Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d)

1. Allgemeines Rz. 64 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 54). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Zwischengeschaltete Gesellschaften

1. Allgemeines Rz. 130 [Autor/Stand] § 5 AStG ergänzt die §§ 2 und 4 AStG (s.a. § 121 BewG Rz. 635 ff.). Die Vorschrift verhindert, dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht durch Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft umgangen wird. § 5 Abs. 1 AStG legt den Personenkreis fest, bei dem eine Zurechnung von Einkünften und Vermögen in Frage kommt. Daher wird nicht, wie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nutzungszwecke

Rz. 45 [Autor/Stand] Für die Ermittlung des Verhältnisses der Wohn- oder Nutzflächen ist entscheidend, welchen Zwecken die jeweiligen Flächen dienen. Dabei wird unterschieden zwischen der Nutzung zu Wohnzwecken, eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken, öffentlichen Zwecken sowie sonstigen Zwecken.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt

I. Allgemeines Rz. 13 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Hierbei handelt es sich um den so genannten Feststellungszeitpunkt. Dieser ist, gleichgültig ob es sich um eine Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung handelt, stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Fe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Persönlicher, sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 29 [Autor/Stand] Der persönliche Anwendungsbereich des § 103 BewG erstreckt sich auf die Inhaber und Mitinhaber gewerblicher Unternehmen i.S.v. §§ 95 und 97 BewG sowie – bewirkt durch die Gleichstellungsklausel in § 96 BewG – auch auf die Inhaber und Mitinhaber freiberuflicher Unternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und auf die Einnehme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertung der Schulden und sonstigen Abzüge

1. Rechtslage vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 a) Bilanzierende Unternehmer Rz. 866 [Autor/Stand] Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern wurde für den Schuldenabzug, soweit die Schulden dem Grunde nach auch in der Vermögensaufstellung zu erfassen waren, grundsätzlich an die Steuerbilanzwerte angeknüpft. Entsprechendes galt für die passiven Rechnungsabgrenzungsposten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Schulden und sonstige Abzüge i.S.v. Abs. 1

I. Allgemeines 1. Vorbemerkungen Rz. 83 [Autor/Stand] § 103 Abs. 1 BewG spricht von "Schulden und sonstigen Abzügen", die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören. Rz. 84 [Autor/Stand] Eine Legaldefinition des Begriffs der "Schulden" findet sich weder im HGB (für die Handelsbilanz) und im EStG (für die Steuerbilanz) noch im BewG. Entsprechendes gilt auch für den vom G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Außenanlagen gesondert erfasst. Bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach diesem Verfahren ist gem. § 83 BewG neben dem Bodenwert (§ 84 BewG), Gebäudewert (§§ 85 bis 88 BewG) auch der Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) zu berücksichtigen. Auch im Zusammenhang mit der Bewertung von unbebauten Gru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt

I. Inhalt und Entstehung Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 173 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt den Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bei einer weinbaulichen Nutzung. Sie stellt eine Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 56 Abs. 2 und 3 BewG. Rz. 2 [Autor/Stand] ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Gesonderte Feststellung inländischen Vermögens (Abs. 1)

I. Überblick Rz. 15 [Autor/Stand] Nach § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. § 151 Abs. 1 BewG enthält eine solche Bestimmung. Danach sind gesondert festzustellen (Nr. 1) Grundbesitzwerte (§ 157 BewG), (Nr. 2) der Wert des Betriebsvermögens oder der A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt

I. Inhalt und Entstehung Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 175 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf und definiert die Sondernutzungen. Die Vorschrift dient der Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine bessere Ermittlung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ergänzende Feststellungen bei Grundbesitzwerten (Abs. 2)

I. Art der wirtschaftlichen Einheit Rz. 45 [Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Feststellung. Sollte der Feststellungsbescheid keine Aussage zu der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Besondere Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

I. Überblick Rz. 85 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 4, Abs. 9a ErbStG und § 13b Abs. 10 ErbStG hat sich der Katalog der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen erheblich erweitert. Danach stellen die für die Feststellung nach § 151 BewG örtlich zuständigen Finanzämter (s. § 152 BewG) neben den in § 151 BewG genannten Besteuerungsgrundlagen folgende weitere Besteuerung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsprechung zum Bundesmodell

1. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts Rz. 13 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 18 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Zu den Einkünften aus LuF gehören nach § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 und 3 EStG neben den Einkünften aus dem Betrieb der Landwirtschaft auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Zahl der vom Inhaber des Betriebs im jeweiligen Wj erzeugten und gehaltenen Tiere die im Gesetz genannten Vieheinheiten (VE) je Hektar der regelmäßig landw ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Regelmäßig landw genutzte Fläche

Rn. 30 Stand: EL 126 – ET: 02/2018 Zu berücksichtigen ist die regelmäßig landw genutzte Fläche des Betriebs. Was unter landw genutzter Fläche zu verstehen ist, ergibt sich aus dem BewG. Zwar wird in § 13 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG nur auf § 51 Abs 2 – 5 BewG Bezug genommen. Da aber hier auf Abs 1 des § 51 BewG verwiesen wird u dort ebenfalls von landw Nutzung die Rede ist, kann der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Antragsrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht nach Abs. 3 (weggefallen ab 25.6.2017)

Rz. 110 [Autor/Stand] Für Erwerbe ab dem 14.12.2011 (§ 37 Abs. 7 ErbStG und Rz. 15.1) und auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 14.12.2011 entstand, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren), in denen der Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkter im Ausland wohnten (jedoch nur, wenn sie in einem EU- oder EWR-Staat ansässig waren und die Staatsang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beginn und Begründung des Wohnsitzes

Rz. 32 [Autor/Stand] Der Wohnsitz ist allgemein im Steuerrecht von großer Bedeutung. Die steuerliche Begriffsbestimmung enthält § 8 AO (s. dazu auch AEAO zu § 8 AO [2]). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen will. Während nach bürgerlichem Recht die Begründu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Lohnsumme und Anzahl der Beschäftigten

Rz. 105 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, also des nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögens, insgesamt oder teilweise außer Ansatz (sog. Verschonungsabschlag). Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 87 [Autor/Stand] Die beschränkte Steuerpflicht entsteht bei allen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, wenn und soweit diese Personen usw. im Inland Vermögenswerte der in § 121 BewG angeführten Art besitzen. Auch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Durchschnittspreise

Rz. 31 [Autor/Stand] Der Wert der Außenanlagen ist aus den durchschnittlichen Herstellungskosten zu errechnen. Es sind also nur diejenigen Herstellungskosten anzusetzen, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die zu bewertenden Außenanlagen aufzuwenden sind. Ungewöhnliche Mehr- oder Minderkosten z.B. auf lokalen Besonderheiten beruhend, bleiben deshalb außer Betracht (s. hi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1031 [Autor/Stand] Zur Abgrenzung der Schulden und sonstigen Abzüge (= Fremdkapital) vom Eigenkapital des Unternehmens, wozu grundsätzlich auch die Rücklagen gehören, wird zunächst auf die Rz. 205 ff. verwiesen. Rz. 1032 [Autor/Stand] Nach § 103 Abs. 3 BewG sind die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rücklagen bei der Bewertung des Betriebsvermögens wegen ihres regelmäßige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsvermögen und junges Verwaltungsvermögen

Rz. 90 [Autor/Stand] Nach geltendem ErbStG besteht das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es das (Netto-)Verwaltungsvermögen übersteigt. Auf eine bestimmte Quote des Verwaltungsvermögens kommt es dabei nicht an (abgesehen von dem unschädlichen Verwaltungsvermögen von höchstens 10 %...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Öffentliche Zwecke

Rz. 61 [Autor/Stand] Grundstücke dienen öffentlichen Zwecken, wenn sie für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden; sich auf ihnen also Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung befinden (z.B. Finanzamt, Gericht, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverwaltung, etc.). Ob entsprechende Grundstü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtmäßigkeit der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 85 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 12.10.2022 hat der BFH[2] entschieden, dass die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht weder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Es geht in der Entscheidung um die Schenkung einer Immobilie in der Schweiz durch die Mutter des Klägers, die mi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Wirtschaftswert

Rn. 165 Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Betroffen sind luf Betriebe, deren Wirtschaftswert mehr als 25 000 EUR beträgt; maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Feststellung. Der Wirtschaftswert bestimmt sich dabei nach den Grundsätzen des nach § 46 BewG errechneten Wertes der selbst bewirtschafteten luf Flächen (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 1.3.2). Die Zit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Feststellung der Tierbestände

Rn. 22 Stand: EL 126 – ET: 02/2018 Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig u nachhaltig im Wj erzeugten (aus Vereinfachungsgründen stellt die FinVerw auf die verkauften bzw verbrauchten Tiere ab) u den im Durchschnitt des Wj gehaltenen Tieren auszugehen, wobei als erzeugt diejenigen Tiere gelten, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Historische Entwicklung

Rn. 1 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Die Einkünfte aus LuF stellen die erste der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG dar. Sie zählen zusammen mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu den sog Gewinneinkünften. Der Gewinn aus LuF wurde bereits bei der Einführung der ESt als Reichssteuer durch das G vom 20.03.1920 (Erzbergersche Finanzreform)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnzwecke

Rz. 46 [Autor/Stand] Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie die Wohnbedürfnisse befriedigen. Dies erfordert allerdings nicht, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn handeln muss (vgl. zum Wohnungsbegriff Rz. 180). Denn Wohnzwecken dienen auch solche Räume, die den Anforderungen des obigen Wohnungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Freibetrag

Rz. 122 [Autor/Stand] Die bei beschränkter Steuerpflicht vorgesehenen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 n.F. in Gestalt von Art. 4 Nr. 5 Buchst. b StUmgBG (s. § 16 ErbStG n.F. Rz. 27) werden auch gewährt, wenn nur Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG besteht.[2] Allerdings entspricht auch die Aufteilung des Freibetrags und Anrechnung von Vorerwerben nach dem gel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuerpflicht für ausländische Diplomaten

Rz. 75 [Autor/Stand] Die Besteuerung von Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961[2] und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963[3]. Danach wird grundsätzlich deutsche Erbs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Pilzanbau

Rz. 50 [Autor/Stand] Beim Pilzanbau handelt es sich um eine Fachsparte des Gartenbaus. Gegenstand der Bewertung ist der professionelle Anbau von Speisepilzen. Als Speisepilze gelten dabei die Fruchtkörper verschiedener Pilzarten, die genießbar und wohlschmeckend sind. Dazu gehören z.B. Zuchtchampignon, Eichenpilz (Shiitake), Austern- und Kräuterseitling sowie Stockschwämmche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Anzahl der Wohnungen

Rz. 79 [Autor/Stand] Insb. für die Grundstücksarten der Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke ist die Anzahl der Wohnungen für die Einordnung von Bedeutung. Während ein Einfamilienhaus über eine und ein Zweifamilienhaus über zwei Wohnungen verfügt, erfordert ein Mietwohngrundstück drei oder mehr Wohnungen. Mietwohngrundstücke kommen in der Praxis häuf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Ort des Sitzes

Rz. 69 [Autor/Stand] Nach § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort ihren Sitz, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Rz. 70 [Autor/Stand] Im Gegensatz zum Ort der Geschäftsleitung, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, ist der Ort des Sitzes rechtlich durch di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Unbeschränkte Steuerpflicht einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Besteuerung einer Familienstiftung oder eines Familienvereins nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) greift nur ein, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat und damit als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.[2] Eine ausländische Stiftung kann einen faktischen Inlandssitz haben, wenn die maßg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Ausnahmen

Rz. 137 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Steuerpflicht griff im Verhältnis zu Österreich laut DBA, das zum 1.8.2008 von Deutschland wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich gekündigt wurde, nicht ein. Dies gilt noch heute im Verhältnis zur Schweiz, sofern ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Der Schweiz steht das Besteuerungsrecht an diesen Vermögensgegenständ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Rz. 152 [Autor/Stand] Völkerrechtlich besteht keine Verpflichtung eines Staates, für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu sorgen. Innerhalb der EU bestand zwar nach Art. 293 (ex 220) EGV eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie wurde jedoch nur teilweise erfüllt. Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungsteuer gibt es nur mit Dänema...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abschluss eines DBA

Rz. 153 [Autor/Stand] Ein von der Bundesrepublik abgeschlossenes DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem. Art. 59 Abs. 2 GG und geht deshalb den allgemeinen Regeln des ErbStG vor (§ 2 AO). Bisher sind von der Bundesrepublik nur wenige abgeschlossen worden (s. Aufstellung Rz. 149).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Vermeidung der erweitert beschränkten Steuerpflicht

Rz. 139 [Autor/Stand] Eine Doppelbesteuerung lässt sich dadurch vermeiden, dass vor dem Wegzug ins Ausland die Vermögenswerte ins Ausland verbracht werden, weil dann ausländische Einkünfte anfallen (s. Rz. 110). Rz. 140– 148 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Stand der DBA-Abkommen

Rz. 149 [Autor/Stand] Derzeit geltende aktuelle Abkommen:[2] Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer (H E 21 ErbStH 2019)mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Sonstige Zwecke

Rz. 67 [Autor/Stand] Ein Grundstück dient sonstigen Zwecken, wenn es weder zu Wohnzwecken noch zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu sonstigen Zwecken liegt beispielsweise bei Clubhäusern, Vereinshäusern, Bootshäusern, studentischen Verbindungshäusern, Turnhallen von Sportvereinen, Schützenhallen, Jagdhütten oder selbstständigen (nicht betr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitpunkt

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Inländereigenschaft muss zum Stichtag, an dem die Steuer entsteht (§ 9 ErbStG), vorliegen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG können wegen der späteren Entstehungszeitpunkte (z.B. bei aufschiebend bedingtem Erwerb) die Steuerpflichtigen (beim Erwerb von Todes wegen nur der Erwerber) auf die Voraussetzungen für die Annahme der I...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c)

Rz. 73 [Autor/Stand] Deutsche Staatsangehörige sind selbst dann noch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im Ausland!) und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen. Dies gilt vor allem für Auslandsbedien...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inlandsbegriff

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Inlandsbegriff ist im ErbStG nirgends definiert. Er dürfte wohl mit dem "Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" (s. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG) übereinstimmen. Der Inlandsbegriff war früher wegen der Abgrenzung zur DDR problematisch. Die Erweiterung des Inlandsbegriffs durch § 2 Abs. 2 ErbStG um den Festlandsockel war bisher ohne praktische Bede...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Wohnsitz nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 52 [Autor/Stand] Von dem Begriff des Wohnsitzes i.S.v. § 8 AO ist der Wohnsitzbegriff nach den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu unterscheiden. Der Wohnsitzbegriff i.S.d. jeweiligen DBA ist jeweils im Abkommen geregelt; er kann mit der Regelung des § 8 AO übereinstimmen, aber auch hiervon abweichen. Da beide Wohnsitzbegriffe verschiedenen Zwecken dienen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Teichwirtschaft und Fischzucht

Rz. 29 [Autor/Stand] Unter Teichwirtschaft versteht man die planmäßige Erzeugung von Speisefischen in Teichen. Hierzu gehört neben der Erzeugung von Fischen als Futtermittel für die in Teichen gezüchteten Fische auch die Aufzucht von Setzlingen zur Erzeugung von Speisefischen.[2] Rz. 30 [Autor/Stand] Zum Nutzungsteil Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Imkerei

Rz. 34 [Autor/Stand] Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Eine Bienenhaltung, die lediglich hobbymäßig betrieben und daher ertragsteuerlich als Liebhaberei betrachtet wird, gehört nicht zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Bei der mit Gewinnabsicht betriebenen Imkerei ist n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Doppelter Wohnsitz

Rz. 51 [Autor/Stand] Es ist auch möglich, dass jemand mehrere Wohnsitze hat. In diesem Fall werden auch die steuerlichen Folgerungen gezogen. Hat z.B. eine im Ausland beheimatete Person im Inland einen zweiten Wohnsitz, so ist sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und i.d.R. auch im Ausland, was zu einer Doppelbesteuerung führen kann. Der Annahme eines zweiten Wohnsitze...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Binnenfischerei

Rz. 25 [Autor/Stand] Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. Zur Binnenfischerei gehören sowohl die Fischerei in stehenden Gewässern, als auch die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle (R B 160.10 Abs. 1 ErbStR 2019). Dabei ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des F...mehr