Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 167 [Autor/Stand] (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 41 Absatz 2 und vorbehaltlich der §§ 42 bis 45 ab dem zum 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptvera...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff und Bedeutung der Grundsteuerwerte

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Begriff "Grundsteuerwert" bezeichnet einen Wert, der nur Bedeutung für die Grundsteuer und ausnahmsweise bei zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörenden Grundstücken für die Gewerbesteuer hat. Dort bildet der Grundsteuerwert die Basis für die Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns (vgl. § 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG). Rz. 26 [Autor/Stand] Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Einheitliche Feststellung von Grundsteuerwerten

Rz. 60 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte würde in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen an dem betreffenden Gegenstand ihren Wert verlieren, wenn sie nicht auch einheitlich für und gegen alle Beteiligten durchgeführt würde. Rz. 61 [Autor/Stand] Deshalb schreibt § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass die gesonderten Feststellungen auch einheitlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 3)

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach § 219 Abs. 3 BewG werden Grundsteuerwerte nur dann festgestellt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ist die subjektive Steuerbefreiung streitig, so kann der Streit allerdings nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert ausgetragen werden, sondern es muss grundsätzlich ein Grundsteuerwert festgestellt und der Str...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Feststellungszeitpunkt

Rz. 135 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist der Beginn eines Kalenderjahrs. Entsprechend den verschiedenen Arten der Feststellung von Grundsteuerwerten, nämlich der Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung, werden die Feststellungszeitpunkte als Hauptfeststellungszeitpunkt[2], Fortschreibun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Gesonderte Feststellungen beim Verwaltungsvermögen (Abs. 10)

Rz. 240 [Autor/Stand] In verfahrensrechtlicher Hinsicht war bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 [2] in § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. die gesonderte Feststellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt auf Angaben zum Verwaltungsvermögen ausgeweitet worden. Das aktuelle Recht ...mehr

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ZErb 09/2022, Update zur Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Der Beitrag aus dem Juli-Heft wurde aufgrund des aktuellen Grundstücksmarktberichts 2022 aktualisiert, sodass der Vergleich des Grundbesitzwerts mit dem Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 auf den Punkt gebracht werden konnte. Im Juli-Heft habe ich mich mit der Frage befasst, ob der als zukünftige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erstmals auf den 1.1.2022 festzustellende ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Rechtsbehelfe

I. Verhältnis Grundlagen- zum Folgebescheid Rz. 215 [Autor/Stand] Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Grundsteuerwertbescheid beruht. Daraus ergi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Nutzfläche in einem Einfamilienhaus

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Nutzfläche eines freiberuflich genutzten Raums innerhalb einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung erhöht deren Wohnfläche. Bei Einfamilienhäusern gehört somit ein freiberuflich genutztes Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung zur Wohnfläche der Wohnung. Die Summe aus Nutzfläche und Wohnfläche ist bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für den Mietansatz ma...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Nutzfläche in einem Mietwohngrundstück

Rz. 138 [Autor/Stand] Bei einem Mietwohngrundstück können ebenfalls Nutzflächen vorhanden sein, die nicht Wohnzwecken dienen, wie beispielsweise ein gewerblich genutztes Ladenlokal. Derartige Gebäude gehören dennoch zur Grundstücksart Mietwohngrundstück, solange das Gebäude zu mehr als 80 % berechnet nach der Wohn-/Nutzfläche Wohnzwecken dient und kein Ein- oder Zweifamilien...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte

Rz. 65 [Autor/Stand] Für die Feststellung der Grundsteuerwerte sind die Finanzämter sachlich zuständig (§ 16 AO; § 17 FVG). Der Erlass eines Feststellungsbescheids durch eine sachlich unzuständige Behörde kann bei Offenkundigkeit der Unzuständigkeit zur Nichtigkeit des Bescheides (§ 125 AO) führen. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit kann im Regelfall nicht über § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes

Rz. 75 [Autor/Stand] Der Inhalt eines Feststellungsbescheids über den Grundsteuerwert ergibt sich aus § 219 Abs. 1 und 2 BewG: Er muss Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes enthalten. Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG. Vorbedingung jeder Bewertung ist damit die Abgrenzung der zu bewertenden wi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 189 [Autor/Stand] Bei Kapitalgesellschaften ergeben sich durch den Finanzmitteltest keine Besonderheiten. Bei Personengesellschaften schon. Denn hier stellt sich insbesondere die Frage nach der Behandlung von Forderungen bzw. Schulden im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Solches wird bekanntermaßen bereits dadurch geschaffen, dass eine Perso...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Baujahr des Gebäudes

Rz. 152 [Autor/Stand] Die jährliche Nettokaltmiete ist ebenfalls vom Baujahr des Gebäudes abhängig. Dabei differenzieren die typisierten Nettokaltmieten der Anlage 39 zum BewG zwischen verschiedenen Baujahrgruppen. Rz. 153 [Autor/Stand] Es sind folgende Baujahrgruppen zu unterscheiden: Baujahr des Gebäudes bis 1948 Baujahr des Gebäudes 1949 bis 1978 Baujahr des Gebäudes 1979 bis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung

Rz. 172 [Autor/Stand] Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (ZGGF) zählen u.a.:[2] Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung, Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen (wegen der Zuordnu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 73 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird mit dem Ertragswert bewertet. Absatz 2 verweist auf die §§ 26–36 LGrStG BW, die den §§ 232–242 BewG inhaltlich entsprechen. Auch die zugehörigen Anlagen 1-9 weisen eine Deckung mit den Anlagen 27–35 des BewG auf. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist damit in der Weise erfolgt, dass für die beiden Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Betriebsvermögen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 [Autor/Stand] Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens i.S.d. § 12 Abs. 5 ErbStG, welches im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.[2] Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Ansatz von Garagen

Rz. 145 [Autor/Stand] Garagenstellplätze sind bei der Ermittlung der jährlichen Nettokaltmiete nach der Vorgabe der Anlage 39 zum BewG mit einem Festwert von 35 EUR pro Monat anzusetzen. Dabei muss es sich um einen "Garagen"-Stellplatz handeln. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einzelgarage oder eine Tiefgarage handelt. Rz. 146 [Autor/Stand] Zwar erwähnt der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wertfeststellung

Rz. 100 [Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert muss eine Angabe über den Wert der wirtschaftlichen Einheit enthalten, auf die sich die Feststellung bezieht. Dies ergibt sich mittelbar aus § 219 Abs. 1 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 AO. Rz. 101 [Autor/Stand] Die Angabe des Grundsteuerwerts ist ein notwendiger Bestandteil des Grundsteuerwert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Zubehörräume bei Nutzflächen eines Mietwohngrundstücks

Rz. 143 [Autor/Stand] Irritierend ist der in Anlage 39, Teil I, zum BewG in der Fußnote enthaltene Klammerzusatz. Insoweit wird bei Mietwohngrundstücken mit Nutzflächen darauf hingewiesen, dass die Nutzflächen "ohne Zubehörräume" zu erfassen sind. Bei der Entscheidung, ob Flächen als Wohnfläche zu qualifizieren sind, ist beispielsweise aus bauordnungsrechtlicher Sicht eine m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendung der für Steuerbescheide geltenden Vorschriften

Rz. 70 [Autor/Stand] Über den Grundsteuerwert ergeht ein Feststellungsbescheid. Der auch in hier und in der Praxis gebrauchte Ausdruck "Grundsteuerwertbescheid", ist der AO und dem BewG an sich fremd. Die AO spricht vielmehr vom "Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert". Beim Grundsteuerwertbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Statistische Grundlagen

Rz. 29 [Autor/Stand] Die bei der Bewertung der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) anzusetzenden Nettokaltmieten nach § 254 BewG wurden zunächst auf Grundlage der bei Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes[2] vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamts (Mikrozensus 2014) ermittelt. Nachdem im Jahr 2021, also unmi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Zurechnungsfeststellung

Rz. 115 [Autor/Stand] Im Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Grundsätzlich wird der Gegenstand dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet, es sei denn, dass ein Dritter ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 AO [2] anzusehen ist. Die steuerlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Auswirkungen der Festsetzungsverjährung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn bereits Feststellungverjährung eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Feststellung des Grundsteuerwertes einer selbständigen Feststellungsverjährung.[2] Die Feststellung wird daher allein durch einen bestimmten Zeitablauf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Einheitswertakte keine geeignete Datenquelle

Rz. 104 [Autor/Stand] Zum Teil wird vermutet, dass die Finanzverwaltung die maßgebliche Wohnfläche bereits innerhalb der Einheitswertakte gespeichert hat. Bei der Hauptfeststellung nach den Wertverhältnissen des 1.1.1964 war es erforderlich, die Jahresrohmiete zu erfassen. Zwar hing die Höhe der Jahresrohmiete letztlich auch von der vorhandenen Wohnfläche ab. Dennoch ist die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnahme (Abs. 7 Satz 2)

Rz. 212 [Autor/Stand] Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Rz. 213 [Autor/Stand] Die Zweijahresfrist gilt nicht nur bei ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Streitwert

Rz. 260 [Autor/Stand] Der Streitwert eines Klage- oder Revisionsverfahrens wird durch das unmittelbare finanzielle Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Verfahrens bestimmt. Auswirkungen auf andere Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.[2] Rz. 261 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide über einen Grundsteuerwert stellen eine Besteuerungsgrundlage gesondert fest. Ü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Das Wesen der gesonderten Feststellung

Rz. 30 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden. Rz. 3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Differenzierung des Mietansatzes

I. Maßgebende Parameter 1. Rohertrag als Ausgangsgröße Rz. 13 [Autor/Stand] Ausgangsgröße der Bewertung im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag. Bei Wohngebäuden wird dieser auf der Grundlage von aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt, die in Anlage 39 zum BewG, Teil I. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mindestwert (Abs. 8 Satz 3)

Rz. 228 [Autor/Stand] Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der auf den tatsächlichen Bestand der vor Anwendung der Schuldenverrechnung und vor Abzug des Sockelbetrags gedeckelten jungen Finanzmittel anzusetzen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnfläche

1. Wohnfläche nach AEBewGrSt Rz. 61 [Autor/Stand] Die in Anlage 39 zum Bewertungsgesetz ausgewiesenen Nettokaltmieten sind die monatlichen Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche. Rz. 62 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz liefert keine Definition der Wohnfläche. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine Definition der Flächen, die zur Wohnfläche gehören. Rz. 63 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

1. Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks (näher dazu Rz. 82 ff.). Danach ist Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz (vgl. dazu § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung.[2]), soweit er bei isolierter Betrachtung, d.h. losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu einem Gewerbebet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Regelung des Abs. 2 i.d.F. vor Inkrafttreten des Erbschafsteuerreformgesetzes

I. Vorbemerkungen Rz. 168 [Autor/Stand] Die folgenden Ausführungen zu D.II bis IV. betreffen die alte, bis zum 31.12.2008 geltende[2], noch in einer gewissen Übergangszeit für die Praxis bedeutsame Rechtslage zu § 99 Abs. 2 BewG a.F. Zur Entwicklungsgeschichte des § 99 Abs. 2 BewG a.F. und dessen Streichung vgl. oben, Rz. 58 ff. und 2 ff. Rz. 169 [Autor/Stand] Die Vorschrift d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gruppen von Betriebsgrundstücken

I. Überblick Rz. 119 [Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Betriebsgrundstücken, nämlich 1. solchen, die, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (vgl. Rz. 125 ff.), und 2. solchen, die bei Nichtzugehörigkeit zum Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (vgl. Rz. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abgrenzung des begünstigten Vermögens (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 70 [Autor/Stand] Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begün...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten

I. Das Wesen der gesonderten Feststellung Rz. 30 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere Forderungen (Abs. 4 Nr. 5)

1. Hintergrund und Funktionsweise des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG Rz. 169 [Autor/Stand] Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz [2] wurde § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. um die Nr. 4a a.F. ergänzt. Damit wurde der Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens um eine weitere Kategorie aufgestockt (sog. ZGGF = Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inhaltsadressat

1. Grundsätze Rz. 85 [Autor/Stand] Jeder Verwaltungsakt und mithin auch jeder Grundsteuerwertbescheid, muss erkennen lassen, an wen er sich zur Klärung eines Einzelfalles richtet.[2] Lässt sich der Inhaltsadressat nicht genau bestimmen, ist der Bescheid nach § 125 Abs. 1 AO unheilbar nichtig. Das gleiche gilt, wenn die Behörde zwar einen bestimmten Inhaltsadressaten bezeichne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Unschädliches Verwaltungsvermögen (Abs. 7)

I. Allgemeines Rz. 207 [Autor/Stand] Nach §§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens – vorbehaltlich § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG – wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen). § 13b Abs. 7 Satz 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 219 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Regelungen des Grundsteuerwertbescheides

1. Einzelfallregelung Rz. 95 [Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Grundsteuerwertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids

1. Allgemeines Rz. 145 [Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Inhaltsadressaten oder dem sonst von ihm Betroffenen bekannt gegeben ist.[2] Die Wirksamkeit tritt gegenüber demjenigen ein, an den die Bekanntgabe erfolgt ist. Der Verwaltungsakt kann bei mehreren Inhaltsadressaten bzw. Betroffenen verschiedenen Pers...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Konsolidierte Ermittlung des Verwaltungsvermögens bei Beteiligungsstrukturen (Abs. 9)

I. Allgemeines Rz. 229 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG regelt die Verbundvermögensaufstellung: Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. entsprechende Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 254 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung des Rohertrags. Nach Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom Rohertrag ergibt sich der nach § 253 BewG zu kapitalisierende Reinertrag. Rz. 2 [Autor/Stand] § 254 BewG ist durch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Nutzfläche

1. Unbestimmter Begriff Rz. 113 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz verwendet den Begriff der Nutzfläche bei der Bestimmung der Grundstücksart (§ 249 BewG). Bei der Ermittlung des Mietansatzes verwendet § 254 BewG lediglich den Begriff der Wohnfläche. Die Nutzfläche wird bei der Ermittlung des Mietansatzes dagegen ausschließlich in Anlage 39 zum BewG genannt. Danach gelten Flä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgebende Parameter

1. Rohertrag als Ausgangsgröße Rz. 13 [Autor/Stand] Ausgangsgröße der Bewertung im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag. Bei Wohngebäuden wird dieser auf der Grundlage von aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche ermittelt, die in Anlage 39 zum BewG, Teil I. und II., ausgewiesen we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck 1. Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks (näher dazu Rz. 82 ff.). Danach ist Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz (vgl. dazu § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung.[2]), soweit er bei isolierter Betrachtung, d.h. losgelöst von seiner ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Betriebsgrundstücke, die, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (Abs. 1 Nr. 1)

1. Zurechnung von Grundstücken zum Grundvermögen Rz. 125 [Autor/Stand] Die Frage, ob das Betriebsgrundstück, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, ist für die Bewertung zum Zweck der Grundsteuerbemessung bis 31.12.2024 unter Anwendung der §§ 68 ff. BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] zu beantworten. Nach § 68 Abs. 1 BewG in der bis zum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des Betriebsgrundstücks

I. Vorbemerkungen Rz. 82 [Autor/Stand] § 18 BewG teilt das Vermögen zur Erleichterung seiner Bewertung in drei Vermögensarten ein, und zwar in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Die früher noch vorhandene vierte Vermögensart, das "sonstige Vermögen", ist mit Wegfall der Vermögensteuer ab 1.1.1997 entbehrlich geworden und deshalb entfalle...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Grundbesitz von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2 Satz 4 a.F.)

1. Grundbesitz von inländischen Körperschaften und Vermögensmassen a) Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze Rz. 207 [Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen zählen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei spielt keine Rolle, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit e...mehr