Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Abgrenzung des begünstigungsfähigen Vermögens (Abs. 1)

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 5 [Autor/Stand] Begünstigt ist der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Feststellung des Einheitswerts und des Grundbesitzwerts für Betriebsgrundstücke

I. Grundsteuer und Gewerbesteuer Rz. 264 [Autor/Stand] Gemäß § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] werden Einheitswerte auch für inländische Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 BewG festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 179 Abs. 1 AO. Im Einheitswertbescheid sind gem. § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG in der bis zum 31.12.202...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Definition des Verwaltungsvermögens (Abs. 4)

I. Allgemeines Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Na...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Inhalt der Feststellungsbescheide

I. Anwendung der für Steuerbescheide geltenden Vorschriften Rz. 70 [Autor/Stand] Über den Grundsteuerwert ergeht ein Feststellungsbescheid. Der auch in hier und in der Praxis gebrauchte Ausdruck "Grundsteuerwertbescheid", ist der AO und dem BewG an sich fremd. Die AO spricht vielmehr vom "Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert". Beim Grundsteuerwertbescheid handelt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Investitionsklausel (Abs. 5)

I. Allgemeines Rz. 195 [Autor/Stand] Mit § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen eingeführt, um Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung abzumildern. Die Erbschaftsteuer ist eine im Zusammenhang mit dem Erbfall stehende Stichtagsteuer. Für die Steuerfestsetzung m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Sonderregelungen für das Nettoverwaltungsvermögen (Abs. 8)

I. Allgemeines Rz. 220 [Autor/Stand] Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht statt (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Bedeutung der Feststellungsbescheide

1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide Rz. 200 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu leg...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuerreform muss aus administrativen Gründen so umgesetzt werden, indem die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte bereits zum 1.1.2022 erfolgt und die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 vorgenommen wird. Es ist von einer Gesamtzahl von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten auszugehen, für die neue Veranlagungen erfolgen müs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der p...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sondervorschrift für Altersversorgungsvermögen (Abs. 3)

Rz. 89 [Autor/Stand] Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verrechnungsverbot (Abs. 8 Satz 2)

Rz. 223 [Autor/Stand] Eine Schuldenverrechnung findet nicht statt bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer übersteigt. Rz. 224 [Autor/Stand] Eine fehlende wirtschaftliche Belastung soll insbesondere gegeben sein, wenn e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderung von Grundlagenbescheiden

Rz. 210 [Autor/Stand] Grundlagenbescheide werden ungeachtet ihrer Bestandskraft mit ihrer Wirksamkeit für Folgebescheid verbindlich. Diese Bindungswirkung ergibt sich auch bei Änderungen eines Grundlagenbescheides wobei auf die Bestandskraft des Folgebescheides keine Rücksicht genommen wird. Die Korrektur des Folgebescheides wird über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglicht....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Dauer und Berichtigung der Jahresbesteuerung

Rz. 43 Die Jahressteuer ist für das erste Jahr bei Festsetzung der Steuer und dann jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zahlungstermin ist regelmäßig vom Zeitpunkt der Entstehung des materiellen Steueranspruchs an zu berechnen, auch wenn die Steuer etwa wegen späterer Fälligkeit gem. § 9 Abs. 1 Buchst. a ErbStG erst später entsteht. Wann oder in welchen Raten die Rente tats...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Ablösung der Jahressteuer (§ 23 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 70 § 23 Abs. 2 ErbStG gibt dem Erwerber das jederzeitige Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Der hierfür erforderliche Antrag ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.[1] Rz. 71 Die Berechnung des Kapitalwerts der Steuer hat gem. § ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des Grundvermögens

Rz. 25 [Autor/Stand] Nur für den übrigen Grundbesitz und damit die Mehrheit der wirtschaftlichen Einheiten wird als Bewertungsansatz ein neues Verfahren eingeführt, das nutzungs-, größen- und lageunabhängig durchgängig auf den Bodenwert abstellt. Dieser sei aufgrund der Differenzierung der Bodenrichtwerte und der unterschiedlichen Größe der Grundstücke ebenfalls geeignet, ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Sonderfälle der Zurechnung

Rz. 125 [Autor/Stand] Bei Treuhandverhältnissen ist bereits beim Erlass des Grundsteuerwertbescheides zu prüfen, wem das Grundstück zuzurechnen ist. Folglich ist zu entscheiden, ob ein Treuhandverhältnis besteht und ob das Grundstück dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist. Hat das Finanzamt das Grundstück dem Treuhänder zugerechnet, kann dieser nur gegen die Zurec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Saldierungsverbot (Abs. 8 Satz 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Saldierung mit Schulden ausgeschlossen (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Folge ist, dass junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel stets mit ihrem "Brutto"-Wert der verschonten Versteuerung unterliegen.[2] Hierfür wird also keine Nettogröße gebildet, indem von diesem weder die Schulden n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Zubehörräume

Rz. 94 [Autor/Stand] Grundsätzlich sind Zubehörräume nicht bei der Ermittlung der Nettokaltmiete zu berücksichtigen. Sie gehören nicht zur Wohnfläche. Dabei handelt es sich insb. um Kellerräume, Abstellräume Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküche, Trockenräume, Bodenräume und Heizungsräume. Rz. 95 [Autor/Stand] Dagegen sind Räume, die zum dauernden Aufenthalt für Wohnz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Finanzmitteltest

Rz. 186 [Autor/Stand] Der Finanzmitteltest ist in folgenden Schritten vorzunehmen:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Anwendungsbereich der Zweiten Berechnungsverordnung

Rz. 99 [Autor/Stand] Überleitungsvorschrift, nach der die Wohnfläche bis zum einen 31.12.2003 auch nach der Zweiten Berechnungsverordnung [2] berechnet werden kann, dürfte bei der Grundsteuerwertermittlung von besonderer Bedeutung sein. Denn gerade bei alten Gebäuden, die selbst genutzt werden und bei denen sich in der Vergangenheit keine baulichen Veränderungen ergeben haben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einzelfallregelung

Rz. 95 [Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Grundsteuerwertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können und selbständig best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Nettowert des Verwaltungsvermögens (Abs. 6)

Rz. 205 [Autor/Stand] Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den nach Anwendung der Abs. 3 und 4 des § 13b ErbStG verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden. Die anteiligen Schulden bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betrie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundsatz (Abs. 7 Satz 1)

Rz. 209 [Autor/Stand] § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG regelt einen Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung des begünstigten Vermögens, bei dem ein gewisser Anteil des schädlichen "Netto-Verwaltungsvermögens" i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG noch dem begünstigten Vermögen zugeschlagen wird ("Kulanzpuffer"). Rechnerisch erfolgt dies, indem der gemeine Wert des "Netto-Verwaltungsvermögen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Fehlerhafte Zurechnung

Rz. 130 [Autor/Stand] Ein Feststellungsbescheid, durch den ein Gegenstand einer am Bewertungsstichtag nicht oder nicht mehr existierenden Person zugerechnet wird, ist grundsätzlich nichtig[2] wobei allerdings die Auslegung des Verwaltungsaktes Vorrang hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn einer von mehreren Zurechnungsträgern am Stichtag nicht mehr existiert. Dann kann d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 220 [Autor/Stand] Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht statt (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Überschlägige Ermittlung

Rz. 103 [Autor/Stand] In der Praxis wird die Wohnfläche zum Teil auch durch Multiplikation der bebauten Fläche (berechnet nach den Außenmaßen des Gebäudes) mit der Anzahl der zu Wohnzwecken nutzbaren Geschosse und dem Faktor 80 % überschlägig ermittelt. Bei neueren Gebäuden wird der Faktor eher bei 70 % – 75 % liegen, weil wegen der stärkeren Wärmedämmung ein größerer Anteil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bekanntgabeerleichterungen

Rz. 165 [Autor/Stand] Grundsteuerwertbescheide, die sich an Ehegatten und deren Kinder richten, können gem. § 183 Abs. 4 AO i.V.m. § 122 Abs. 7 AO in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift bekannt gegeben werden, solange dem Finanzamt keine ernstlichen Meinungsverschiedenheiten bekannt sind und kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Diese Erleichterung betri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Nutzflächen bei Wohngebäuden

Rz. 127 [Autor/Stand] Eine besondere Aufmerksamkeit verdienen Nutzflächen, die sich innerhalb von Wohngebäuden befinden. Hierbei ist beispielsweise an das freiberuflich genutzte Arbeitszimmer zu denken, das sich in einem Einfamilienhaus befindet. Zudem können innerhalb eines Mietwohngrundstücks Räume zu gewerblichen Zwecken vermietet werden, weil Grundstücke immer dann zur G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Ausnahmetatbestände (Abs. 4 Nr. 5 Satz 2, 3)

Rz. 194.2 [Autor/Stand] Finanzmittel gehören nach § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 Satz 4 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes i.S.d. § 1 Abs. 1 und 1a KWG zuzurechnen sind.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Nutzfläche in einem Zweifamilienhaus

Rz. 136 [Autor/Stand] Bei Nutzflächen innerhalb eines Zweifamilienhauses ist ebenso zu verfahren wie bei Einfamilienhäusern. Bei Nutzflächen, die keiner bestimmten Wohnung zugeordnet werden können, sind die Nutzflächen anteilig den beiden Wohnungen zuzurechnen. Als Aufteilungsmaßstab könnte das Wohnflächenverhältnis der beiden Wohnungen zugrunde gelegt werden. Rz. 137 [Autor/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Änderung von Feststellungsbescheiden

Rz. 270 [Autor/Stand] Weil nach § 181 Abs. 1 AO auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind, können Feststellungsbescheide über einen Grundsteuerwert unter denselben Voraussetzungen wie Steuerbescheide geändert werden. Das bedeutet, dass die Vorschriften des § 129 AO und die Regelungen der §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Abschlag von 10 %

Rz. 100 [Autor/Stand] Nach der Zweiten Berechnungsverordnung war es möglich, bei Ein-/Zweifamilienhäusern einen pauschalen Abschlag von 10 % von der Wohnfläche zu berücksichtigen, um die auf Verkehrsflächen – wie beispielsweise Treppen, Treppenabsätze und Flure – entfallenden Grundflächen abzugelten. Ein derartiger Abschlag ist innerhalb der WoFlV nicht mehr vorgesehen. Rz. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Typisierender Ansatz der "Listenmiete"

Rz. 8 [Autor/Stand] Die vom Gesetzgeber realisierte Typisierung bei der Ermittlung des jährlichen Rohertrags des Grundstücks erscheint im Unterschied zu den bisherigen Bewertungen von Grundbesitz aus verfassungsrechtlicher Sicht zumindest couragiert.[2] Denn bei dem Ansatz der Miete ist es nicht entscheidend, welche Miete aufgrund vertraglicher Vereinbarungen und unter Berüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Regionale Hebesatzanpassung

Rz. 49 [Autor/Stand] Die Notwendigkeit von regionalen Hebesatzanpassungen ist ohnehin unvermeidbar. Ursächlich hierfür ist insb. die Tatsache, dass die regionalen Verhältnisse von den bei der Festlegung der Steuermesszahlen von 0,31 bzw. 0,34 Promille maßgebenden bundesdurchschnittlichen Verhältnissen abweichen können. Ferner ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bislang kein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Investitionsklausel für Finanzmittel

Rz. 203 [Autor/Stand] Die Investitionsklausel für Finanzmittel hat zur Folge, dass die zur Zahlung verwendeten Finanzmittel rückwirkend nicht (mehr) zum Verwaltungsvermögen gehören. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (§ 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 ErbStG): Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln; der Erwerber muss e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Stand] Mit § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen eingeführt, um Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung abzumildern. Die Erbschaftsteuer ist eine im Zusammenhang mit dem Erbfall stehende Stichtagsteuer. Für die Steuerfestsetzung maßgeblich ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Vergleich des § 50a LGrStG BW mit § 25 Abs. 5 GrStG

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 119 [Autor/Stand] Nach der Gesetzesbegründung des Landesgrundsteuergesetzes BW wurden die Steuermesszahlen an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen angepasst.[2] Ziel war es, mit künftig geltenden Steuermesszahlen ein Messbetragsvolumen zu erzeugen, das dem bisherigen Messbetragsvolumen möglichst nahekommt.[3] Die Begründung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Wiederkehrende Leistungen (§ 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 20 § 23 ErbStG ist nur auf Steuern anwendbar, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind. Renten sind nach der an das bürgerliche Recht anknüpfenden Definition fortlaufend wiederkehrende, gleichmäßige bzw. bei rentenähnlichen wiederkehrenden Leistungen in veränderlicher Höhe anfallende, zahlen- oder wertmä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 5. Abrundung

Rz. 77 [Autor/Stand] § 24 Abs. 4 LGrStG BW entspricht § 230 BewG. Die Regelungen stimmen fast wortgleich überein. Ein Bezug zu § 30 BewG ist ebenfalls gegeben. Durch die Formulierung "nach unten abgerundet" untermauert der Gesetzgeber die Richtung des Bewertungsschritts.[2] Abrundungen wirken vereinfachend und fördern die Akzeptanz der Bewertung, die immer auch Unschärfen au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.1 Allgemeines

Tz. 27 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 § 11 Abs 1 UmwStG ist neben insbes § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG Bestandteil des durch das SEStEG eingeführten Konzepts allgemeiner Entstrickungs- und Verstrickungsvorschriften. § 11 Abs 1 UmwStG schreibt eine Gewinnrealisierung auf der Basis des gW vor. Die Bewertung mit dem gW statt wie früher mit dem Tw zieht sich wie ein roter F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / IV. Besonderheiten bei den Steuermesszahlen

Rz. 58 [Autor/Stand] Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl nach § 40 Abs. 1 LGrStG BW 0,55 Promille und entspricht damit der Steuermesszahl in § 14 GrStG, während für Grundstücke die Steuermesszahl grundsätzlich 1,30 Promille beträgt und damit von § 15 GrStG, der für unbebaute und bebaute Grundstücke regelhaft 0,34 Promille vorsieht, abweicht....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte

Rz. 160 [Autor/Stand] Haben mehrere Feststellungsbeteiligte einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist der Bescheid diesem bekannt zu geben (Vgl. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO). Das gilt auch bei einer vollbeendeten Gesellschaft.[2] Es gelten die Grundsätze wie bei einem Vertreter mit umfassender Vollmacht (siehe Rz. 155 ff.). Der Bescheid muss aber, um den Feststellungsbeteilige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 70 [Autor/Stand] Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 145 [Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Inhaltsadressaten oder dem sonst von ihm Betroffenen bekannt gegeben ist.[2] Die Wirksamkeit tritt gegenüber demjenigen ein, an den die Bekanntgabe erfolgt ist. Der Verwaltungsakt kann bei mehreren Inhaltsadressaten bzw. Betroffenen verschiedenen Personen gegenüber...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Folgen fehlerhafter Bekanntgabe

Rz. 170 [Autor/Stand] Ohne Bekanntgabe wird der Grundsteuerwertbescheid nicht wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Gleiche gilt, wenn das Finanzamt den Bescheid zwar bekannt gegeben hat, die Bekanntgabe jedoch fehlerhaft ist. Die Rechtswirkungen des Bescheides treten dann nicht ein. Der unwirksame Bescheid wahrt weder die Feststellungsfrist noch ist er geeignet, eine Ablauf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung durch Niedersachsen vom 22.2.2022

Rz. 121 [Autor/Stand] Der Verwaltungserlass von Niedersachsen vom 22.2.2022[2] befasst sich vertieft mit der Berechnung der Nutzflächen in dem vom Bundesmodell abweichenden niedersächsischen Flächen-Lage-Modell. Die Ausführungen zur Nutzfläche erscheinen überzeugend. Es dürften daher keine Bedenken bestehen, die Auffassung des Verwaltungserlasses von Niedersachsen auch bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide

Rz. 200 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen sind, verwendet die AO den Begrif...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verhältnis Grundlagen- zum Folgebescheid

Rz. 215 [Autor/Stand] Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Grundsteuerwertbescheid beruht. Daraus ergibt sich weiter, dass gegen den Grundlagenbe...mehr