richtet sich nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG aber nur bes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.2 Verhältniswahl

Rz. 33 Werden hingegen mehrere Wahlvorschläge gemacht (d. h. mehrere Vorschlagslisten mit Kandidaten eingereicht), sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04 [1]). Die Neufassung der Verweisungsvorschrift des § 51 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1 Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 30 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind sog. "geborene Mitglieder" des Gesamtbetriebsausschusses und gehören ihm stets an. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses sind "gekorene Mitglieder", d. h. sie werden gewählt. Ihre Anzahl bemisst sich je nach der Größe des Gesamtbetriebsrats auf zwischen 3 und 9 (§ 51...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats

Rz. 11 Nach § 47 Abs. 3 BetrVG hat der entsendende Betriebsrat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge seines Nachrückens festzulegen. Hinsichtlich der Stellung der Ersatzmitglieder verweist § 51 Abs. 1 BetrVG auf § 25 Abs. 1 BetrVG. Danach rückt ein Ersatzmitglied im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Ver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats

Rz. 28 Aus § 51 Abs. 1 und 4 BetrVG ergibt sich, dass der Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Gesamtbetriebsausschuss bilden muss sowie weitere Ausschüsse errichten kann. 2.5.1 Gesamtbetriebsausschuss Rz. 29 Der Gesamtbetriebsrat muss einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, wenn der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht (arg. e § 51 Abs....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.4 Vergrößerung oder Verkleinerung des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 36 Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.2 Zuständigkeit des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 39 Der Gesamtbetriebsausschuss ist für die Führung der laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebsrats zuständig (§ 27 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ihm können durch schriftlichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats mit der (absoluten) Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Allerdings gilt dies nicht f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Innere Ordnung und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 2 Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit, der von seiner Konstituierung bis zum Wegfall der gesetzlichen Errichtungsvoraussetzungen besteht.[1] Daher kommt es grundsätzlich nur zu einer einmaligen Konstituierung des Gremiums.[2] 2.1 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats

Rz. 12 Hinsichtlich der Sitzungen des Gesamtbetriebsrats verweisen §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BetrVG weitgehend auf die für den Betriebsrat geltenden Regelungen. Hinsichtlich der Gesamtbetriebsratsbeschlüsse enthält § 51 Abs. 3 BetrVG eine Sonderregelung. 2.4.1 Sitzungen Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 52 Bestehen Streitigkeiten über die Fragen der Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG). Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Praxis-Beispiel Die Fa."Gesund" hat ihren Sitz in Freiburg; dort befin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1 Gesamtbetriebsausschuss

Rz. 29 Der Gesamtbetriebsrat muss einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, wenn der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht (arg. e § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Hat der Gesamtbetriebsrat weniger als neun Mitglieder, kann er die laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder andere Gesamtbetriebsratsmitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.6 Geschäftsordnung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 44 Der Gesamtbetriebsrat kann ergänzende Bestimmungen über die Geschäftsführung mit absoluter Mehrheit in einer schriftlichen Geschäftsordnung festlegen (§ 36 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Darin können z. B. Einzelheiten zur Häufigkeit regelmäßiger Sitzungen, Ladungsfristen, Bestimmungen zur Sitzungsniederschrift und zu den zu errichtenden Ausschüssen getroffen we...mehr