Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Die Durchschnittssatz-Rechnung

Rn. 177 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Für die LuF sieht § 13a EStG eine Sonderform der Gewinnermittlung vor: die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Zur lediglich klarstellenden Erweiterung des Klammerzitats in § 2 Abs 2 Nr 1 EStG durch JStG 2010 s Rn 155. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (§ 13a Abs 1 EStG):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Höhe der Zuwendung in den Fällen, in denen die Veräußerung des WG im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Abs 3 S 3 EStG)

Rn. 244 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 In den Fällen, in denen bei einer Sachspende aus dem PV die Veräußerung des WG im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde, bestimmt sich ab dem VZ 2009 nach § 10b Abs 3 S 3 EStG in der durch das JStG 2009 geänderten Gesetzesfassung die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten WG, dh dem Einzelv...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / i) Gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 51a BewG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Die Regelungen zur gemeinschaftlichen Tierhaltung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i.V.m. § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG setzen bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft nicht voraus, dass die Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen Obergesellschaft Grundstücke in die Obergesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen haben. Aufgrund des ertr...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / d) Verzicht und Abfindung

Rz. 370 Häufig wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung über die Folgen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten die Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch eine Abfindung vereinbart. Diese könne wie folgt formuliert werden:[298] Rz. 371 Muster 7.97: Vereinbarung Unterhaltsverzicht gegen Abfindung Muster 7.97: Vereinbarung Unterha...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Bewertung des Endvermögens

Rz. 110 Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durchvertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen. Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen bestimmten ...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / bb) Bewertung des Endvermögens

Rz. 67 Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durchvertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen. Rz. 68 Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen besti...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften an land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 38 Die Steuerbefreiung ist an folgende Tatbestandsmerkmale geknüpft: die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Famil...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.3 Mezzanine-Kapital, stille Beteiligung

Rz. 40 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich dem Handelsrecht bezüglich der Einordnung in Eigen- und Fremdkapital. Das Steuerrecht hat jedoch für bestimmte Finanzierungsformen Sonderbestimmungen. [1] Liegt "Equity-Mezzanine-Kapital" vor, überwiegt also der Eigenkapitalcharakter, so erhält der Kapitalgeber, sofern er eine Kapitalgesellschaft ist, der Steuerfreiheit des § 8b Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.3 Einzelne Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Rz. 25 Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nach § 25 Abs. 3 EStG für die ESt, § 31 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die KSt, § 14a GewStG für die GewSt, § 28 BewG für die Bewertung und § 18 Abs. 3 UStG für die USt. Für die ErbSt besteht nach § 31 ErbStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn das FA dazu auffordert. Über die Verweisu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Zusammenrechnung von Erwerben mit Nutzungs- und Rentenlasten

Rz. 57 Nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG a. F. wurde der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers oder Erblassers zustehen, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Belastung wurde in der Weise berücksichtigt, dass der Teil der Steuer, der auf den Kapitalwert der Belastung entfällt, zinslos gestundet war. Das Abzugsverbot ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung

Rz. 2 Zu beachten ist, dass die Wertfeststellung aufgrund des § 12 ErbStG i. V. m. § 151 BewG ggf. durch gesonderten Feststellungsbescheid erfolgt.[1] Insofern kommt es zu einer verfahrensrechtlichen Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist als Grundlagenbescheid[2] für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bind...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, DBA Schweden DBA-Schweden

Rz. 123 Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 14.7.1992[1] stellt das erste "große" Doppelbesteuerungsabkommen dar, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe in einem Doppelbesteuerungsabkommen zusam...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.2 Ansatz des Vorerwerbs mit früherem Wert (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 23 Ungeachtet der Zusammenrechnungsbestimmung behalten die einzelnen Erwerbe ihre Selbstständigkeit. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Vorerwerbe mit dem früheren Wert (zum Zeitpunkt der Schenkung) anzusetzen sind. Wertänderungen in der Zwischenzeit, auch solche, die auf veränderte Bewertungsregelungen im BewG zurückzuführen sind, bleiben unbeachtlich. Zu d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Ablösung der Jahressteuer bei Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen (§ 37a Abs. 7 ErbStG)

Rz. 40 Für die Besteuerung von Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen enthielt § 33 ErbStG-DDR eine dem § 23 Abs. 1 ErbStG entsprechende Vorschrift. Allerdings war eine Ablösung der Jahressteuer, wie sie § 23 Abs. 2 ErbStG ermöglicht, in § 33 ErbStG-DDR nicht vorgesehen. Durch § 37a Abs. 7 ErbStG wird bei einer über den 31.12.1990 hinaus laufenden Jahres...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Wahlrecht zur Anwendung des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Art. 3 Abs. 1 ErbStRG)

Rz. 10 Art. 3 Abs. 1 ErbStRG räumte Erwerbern von Todes wegen (§ 3 ErbStG) das Wahlrecht des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts für solche Erwerbe ein, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden war.[1] Eine Anwendung auf lebzeitige Zuwendungen (§ 7 ErbStG) sowie auf die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ErbStG war nicht vorges...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2.1 Bestimmtheit des Steuerbescheids

Rz. 4 Überraschend häufig genügen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht den sich aus §§ 119 und 157 AO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Gem. § 119 Abs. 1 AO müssen schriftliche Steuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die festgesetzte Steuer ist nach Art und Betrag zu bezeichnen.[1] Einem Bescheid muss im Hinblick auf die von § 157 Abs. 1 S. 2 AO ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anzeigepflicht von Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV)

Rz. 35 Versicherungsunternehmen sind gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 ErbStDV. Rz. 36 Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 Abs. 3 ErbStG gehören alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf ver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.3 Rechtslage für Erwerbe bis 24.6.2017 – Option zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 82 § 2 Abs. 3 ErbStG räumte dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ein Antragsrecht ein. Voraussetzung war, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) seinen Wohnsitz[1] in einem Mitgliedstaat ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Berechnung der 10-Jahresfrist

Rz. 13 Die Berechnung der 10-Jahresfrist bereitet in der Praxis selten Probleme. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den jeweiligen Erwerb. Im Erbfall ist dies regelmäßig der Todestag[1], bei Schenkungen der Tag der Ausführung. Besonderheiten ergeben sich nach Ansicht des BFH[2] aber in Fällen des (unbedingten) Erwerbs aufschiebend bedingter, beta...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 5. Beteiligte im Feststellungsverfahren gem. § 154 BewG

§ 154 BewG gibt an, wer am Feststellungsverfahren beteiligt ist, um insb. die Frage zu beantworten, an wen eine Bekanntgabe zu erfolgen hat. Weiter sind Mitwirkungs-, Erklärungs- und Beweispflichten aber auch das Recht auf Anhörung oder Akteneinsicht betroffen (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, 34. EL 1/2022, § 154 Rz. 4). Am Feststellungsverfahren sind diejenigen beteilig...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 6. Außenprüfung im Feststellungsverfahren gem. § 156 BewG

Nach § 156 BewG ist zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Beteiligten i.S.d. § 154 Abs. 1 BewG eine Außenprüfung zulässig. Ohne die Ermächtigungsnorm des § 156 BewG müsste z.B. eine Kapitalgesellschaft bei einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG eine Außenprüfung nicht dulden, wenn diese ausschließlich die Erbschaftsteuer eines Dritten betrifft. ...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 3. Gesonderte Feststellung gem. § 151 BewG

Wie bereits angesprochen, kommt es nur zu einer Feststellung i.S.v. § 151 BewG, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine weitere Feststellung von Bedeutung sind und das Erbschaftsteuer- oder übergeordnete Feststellungs-FA (vgl. auch das Schaubild unter 2.) diese Werte anfordert. Die Aufforderung ist ein verwaltungsinterner Vorgang und daher nicht selbstständig anfech...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 4. Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung gem. § 153 BewG

Nach § 153 Abs. 1 BewG kann das FA mit einer Frist von mindestens einem Monat von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer entspr. Feststellungserklärung verlangen. Mit der Aufforderung an den Erklärungspflichtigen eine Feststellungserklärung abzugeben, beginnt das Feststellungsverfahren i.S.d. §§ 151 ff. BewG. Die Auffor...mehr

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Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Anteilsbewertung nach § 151 BewG (ErbStB 2022, Heft 7, S. 213)

Dipl.-Finw. (FH) Marvin Mühlenstädt[*] Geht bei einer Erbschaft oder Schenkung ein Unternehmen bzw. ein Unternehmensanteil über, ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine gesonderte Feststellung über den Wert des jeweiligen Vermögens durchzuführen. In der Praxis kann es dabei immer wieder zu Problemen und Unsicherheiten im Bereich der verfahrensrechtlichen Vorsc...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 2. Der Verfahrenshergang in der Praxis

Im Folgenden werden ausschließlich die gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 BewG – Einzelunternehmen, Anteile an Personen- und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften – betrachtet. Die nachfolgend betrachteten Grundsätze gelten dabei für Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, Abs. 9a, 13b Abs. 10 ErbStG entsprechend (zu den Feststellungen s.a. 7.). In d...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 5. Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes

Für die Bestimmung des Vervielfältigers aus Anlage 37 zum BewG zur Kapitalisierung des Reinertrags ist neben der Restnutzungsdauer des Gebäudes der Liegenschaftszinssatz für das Grundstück heranzuziehen. Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Mit den Liegen...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Systematik des Ertragswertverfahrens

Das Ertragswertverfahren des bisherigen Systems der Einheitsbewertung auf der Grundlage der jährlichen Reinerträge nach §§ 78–82 BewG (Reinertragsverfahren) wurde unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt. Das Ertragswertverfahren nach §§ 252 ff. BewG wurde hierzu in Anlehnung an das vereinfachte Ertragsw...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 1. Einleitung

Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist immer dann durchzuführen, wenn es sich um Grundbesitzwerte (§ 157 BewG), den Wert eines Betriebsvermögens oder den Anteil eines Betriebsvermögens (§§ 95, 96, 97 BewG), den Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG oder den Anteil am Wert von ...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 2. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Auch das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird mit dem dazu gehörenden Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG) und ebenfalls nach den §§ 243 bis 260 BewG ohne Berücksichtigung der Besonderheit bewertet. Der ermittelte Wert ist gem. § 262 Satz 2 BewG dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Diese von der Behandlun...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / a) Grundsatz

Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG auszugehen (vgl. Teil I des Beitrag, ErbStB 2022, 176 unter II.2.). Der Bodenwert ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen mit dem sich aus Anlage 41 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Li...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 7. Zusätzliche Feststellungen ab dem 29.12.2020

Durch die Änderungen im ErbStG sind nach § 37 Abs. 18 ErbStG für Erwerbe mit einem Besteuerungsstichtag nach dem 28.12.2020 zusätzliche Feststellungen innerhalb der gesonderten Feststellung nach §§ 151 ff. BewG vorzunehmen, die bisher nur nachrichtlich waren. Damit können folgende Angaben festgestellt werden: Wert des Betriebsvermögens/Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, ...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / b) Selbständig nutzbare Teilflächen

Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche (selbständig nutzbare Teilfläche) zulässig und möglich, ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten i.S.d. § 2 BewG vorliegen, ist diese Teilfläche bei der Abzinsung des Bodenwerts nicht zu berücksichtigen (§ 257 A...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Erbbaurechte

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit (§ 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG). Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten G...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 8. Zusammenfassung und Fazit

Eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG ist immer dann durchzuführen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine weitere Feststellung von Bedeutung sind und das Erbschaftsteuer- oder übergeordnete Feststellungs-FA diese anfordert. Für die Feststellungen von Betriebsvermögen und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist dabei das Betriebs-FA zuständig....mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 2. Ermittlung des Rohertrags

Ausgangsgröße der Bewertung im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag des Grundstücks. Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus typisierten monatlichen Nettokaltmieten. Die Höhe der monatlichen Nettokaltmieten pro qm ist der Anlage 39 zum BewG zu entnehmen. Die Erklärung der tatsächlichen Mieteinnahmen durch den Steuerpflichtigen oder die Ermittlung ...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / IV. Fazit

Das Ertragswertverfahren ist für den größten Teil der im Bundesmodell bewerteten Grundstücke anzuwenden. Zwar vereinfacht der Rückgriff auf die Listenmieten in Anlage 39 zum BewG und der Ausschluss der Verwendung von regionalen Daten des Gutachterausschusses die Bewertung ggü. dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwendenden Ertragswertverfahren nach §§ 184 ff...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 3. Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Vom Rohertrag des Grundstücks sind die Bewirtschaftungskosten abzuziehen. Bewirtschaftungskosten sind die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Zinsen für Hypothekenda...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / I. Abgrenzung der Grundstücksgruppen

Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke ist zwischen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke und der Gruppe der Wohngrundstücke zu unterscheiden. Während die Gruppe der Nichtwohngrundstücke gem. § 250 Abs. 3 im Sachwertverfahren bewertet wird, ist gem. § 250 Abs. 2 BewG für die Gruppe der Wohngrundstücke das Ertragswertverfahren anzuwenden. Dies folgt dem Konzept der Grundste...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / b) Verlängerung der Nutzungsdauer

Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist gem. § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG von einer der Verlängerung entspr. Restnutzungsdauer auszugehen. Von einer wesentlichen Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist wie beim Sachwertverfahren nur bei einer...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / a) Grundsatz

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum BewG ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfe...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 7. Berechnungsbeispiel Ertragswertverfahren

Beispiel Ein Einfamilienhaus mit Garage in Münster, NRW, ist auf den Stichtag 1.1.2022 zu bewerten. Das Grundstück weist folgende Eigenschaften auf: Grundstück: 730 qm Bodenrichtwert 1.1.2022: 680 EUR/qm Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung: 160 qm Baujahr: 2011 Lösung:mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr; er tritt unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts an die Stelle des bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Rohertrags nach § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG in der bis e...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 3.1 Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Der Gesetzgeber setzt für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 – 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind. Dies folgt aus dem Gesetzesfolgenverweis in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 GrStG. Die tatsächliche Minderung der Ertragslage wird insoweit auf die für den Hau...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 1 Grundsteuererlass und Wesentlichkeitsgrenze

Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, wird der Erlass pauschaliert in 2 Billigkeitsstufen wie folgt gewährt: Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertr...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 10. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 BewG entspricht dem Barwert des Reinertrags nach § 252 BewG

Multipliziert man den Reinertrag mit dem Vervielfältiger ergibt sich folgender kapitalisierter Reinertrag: 5.225,22 EUR * 18,95 = 99.017,92 EUR. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zum kapitalisierten Reinertrag von 99.017,92 EUR der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG hinzuzuaddieren (§ 252 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 11. Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG

Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen (§ 257 Abs. 1 S. 1 BewG). Beim Studium des § 247 BewG lässt sich aber erkennen, dass es dort den Begriff "Bodenwert" nicht gibt! An dieser Stelle hat der Gesetzgeber nach meiner Auffassung nicht ganz "sauber" gearbeitet und unterstellt, dass der Anwender weiß, was mit dem Begriff "Bodenwert"...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 14. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz wie nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wie oben ausgeführt, 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 6. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 5. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 Abs. 2 BewG

Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und die Restnutzungsdauer des Gebäudes (§ 253 Abs. 2 BewG).mehr