Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 3.4 Entstehung und Verteilung des Übernahmefolgegewinns

Rz. 28 Die Konfusion vollzieht sich eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag.[1] Vor diesem Hintergrund sind Forderungen und Verbindlichkeiten der übertragenden Körperschaft gegen den übernehmenden Rechtsträger noch in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft auszuweisen. Die entsprechenden Ansätze hat der übernehmende Rechtsträge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 5.1 Allgemeines

Rz. 21 Die Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 7 S. 1 UmwStG gelten mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags als zugeflossen.[1] Zu versteuern sind sie in dem Vz, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[2] Rz. 22 Für die Besteuerung der fiktiven Gewinnausschüttung i. S. d. § 7 S. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 6 UmwStG regelt im Rahmen der §§ 3–9 UmwStG, die den Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person im Wege der Verschmelzung behandeln, das Schicksal des Übernahmefolge- bzw. Konfusionsgewinns mit dem Ziel, die insoweit bestehende ungemilderte Ertragsbesteuerung durch Gewährung einer Rücklagenbildungsmöglichkei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / b. Ermittlung von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG

Bei den Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen wird zunächst unterschieden zwischen begünstigungsfähigem, begünstigtem und dem Verwaltungsvermögen. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG verweist auf § 13b Abs. 2 ErbStG zur näheren Bestimmung. Eine Auflistung von begünstigungsfähigem Vermögen ergibt sich aus § 13b Abs. 1 Nr. 1-3 ErbStG. Folglich fällt unter begünstigungsfähiges Vermöge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / I. Gestaltungsinstrumente beim Betriebsvermögen

Der gemeine Wert des begünstigten Betriebsvermögens stellt eine elementare Größe für die Verschonungsregelungen dar und ist insofern gerade für die Gestaltung in der Praxis hochrelevant. 1. Auswahl einer geeigneten Bewertungsmethode Da der Wert des begünstigten Vermögens entscheidend dafür ist, ob eine steuerliche Verschonung in Anspruch genommen werden kann, sollte bereits be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / II. Derzeitige Rechtslage bei der Übertragung von Betriebsvermögen im ErbStG

Im ErbStG sind für Übertragungen von Betriebsvermögen sachliche Steuerbefreiungen, vgl. §§ 13a, 13c ErbStG, ein Erlass nach § 28a ErbStG, eine Tarifverschonung, vgl. § 19a ErbStG wie auch eine Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 1 ErbStG vorgesehen. Sinn und Zweck dieser Begünstigungen ist der Schutz der Liquidität von Unternehmen sowie die Sicherstellung von den im Betrieb ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsinstrumente für (erbschaftsteuer-) optimierte Übertragungen von Betriebsvermögen

1 Wer Inhaber eines Einzelunternehmens, Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder Anteile an Kapitalgesellschaften hält, sollte sich möglichst früh mit der Frage beschäftigen, wie das betriebliche Vermögen möglichst steuerneutral auf die Nachfolger oder Abkömmlinge übertragen wird. Da insbesondere eine erbschafts- bzw. schenkungssteuerliche Belastung, die auf das B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / I. Betriebsvermögen als Teil eines Erwerbs i.S.d. ErbStG

Durch die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer werden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen wie auch das Vermögen von sog. Familienstiftungen besteuert. Da regelmäßig auch betriebliches Vermögen im Erb- oder Schenkungsfall anfallen kann, stellt sich für Erblasser/Schenker und Erwerber die Frage, wie das ErbStG entspre...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 11. Ich habe eine Wohnung, die dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Hätte es Auswirkungen auf meinen Betriebsausgabenabzug oder auf die Betriebsvermögenseigenschaft, wenn ich sie vorübergehend und unentgeltlich Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stelle?

Die vorübergehende Nutzungsänderung durch die unentgeltliche Überlassung von Wohnungen, die einem Betriebsvermögen zugeordnet sind, an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine führt nicht zu einer Privatentnahme der Wohnungen, sodass ein Betriebsausgabenabzug weiterhin möglich ist. Eine Nutzungsentnahme für die vorübergehende unentgeltliche Wohnungsüberlassung muss nicht angesetzt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / A. Übertragung von Betriebsvermögen im Erbschaft- u.’Schenkungsteuerrecht

I. Betriebsvermögen als Teil eines Erwerbs i.S.d. ErbStG Durch die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer werden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen wie auch das Vermögen von sog. Familienstiftungen besteuert. Da regelmäßig auch betriebliches Vermögen im Erb- oder Schenkungsfall anfallen kann, stellt sich für Erblasser...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 1. Begünstigtes Betriebsvermögen

In den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 9 ErbStG fällt Betriebsvermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen von OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs, GbRs wie von Partnergesellschaften und GmbHs.[82] Ein Einzelunternehmer hingegen kann den Steuervorteil des § 13a Abs. 9 ErbStG nicht in Anspruch nehmen.[83] Für Einzelunternehmer kommt daher in Betracht, eine Umwa...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Tz. 7 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Zuwendungen von Unternehmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten können im Rahmen des sog. Sponsoring-Erlasses (BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212) zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Danach können Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / a. Wertermittlung des Betriebsvermögens

Zur Steuerberechnung ist eine Wertermittlung des übergegangenen Vermögens notwendig. Soweit inländisches Betriebsvermögen vorliegt, erfolgt der Wertansatz mit dem gemeinen Wert gem. § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG, soweit Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden nach § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG. Die Bewertung von Un...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.12 Besteuerung der Einkünfte aus der Veräußerung von SE- und SCE-Anteilen in Fällen des § 4 Abs. 1 S. 4 EStG (§ 15 Abs. 1a EStG)

Rz. 208 Die Regelung in § 15 Abs. 1a EStG enthält eine Folgeänderung zu § 4 Abs. 1 S. 5 EStG. In § 4 Abs. 1 S. 5 EStG werden Anteile an einer Europäischen Gesellschaft [1] bzw. einer Europäischen Genossenschaft [2], die im Betriebsvermögen gehalten werden[3], bei einer Sitzverlegung ins EU-Ausland von der Sofort-Versteuerung des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG befreit , allerdings mit de...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.3.1 Gewerblicher Grundstückshandel

Rz. 140 Die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und dem Verkauf von Grundbesitz im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nimmt in Rspr. und Lit. einen breiten Raum ein.[1] Darin spiegelt sich nicht nur die Schwierigkeit einer eindeutigen Grenzziehung, sondern auch deren Gewichtigkeit, weil damit die ESt-Pflicht der erzielten Veräußerungsgewinne – ggf. auch d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 5. Tarifbegrenzung, § 19a ErbStG

Durch § 19a ErbStG wird der Umstand berücksichtigt, dass ein Erwerber von Betriebsvermögen grundsätzlich nicht dieselbe Leistungsfähigkeit erlangt, als wenn der Erwerb aus Nichtbetriebsvermögen bestanden hätte.[22] Eine Person, die begünstigtes Vermögen erwirbt und beim Erwerb von Privatvermögen in der Steuerklasse II oder III i.S.v. § 19 ErbStG einzuordnen wäre, wird daher ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 4. "Großerwerbe" mit begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR

a. Abschmelzmodell, § 13c ErbStG § 13c ErbStG bietet dem Erwerber die Möglichkeit, auch beim’Erwerb von begünstigten Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR, innerhalb von zehn Jahren durch entsprechenden unwiderruflichen Antrag in den Vorteil eines Verschonungsabschlags zu kommen. Das sog. "Abschmelzungsmodell"[20] hat zur Folge, dass sich der Verschonungsabschlag nach § 13a A...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.2.4.2 Betriebsunterbrechung

Rz. 132 Die Betriebsunterbrechung im engeren Sinn bedeutet Betriebseinstellung durch den Unternehmer ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung und ohne Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Sie bildet zusammen mit der Fallgruppe der Betriebsverpachtung die Betriebsunterbrechungen im weiteren Sinn.[1] Da das wesentliche Betriebsvermögen somit weiterhin vorhanden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 3. Schaffung von begünstigtem Vermögen und Vermeidung von Verwaltungsvermögen

Durch die Unterscheidung von "gutem" begünstigten und "schlechtem" Verwaltungsvermögen folgt, dass zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges grds. möglichst viel begünstigtes und möglichst wenig Verwaltungsvermögen vorhanden sein sollte.[28] Falls im Betriebsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke vorhanden sind, kann die Kündigung der Mietverträge und die Beendigung...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1 Allgemeines

Rz. 24 Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit i. S. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / c. Ermittlung des Verwaltungsvermögens

Im Gegensatz zum begünstigungsfähigen Vermögen wird Verwaltungsvermögen im Grundsatz als "schädlich" und damit nicht als begünstigungsfähig qualifiziert, da es sich hierbei nach Ansicht des Gesetzgebers um Wirtschaftsgüter handele, die im Regelfall zur risikolosen Renditeerzielung genutzt werden.[8] Welche Wirtschaftsgüter dem Verwaltungsvermögen zugehörig sind, ergibt sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / e. Rechtsfolgen

Das begünstigte Vermögen bleibt, soweit die Grenze von 26 Mio. EUR nicht überschritten wurde, zu 85 % steuerfrei. Ferner gewährt der § 13a Abs. 2 ErbStG einen abschmelzenden Abzugsbetrag für begünstigtes Vermögen, welches nach dem Verschonungsabschlag von 85 % bestehen bleibt. Wenn das verbleibende begünstigte Vermögen den Wert von 450.000 EUR überschreitet, entfällt dieser ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / d. Ermittlung des begünstigten Vermögens – "90 % Test"

Damit überhaupt der Erwerb von begünstigtem Vermögen in den Anwendungsbereich der Regelverschonung fällt, ist gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG Voraussetzung, dass das Verwaltungsvermögen nicht 90 % oder mehr des Unternehmenswerts beträgt. Ist diese Quote erreicht, ist auch das vorhandene begünstigungsfähige Vermögen, welches kein Verwaltungsvermögen darstellt, vollständig nicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / b. Verschonungsbedarfsprüfung und Stundung

Alternativ zum Abschmelzungsmodell kann ein Erwerber von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR. einen Antrag auf Erlass der anfallenden Steuer nach § 28a ErbStG stellen. Hierbei muss der Antragsteller nachweisen, dass er außerstande ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu tragen. Verfügbares Vermögen i.S.v. § 28 Abs. 2 ErbStG ist die Hälfte vom Wert des n...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.3 Anteil des Mitunternehmers am Gesellschaftsgewinn (1. Stufe)

Rz. 408 Der Gewinnanteil ist der Anteil am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft, ggf. verändert durch zu erstellende Ergänzungsbilanzen. Der Steuerbilanzgewinn ist auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abzuleitenden Steuerbilanz zu ermitteln und nach der (grundsätzlich handelsrechtlichen) Gewinnverteilung den einzelnen Gesellschaftern/Mitunternehmern zuzurechnen.[1] Die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / c. Stellungnahme

Die "Abschmelzfalle" kann insbesondere den Erwerber treffen, wenn unvorhergesehen weiteres Betriebsvermögen von Todes wegen vererbt wird. Da ein solcher Erbanfall nicht geplant werden kann wie bei einer Schenkung, sollte dem Erwerber zumindest die Möglichkeit gegeben werden, die Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der derzeitigen Auffassung der Finanzv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 3. § 13a Abs. 9 ErbStG – Vorwegabschlag

Durch § 13a Abs. 9 ErbStG werden gezielt Betriebsübergänge von Familienunternehmen steuerlich begünstigt.[16] Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs. 9 Nr. 1-3 ErbStG sind zwar typischerweise in familiengeführten Unternehmen vorzufinden, der Vorwegabschlag kann dennoch von jeder Gesellschaft i.S.v. § 13a Abs. 9 ErbStG in Anspruch genommen werden.[17] Einzelunternehmer ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / a. Abschmelzmodell, § 13c ErbStG

§ 13c ErbStG bietet dem Erwerber die Möglichkeit, auch beim’Erwerb von begünstigten Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR, innerhalb von zehn Jahren durch entsprechenden unwiderruflichen Antrag in den Vorteil eines Verschonungsabschlags zu kommen. Das sog. "Abschmelzungsmodell"[20] hat zur Folge, dass sich der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 bzw. nach § 13a Abs. 10 Er...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.1 Grundsätze – Sonderbetriebsvermögen I und II – notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

Rz. 415 Zum Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehören nach st. Rspr. neben dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft auch Wirtschaftsgüter, die im (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentum eines Mitunternehmers stehen und in objektiv erkennbarer Weise zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Mitunternehmerschaft bestimmt sind(Sonderbetriebsvermögen I) oder unmitt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 5

Auf einen Blick Es lässt sich konstatieren, dass eine Vielzahl von Faktoren die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen beeinflusst. Aufgrund dessen existiert ein bunter Strauß von Gestaltungsinstrumenten. Eine grundsätzliche Empfehlung für ein bestimmtes Vorgehen lässt sich jedoch nicht abgeben. Jede Übertragung von Betriebsvermögen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / III. Auswahl der Verschonungsmethode/bewusstes Auslösen der Nachsteuertatbestände

Bei Erwerben bis zu 26 Mio. EUR hat der Erwerber die Auswahl zwischen der Regelverschonung von 85 % gem. § 13a Abs. 1 ErbStG, die antragsfrei gewährt wird, und der Optionsverschonung (100 %) nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Bei Betriebsvermögen i.H.v. 26 Mio. bis 90 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen dem "Abschmelzbetrag" gem. § 13c ErbStG oder der Verschonungsbedarfsprüfung nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 1. Regelverschonung § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG wird begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zu 85 % steuerfrei gestellt, soweit die Summe von 26 Mio. EUR nicht überschritten wird. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, sobald diese überschritten wird, ist die Regelverschonung ausgeschlossen.[5] § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG stellt klar, dass bei mehreren Erwerben von derselben Perso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 2. Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG

Auf Antrag gem. § 13a Abs. 10 ErbStG kann der Erwerber, soweit das begünstigte Vermögen den Wert von 26 Mio. EUR nicht überschreitet, durch einen unwiderruflichen Antrag von einer vollständigen Verschonung profitieren. Hierfür wird jedoch ein Verwaltungsvermögenanteil am begünstigungsfähigen Vermögen von maximal 20 % vorausgesetzt. Zudem erhöht sich die Mindestlohnsumme, fer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 1. Auswahl einer geeigneten Bewertungsmethode

Da der Wert des begünstigten Vermögens entscheidend dafür ist, ob eine steuerliche Verschonung in Anspruch genommen werden kann, sollte bereits bei der Wertermittlung des Betriebsvermögens eine geeignete Bewertungsmethode gewählt werden.[24] Je nach Gestaltungszweck kann hierbei das vereinfachte Ertragswertverfahren wie auch bspw. das DCF- oder das IDW S1-Verfahren genutzt w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 5. Sukzessive Vermögensübertragung durch Grenzwertvervielfachung und Kettenschenkung

Um von der Regelverschonung bzw. der Optionsverschonung profitieren zu können, darf der Wert des begünstigten Betriebsvermögens nicht über 26 Mio. EUR liegen. Falls nicht das Unternehmen im Ganzen zu einem Zeitpunkt übertragen werden soll, bietet es sich daher an, bei einer Schenkung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nur einen Unternehmensanteil zu übertragen, der nicht de...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6.2 Betriebliche Veranlassung von Termingeschäften

Rz. 531 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 S. 3ff. EStG ist zunächst, dass die entsprechenden Termingeschäfte betrieblich veranlasst sind. § 15 EStG setzt als Steuerbarkeits- bzw. Einkünftequalifikationsnorm einen entstandenen Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus. Vom Regelungsinhalt des § 15 Abs. 4 EStG betroffen können also nur solche Termingeschäf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 2. Verlegung des Übergabezeitpunkts auf Krisenzeiten

Bei einer Schenkung kann zudem die Möglichkeit genutzt werden, die Vermögensübertragung in wirtschaftlichen Krisenzeiten vorzunehmen, um so von einem möglichst niedrigen Unternehmenswert profitieren zu können.[27]mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.3 Rechtsfolge von § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG

Rz. 552 Die Verluste sind gem. § 15 Abs. 4 S. 6, 7 EStG nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Ein Abzug darf insoweit auch nur "nach Maßgabe des § 10d EStG" erfolgen, sodass insb. die Regelungen zur Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG) und die gesonderte Feststellung (§ 10d Abs. 4 EStG) zu beachten sind. Die Verluste von typischen stillen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ausnahmen von der bürgerlich-rechtlichen Betrachtungsweise

a) Formunwirksame Verfügungen Rz. 10 [Autor/Stand] Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei formunwirksamen Verfügungen von Todes[2] wegen, vor allem bei Vermächtnissen[3], auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen, wenn trotz des Formmangels diese von allen Beteiligten befolgt wurden ( § 41 AO ).[4] b) Umfang des Betriebsvermögens Rz. 10.1 [Autor/Stand] Eine weitere Ausnahme ergi...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.4 Gewinnerzielungsabsicht

Rz. 61 Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen.[1] Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse nicht unter eine Einkunftsart, selbst wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 3 EStG einordnen lassen. Verluste, die dem Stpfl. durch ein solches unter keine Einkunftsa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XVI. Abfindungsansprüche des Erben bei Erwerb eines Mitgliedschaftsrechts an einer Personengesellschaft oder eines Geschäftsanteils an einer GmbH (Abs. 10)

Rz. 271 [Autor/Stand] Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft (Satz 1) oder einen Geschäftsanteil an einer GmbH (Satz 2) unverzüglich nach dem Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG). Bei der GmbH trat an die Stelle des "steuerbilanzbasierten" Stuttgarter Verfahrens (Vermögenswert s. R 98 Abs. 2 ErbStR 2003) eb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 1

Wer Inhaber eines Einzelunternehmens, Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder Anteile an Kapitalgesellschaften hält, sollte sich möglichst früh mit der Frage beschäftigen, wie das betriebliche Vermögen möglichst steuerneutral auf die Nachfolger oder Abkömmlinge übertragen wird. Da insbesondere eine erbschafts- bzw. schenkungssteuerliche Belastung, die auf das Betr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Deutschland a... / 2. Beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Darüber hinaus sieht das deutsche Steuerrecht noch die beschränkte und die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht vor. Diese beiden Tatbestände sind subsidiär zur erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist der Vermögensanfall in Form von inländische...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / V. Behaltensvorschriften: Vermeidung von Überentnahmen/Reinvestitionsklausel als’Heilungsmöglichkeit

Nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1-5 ErbStG muss der Erwerber von Betriebsvermögen eine Reihe von Vorgaben einhalten, um nicht nachversteuert zu werden. Insbesondere sollten Überentnahmen (Nr. 3) vermieden werden, getätigte Überentnahmen könnten durch Einlagen vor der Übertragung wieder ausgeglichen werden.[69] Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Finanzverwaltung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / VII. Nießbrauchsvorbehalt

Durch die Übertragung von Betriebsvermögen, verbunden mit einem Vorbehaltsnießbrauch, welcher durch seine Last bereicherungsmindernd wirkt, kann der Wert der Übertragung beeinflusst und gleichzeitig die wirtschaftliche Existenz des Schenkers gesichert werden.[78] Damit auch die Verschonungsbegünstigungen im Nachgang anwendbar bleiben, ist notwendig, dass der Beschenkte trotz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 4. Vermeidung von jungem Verwaltungsvermögen

Bei "jungem Verwaltungsvermögen" i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, das ohne Ausnahmen von den Verschonungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist, sollte zur Steueroptimierung grds. eine langfristige Vermeidungsstrategie verfolgt werden.[33] Zur Erreichung dieses Ziel sollte u.a. Folgendes berücksichtigt werden:mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.1 Übersicht

Rz. 383 Die Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich zusammen aus seinem Gewinnanteil als Gesellschafter, den Vergütungen (sog. Sondervergütungen) für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft und für die Hingabe von Darlehen und die Überlassung von Wirtschaftsgütern, den Ergebnissen aus der Veränderung (Zu- und Abgänge) von Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Das Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Zumutbares Fah... / 2 Aus den Gründen:

Erläuternd bemerkt der Senat: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht den Umstand eines geringfügig negativen Betriebsergebnisses (hier – 3.697 EUR "laut betriebswirtschaftlicher Auswertung per Oktober 2022") nicht zum Anlass genommen hat, so genannte Abschirmungsmaßnahmen (z.B. Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots) für unzumutbar zu halten. Die A...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.3.2 Betriebsaufspaltung, Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung bei Mitunternehmerschaften

Rz. 285 Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung[1], Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung (Rz. 128; § 16 EStG Rz. 145) gelten auch für Betriebe einer Personengesellschaft. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen (typischerweise Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine (operativ tätige) Betriebsgesell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 2. Gefahr der "Abschmelzfalle"

Die sog. "Abschmelzfalle" beschreibt einen Sachverhalt, bei dem ein Erwerber von Großvermögen zunächst einen unwiderruflichen Antrag nach § 13c Abs. 1 S. 1 ErbStG gestellt hat und innerhalb der Zehn-Jahres-Frist der Zusammenrechnung der Erwerbe weiteres Betriebsvermögen unentgeltlich erwirbt, sodass die o.g. Schwellenwerte überschritten werden, hierbei erfolgt eine neue Steu...mehr