Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2 Einzelfälle

Rz. 38 Unzulässig sind nach dem Vorgenannten etwa die folgenden Abweichungen, weil sie zuungunsten des Anspruchsberechtigten wirken: das Abhängigmachen der Entgeltfortzahlung von der Verpflichtung zur Vorlage einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung[1] die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines bestimmten, vom Arbeitgeber benannten Arztes[2] die A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.3 Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 13 Wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist, dann muss der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG einholen. Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG werden durch das Mutterschutzgesetz nicht außer Kraft gesetzt. Bei ein...mehr

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Praxis-Beispiele: Verjährung / 2 Ausschlussfrist

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer macht ein Jahr, nachdem er ausgeschieden ist, ihm zustehende restliche Vergütung für geleistete Überstunden geltend. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass etwaige Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen sind und bei Ablehnung nach einer weiteren Frist von 6 Monaten beim Arbeitsgericht einzuklagen sind....mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Betriebe und Verwaltungen

Rz. 4 Da das MuSchG keinen eigenständigen Betriebsbegriff verwendet, ist bei § 26 Abs. 1 auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff abzustellen. Danach versteht man unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Beschäftigtenzahl (§ 26 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Aushangpflicht nur, wenn in der maßgeblichen Organisationseinheit regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden. Dabei ist es ausreichend, dass die Frauen nach § 1 unter den Geltungsbereich des MuSchG fallen. Unerheblich ist dabei, ob die Frauen selbst schwanger sind oder stillen, ebenso wenig ist von Belang, ob sie noch in einem...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Folgen und Sanktionen

Rz. 20 Das Beschäftigungsverbot des § 5 kann dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin dauerhaft oder zeitweise nicht mit Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz beschäftigen kann, zu deren Leistung sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre. In diesem Fall steht der Arbeitnehmerin, die nicht auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht während der vereinbarten Z...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7 Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats

Rz. 42 Die Beschäftigungsverbote nach § 3 eröffnen keine Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats. Insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das MuSchG enthält zwingende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für die Festlegung von Beschäftigungsverboten im Weg ein...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 2.3.4 Frage nach Konfessionszugehörigkeit

Das Recht zur freien Religionsausübung ist grundgesetzlich gewährleistet.[1] Nach der Konfessionszugehörigkeit darf daher im Einstellungsgespräch nicht gefragt werden. Solchen Fragen steht heute auch das AGG entgegen. Eine Ausnahme gilt für sog. Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften gemäß § 118 BetrVG bzw. nach Maßgabe von § 9 AGG. Denkbar ist auch eine Auskunftspflicht ...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 2.3.6 Frage nach Parteizugehörigkeit

Das Recht, politischen Parteien beizutreten, ist grundgesetzlich gewährleistet.[1] Nach der Parteizugehörigkeit darf daher im Einstellungsgespräch nicht gefragt werden. Ausnahmen gelten wiederum für die sog. Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften gemäß § 118 BetrVG; im öffentlichen Dienst kann es zulässig sein, nach einer Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Par...mehr

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Fälligkeit / Zusammenfassung

Begriff Im Arbeitsrecht – ebenso wie im übrigen Zivilrecht – ist eine Forderung (Erbringung der Arbeitsleistung/Lohnzahlung) fällig zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt; dies ist die Erfü...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 2.3.3 Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit

Das Recht Gewerkschaften zu bilden, ist grundgesetzlich gewährleistet.[1] Die Frage dringt unverhältnismäßig in die geschützte Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Nach der Gewerkschaftszugehörigkeit darf daher nach herrschender Meinung im Einstellungsgespräch nicht gefragt werden.[2] Eine Ausnahme gilt für sog. Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften gemäß § 118 BetrVG.mehr

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Fälligkeit / 1 Vergütung nach Zeitabschnitten

Die allgemeine Auslegungsregel des § 271 BGB wird für die Fälligkeit der Vergütung im Arbeitsrecht durch § 614 BGB im Sinne einer Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers modifiziert; angesichts der Vielzahl von abweichenden individual-, tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen[1] Regelungen ist die Bedeutung der Vorschrift gering. Ist die Vergütung nach Zeitabschn...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 2.1 Allgemeines

Nach allgemeiner Meinung wird dem Arbeitgeber ein Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das spezifische Arbeitsverhältnis hat. Dieses Interesse des Arbeitgebers muss objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persön...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.1.1 Umfang des Zutrittsrechts

Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber den Gewerkschaften kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb bzw. Aufsuchen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer verliehen, sondern nur eines, das zweckgebunden an die Aufgabenerfüllung der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz anknüpft. Das Zutrittsrecht besteht nur insoweit, als es zur Wahrnehmung...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / Zusammenfassung

Überblick Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung. Aufgaben und Rechte der Betriebsräte finden sich nicht nur im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sondern auch in zahlreichen weiteren Vorschriften. Nachfolgend werden die wichtigsten Aufgaben und die hierzu ergangene Rechtsprechung dargestellt.mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.5 Überwachungsrechte

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kein allgemeines Eingriff- und Überwachungsrecht eingeräumt, insbesondere fehlt ihr die Möglichkeit, Rechte des Betriebsrats im eigenen Namen gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen (sog. Prozessstandschaft). Auch hat sie keine Möglichkeit, die Einhaltung v...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / Zusammenfassung

Überblick Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat den Gewerkschaften ausdrückliche Aufgaben nur innerhalb der Betriebsverfassung zugewiesen. Dies sind im Wesentlichen Initiativrechte bei der erstmaligen Bildung eines Betriebsrats oder Einberufung einer Betriebsversammlung. Daneben können sie die Betriebsverfassungsorgane bei der laufenden Arbeit unterstützen sowie bestimm...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1 Gewerkschaftliche Rechte innerhalb der Betriebsverfassung

Durch das BetrVG wird die Aufgabenverteilung zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat gesetzlich voneinander abgegrenzt. Sie hat kein allgemeines Zugangsrecht zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Ein solches besteht nur, soweit sie ihre im Betriebsverfassungsgesetz aufgeführten Aufgaben wahrnimmt. Die vorrangige Aufgabe der Gewerkschaft liegt in ihrem Überwachungsrech...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.3 Unterstützung des Betriebsrats bzw. seiner Ausschüsse

Eine wesentliche Aufgabe der Gewerkschaften besteht in ihrer Unterstützung der Betriebsratstätigkeit. Allerdings besteht keine Verpflichtung des Betriebsrats, sich überhaupt oder vorrangig der Unterstützung eines Gewerkschaftsbeauftragten zu bedienen. Ob der Betriebsrat sich der Hilfe eines Beauftragten einer Gewerkschaft bedient, steht in seinem Ermessen. Betriebsratssitzung...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.1 Absolute Mehrheit bei Betriebsratsbeschlüssen

Eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder eines beschlussfähigen Betriebsrats reicht für einen wirksamen Beschluss dann nicht aus, wenn die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) gefordert ist. Die absolute Mehrheit ist erforderlich beim kollektiven Rücktritt des Betriebsrats[1], bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erl...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2 Sitzungen des Betriebsrats

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen grundsätzlich als Kollegialorgan durch Beschlüsse auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats, nicht etwa auf monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder auf sonstigen Zusammenkünften des Betriebsrats oder im Wege des Umlaufverfahrens. Beschlussfassung in Zeiten der Corona-Krise Da seit dem Ausbruch der...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 2.1 Zu überwachende Vorschriften

Zugunsten der Arbeitnehmer gelten die Vorschriften der meisten arbeitsrechtlichen Gesetze, z. B. das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, die arbeitsrechtlichen Vorschriften des BGB, HGB und der Gewerbeordnu...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3 Beschlüsse des Betriebsrats

Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ist eine unverzichtbare Voraussetzung für das Zustandekommen wirksamer Beschlüsse. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.[1] Maßgebend ist die Zahl der nach § 9 BetrVG i. V. m. § 11 BetrVG ermittelten Zahl der Betriebsratsmitglieder. Ist jedoch die Zahl...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.2 Betriebsratswahl

Der Gesetzgeber hat den Gewerkschaften bei der Wahl des Betriebsrats eine Unterstützungs- und Kontrollfunktion verliehen. Ihre wesentlichen Aufgaben sind dabei: Initiativrecht zur Betriebsratswahl bei betriebsratslosem Betrieb (Einladung zur Betriebsversammlung, gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands); Abgabe von Wahlvorschlägen; Entsendungsrecht eines Vertreters in den Wahl...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.5.1 Allgemeine Grundsätze

Der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft stehen nach dem BetrVG Überwachungsrechte gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber zu. Sie ist aber nicht verpflichtet, gegen die ihr bekannten Missstände im Betrieb vorzugehen, aus ihrem Überwachungsrecht folgt keine entsprechende Überwachungspflicht. Das Überwachungsrecht besteht bei groben Verstößen von Arbeitgeber und Betriebsrat gegen...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 3 Förderungsauftrag des Betriebsrats

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehört es zum Handlungsrahmen des Betriebsrats, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Weiterhin hat er nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Zu diesem Zweck kann er verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 84 Abs. 2...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.4 Betriebsversammlung

Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Durchführung der Betriebs- und Abteilungsversammlung in diesem Zeitraum ist nicht in das Belieben des Betriebsrats gestellt, sondern vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Kommt der Betriebsrat dieser Verpflic...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 4.3 Beistand durch den Betriebsrat

In zahlreichen Vorschriften des BetrVG ist dem einzelnen Arbeitnehmer das Recht zuerkannt worden, insbesondere bei Besprechungen mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Damit soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Beistands durch ein von ihm ausgewähltes Mitglied des Betriebsrats gegeben werden, welches auch berechtigt ist, das Anliegen des Arbeit...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 2.2 Konkrete Durchsetzungsmöglichkeiten

Dem Betriebsrat sind jedoch nur vereinzelt im BetrVG besondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung in Rechtsfragen zugewiesen. Ein in der Praxis bedeutsames Beispiel ist die Eingruppierung. Hier kann der Betriebsrat gegen die seiner Ansicht nach falsche Anwendung des Tarifrechts bei der Eingruppierung im Beschlussverfahren gerichtlich vorgehen. Der Betriebsra...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 1 Handlungsrahmen

Die Aufgaben des Betriebsrats sind im BetrVG nicht zusammenhängend aufgeführt. Die Hauptaufgaben tauchen verstreut in vielen Einzelbestimmungen auf, in denen der Arbeitgeber verpflichtet wird, in sozialen Angelegenheiten, in personellen Angelegenheiten, bei personellen Einzelmaßnahmen, bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung und in wirtschaftli...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.4 Teilnahmerecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Teilnahme besteht gemäß § 29 Abs. 4 BetrVG nur, wenn er selbst die Einberufung einer Sitzung beantragt hat oder wenn der Betriebsratsvorsitzende ihn ausdrücklich eingeladen hat. Die Einladung kann sich auf einzelne Punkte der Tagesordnung beschränken. Wird der ...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.1.3 Verweigerung des Zutritts durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den Zutritt eines Gewerkschaftsbeauftragten im Rahmen des § 2 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich dulden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen für das Zutrittsrecht nicht vorliegen. Praxis-Beispiel Zutrittsverweigerung Ein externer Gewerkschaftsvertreter will an einer anberaumten Sitzung des Betriebsrats teilnehmen. Nach § 31 BetrVG kann ein Beauftra...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 1 Allgemeines

Soweit nicht laufende Angelegenheiten der Geschäftsführung vom Betriebsratsvorsitzenden oder vom Betriebsausschuss erledigt werden, bildet der Betriebsrat seinen Willen durch Beschlussfassung in den Betriebsratssitzungen, ggf. unter beratender Teilnahme der Gewerkschaften, der Schwerbehindertenvertretung, der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Arbeitg...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 4.1 Sprechstunde

Nach § 39 BetrVG kann der Betriebsrat Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt mit diesem keine Einigung zustande, entscheidet nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Einigungsstelle. Die Sprechstunden finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Zur Arbeitszeit zählen nicht die Pausen. Die Arbeitnehmer des Betriebs sind berechti...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.3 Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist nicht zur Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber befugt. Dieses Recht steht vielmehr allein dem Betriebsrat zu.[1] Die JAV hat deshalb das Recht, zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter zu entsenden.[2] Das allgemeine Teilnahmerecht besteht nur hinsichtlich der Plenarsitzunge...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 1.1.2 Ausübung des Zutrittsrechts

Das sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebene Zugangsrecht wird durch einen Beauftragten der Gewerkschaft ausgeübt. Dabei bestimmt die Gewerkschaft selbst, welche Person das Zutrittsrecht wahrnehmen soll. Dies können sowohl Gewerkschaftsangestellte (z. B. Gewerkschaftssekretäre) aber auch ein anderer in einem anderen Betrieb oder Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer sein.[1] Eine...mehr

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Betriebsrat: Aufgaben / 4.2 Beschwerdeverfahren

Nach § 85 Abs. 1 BetrVG gehört es zum Beistandsrecht des Betriebsrats, sich mit Beschwerden einzelner Arbeitnehmer zu befassen. Der Betriebsrat ist frei in seiner Entscheidung, ob er eine Beschwerde als berechtigt erachtet. Tut er dies, muss er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Eine Einigung bezieht sich auf die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Beschwerde. Bei N...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.2 Beratung und Abstimmung in eigenen Angelegenheiten

In eigenen Angelegenheiten hat das betroffene Betriebsratsmitglied kein Beratungs- und kein Stimmrecht.[1] Anstelle des betroffenen Betriebsratsmitglieds nimmt nach § 25 BetrVG das für diesen Fall der Verhinderung nachrückende Ersatzmitglied an der Beratung und Abstimmung teil. § 15 Abs. 2 BetrVG (Berücksichtigung des Geschlechts entsprechend dem Anteil der Beschäftigten im ...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 2.2 Gewerkschaftliche Vertrauensleute

Gewerkschaftliche Vertrauensleute stellen einen ehrenamtlichen Funktionärskörper einer Gewerkschaft im Betrieb dar, durch den sie ihre koalitionsspezifische Aufgabe auf der Ebene der einzelnen Betriebe wahrnehmen lassen will. Zu den Aufgaben von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten zählt insbesondere die Werbung neuer Mitglieder; Mitwirkung und Vorbereitung von Wahlen der Betri...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.4 Gerichtliche Nachprüfbarkeit

Der Arbeitgeber kann im gerichtlichen Verfahren jederzeit bestreiten, dass ein wirksamer Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gefasst worden ist.[1] Beschlüsse des Betriebsrats können auf ihre Rechtswirksamkeit nur in eingeschränktem Umfang nachgeprüft werden. Eine Nachprüfbarkeit der sachlichen Zweckmäßigkeit ist ausgeschlossen, jedoch muss das Gericht das Vorliegen eine...mehr

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Gewerkschaften im Betrieb / 2.1.3 Abwehrmaßnahmen gegen unzulässige Werbung

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich unzulässigen Werbemaßnahmen nicht durch Selbsthilfe entgegentreten. Unzulässige Plakatierungen dürfen aber durch Besitzwehr[1] beseitigt werden. Das ist z. B. denkbar bei Plakaten oder eines Aufrufens, die eindeutig beleidigenden Charakter haben oder im Fall des sog. wilden Plakatierens, wenn zugleich geeignete, erlaubte Stellen zur Plakati...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.3 Aussetzung von Beschlüssen

§ 35 BetrVG regelt ein aufschiebendes Vetorecht gegen Beschlüsse des Betriebsrats. Der Antrag auf Aussetzung kann gestellt werden von der Mehrheit der JAV[1], von der Schwerbehindertenvertretung.[2] In dem Antrag muss geltend gemacht werden, dass der Beschluss in erheblicher Weise wichtige Interessen der von den Antragstellern vertretenen Arbeitnehmer beeinträchtigt, oder im Fa...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.2 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 32 BetrVG i. V. m. § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX berechtigt (nicht verpflichtet), an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend (kein Stimmrecht) teilzunehmen. Dies betrifft nicht nur die Sitzungen, auf denen Fragen der Schwerbehinderten behandelt werden. Die Schwerbehindertenvertreter sind auch zu den gemeinsamen S...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.6 Sitzungsniederschrift

§ 34 BetrVG schreibt vor, dass eine Niederschrift über die gesamte Betriebsratssitzung anzufertigen ist. Es muss sich aus ihr ergeben, welche Fragen behandelt worden sind. Zwingend vorgeschrieben sind die Wiedergabe des Wortlauts der Beschlüsse und die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst worden sind, sowie die Beifügung der eigenhändig unterschriebenen Anwes...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.1 Teilnahme der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften

§ 31 BetrVG dient in erster Linie dem Schutz gewerkschaftlicher Minderheiten im Betriebsrat. Auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder ist vom Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an der Sitzung ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft beratend hinzuzuziehen. Erforderlich ist der Antrag der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder. Der Antrag i...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaften im Betrieb / 1.1 Zugangsrecht zum Betrieb

Ein allgemeines und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. ihrer Beauftragten besteht nach der gegenwärtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht. Die einzige gesetzliche Regelung des Zugangsrechts ist in § 2 Abs. 2 BetrVG enthalten. Danach ist einem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach Unterrichtung des Arbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Aufgaben / 4 Beistands- und Unterstützungsfunktion des Betriebsrats

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gehört es zum Handlungsrahmen des Betriebsrats, Anregungen der einzelnen Arbeitnehmer und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen, zu prüfen und im Fall ihrer Berechtigung auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinzuwirken. Der Betriebsrat ist danach Anlaufstelle für Beanstandungen, Vorschläge und Beschwerden.[1] Die Behandlung und Anregu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.6 Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Nach § 86a BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Unterstützen 5 % der Belegschaft den Vorschlag, muss der Betriebsrat darüber innerhalb von 2 Monaten beraten.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaften im Betrieb / 1.5.2 Abwehr tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

Die rechtlichen Möglichkeiten der Gewerkschaft zur Überwachung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung werden durch die Rechtsprechung eingeschränkt. Gegen Betriebsvereinbarungen, die entgegen § 77 Abs. 3 BetrVG gegen den Vorrang des Tarifvertrags verstoßen, kann sich eine Gewerkschaft aber dennoch zur Wehr setzen. Praxis-Beispiel Burda-Entscheidung Der Arbeitgeber ist Mitg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutz / 4.4 Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bordvertretung, Seebetriebsrat

Auch die Mitglieder dieser betriebsverfassungsrechtlichen Organe genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, jedoch ist der nachwirkende Kündigungsschutz der Bordvertretung auf 6 Monate beschränkt. Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, das mit dem Ende der Berufsausbildung ohne K...mehr