Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 14 [Autor/Stand] Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 % anzunehmen.[2] Unter einer Geldsumme ist verzinslich angelegtes Geld zu verstehen. Zuletzt hatten sich FG für die Verfassungskonformität des § 15 Abs. 1 BewG ausgesprochen.[3] Dies trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Vorläufer des § 13 BewG ist § 144 AO 1919. Von dort ist die Vorschrift wörtlich in § 17 RBewG 1931 übernommen worden. In das BewG 1934 ist sie als § 15 eingegangen. Mit dieser Übernahme war auch eine sachliche Änderung gegenüber der Rechtslage vor dem BewG 1934 verbunden. In Abs. 1 wurde für die Ermittlung des Gesamtwerts von Nutzungen oder Leistungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Zuschläge bei gärtnerischer Nutzung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung stellt einen Sammelbegriff dar und umfasst die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die in § 240 BewG besonders geregelten Kleingärten und Dauerkleingärten. Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 237 Abs. 5 und § 238 Abs. 2 BewG. Das entscheidende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 240 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Begrenzung des Kapitalwerts bzw. Jahreswerts wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen durch den Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts

Rz. 63 [Autor/Stand] Siehe die Kommentierung zu § 16 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Begrenzung des Jahreswerts

Rz. 62 [Autor/Stand] Siehe die Kommentierung zu § 16 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Allgemeines

Rz. 9 [Autor/Stand] Aus den §§ 13 und 14 BewG und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass es sowohl für den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen als auch für den Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen auf den Jahreswert der Nutzungen und Leistungen ankommt. Rz. 10 [Autor/Stand] Der Jahreswert ist entweder Summand (§ 13 Abs. 1 BewG) od...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Über § 240 Abs. 1 BewG wird die Einstufung von Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes [2] geregelt. Die entsprechenden Flächen sind ausnahmslos als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzustufen. Rz. 6 [Autor/Stand] Nach Abs. 2 der Vorschrift werden Kleingartenland und Dauerkleingartenland als gärtnerische Nutzung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ermittlung des Grundsteuerwertes (Abs. 4)

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Grundsteuerwert für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ergibt sich nach § 240 Abs. 4 BewG aus der Summe der Reinerträge für das Kleingartenland und ggf. der größeren Gartenlaube. Diese Summe ist zur Ermittlung des Ertragswertes mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt dann den Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 238 BewG gliedert sich in Abs. 1 in drei Bereiche. Dabei handelt es sich um Zuschläge bei einer verstärkten Tierhaltung, um Zuschläge für die gärtnerische Nutzung, wenn es sich um Anbauflächen unter Glas oder unter Kunststoff handelt und um Zuschläge bei der Nutzungsart "Hofstelle", soweit es sich um eine weinbauliche Nutzung oder die...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / B. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13–16 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung. Rz. 6 [Autor/Stand] Die §§ 13–16 BewG gelten sowohl für die Vermögenseite (Aktivseite) als auch für die Schuldenseite (Passivseite). Sie sagen nic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 41 [Autor/Stand] Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist nach § 15 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dies erfordert mithin eine Schätzung.[2] Rz. 42 [Autor/Stand] Das Gesetz verlangt eine Prognose über die Höhe der in Zukunft im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 35 [Autor/Stand] § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG ist wiederum unterteilt in zwei Bereiche. So fallen Zuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle immer dann an, wenn diese für bestimmte weinbauliche Zwecke genutzt wird oder einem Nebenbetrieb i.S.d. § 234 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 7 BewG dient. Rz. 36– 39 [Autor/Stand] Einstweilen frei. I. Weinbau Rz. 40 [Autor/Stand] Unter Weinbau ist d...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / II. Erbbauzinsen

Rz. 16 [Autor/Stand] Erbbauzinsen sind keine Nutzungen i.S. der §§ 13–16 BewG, sondern wiederkehrende Leistungen eigener Art.[2] Entscheidend für diese Auffassung ist der Umstand, dass der Gesetzgeber über § 92 BewG den Grund und Boden so behandelt, als habe der Grundstückseigentümer ihn auf Zeit dem Erbbauberechtigten zu vollem Recht überlassen, wobei der Erbbauzins als Geg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Kapitalwert

Rz. 40 [Autor/Stand] Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts zu bewerten (§ 13 Abs. 2 Halbs. 1 BewG).[2] Die Zugrundelegung des 18,6-fachen Jahreswerts beruht nicht darauf, dass von einer Mindestdauer der Nutzung oder Leistung von 18,6 Jahren ausgegangen wird. Vielmehr liegt der Vorschrift der Gedanke zugrunde, dass der Inhaber einer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Begrenzung des Kapitalwerts durch den gemeinen Wert der Nutzungen oder Leistungen

Rz. 58 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten, wenn er nachweislich geringer oder höher ist als der Gesamtwert oder der Kapitalwert (§ 13 Abs. 3 BewG). Rz. 59 [Autor/Stand] Dabei ist es gleichgültig, ob die Nutzungen oder Leistungen immerwährend, auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit beschränkt sind. Anzusetzen ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuschläge bei Windenergieanlagen (Abs. 2)

Rz. 60 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung war die Erfassung der Flächen für Windkraftanlagen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen immer problematisch. In der Regel wurde die entsprechende Fläche als Grundvermögen bewertet und häufig mehrere wirtschaftliche Einheiten gebildet. Besonders schwierig war dabei auch die Bewertung der Zuwegungen, die ja einerseits der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Weinbau

Rz. 40 [Autor/Stand] Unter Weinbau ist der Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines zu verstehen. Zur weinbaulichen Nutzung gehören dabei alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören neben dem Grund und Boden die stehenden und der normale Bestand der umlaufenden Bet...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / D. Begrifflichkeiten

I. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen Rz. 12 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen sind geldwerte Vorteile, die dem Berechtigten in periodischen Abständen von einem Dritten zufließen oder von dem Verpflichteten in periodischen Abständen zu bewirken oder zu dulden sind. Rz. 13 [Autor/Stand] Gegenstand wiederkehrender Nutzungen sind die Früchte einer Sache ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nebenbetriebe

Rz. 50 [Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff

Rz. 43 [Autor/Stand] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, aber der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. Die Grenze zwischen immerwährenden Nutzungen oder Leistungen und solchen von unbestimmter Dauer ist oft schwer zu ziehen. Rz. 44 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Da...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / III. Renten

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Begriff der Renten ist weder im Zivil- noch im Steuerrecht definiert. Zum Begriff der Rente gehört, dass grundsätzlich über längere Zeit verteilt regelmäßig wiederkehrende Beträge zu zahlen sind.[2] Renten beruhen entweder auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder auf einem Rentenrecht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Bei Rent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 116 [Autor/Stand] Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Was Gegenstand eines Vermächtnisses ist, richtet sich nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung.[2] Bei einem Vermächtnis ist durch Auslegung zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist. Diese Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatsachen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begrenzung auf das 18-fache des Jahreswerts

Rz. 27 [Autor/Stand] Der sich durch Summierung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen und der Zinseszinsen ergebende Gesamtwert einer Zeitrente oder eines zeitlich begrenzten Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen hat seine Obergrenze im 18-fachen des Jahreswerts; dieser Betrag darf nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BewG a.F.). Daraus folgt,...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / G. Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

Rz. 35 [Autor/Stand] Wiederkehrende – auch lebenslängliche – Nutzungen und Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert vom Stichtag angesetzt. Als Kapitalwert gilt grundsätzlich ein Vielfaches des Jahreswerts der Nutzung oder Leistung (ausnahmsweise auch der geringere oder höhere gemeine Wert). Die in den §§ 13–16 BewG zur Ermittlung des Kapitalwerts bestimmten Zinssätze und Ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Kapitalwert

Rz. 23 [Autor/Stand] Handelt es sich bei den wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen nicht um gleich bleibende Beträge, so ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunkts in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG). Rz. 24 [Autor/Stand] Schwankende Bezüge liegen auch vor, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Erbschaftsteuerliche Konsequenzen

Rz. 280 [Autor/Stand] Es ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der "ausländischen Vermögensmasse" um ein transparentes oder intransparentes Gebilde handelt. Ist die Vermögensmasse ausnahmsweise als transparent anzusehen, liegt kein erbschaftsteuerbarer Erwerb i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG vor, da die Begünstigten (des Trusts) in diesem Fall unmittelbar das übe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

Rz. 337 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Der frühere Wortlaut stellte nicht auf die "Annahme", sondern auf das "Ablaufen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ansatz von Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen

Rz. 31 [Autor/Stand] Nicht in Geld bestehende Nutzungen oder Leistungen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 BewG). Das ist der Geldbetrag, den der Berechtigte aufwenden müsste, um sich die geldwerten Güter im freien Verkehr zu verschaffen. Maßgebend ist der Mittelpreis im jeweiligen Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 166 [Autor/Stand] Ein Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG setzt eine Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB voraus.[2] Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB kann nicht auf Schenkungsversprechen ausgedehnt werden, bei denen auf eine Überlebensbedingung verzichtet und die auf den Tod des Schenkers befristet sind o...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff (Abs. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] § 240 Abs. 1 BewG beinhaltet keine eigenständige Definition des Kleingartenlandes bzw. des Dauerkleingartenlandes. Die Vorschrift verweist lediglich auf die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes [2]. Danach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Garte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerb infolge Erfüllung einer Bedingung (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2)

1. Zivilrecht Rz. 295 [Autor/Stand] Eine Erbeinsetzung kann unter einer Bedingung erfolgen, die darin besteht, dass der Erbe an einen anderen eine Leistung zu erbringen hat. Das führt zu einer konstruktiven Vor- und Nacherbfolge zugunsten der gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser nicht angeordnet hat, wer Erbe sein soll, wenn die Bedingung ausfällt (§ 2104 BGB). Tritt die au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Abfindung für ein bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis (Abs. 2 Nr. 5)

1. Zivilrecht Rz. 336 [Autor/Stand] Ein Vermächtnis kann bedingt oder befristet angeordnet werden. Tritt die Bedingung oder die Zeitbestimmung erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt auch erst dann der Anfall des Vermächtnisses (§ 2177 BGB). Denn im Erbfall besteht noch eine Ungewissheit, die erst danach entfällt. Ein Vermächtnis kann auch betagt angeordnet werden. Aber eine Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Herausgabeanspruch des Vertragserben, Schlusserben und Vermächtnisnehmers (Abs. 2 Nr. 7)

1. Zivilrecht: Schenkung in Benachteiligungsabsicht Rz. 350 [Autor/Stand] Der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser kann über sein Vermögen weiterhin frei verfügen (§ 2286 BGB). Deshalb kann er auch Schenkungen machen. Daraus erwächst dem Vertragserben selbst dann kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen den Erblasser, wenn der Erblasser und der Dritte kollusiv zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Einführung

I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde durch das BewG-ÄndG v. 10.8.1963 [2] als § 17a in das BewG 1934 eingefügt. Nach Art. 10 BewG-ÄndG 1963 ist sie allgemein ab dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG, d.h. ab 18.8.1963 anwendbar. § 17a BewG 1934 ist mit seinen Absätzen 1 und 2 als § 16 unverändert in das BewG 1965 übernommen worden. Die Anwendung des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Bedeutung des § 3 ErbStG Rz. 1 [Autor/Stand] In § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG hat der Gesetzgeber die Belastungsentscheidung getroffen, den Erwerb von Todes wegen zu besteuern. Daran knüpft § 3 ErbStG an. Er nennt die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen gelten. Die Regelung ist nach allgemeiner Meinung abschließend. Ein Erwerb, der dort nicht erwähnt ist, kann nicht durch R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

I. Nutzung einer Geldsumme Rz. 14 [Autor/Stand] Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 % anzunehmen.[2] Unter einer Geldsumme ist verzinslich angelegtes Geld zu verstehen. Zuletzt hatten sich FG für die Verfassungskonformität des § 15 Abs. 1 BewG ausgesprochen.[3] Dies trotz der verfassungsrechtlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerb durch Vermächtnis (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2)

1. Zivilrecht Rz. 106 [Autor/Stand] Der Erblasser kann einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn zum Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Dann ordnet er ein Vermächtnis an. Davon ist im Zweifel auszugehen, wenn dem Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet worden sind (§ 2087 Abs. 2 BGB). Zwingend ist das nicht. Die Zuwendung eines Gegenstandes, der nahezu den ganzen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 240 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)

1. Zivilrecht a) Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung Rz. 160 [Autor/Stand] Nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) unter der Bedingung gemacht werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (sog. Überlebensbedingung). Die Überlebensbedingung, die als aufschiebende oder als auflösende Bedingung formuliert werden kann, gleich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrecht

a) Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung Rz. 160 [Autor/Stand] Nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) unter der Bedingung gemacht werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (sog. Überlebensbedingung). Die Überlebensbedingung, die als aufschiebende oder als auflösende Bedingung formuliert werden kann, gleicht das Verspre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Einziehung eines Geschäftsanteils beim Tod eines GmbH-Gesellschafters (Abs. 1 Nr. 2 Satz 3)

1. Zivilrecht Rz. 200 [Autor/Stand] Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann ein Geschäftsanteil jederzeit eingezogen werden. Ohne Zustimmung kann er nur eingezogen werden, soweit das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG), und nur dann, wenn die Einziehungsvoraussetzungen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sind, bevor der Gesellschafter...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)

1. Vorbemerkung Rz. 260 [Autor/Stand] Die Regelung richtet sich in erster Linie gegen Trusts des angloamerikanischen Rechtskreises. Sie sollte die Rechtsprechung des BFH korrigieren, der die Errichtung eines Trusts in bestimmten Zusammenhängen als aufschiebend bedingte Zuwendung an die Begünstigten (beneficiaries) behandelt hat mit der Folge, dass der steuerbare Erwerb nicht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags (Abs. 1 Nr. 4)

1. Zivilrecht a) Vertrag zugunsten Dritter Rz. 220 [Autor/Stand] Normalerweise ist eine in einem Vertrag vereinbarte Leistung von einer Partei an die andere zu erbringen (§§ 241, 311 BGB). Nach § 328 Abs. 1 BGB können die Vertragschließenden aber vereinbaren, dass die Leistung an einen Dritten erfolgen soll, der unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.[2] Dadurc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Einführung

I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Der Vorläufer des § 13 BewG ist § 144 AO 1919. Von dort ist die Vorschrift wörtlich in § 17 RBewG 1931 übernommen worden. In das BewG 1934 ist sie als § 15 eingegangen. Mit dieser Übernahme war auch eine sachliche Änderung gegenüber der Rechtslage vor dem BewG 1934 verbunden. In Abs. 1 wurde für die Ermittlung des Gesamtwerts v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Übergang von Vermögen auf eine Stiftung (Abs. 2 Nr. 1 Satz 1)

1. Zivilrecht a) Begriff der Stiftung Rz. 240 [Autor/Stand] Der Begriff Stiftung ist mehrdeutig. Denn eine Stiftung kann rechtlich selbständig sein, also juristische Person, oder rechtlich unselbständig, also Zweckvermögen. Im BGB ist ausdrücklich nur die rechtsfähige Stiftung geregelt (§§ 80 ff. BGB), in den Landesstiftungsgesetzen zumeist auch. Im Folgenden werden nicht alle...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Begrenzung des Gesamtwerts

1. Begrenzung auf das 18-fache des Jahreswerts Rz. 27 [Autor/Stand] Der sich durch Summierung der Jahreswerte unter Abzug der Zwischenzinsen und der Zinseszinsen ergebende Gesamtwert einer Zeitrente oder eines zeitlich begrenzten Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen hat seine Obergrenze im 18-fachen des Jahreswerts; dieser Betrag darf nicht überschritten werden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1)

1. Zivilrecht Rz. 290 [Autor/Stand] Bei einer erbrechtlichen Auflage (§ 1940 BGB) handelt es sich um eine Anordnung des Erblassers in seiner Verfügung von Todes wegen. Er verpflichtet den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung. Diese Leistung kann, muss aber nicht, an einen Begünstigten erfolgen. Sie kann einen Vermögensvorteil zum Gegenstand haben, muss es aber n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Abfindung für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter oder anstelle eines anderen Erwerbs (Abs. 2 Nr. 4 Alt. 5 und 6)

1. Zivilrecht Rz. 330 [Autor/Stand] Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gilt das Recht als nicht erworben, wenn der begünstigte Dritte dem Versprechenden gegenüber nach § 333 BGB das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweist. In der bloßen Zurückweisung als solcher (also ohne eine Gegenleistung) kann keine Zuwendung i.S. des § 517 BGB gesehen werden.[2] 2. Steuerrecht Rz. 33...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer

I. Begriff Rz. 43 [Autor/Stand] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, aber der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. Die Grenze zwischen immerwährenden Nutzungen oder Leistungen und solchen von unbestimmter Dauer ist oft schwer zu ziehen. Rz. 44 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen von unbes...mehr