Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 6 Eine vorläufige Einstellung oder Versetzung kann nur vorgenommen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn es mit einem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitsplatz für längere nicht vorhersehbare Zeit unbesetzt bleibt[1], wenn also ein v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 51 Der Arbeitgeber kann während des Zustimmungsersetzungsverfahrens grundsätzlich noch neue Gründe vorbringen. Anders als beim Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG, können nicht nur solche Tatsachen nachgeschoben werden, die bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bereits vorlagen, sondern vielmehr auch solche Umstände, die erst im Laufe des Verfahrens bis zu ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.4 Individualrechtliche Versetzungsmöglichkeit

Rz. 27 Weitere Voraussetzung für die Versetzung eines Funktionsträgers ist, dass der Arbeitgeber hierzu kraft seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt ist.[1] Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers eine unternehmensbezogene Versetzungsklausel enthält. Rz. 28 Ist vertraglich keine Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, bedarf ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Vertragsstrafe zugunsten Dritter

Rz. 37 Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe an einen Dritten zu zahlen hat, ist unwirksam.[1] Das BAG begründet dies damit, dass zum einen das Vertragsstrafeversprechen nicht auf die Wiederherstellung eines betriebsverfassungsgemäßen Zustands ziele, sondern reinen Straf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Verfahrensweise

Rz. 25 Das Arbeitsgericht hat sowohl über den Feststellungsantrag als auch über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 61/03) zu entscheiden. Gesetzlich ist nicht geregelt, in welcher zeitlichen Reihenfolge das Arbeitsgericht über die Anträge zu entscheiden...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Gerichtliche Entscheidung

Rz. 16 Weigert sich der Arbeitgeber, der vom Betriebsrat beantragten Maßnahme nachzukommen, kann dieser das Arbeitsgericht anrufen mit dem Antrag, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verlangte Maßnahme durchzuführen.[1] Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren. Der betroffene Arbeitnehmer ist am Verfahren beteiligt, d. h. er ist insbesondere nach § 83 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Gerichtliches Verfahren

6.1 Verfahrensweise Rz. 25 Das Arbeitsgericht hat sowohl über den Feststellungsantrag als auch über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 61/03) zu entscheiden. Gesetzlich ist nicht geregelt, in welcher zeitlichen Reihenfolge das Arbeitsgericht über die Ant...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Personenkreis Rz. 3 Vom besonderen Schutz des § 103 BetrVG werden die Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats sowie die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für diese Organe erfasst (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung ist aber die Wählbarkeit der genannten Personen. Geschützt sind auch ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Dauer des besonderen Schutzes

2.2.1 Beginn Rz. 6 Der besondere Schutz (Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrats) für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats fällt mit dem Beginn der Amtszeit (§ 21 Sätze 1 und 2 BetrVG) zusammen. Die Amtszeit des Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses i. S. v. § 18 WO. Ist...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zustimmungsverfahren

3.1 Allgemeines Rz. 38 Will der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied oder einer weiteren in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Person eine außerordentliche Kündigung aussprechen oder versetzen, bedarf er hierzu der ausdrücklichen (mündlichen oder schriftlichen) vorherigen Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 Abs. 2 BetrVG. Besteht noch kein Betriebsrat oder ist der Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Zustimmungsersetzungsverfahren

4.1 Antrag des Arbeitgebers Rz. 49 Wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert bzw. sich innerhalb der 3-Tages-Frist bzw. Wochenfrist nicht äußert, kann der Arbeitgeber gem. § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung stellen. Dieser Antrag darf aber nicht vor Ablauf dieser Fristen bzw. der Zustimmungsverweigerung gestellt werden, e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme

2.1 Zeitpunkt Rz. 4 Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist oder der Betriebsrat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert hat oder der Betriebsrat überhaupt noch nicht unterrichtet worden ist. Rz. 5 Eine vorläufige Maßnahme kann nicht m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 45 Bei der Einholung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis vom potenziellen Kündigungsgrund, beginnt der Lauf der 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist ist der Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen. Diesem steht eine Frist von 3 Tagen zur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.7 Vorliegen dringender betrieblicher Gründe

Rz. 31 Eine betriebsübergreifende Versetzung ist nur möglich, wenn diese aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist (§ 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). In welchen Fällen diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Da für die Versetzung "betriebliche" Gründe vorliegen müssen, scheidet eine Versetzung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen aus. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Rechtsmittel

Rz. 32 Der Beschluss bzw. Teilbeschluss des Arbeitsgerichts ist mit der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht anfechtbar (§§ 87, 80 Abs. 2, 4 Abs. 2 ArbGG; § 301 ZPO). Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat abgelaufen ist (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesarbei...mehr

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Personalakte / 5.1.1 Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung

Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht, ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Abmahnung rechtmäßig oder unrechtmäßig ausgesprochen worden ist. Ein Arbeitnehmer kann auf Grundlage von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) die Entfernung einer unrechtmäßig ausgesprochenen Abmahnung aus seiner Personalakte verlang...mehr

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Personalakte / 5.2 Hinzuziehung Dritter

Nach § 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L nimmt entweder der Beschäftigte oder eine bevollmächtigte Person Einsicht in die Personalakten. Die tariflichen Regelungen sehen keine Hinzuziehung eines Dritten, der gemeinsam mit dem Beschäftigten Einsicht in die Personalakten nimmt, vor. In Betrieben mit einem Betriebsrat kann der Beschäftigte jedoch gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG...mehr

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Personalakte / 3 Früheres Tarifrecht

Vor der Tarifreform des Öffentlichen Dienstes im Jahr 2005 beinhalteten die Vorschriften des § 13 BAT/-O bzw. § 13a MTArb/-O und § 11a BMT-G/-O Regelungen zur Personalakteneinsicht und zum Führen von Personalakten. Diese Vorschriften entsprachen bereits im Wesentlichen den heutigen Regelungen. Darüber hinaus sahen sie vor, dass der Arbeitgeber im Falle einer Einsichtnahme dur...mehr

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Personalakte / 4.2.3 Durchführung der Einsichtnahme

Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber jederzeit die Einsichtnahme in die Personalakten verlangen. Der Zeitpunkt der Einsichtnahme muss dem Arbeitgeber jedoch zumutbar sein. Er kann daher die Rücksichtnahme auf die betrieblichen Verhältnisse verlangen und muss die Personalakte nicht zur Unzeit bereitstellen. Die Einsichtnahme in die Personalakte findet in aller Regel während d...mehr

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Personalakte / 4.1.6 Datenschutz

Personalakten beinhalten sensible personenbezogene Daten. Der Arbeitgeber hat bei der Personalaktenführung auf die Belange des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten Rücksicht zu nehmen und den Grundsatz der Vertraulichkeit zu wahren (siehe dazu auch Abschnitt 4.1.5). Die Vorschriften der DSGVO sowie des BDSG – insbesondere § 26 BDSG – sind zu beachten...mehr

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Personalakte / 5.3 Einsichtnahme durch Dritte ohne Zustimmung des Beschäftigten

§ 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L regeln das Recht zur Einsichtnahme durch den Beschäftigten bzw. eine durch den Beschäftigten bevollmächtigte Person. Regelungen zur Einsichtnahme durch Dritte ohne Zustimmung des Beschäftigten sind in den Tarifverträgen nicht enthalten. Der Arbeitgeber darf Daten aus Personalakten seiner Beschäftigten nur unter den strengen Voraussetzunge...mehr

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Personalakte / 4.1.7 Inhalte von Personalakten

Den Inhalt der Personalakte bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes sowie grundrechtlicher Wertentscheidungen beschränkt. Für die Frage, welche konkreten Vorgänge und Informationen aufbewahrt und damit zur materiellen Personalakte genommen werden dürfen, ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG maßgeblich....mehr

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TV-Ärzte/VKA – "Aufstellung" des Dienstplans – Zuschlag

BAG, Urteil vom 16.3.2023, 6 AZR 130/22 Leitsatz (amtlich) Ein Dienstplan ist i. S. d. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann "aufgestellt", wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung ...mehr

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / 4 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung[1] können (nur) die Grundzüge des betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) geregelt werden. Der Betriebsrat hat auch im Zusammenhang mit der Einführung von Grundsätzen über das BVW das jedem Bestimmungsrecht innewohnende sogenannte Initiativrecht. Das beschreibt der Sache nach das Recht des Betriebsrats, einseitig über die Anrufung der ...mehr

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / 1 Allgemeines

Dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG nach sind Gegenstand des Mitbestimmungsrechts die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens. Zu klären ist daher, was unter dem Begriff des betrieblichen Vorschlagswesens zu verstehen ist, welche Art von Verbesserungsvorschlägen das mitbestimmungspflichtige Vorschlagswesen umfasst und was zu den Grundsätzen eines Vorschlagswesen...mehr

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / 3 Begriff des betrieblichen Vorschlagswesens

Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes ist das betriebliche Vorschlagswesen. Unter einem betrieblichen Vorschlagswesen (BVW) sind alle Systeme und Methoden zu verstehen, durch die freiwillige Vorschläge der Arbeitnehmer zur Vereinfachung oder Verbesserung der betrieblichen Arbeit, der Arbeitssicherheit und des Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb angeregt werden.[1] Das ...mehr

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BR-Mitbestimmung: Betriebli... / 2 Begriff des Verbesserungsvorschlags

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht bezüglich eines Vorschlagswesens nur so weit, als Verbesserungsvorschläge im Sinne von freiwilligen Sonderleistungen der Arbeitnehmer Gegenstand dieses Vorschlagswesens sind. Der Vorschlag muss vom Arbeitnehmer freiwillig gemacht worden sein; er muss eine über den arbeitsvertraglich umschriebenen Aufgabenbereich hinausgehende ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für endgültig ausgeschiedene (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG) bzw. zeitweilig verhinderte (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats. Die Vorschrift sichert die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats sowie seine Beschlussfähigkeit. Rz. 2 Die Regelung gilt über § 115 Abs. 3 BetrVG auch für die Bordvertretung, ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Geltungsbereich

Rz. 30 § 21a BetrVG gilt nach § 21a Abs. 3 BetrVG in allen Fällen der Spaltung oder Zusammenfassung betriebsratsfähiger Einheiten. § 21a BetrVG findet daher auch und insbesondere dann Anwendung, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz steht. § 321 UmwG wird daher durch Art. 3 Nr. 1 des Ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Sanktionen gegen den Arbeitgeber

Rz. 24 § 23 Abs. 3 BetrVG stellt als Gegenstück zu § 23 Abs. 1 und 2 BetrVG Sanktionen gegen den Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen das Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung. Es kann die Unterlassung einer Handlung, die Duldung einer Handlung oder die Vornahme einer Handlung mithilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden. Dabei gibt die Vorschrift einen entsprechende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Antragsberechtigung

Rz. 6 Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassungsgesetz ist dabei die regelmäßige Arbeitnehmeranzahl maßgebend. Das Quorum muss während der gesamten Dauer des Ausschlussverfahrens erfüllt sein.[1] Rz. 7 Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 25 Ersatzmitglieder

1 Allgemeines Rz. 1 § 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für endgültig ausgeschiedene (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG) bzw. zeitweilig verhinderte (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats. Die Vorschrift sichert die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats sowie seine Beschlussfähigkeit. Rz. 2 Die Regelung gilt über § 115 Abs. 3 BetrVG auch für die Bord...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21 Amtszeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 21 S. 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest. Rz. 2 § 21 S. 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit der Institution "Betriebsrat". Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds stimmt hiermit zwar im Regelfall überein, sie ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 27 § 23 Abs. 3 BetrVG betrifft nur den Verstoß gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Jedoch werden auch die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus anderen Gesetzen sowie Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen erfasst.[1] Rz. 28 Die Pflichtverletzung ist – wie bei § 23 Abs. 1 BetrVG – grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Allgemeines Rz. 1 § 24 BetrVG regelt die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds, wobei § 21a BetrVG für das Übergangsmandat und § 21b BetrVG für das Restmandat des Betriebsrats vorrangige Sonderregelungen enthalten.[1] Hinweis Die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats als Gremium behandelt § 21 BetrVG. Rz. 2 § 24 Nrn. 1 bis 4 BetrVG betreffen das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

1 Allgemeines Rz. 1 § 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des alten Betriebsrats in den Fällen der Erforderlichkeit einer Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BetrVG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 BetrVG ist naturgemäß, dass überhaupt noch ein Betriebsratsmitglied oder Ersatzmitglied vorhanden ist.[1] Fehlt es daran, kommt auch eine Weiterführung de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten

1 Allgemeines Rz. 1 § 23 BetrVG regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits, bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt. Andere Sanktionen sind nach gan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21b Restmandat

1 Allgemeines Rz. 1 § 21b BetrVG regelt das Restmandat des Betriebsrats bei Untergang eines Betriebs. Rz. 2 Das Restmandat des Betriebsrats ist dazu bestimmt, die Arbeitnehmervertretung in den Fällen aufrecht zu erhalten, in denen das Betriebsratsamt nach den allgemeinen Vorschriften enden würde, dies aber wegen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21a Übergangsmandat

1 Allgemeines Rz. 1 § 21a BetrVG regelt die Folgen der Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben im Hinblick auf die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 24 BetrVG regelt die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds, wobei § 21a BetrVG für das Übergangsmandat und § 21b BetrVG für das Restmandat des Betriebsrats vorrangige Sonderregelungen enthalten.[1] Hinweis Die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats als Gremium behandelt § 21 BetrVG. Rz. 2 § 24 Nrn. 1 bis 4 BetrVG betreffen das Erlöschen de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21 S. 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest. Rz. 2 § 21 S. 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit der Institution "Betriebsrat". Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds stimmt hiermit zwar im Regelfall überein, sie kann hiervon ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Dauer der Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 8 Die Geschäftsführungsbefugnis endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl. Abweichend von dem Fall, in dem ein nicht nur geschäftsführend im Amt befindlicher Betriebsrat von einem neugewählten Betriebsrat abgelöst wird[1], endet die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats nicht erst mit Ablauf des betreffenden Tages, sondern sofort mit d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des alten Betriebsrats in den Fällen der Erforderlichkeit einer Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BetrVG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 BetrVG ist naturgemäß, dass überhaupt noch ein Betriebsratsmitglied oder Ersatzmitglied vorhanden ist.[1] Fehlt es daran, kommt auch eine Weiterführung der Geschäfte n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 23 BetrVG regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits, bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt. Andere Sanktionen sind nach ganz herrschende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Rz. 41 Nach ganz herrschender Meinung enthält § 23 Abs. 3 BetrVG keine abschließende Regelung. Dies bedeutet, dass Betriebsrat und Gewerkschaften ihre Ansprüche auf Unterlassung, Duldung bzw. Vornahme einer Handlung auch von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängig im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §§ 80ff. BetrVG vor dem Arbeitsgericht verfolgen können. Dies gilt z....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verlust der Wählbarkeit

Rz. 16 Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet nach § 24 Nr. 4 BetrVG auch im Falle des Verlustes der Wählbarkeit. Rz. 17 Die Wählbarkeit kann zunächst durch strafgerichtliche Verurteilung mit Entzug der Fähigkeit, aus öffentlichen Wahlen Rechte zu erlangen, nach § 45 Abs. 1 und 2 StGB entfallen. Rz. 18 Der Verlust der Wählbarkeit ist auch gegeben bei Bestellung eines Betreuer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Sonderfälle

Rz. 19 In den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3 BetrVG (z. B. bei innerhalb von zwei Jahren nach Betriebsratswahl stark veränderter Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) ergeben sich abweichende Amtszeiten des Betriebsrats, die sowohl kürzer, als auch länger als die regelmäßige Amtszeit ausfallen können. Rz. 20 Die Amtszeit des Betriebsrats en...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ablauf der Amtszeit

Rz. 6 Mit dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrates als Gremium (geregelt in § 21 BetrVG) endet spätestens auch die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds, § 24 Nr. 1 BetrVG. Die Amtszeit endet daher zwangsläufig auch mit der rechtskräftig erfolgreichen Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) sowie der rechtskräftigen Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG). ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Bestellung eines Wahlvorstandes

Rz. 23 Nach § 23 Abs. 2 BetrVG setzt das Arbeitsgericht von Amts wegen einen Wahlvorstand ein. § 23 Abs. 2 S. 2 BetrVG verweist hierzu auf § 16 Abs. 2 BetrVG.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Inhalt des Übergangsmandats

Rz. 21 § 21a Abs. 1 BetrVG beschränkt die Aufgaben des Übergangsbetriebsrats nicht. Es handelt sich beim Übergangsmandat somit um ein Vollmandat ohne Beschränkungen. Lediglich in personeller Hinsicht ist der Übergangsbetriebsrat nur für solche Arbeitnehmer zuständig, die schon bisher durch einen Betriebsrat vertreten waren.[1] Rz. 22 Die grundsätzliche Unbeschränktheit des Üb...mehr