Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sockelbetrag

Rz. 181 [Autor/Stand] Der positive Saldo aus schädlichen Finanzmitteln und Schulden führt nur dann zu Verwaltungsvermögen, wenn er 15 % des Unternehmenswerts ("Sockelbetrag") übersteigt. Schädlich ist damit nur der die 15 %-Grenze übersteigende Betrag. Die Geringfügigkeitsgrenze stellt demnach einen echten Freibetrag dar. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Betrag z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Differenzierung des Grundsteuerwerts

Rz. 169 [Autor/Stand] Die Vorbehalte gegen das Bundesmodell bei der Grundsteuerreform beziehen sich sehr häufig auf die Behauptung, dass das Bundesmodell zu kompliziert sei. Allerdings beschränken sich die Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts neben der Grundstücksart im Wesentlichen auf folgende Merkmale: Grundstücksfläche Bodenrichtwert der Zone, in ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsbehelfsbefugnis

Rz. 230 [Autor/Stand] Befugt, einen Rechtsbehelf[2] einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Beschwert wird durch einen Feststellungsbescheid derjenige, für den der Feststellungsbescheid bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wegen der dinglichen Wirkung der Feststellungsbescheide über Grundsteuerwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Wertabhängige Bemessungsgrundlage kein Indiz für Steuerniveau

Rz. 42 [Autor/Stand] An dieser Stelle sei – entgegen immer wieder vorgetragener Behauptungen – darauf hingewiesen, dass eine wertabhängige Bemessungsgrundlage kein Indiz für ein hohes oder niedriges Steuerniveau spricht. Dies zeigt die vom Gesetzgeber realisierte Kombination zwischen der Erhöhung der Bemessungsgrundlage und der gleichzeitig realisierten Herabsetzung der Steu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 207 [Autor/Stand] Nach §§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens – vorbehaltlich § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG – wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG ordnet ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inhaltsadressat bei Grundsteuerwertbescheiden

Rz. 90 [Autor/Stand] Inhaltsadressaten bei Grundsteuerwertbescheiden sind nach § 179 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 AO regelmäßig der- oder diejenigen, denen das Finanzamt den Gegenstand der Feststellung, also den Grundbesitz, zugerechnet hat. Inhaltsadressat kann aber ausnahmsweise auch ein anderer sein. Hierzu gehören z.B. derjenige, dem das Finanzamt den Grundst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 6. Nachweismöglichkeit eines anderen Werts (Abs. 4)

Rz. 107 [Autor/Stand] Absatz 4 wurde durch ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[2] in § 38 LGrStG BW eingefügt. Die Schaffung einer Nachweismöglichkeit für einen anderen Wert (Öffnungsklausel, Escape-Klausel) vergleichbar mit § 198 und § 138 Abs. 4 BewG, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen würde, niedrigere Verkehrswerte nachzuweisen, wurde im Schrifttum für das reformierte Bundesr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Wohnungseigentum und Teileigentum (Abs. 2)

Rz. 87 [Autor/Stand] Im Bundesrecht sind Wohnungseigentum und Teileigentum in § 249 Abs. 1 BewG als Grundstücksarten aufgeführt. Da das Landesgrundsteuergesetz BW nicht zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken differenziert, fehlt eine dem § 249 BewG entsprechende Norm.[2] Um jedoch eine exakte Besteuerung von Grundstücken mit einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentums...mehr

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ZErb 09/2022, Zur erbschaft... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im März 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück mit einem 1951 erbauten Einfamilienhaus. Die Klägerin hatte dieses Haus gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt und wohnte zunächst weiterhin im Obergeschoss. Demzufolge berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA) b...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) v. 4.11.2020 regelt eigenständig und vollumfänglich die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025. Das Land Baden-Württemberg hat damit die in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG vorgesehene Öffnungsklausel für eine autonome Normierung der Grundsteuer genutzt, die nach Art. 125b Abs. 3 fr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5 Beteiligungskorrekturgewinn bei Abwärtsverschmelzung (§ 11 Abs 2 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 111 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Nach dem durch das SEStEG eingefügten § 11 Abs 2 S 2 und 3 UmwStG sind im Fall der Abwärtsverschmelzung einer Mutter-Kap-Ges auf ihre Tochter-Kap-Ges in der stlichen Schlussbil der übertragenden MG die Anteile an der übernehmenden TG mind mit dem Bw, erhöht um frühere st-wirksame (noch nicht rückgängig gemachte) Tw-Abschr, um st-wirksame Ab...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Besteht der Erwerb in einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z. B. Nießbrauch), so gewährt § 23 Abs. 1 ErbStG dem Erwerber ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung: Der Erwerber kann die nach dem Kapitalwert dieser Erwerbe[1] zu berechnende Steuer entweder sofort entrichten, er kann aber auch eine jährliche Versteuerung wählen. Letzt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 5. Abgeleiteter Bodenrichtwert (Abs. 3)

Rz. 104 [Autor/Stand] § 38 Abs. 3 LGrStG BW bestimmt die Ableitung des Grundstückswerts aus den Werten vergleichbarer Flächen für den Fall, dass von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt worden ist. Auch hier stimmt die Regelung bis auf den konkreteren Verweis auf die Regelungen des Baugesetzbuchs mit § 247 Abs. 3 BewG überein. Daher ist auch hier auf die Ko...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / III. Besonderheiten bei der Bewertung

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Bewertung des Grundvermögens ist nach § 38 LGrStG BW ausschließlich der Bodenwert als Grundsteuerwert zugrunde zu legen. Dieser ermittelt sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Der Wortlaut des § 38 LGrStG BW entspricht fast vollständig der Regelung ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Jahreswert

Rz. 31 Der Ausgangswert der jährlich im Voraus zu entrichtenden Steuer ist der anstelle des Kapitalwerts anzusetzende Jahreswert. Seine Ermittlung ist nach §§ 15, 16 BewG vorzunehmen, wobei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (§ 9 ErbStG) maßgebend sind. Der Jahreswert ist nicht um die Einkommensteuer zu kürzen, die bei dem Anfall der jeweiligen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Maßgeblichkeit des Bodenrichtwerts (Abs. 1)

Rz. 100 [Autor/Stand] § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW nennt neben der Bodenfläche als Mulitplikator den Bodenrichtwert als Multiplikant. Beide ergeben den Bodenwert als Produktwert. Die Norm verweist – wie § 247 Abs. 1 BewG – auf die Regelung des § 196 BauGB. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchschnittliche Lagewerte für den Boden einer Mehrheit von Grundst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.2 Ermittlung des gemeinen Werts für die Sachgesamtheit (übergehendes Betriebsvermögen)

Tz. 32 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Weil es sich bei einer Verschmelzung von Kö auf Kö nicht um die Übertragung von Einzel-WG, sondern um die Übertragung des gesamten BV der Übertragerin handelt, hat die Bewertung mit dem gW (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.04 iVm Rn 03.07) nicht bezogen auf jedes einzelne übergehende WG, sondern bezogen auf die Gesamtheit der bei einer Verschmelzung ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 "Einfacher" Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG)

Tz. 44 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die übernehmende Gesellschaft "hat" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) im Fall des einfachen Anteilstauschs (s Tz 10, 11ff) zwingend den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen. Eine Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil ist – ebenso wie bei § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 46) – unbeachtlich. Der gW ist auf den stlichen Zeitpunkt der Einbringung (s Tz ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 4. Baureife Grundstücke (Abs. 2)

Rz. 137 [Autor/Stand] Der gesonderte Hebesatz gilt nur für bestimmte, nicht für sämtliche Grundstücke einer Gemeinde. Die erste Eingrenzung bezieht sich auf den Status als unbebaute Grundstücke. Da das LGrStG BW aufgrund des Bodenwertmodells nicht zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterscheidet und in § 37 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW als wirtschaftliche Einheit (nur)...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 4. Ermittlung der Bodenrichtwerte (Abs. 2)

Rz. 102 [Autor/Stand] Die Bodenrichtwerte sind nach Absatz 2 von den Gutachterausschüssen im Sinne des ersten Teils des dritten Kapitels des Baugesetzbuches (§§ 192 ff. BauGB) auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Abgesehen v...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bewertungskonzeption für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Rz. 18 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise um, dass für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an das bestehende Bewertungssystem angeknüpft wird und eine Bewertung mit dem Ertragswert erfolgt.[2] Die Gesetzesbegründung verweist hierbei auf das Verhältnis zur Gewerbesteuer, das durch ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Desens, gW bei Umwandlungen, GmbHR 2007, 1202; Dörfler/Wittkowski, Zwischenwertansatz als Instrument zur Verlustnutzung bei Verschmelzungen von Kö, GmbHR 2007, 352; Volckens/Gebert, Verschmelzung von Kap-Ges – Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes bei immateriellen WG, IStR 2007, 764; Trossen, Aufgabe der Maßgeblichkeit bei Umwandlungsvorgängen, FR 2006, 617; Krohn/Greuli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 45 [Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zählen Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 111 [Autor/Stand] Die Regel ist: Dritten zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ErbStG. Rz. 112 [Autor/Stand] Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.4 Schädliche Gegenleistung in Abhängigkeit vom "Buchwert der eingebrachten Anteile"

Tz. 51k Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Beträgt der gW der sonstigen Gegenleistung bis (einschl) 500 000 EUR, ist diese Vorteilszuwendung ohne Einfluss auf den Antrag der Bw-/AK-Fortführung (dh "unschädlich"), wenn auch in dieser Höhe ein "Bw der eingebrachten Anteile" vorhanden ist (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b UmwStG). Bei Zusatzleistungen über 500 000 EUR liegt die "Unschädli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 4. Landesübergreifende wirtschaftliche Einheiten (Abs. 3)

Rz. 88 [Autor/Stand] Die Regelung in § 25 Abs. 3 LGrStG BW knüpft an § 32 BewG an, der bei wirtschaftlichen Einheiten, die sich auf das In- und Ausland erstrecken, nur die inländischen Teile in die Bewertung einbezieht. Aufgrund der eigenständigen Regelung des Grundsteuerrechts in Baden-Württemberg durch das Landesgrundsteuergesetz BW ist es erforderlich, nur denjenigen Grun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bezugsgröße der Bewertung

Rz. 71 [Autor/Stand] Mit § 24 LGrStG BW beginnt der dritte Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW. Die Norm bestimmt die Grundsätze der Bewertung des Grundbesitzes und nimmt die Bezüge zu anderen grundlegenden Regelungen des Landesgrundsteuergesetzes BW auf. Zunächst wird die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße festgelegt. Steuergegenstände sind nach § 3 LGrStG BW das lan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.1 Gewährung "anderer Wirtschaftsgüter" bis 2014 (§ 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF)

Tz. 51 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Eine ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts der Übernehmerin für den Ansatz der erworbenen Beteiligung kann sich im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen ("andere WG", s § 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF) ergeben. Zusätzliche Leistungen an den Einbringenden (dh eine neben der Ausgabe von neuen Anteilen an der Übernehmerin weitere Gewährung von s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 § 21 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges oder Gen und den Anteilstausch (s Titel des Sechsten Teils) regelt. Hier wird die stliche Bewertung des Anteilstauschs von Beteiligungen an Kap-Ges oder Gen im Wege einer offenen Sacheinlage, dh Übertragung einer Beteiligung gegen Erwerb...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.7.3 Gemeiner Wert als Veräußerungspreis

Zur Klarstellung wird der (fiktive) Veräußerungspreis i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG für Zwecke der Berechnung des Vermögenszuwachses durch den gemeinen Wert der Beteiligung ersetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der gemeine Wert der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach § 11 BewG. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind damit für die Bewertung von Anteilen an K...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.7 Rechtsfolgen der Entstrickung

Sind bei Wirtschaftsgütern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 12 Abs. 1 KStG erfüllt, ist der gemeine Wert[1] im Zeitpunkt der abweichenden Zuordnung anzusetzen[2]. Dieser entspricht dem Fremdvergleichspreis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 OECD-MA. Der sich nach Abzug des Buchwerts ergebende Gewinn unterliegt nicht den Begünstigungen der §§ 16 und 34 EStG. Dies gilt ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.5 Höhe der Vermögenszuwachsbesteuerung

Der nach § 6 AStG steuerpflichtige Vermögenszuwachs unterliegt grundsätzlich als letzter Akt der inländischen Besteuerung der unbeschränkten Steuerpflicht. Er ist zusammen mit anderen Einkünften, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bis zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind, zu veranlagen. Hierbei ist R 2...mehr

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Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises

Leitsatz 1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. 2. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bew...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Betagter Erwerb

Rz. 34 Ein sog. betagter Erwerb liegt zivilrechtlich vor, wenn der Anspruch zwar bereits entstanden, seine Fälligkeit aber hinausgeschoben ist.[1] Nach der Rspr. des BFH ist allerdings nicht jeder betagte Anspruch i. S. d. Zivilrechts auch erbschaftsteuerrechtlich als betagt i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG anzusehen. Aus der bewertungsrechtlichen Behandlung noch n...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Allgemeines

Rz. 80 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung ist das Ergebnis einer Vermögensverschiebung im Rechtssinne.[1] Daran zeigt sich das enge systematische Zusammenspiel der Steuerbarkeit nach § 7 ErbStG und der Steuerentstehung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Besteuerungsgegenstand der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 26 Abweichend von der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei aufschiebend bedingten, aufschiebend befristeten oder betagten Erwerben nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Eintritt der Bedingung oder des vergleichbaren Ereignisses. Dabei kann ein entsprechender Erwerbsgrund nach deutschem Erbrecht nur auf einer Vermächtnisanordnu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift knüpft an die Tatbestände der Steuerpflicht eines Erwerbs von Todes wegen[1], einer Schenkung unter Lebenden[2], einer Zweckzuwendung[3] und der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen[4] an und konkretisiert bzw. ergänzt diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Systematisch steht § 9 ErbStG im Zusammenhang mit § 38 AO, wonach di...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / Zusammenfassung

Überblick Durch die Erbschaftsteuerreform 2008 ist ab 2009 auch der Erwerb eines Familienheims im Erbfall von der Erbschaftsteuer befreit. Dies gilt für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder (auch Kinder verstorbener Kinder). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim"...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.2 Steuerbefreite Objekte (Zeile 2)

Folgende Objekte sind steuerbefreit, sofern darin vom Erblasser eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde: Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG); Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 BewG); Wohnungs- und Teileigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG); Geschäftsgrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG); Gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 5 BewG); Sonstig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Wesentliche Änderungen ab 1.1.2009

Rz. 6 Ist ein Erwerb mit einer Nutzungs-, Rentenlast oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen belastet, ist der Kapitalwert der Belastung nun bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen, unabhängig davon, zu wessen Gunsten die Last zu erbringen ist.[1] Der Vorbehaltsnießbrauch bietet sich nunmehr wieder als Gestaltungsinstrument bei ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / a) § 97 Abs. 1a BewG

Wie bereits im ersten Teil des Beitrages dargestellt,[48] beinhaltet § 97 Abs. 1a BewG eine Legaldefinition[49] des Gesamthandsvermögens. Danach handelt es sich bei Gesamthandsvermögen um das BV einer Personengesellschaft.[50] Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG besteht laut zugrunde liegender Gesetzesbegründung[51] darin, das Gesamthandsvermögen der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 2 Zweck und systematischer Zusammenhang

Rz. 17 Die Einleitung zu § 6 Abs. 1 EStG ("Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:") stellt heraus, dass die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG i. V. m. den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen sind, während sie n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 11.2 Gebäude

Rz. 278 Grundsätzlich bildet ein Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut und damit eine Bewertungseinheit, auch wenn einzelne Teile des Gebäudes eine unterschiedliche Lebensdauer haben.[1] Maßgeblich für die Behandlung eines Gebäudes als eine Einheit ist der einheitliche Funktions- und Nutzungszusammenhang.[2] Daraus folgt, dass Gebäudeteile, die keine selbstständigen Wirts...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 15 Bewertung von Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Rz. 364 Unter einer Verbindlichkeit ist die Verpflichtung des Unternehmers zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten zu verstehen, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.[1] Für die Passivierung stellt der I. Senat bereits auf die Entstehung der Verbindlichkeit (u. U. schon vor der wirtschaftlichen Verursachung) ab.[2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.11 Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten für mehrere Wirtschaftsgüter

Rz. 152 Werden mehrere Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Vertrags zu einem Gesamtkaufpreis erworben – z. B. ein Betrieb oder ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude oder eine Eigentumswohnung –, so zwingt der Grundsatz der Einzelbewertung (s. Rz. 41ff.) dazu, den Gesamtkaufpreis nach den Wertverhältnissen im Anschaffungszeitpunkt auf die einzelnen Wirtschaftsgüt...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / III. Fazit

Das MoPeG soll ausweislich der Gesetzesbegründung[83] keine Auswirkung auf die Besteuerung haben. In Bezug auf den Dualismus der Besteuerung und die damit verbundene Frage nach der Besteuerung von Personengesellschaften im Kontext einer Steuersubjekteigenschaft sowie der additiven Gewinnermittlung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Besteuerung:[84] Dies ergibt sich nach ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 28 Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts im Wege des Tausches (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG)

Rz. 525 Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, so bemessen sich die Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser Realisierungstatbestand beinhaltet im Prinzip nichts Neues. Der Tausch ist schon bisher als Veräußerungsvorgang bzw. als Anschaffungsgeschäft beurteilt worden, das zu einer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 17.2.1 Entnahme von Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1)

Rz. 379 Die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Dadurch soll eine Versteuerung der in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven wie im Fall einer Veräußerung sichergestellt werden (s. Rz. 380). Diese Regelung ist nicht nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich na...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 13.1 Grund und Boden

Rz. 313 Der Grund und Boden ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG als eines der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter aufgeführt. Der Begriff des "Grund und Bodens" ist enger als der Begriff des Grundstücks. Das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne umfasst nach § 94 BGB nicht nur den Grund und Boden, sondern auch die wesentlichen Bestandteile, insbesondere darauf befindliche Gebäu...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / VII. Bemessungsgrundlage

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG der Grundbesitzwert i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG. Die Bemessungsgrundlage ist nicht auf die Anteile der eintretenden Gesellschafter und der Altgesellschafter an der grundbesitzenden Personengesellschaft aufzuteilen. Auch bei einer Übertragun...mehr