Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (3) Andere fiktive Rechtsbeziehungen (Nr. 2)

2. die, wären die Betriebsstätte und das übrige Unternehmen voneinander unabhängige Unternehmen , Rz. 3324 [Autor/Stand] Definition nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV regelt die zweite Kategorie von anzunehmenden schuldrechtlichen Bez...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Grenzen des Fremdvergleichs

Rz. 154 [Autor/Stand] Grenzen des Fremdvergleichs. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist generell transaktionsbezogen anzuwenden. Wenngleich diesbezüglich ein breiter internationaler Konsens besteht, ist dieses Prinzip als Maßstab der internationalen Gewinnabgrenzung nicht unumstritten. Die dafür angeführten Gründe beziehen sich regelmäßig auf die nicht zu leugnenden Grenzen, die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Sonderfall: Teilwertabschreibung auf Forderungen im Gesellschaftsverhältnis (ua verbundene Unternehmen, Betriebsaufspaltung)

Rn. 906 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Im Grundsatz sind auch Forderungen einer Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern nach den allg Grundsätzen zu bewerten. Dies bedeutet ua, dass auch das Ausfallwagnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 562 (08/2021), so aber FinVerw, BP-Kartei NRW Teil I Konto: Delkredere, A II a), Allerdings...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Wesentliche Beteiligung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 513 [Autor/Stand] Wesentliche Beteiligung. § 1 Abs. 2 Sat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Zweck des § 1

a) Nationale Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes Rz. 17 [Autor/Stand] Verrechnungspreise und Einkünfteverlagerung. Die Gewinnabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und die damit korrelierende Problematik der Bestimmung internationaler Verrechnungspreise stehen im Fokus der internationalen Finanzbehörden.[2] Die internationale Gewinnabgrenzung hat sich ...mehr

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Ehegatten als Mieter / 5 Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Ehegatten geschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehepartner fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). Dieser kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Ehepartners Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der ge...mehr

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Ersatzmieter – Rechte und P... / 2.2 Zumutbarkeit des Nachmieters

Hinweis Keine Schlechterstellung des Vermieters Der Nachmieter muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr dafür bieten, dass der Vermieter nicht schlechter gestellt wird als es bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den bisherigen Mieter der Fall wäre. Ferner muss der Ersatzmieter bereit sein, die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert zu...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 3.2 Form der Bürgschaft auf erstes Anfordern

Wie bei der gewöhnlichen Bürgschaft ist auch hier Schriftform erforderlich. Darüber hinaus kann eine Bürgschaft auf erstes Anfordern formularvertraglich grundsätzlich nur von Kreditinstituten, Banken, Sparkassen, Versicherungen und von solchen Personen abgegeben werden, die mit den besonderen Risiken dieser Art von Bürgschaft vertraut sind.[1] Individualvertraglich kann jede...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 3 Bürgschaft auf erstes Anfordern

3.1 Bedeutung Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge leisten, wenn der Vermieter die Zahlung anfordert. Einer schlüssigen Darlegung der Verbindlichkeit bedarf es nicht.[1] Der Vermieter muss lediglich erklären, dass der Anspruch besteht. Der Bürge ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen; alle Streitfragen sind im Rückforderungsprozess auszutragen. Achtung H...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2 Gewöhnliche Bürgschaft

2.1 Bedeutung Bei der gewöhnlichen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis einzustehen. Nimmt der Vermieter den Bürgen in Anspruch, so hat dieser dieselben Einwendungen wie der Mieter. Im Prozess muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass ihm Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen. Achtung Hinterlegung der B...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.3.3 Unbefristete Bürgschaft

Auch bei einer unbefristeten Bürgschaft haftet der Bürge im Zweifel nicht für solche Mietzahlungsverpflichtungen, die entstehen, weil die Parteien des Mietvertrags nach Vertragsende die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben. Etwas anderes gilt für Ansprüche nach einer Vertragsfortsetzung gem. § 545 BGB, weil diese Ansprüche seit der Rechtsänderung durch d...mehr

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Bürgschaft (Miete)

Zusammenfassung Überblick Die Parteien eines Mietvertrags können vereinbaren, dass der Mieter zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis eine Bürgschaft beizubringen hat. Bei der Geschäftsraummiete sind Bürgschaften in unbegrenzter Höhe möglich, während bei der Wohnraummiete die Sicherheit der Höhe nach begrenzt ist. Im Übrigen unterscheidet man zwische...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 4 Abgrenzung der Bürgschaft vom Schuldbeitritt

Beim Schuldbeitritt/der Schuldmitübernahme erwirbt der Vermieter einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf Zahlung der Miete, wenn diese beim Hauptschuldner uneinbringlich wird. Gleiches gilt für die Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten. Für die Abgrenzung der Bürgschaft vom Schuldbeitritt kommt es maßgeblich darauf an, ob nach dem Parteiwillen eine selbstständige Sch...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.3.2 Befristete Bürgschaft

Eine befristete Bürgschaft liegt vor, wenn sich der Bürge verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses) für die Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen. In diesem Fall kann der Vermieter den Bürgen grundsätzlich nur wegen solcher Forderungen in Anspruch nehmen, die bis zum Ende der Befristung fäll...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 3.3 Sonstige Grundsätze

Von den in den Abschnitten 3.1 und 3.2 erörterten Besonderheiten gelten für die Bürgschaft auf erstes Anfordern die unter Abschnitt 1 und 2 dargestellten Grundsätze.mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.4 Inanspruchnahme des Bürgen

2.4.1 Wahlrecht des Vermieters Der Vermieter kann wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis grundsätzlich entweder den Mieter oder den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Vermieter ist weder verpflichtet, den Bürgen über die Höhe der Rückstände des Mieters zu informieren noch ist er im Fall eines Mietrückstands gehalten, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs zu kündigen. ...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 1 Mietvertragliche Vereinbarung/Sicherungsabrede

Der Mieter schuldet nur dann eine Sicherheit, wenn dies im Mietvertrag oder in einer besonderen sog. Sicherungsabrede vereinbart ist. Hinweis Keine Bürgschaft bei vereinbarter Kaution Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter eine Barkaution zu leisten hat, so muss sich der Vermieter nicht mit einer Bürgschaft zufriedengeben. Ist vereinbart, dass der Mieter einen Bürgen st...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.1 Bedeutung

Bei der gewöhnlichen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis einzustehen. Nimmt der Vermieter den Bürgen in Anspruch, so hat dieser dieselben Einwendungen wie der Mieter. Im Prozess muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass ihm Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen. Achtung Hinterlegung der Bürgschaft Der ...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.2 Form der Bürgschaftserklärung

Die Bürgschaft bedarf nach § 766 BGB der Schriftform. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung[1] ist dafür wichtig, schriftlich Folgendes erkennbar zu äußern: unmissverständlicher Wille, für eine fremde Schuld einstehen zu wollen; die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung. Durch die Übergabe eines Blanko-Formulars wird die Schriftform ni...mehr

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Bürgschaft (Miete) / Zusammenfassung

Überblick Die Parteien eines Mietvertrags können vereinbaren, dass der Mieter zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis eine Bürgschaft beizubringen hat. Bei der Geschäftsraummiete sind Bürgschaften in unbegrenzter Höhe möglich, während bei der Wohnraummiete die Sicherheit der Höhe nach begrenzt ist. Im Übrigen unterscheidet man zwischen der gewöhnlic...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.3.4 Besonderheiten bei der Wohnraummiete

Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine Sicherheit das Dreifache einer Monatsmiete nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt auch für die Bürgschaft. Leistet der Bürge eine unbeschränkte Bürgschaft, so kann er gleichwohl nur bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete in Anspruch genommen werden. Hinweis Addition von Sicherheiten Mehrere Sicherheiten sind zusammenzurechnen; sie dürfen in...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.5 Rückforderungsansprüche

Hat der Bürge bezahlt, so kann er den Mieter in Anspruch nehmen. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein eigenes Rückforderungsrecht zu, wenn der Bürge bezahlt hat, obwohl die Hauptschuld nicht bestand.[1] Daneben hat auch der Bürge einen Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter. Mieter und Bürge sind Gesamtgläubiger.[2]mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.3 Umfang der Bürgenhaftung

2.3.1 Allgemeine Grundsätze Grundsätzlich haftet der Bürge für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis. Wird die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter nicht an den Vermieter zurückgegeben, so haftet der Bürge auch für die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Ebenso haftet der Bürge für die Kosten eines Räumungsrechtsstreits und die Kosten der Zwangsv...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.3.1 Allgemeine Grundsätze

Grundsätzlich haftet der Bürge für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis. Wird die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter nicht an den Vermieter zurückgegeben, so haftet der Bürge auch für die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Ebenso haftet der Bürge für die Kosten eines Räumungsrechtsstreits und die Kosten der Zwangsvollstreckung.[1] Eine umfas...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.4.2 Leistungswilliger Bürge

Bei der Inanspruchnahme des Bürgen sind 2 Fälle zu unterscheiden: Die Bürgschaftssumme reicht zur Befriedigung aller Ansprüche des Vermieters aus: Hier kann der Vermieter den Bürgen ohne Rechtsnachteile in Höhe der Bürgschaftssumme in Anspruch nehmen.[1] Die Ansprüche des Vermieters übersteigen die Bürgschaftssumme: Dieser Fall wird häufig bei der Wohnungsmiete auftreten, weil d...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 3.1 Bedeutung

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge leisten, wenn der Vermieter die Zahlung anfordert. Einer schlüssigen Darlegung der Verbindlichkeit bedarf es nicht.[1] Der Vermieter muss lediglich erklären, dass der Anspruch besteht. Der Bürge ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen; alle Streitfragen sind im Rückforderungsprozess auszutragen. Achtung Hauptforderung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bürgschaft (Miete) / 2.4.1 Wahlrecht des Vermieters

Der Vermieter kann wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis grundsätzlich entweder den Mieter oder den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Vermieter ist weder verpflichtet, den Bürgen über die Höhe der Rückstände des Mieters zu informieren noch ist er im Fall eines Mietrückstands gehalten, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs zu kündigen. Er muss aber natürlich dem Bür...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bürgschaft (Miete) / 2.4.3 Leistungsunwilliger Bürge

a) Einrede der Vorausklage Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Vermieters verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Mieter ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage, § 771 Satz 1 BGB). Praxis-Tipp Verhindern Sie diese Einrede Es ist möglich, diese wirksam vertraglich auszuschließen. Vereinbaren Sie unbedingt eine...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste/Verlustabzug / 1.3.3 Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber

Der Verlust einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber kann in den Fällen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Solche beruflichen Gründe können z. B. angenommen werden, wenn ein Außenstehender, insbesonde...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherung von Arbeitgeberda... / 4.1 Bürgschaft

Eine Bürgschaft (§§ 765–777 BGB) verpflichtet den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit des Arbeitnehmers (Schuldners) selbstständig einzustehen. Der Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB) wird zwischen dem Bürgen und dem Arbeitgeber (als Gläubiger) abgeschlossen; die Mitwirkung des Darlehensschuldners ist nicht erforderlich. Bei Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherung von Arbeitgeberda... / Zusammenfassung

Überblick Zur Sicherung eines Arbeitgeberdarlehens oder auch eines Lohnvorschusses können Real- und Personalsicherheiten begründet werden. Jede Realsicherheit verschafft dem Arbeitgeber eine dingliche Berechtigung an dem haftenden Gegenstand oder an dem sichernden Recht (Beispiele: Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache; Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück; ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherung von Arbeitgeberda... / 4.2 Schuldmitübernahme

Durch die gesetzlich nicht geregelte Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt, auch bestärkende Schuldübernahme) tritt in Höhe der vollen Schuld ein Dritter als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) neben den ursprünglich allein haftenden Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich nach seiner Wahl an jeden der beiden Schuldner halten. Der (formfreie) Vertrag über die Schuldmitübernahme wird zw...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sicherung von Arbeitgeberda... / 1.3 Personal- und Realsicherheit

Personal- und Realsicherheiten unterscheiden sich rechtlich und nach ihrem Sicherungswert. Zur Sicherstellung eines Arbeitgeberdarlehens können beide Sicherungsarten verwendet werden. Eine Realsicherheit kann der Arbeitnehmer (Darlehensnehmer) selbst oder ein Dritter (ein Verwandter, Freund, Bekannter) leisten. Praxis-Beispiel Realsicherheiten Sicherungsübereignung oder Verpfän...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 2.4 Sicherung des Rückzahlungsanspruchs

Es kann vereinbart werden, dass zukünftige Vergütungsansprüche als Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abgetreten werden, Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Krankengeld. Bei einem besonders hohen Darlehensbetrag kann eine weitere Sicherung sich empfehlen durch Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache, etwa eines Kraftfahrzeugs oder aber auch die Eintragung einer Hypothek ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kostenweiterbelastung und A... / 2.2 Durchlaufende Posten

Beträge, die der Unternehmer hingegen für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.[1] Zivilrechtlich handelt es sich in solchen Fällen überwiegend um Zahlungen auf fremde Schuld.[2] Entscheidend ist, dass der Unternehmer auf eine Verpflichtung leistet, die zumindest auch einen Dritten (z. B. seinen Kunden), dem er ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH / 4.3 Haftung des Gesellschafters

Doch auch ohne eine gesonderte Sicherheit oder eine Bürgschaft des Gesellschafters für die GmbH ist dieser ggf. einer persönlichen Einstandspflicht – der Haftung – ausgesetzt. 4.3.1 Verpflichtungen vor der Eintragung Geht die GmbH noch vor ihrer Eintragung im Handelsregister und damit vor dem Abschluss der Gründungsphase Verpflichtungen ein, bestehen seitens der GmbH Durchgrif...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH / 4.1 Haftung einer GmbH

Die Bezeichnung "GmbH" gibt bereits Auskunft zur nur beschränkten Haftung der Gesellschaft. Die Haftung ist insoweit beschränkt, als das Gesellschaftsvermögen der GmbH den maximalen Haftungsumfang darstellt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus eine für die Praxis so wichtige Rechtsfolge – keine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH. Die Gläubiger einer Gmb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Drittaufwand und abgekürzte... / 5. Besonderheiten bei Finanzierungskosten

Finanzierungskosten sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Vorsicht ist jedoch bei Ehegatten angebracht. Hier kann je nach Sachverhalt der einkünftemindernde Abzug in Frage stehen. Im Einzelnen sind nachfolgende Fallgestaltungen zu unterscheiden: Nehmen Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Besondere Erscheinungsformen der Bürgschaft.

Rn 71 Das Gesetz sieht einige besondere Gestaltungen der Bürgschaft vor: Mitbürgschaft (§ 769), Selbstschuldnerische Bürgschaft (s § 773 I Nr 1), Bürgschaft auf Zeit (§ 777). Darüber hinaus hat die Praxis weitere Formen der Bürgschaft entwickelt, die sowohl juristische als auch branchenspezifische Besonderheiten aufweisen (s.a. Vor § 765 Rn 15 ff zu Besonderheiten aus Schnit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Prozessbürgschaft nach § 108 ZPO als besondere Erscheinungsform der Bürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bürgschaft auf erstes Anfordern.

1. Funktion, Inhalt. Rn 75 Die Bürgschaft auf erstes Anfordern hat im Banken- und internationalen Handelsverkehr das früher übliche ›Bardepot‹ abgelöst (BGH NJW 84, 923; LG Kleve ZIP 98, 1632, 1633). Sie soll dem Gläubiger schnell Liquidität verschaffen (BGHZ 151, 236, 241f). Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge selbstschuldnerisch bei Auflockerung des Akzessorietätspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitbestimmung, Auslegung: Abgrenzung zur gegenständlich beschränkten Bürgschaft.

Rn 6 Eine Zeitbürgschaft ist nicht bereits dann vereinbart, wenn die Hauptschuld an einem bestimmten Termin fällig wird (München WM 84, 469, 472). Voraussetzung des § 777 ist vielmehr eine Zeitbestimmung in der Sicherungsabrede (Frankf NJW 12, 2736, 2737) oder im Bürgschaftsvertrag, nach deren Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll (Formulierungsbeispiel: ›Unsere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bürgschaft.

Rn 16 IGgs zur Schuldübernahme u zum Schuldbeitritt haftet der Bürge akzessorisch nur für die fremde Schuld des Hauptschuldners. Die Gemeinsamkeit mit dem Schuldbeitritt ist darin zu sehen, dass sie dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit gg einen Mithaftenden verschafft. Bei der Abgrenzung ist zu prüfen, ob mit der Zusage eine selbstständige oder nur eine angelehnte Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bürgschaft.

Rn 6 Bei der Bürgschaft erhält der Vermieter zunächst nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen. Die Bürgschaft sollte schriftlich (§ 766) und auch unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch sein. Als tauglicher Bürge sind im Wege europarechtskonformer Auslegung auch für deutsche Mieter ausländische Bürgen mit Sitz in der EU zuzulassen (Hambg NJW 95, 285...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gesellschafterbürgschaft und Bürgschaft der Gesellschaft.

Rn 22 Die Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes durch das MoMiG und die in § 30 I 3, 2. Alt GmbHG eingefügte Ausnahme zum Kapitalerhalt bewirken, dass Gesellschafterbürgschaften und Bürgschaften von Gesellschaften keinen eigenkapitalersetzenden Charakter mehr besitzen können und zudem Rechtshandlungen, die aufgrund der Bürgschaft erfolgten, nicht mehr unter das Verbot de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 777 BGB – Bürgschaft auf Zeit.

Gesetzestext (1) 1Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft.

Gesetzestext (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. A. Einführung: Übersicht und Rechtsnatur. Rn 1 Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft.

Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers. Dieser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 54 Sowohl die Bürgschaft als auch der Schuldbeitritt gewähren dem Gläubiger einen Anspruch gegen einen Mithaftenden als zusätzliche Sicherheit. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen diesen alternativen, sich gegenseitig ausschließenden (BVerwG NVwZ 18, 993, 994 [BVerwG 12.03.2018 - BVerwG 10 B 25.17] Rz 12) Formen der Mithaft ist, ob eine selbstständige Schuld (dann Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abgrenzung zur Bürgschaft.

Rn 52 Die Abgrenzung der Bürgschaft zum Garantievertrag bereitet insb deshalb Schwierigkeiten, weil beide Verträge demselben wirtschaftlichen Zweck dienen (BGH LM § 765 Nr 1): der Sicherung einer fremden Forderung. Im Unterschied zur Bürgschaft will der Garant eine von der gesicherten Schuld unabhängige Verpflichtung (BGH NJW 67, 1020, 1021 aE) übernehmen, für die er auch da...mehr