Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückhalt im Konzern

Literatur: Krüger, DStZ 2017, 284; Wacker, FR 2019, 449; Kahlenberg/Kempelmann/Rieck, DB 2019, 1752; Köhler/Neumann/Scholz, DStR 2019, 704; Maetz, IStR 2019, 481; Nürnberg, DStR 2019, 1901; Schuster/Steiner/Ullmann, DStZ 2020, 823; Schmid, FR 2020, 453; Winkelmann, IStR 2021, 740; Brugger, Der Konzern 2022, 5; Unruh, IStR 2022, 337 Unter Rückhalt im Konzern versteht man die V...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung

Eine Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich anzuerkennen, mit der Folge, dass eine Pensionsrückstellung zu bilden ist, wenn zusätzlich zu den Merkmalen der betrieblichen Veranlassung, der Angemessenheit, der Finanzierbarkeit und der Erdienbarkeit die Voraussetzung einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung[1] erfüllt ist...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dienstleistungen

Literatur: Stock/Kaminski, IStR 1997, 449; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.64ff. Für Vergütungen von Dienstleistungen (Rechts- und Steuerberatung, wirtschaftliche Beratung, Vermittlung, Baubetreuung, Planung, Ingenieurleistungen, Verschaffung von Versicherungsschutz) zwischen Kapitalgesellschaft un...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafter-Geschäftsführer

Literatur: Richter, GmbHR 1981, 165; Schoor, DStZ 1990, 355; Wassermeyer, DStR 1991, 1065; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1991, 113, 170; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Hoffmann, DStZ 2005, 97; Seer, GmbHR 2011, 225; Seer, GmbHR 2012, 563; Schothöfer, GmbHR 2012, 559; Schwedhelm, DB 2015, 2956; Merkle/Vocke, BB 2020, 2519 Ein Geschäftsführer, der kein beherrschender Gesellschafter ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Konzessionsabgaben (Sondernutzungsentgelte)

Literatur: Lenz, Wpg 1992, 252; ders., Wpg 1993, 472; Schwind, DStZ 2005, 620. Konzessionsabgaben sind ein für Betriebe gewerblicher Art spezifisches Problem im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung. Es handelt sich um Abgaben, die der Betrieb gewerblicher Art oder eine Kapitalgesellschaft an den Träger für die Einräumung von Monopol- und ähnlichen Ausschlussrechten oder,...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Übersicht

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter, der Arbeitnehmer (Geschäftsführer) ist, löst nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung aus, wenn sie aus betrieblichen Gründen gegeben wurde; sonst ist sie gesellschaftsrechtlich veranlasst. Betrieblich veranlasst ist eine Pensionszusage, wenn sie auch einem Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer gegeben worden wäre, der nicht Gesell...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit der Pensionszusage

Zeitpunkt der Beurteilung Für die Prüfung der Angemessenheit einer Pensionszusage ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage abzustellen.[1] Außerdem ist die Angemessenheit bei wesentlichen Änderungen – etwa einer vorübergehenden Senkung des Geschäftsführergehalts[2] – zu prüfen. Überversorgung Generell muss die Pensionszusage in einem angemessenen ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Beherrschender Gesellschafter

Literatur: Barth, DB 1977, 2157; Streck, DStR 1991, 1645; Tiedke, DStR 1993, 933; Tillmann/Schmidt, DStR 1996, 849; Pezzer, FR 1996, 379; Gosch, FR 1997, 438; Frotscher, GmbHR 1998, 23; Schnieder, IStR 1999, 65. 1 Allgemeines Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer wirksamen, klaren, eindeutigen und vorher abges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rücktrittsrecht

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spenden

Literatur: Zeller, DB 1989, 1991; Janssen, DStZ 2010, 170; Wagner, DStR 2011, 1594; Winheller/Khanh Duong Pham, DStR 2022, 2127 Spenden von Kapitalgesellschaften Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine steuerbegünstigte Körperschaft sind im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, wenn für die Leistung der Spende ein betrieblicher Anlass besteht. Hierbei ist zu unterschei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Societatis causa

Siehe Stichwort "Gesellschaftsrechtliche Veranlassung".mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Warenzeichen

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebliche Veranlassung der Pensionszusage

Übersicht Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter, der Arbeitnehmer (Geschäftsführer) ist, löst nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung aus, wenn sie aus betrieblichen Gründen gegeben wurde; sonst ist sie gesellschaftsrechtlich veranlasst. Betrieblich veranlasst ist eine Pensionszusage, wenn sie auch einem Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer gegeben worden wäre, der nic...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dienstwagen

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Einbringung

Literatur: Raudszus, BB 1987, 944; Streck/Schwedhelm, BB 1988, 1639; Briese, GmbHR 2005, 207; Mayer, GmbHR 2005, 1033; Binz/Hagedorn, DB 2007, 765. 1 Übersicht Unter "Einbringung" wird hier ein Vorgang verstanden, nach dem Betriebsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ 20, 24 UmwStG...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Liebhaberei – Dauerdefizitärer Betrieb

Literatur: Hoffmann, INF 1997, 362; Prinz, FR 2002, 1171; Herlinghaus, GmbHR 2003, 373; Hölzer, DB 2003, 2090; Briese, DStR 2004, 249; Kohlhepp, DB 2005, 1705; Hüttemann, DB 2007, 1603; Leipe, DStZ 2008, 33 Kapitalgesellschaften Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse des Gesellschafters ein Wirtschaftsgut oder einen Geschäftsbetrieb, der nur Verluste erwirtschaftet, k...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sachzuwendungen

Sachzuwendungen (Dienstwohnung, Dienstwagen usw.) an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind in die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung einzubeziehen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen sie im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sein.[1]mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / GmbH & Co. KG (GmbH & atypisch Still)

Literatur: Wassermeyer, GmbHR 1999, 18; Schulze zur Wiesche, BB 2005, 1137; Freikamp, DB 2007, 2220; Briese, DStR 2015, 1945; Schulze zur Wiesche, DStZ 2017, 451; Breithecker/Radde, DStZ 2018, 371. Allgemeines Bei einer typischen GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, beherrschen die Kommanditisten wirtschaftlich das g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Begriff Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer[1], die eine Beteiligung von mehr als 50 % halten, fallen nach § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht unter das Betriebsrentengesetz, sodass die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen und Einschränkungen, z. B. hinsichtlich der Übertragbarkeit der Pensionsverpflichtung, auf sie nicht anwendbar sind. Diese Personen sind aufgrund ihrer Le...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.6 Auswirkung auf die Einkünfte bzw. das Einkommen

Rz. 201 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn das Einkommen vermindert worden ist. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 KStG, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen nicht mindern darf. Außerdem ergibt sich dies aus systematischen Überlegungen. Wenn die verdeckte Gewinnausschüttung dazu dient, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.1 Der Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung

Rz. 52 Die verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft im Interesse einer bestimmten Person. Diese Person ist regelmäßig der Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Stellung (GmbH-Gesellschafter, Aktionär, Genosse, Vereinsmitglied). Bei dem Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.1 Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Rz. 174 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zur Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besagt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das Handeln des Geschäftsleiters im konkreten Einzelfall dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen hat. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es Aufg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.3 Wettbewerbsverbot und Geschäftschancenlehre

Rz. 82 Ursprünglich hatte der BFH eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft darin gesehen, dass der Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer im Bereich der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft für eigene Rechnung tätig ist, ohne vom Wettbewerbsverbot wirksam befreit zu sein.[1] Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot musste zivilrechtlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.2 Korrekturen im Bereich des Anlagevermögens

Rz. 218 Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, die mit Vorgängen im Bereich des Anlagevermögens zusammenhängt, sind 2 Fallgruppen denkbar. Die Gesellschaft kann ihr Vermögen dadurch mindern, dass sie dem Gesellschafter Anlagevermögen unter Wert verkauft (verhinderte Vermögensmehrung), oder indem sie von ihm Anlagegegenstände zu einem zu hohen Preis kauft (Vermögensminderun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.2 Verhältnis zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 27 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zählt verdeckte Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht zu einer vorrangig zu berücksichtigenden Einkunftsart gehören.[1] Der Sachverhalt der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist mit dem der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene der Körperschaft nach § 8 Abs. 3 KStG identisch...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.3 Korrekturen im Bereich des Umlaufvermögens

Rz. 222 Ebenso wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die mit der Übertragung von Anlagevermögen zusammenhängen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung im Bereich des Umlaufvermögens daraus resultieren, dass ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens von der Gesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis an den Gesellschafter veräußert oder von der Gesellschaft zu einem una...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 1 Allgemeines

Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer wirksamen, klaren, eindeutigen und vorher abgeschlossenen Vereinbarung beruhen. Ist dies nicht der Fall, wird vermutet, dass die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[1] Dies gilt auch im Verhältnis zu...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Literatur: Wesselbaum-Neugebauer, DStZ 2006, 691 Geschäftsführer sind als Organe für jede der Gesellschaft nützliche Tätigkeit zuständig. Sie entscheiden selbstständig, welche Aufgaben sie selbst erledigen und in welchen Zeiten sie dies tun. Geschäftsführer bestimmen daher ihre Arbeitszeit selbst. Damit ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Know-how

Know-how gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern und ist Teil des Vermögens der Körperschaft. Überträgt diese Know-how unentgeltlich auf einen Gesellschafter, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer unterlassenen Vermögensmehrung, da bei der Übertragung an einen Dritten eine Gegenleistung anfallen und das Vermögen der Körperschaft erhöhen würde. Das...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Firma

Literatur: Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, ISR 2014, 190; Krüger, IStR 2015, 650; Renz/Kern, IStR 2015, 132; Krüger, IStR 2016, 945; Baumhoff/Kluge, Ubg 2016, 338; Greil/Wargowske, IStR 2017, 12; Schmitt, IStR 2017, 311; Birnbaum/Nientimp, DB 2017, 1673; Stein/Schwarz, BB 2017, 1566; Beermann, BB 2017, 1431; Krüger, Der Konzern 2017, 340; Rasch/Mank, ISR 2018, 73. Ein...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit der Gewinnverteilung

Die Komplementär-GmbH muss angemessen an dem Gewinn der KG beteiligt sein. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die GmbH vermögensmäßig an der KG beteiligt ist oder nicht. Ist die Komplementär-GmbH vermögensmäßig an der KG beteiligt, besteht der ihr zuzurechnende Gewinn aus zwei Komponenten. Ihr ist ein Vorweggewinn als Vergütung für die Geschäftsführung und die Haftungsübernahme...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalersatz

Die Regeln über den Kapitalersatz wurden durch das MoMiG v. 23.10.2008[1] geändert. Das hatte Folgen für die steuerliche Behandlung des Kapitalersatzes. Aufgrund des MoMiG wurden die §§ 32a, 32b GmbHG gestrichen und eine "insolvenzrechtliche" Lösung eingeführt. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, 5 InsO sind Darlehen, die ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewährt, und F...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pacht

Zur Bestimmung eines angemessenen Pachtzinses gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für den Mietzins[1] Wird ein Betrieb verpachtet, muss der Pachtzins den tatsächlichen Nutzungswert des Betriebs einschließlich des Geschäftswerts, der mit der Nutzung überlassen wird, berücksichtigen.[2] Die Pachtvereinbarung muss in ihrem Inhalt den zwischen fremden Dritten üblichen I...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Geschäftsleiter, ordentlicher und gewissenhafter

Literatur: Pezzer, FR 1996, 379; Becker, DB 1996, 1439; Frotscher, GmbHR 1998, 23; Schuhmann, StBp 2005, 114. Die Leistung der Körperschaft an einen Gesellschafter ist gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen entsprechenden Vorteil einem unabhängigen Dritten nicht gewährt hätte. Erhält andererseits die Gesellschaft für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.3.2 Verhältnis zu §§ 7ff. AStG

Rz. 31h Erhält eine Zwischengesellschaft i. S. d. §§ 7ff AStG eine verdeckte Gewinnausschüttung, handelt es sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG grundsätzlich um aktive Einkünfte, die nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10 % beträgt. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG ordnet grundsätzlich alle Einkünfte nach § 8b ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.4 Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei Schadensersatz

Rz. 92 Eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) und entsprechend eine Einkommensminderung tritt nicht ein, wenn die Gesellschaft gleichzeitig einen aus dem Geschäft fließenden Schadensersatzanspruch aktiviert. Das bedeutet, dass der Vorgang mangels einer Vermögensminderung keine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, solange eine Forderung der Gesellschaft geg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.5 Korrekturen im Bereich der sonstigen Leistungen

Rz. 230 Auch im Bereich der sonstigen Leistungen sind Korrekturen bei der Einkommensermittlung der Gesellschaft erforderlich, wenn Steuerbilanzgewinn, steuerpflichtige Einkünfte und Einkommen durch gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahmen vermindert werden. Auch hier gibt es 2 Fallgruppen. Die verdeckte Gewinnausschüttung kann darin bestehen, dass die Gesellschaft ihrem ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.5 Befriedigung von Interessen des Gesellschafters

Rz. 200 Die Handlung der Körperschaft, die zu der Minderung des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG führt, muss geeignet sein, bei dem Gesellschafter zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nrn. 9, 10 EStG zu führen. Das ist der Fall, wenn die Körperschaft nicht im eigenen, von Gewinnstreben getragenen Interesse handelt, sondern wenn diese Handlung darauf...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überversorgung

Generell muss die Pensionszusage in einem angemessenen Verhältnis zum Gehalt stehen.[1] Die Pensionszusage soll eine Versorgungslücke aufgrund der fehlenden Sozialversicherung abdecken. Übersteigen die Versorgungsbezüge dieses angemessene Verhältnis zum Gehalt, wird unterstellt, dass entweder eine Überversorgung eintritt oder eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Gehaltsste...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.5 Verhältnis zum Strafrecht

Rz. 33 Strafrechtlich kann die verdeckte Gewinnausschüttung den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Strafbarer Tatbestand ist allerdings nicht die verdeckte Gewinnausschüttung an sich. Strafrechtlich maßgebend ist also nicht die Handlung, die zu der verdeckten Gewinnausschüttung führt, etwa der Abschluss eines Vertrages mit überhöhter Vergütung oder deren...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.1 Allgemeines

Rz. 234 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Dreiecksverhältnis, z. B. an nahestehende Personen einschließlich der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen innerhalb von Konzernen[1], ist der Besteuerung nicht der tatsächliche Verlauf der Zuwendung im Zahlungsweg, sondern die wirtschaftliche Zuwendung des Vermögenswerts zugrunde zu legen. Wirtschaftlich handelt die Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.1.2 Schenkungsteuerliche Konsequenzen

Rz. 209a Erbringt eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine überhöhte Leistung, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, hat dies grundsätzlich keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen. Eine Gewinnausschüttung, auch wenn sie verdeckt ist, erfolgt in Erfüllung des Gesellschaftszwecks der Kapitalgesellschaft und ist daher ebenso wenig wie eine off...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.9 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 263 Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist materiell- und verfahrensrechtlich unabhängig von der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters, selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Die Entscheidung über die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet daher keine Bin...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.3 Einbeziehung der Position des Geschäftspartners

Rz. 189 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bedeutet, dass auch die Position des Geschäftspartners in gewissem Umfang in die Überlegungen einbezogen werden muss. Von der Gesellschaft kann in ihren Geschäftsbeziehungen zum Gesellschafter nicht mehr verlangt werden, als was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in Vertragsbeziehungen ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Berücksichtigung des Rückhalts im Konzern

Umstritten ist, ob bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Darlehensnehmer einem Konzern angehört und daher zu vermuten sei, dass die Konzernmutter die Gesellschaft erforderlichenfalls mit den notwendigen Finanzmitteln ausstatten würde, ein Insolvenzrisiko also nicht bestehe. M.E. ist ein solcher "Rückhalt im Konzern" nicht zu b...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 3 Anforderungen an die Vereinbarung

Die Vereinbarung zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss vor Erbringung der Leistung abgeschlossen worden sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt[1] Sie muss ernsthaft gemeint und tatsächlich durchgeführt worden sein.[2] Die zu erbringende Leistung muss nach Grund und Höhe klar und eindeutig vereinbart sein. Es m...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erstausstattung

Literatur: Westerfelhaus, DB 1985, 937; Neufang, INF 1996, 553; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223 Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft einschließlich der Zurverfügungstellung der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen Mittel durch die Gesellschafter ("Erstausstattung") ist ein Vorgang, der grundsätzlich auf gesellschaftsrechtlicher...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Stille Gesellschaft

Literatur: Schulze zur Wiesche, FR 1977, 492; Bitsch, GmbHR 1983, 56; Bitz, GmbHR 1997, 769 Die Bildung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ist zulässig.[1] Bei einer unangemessenen Begünstigung des typisch Stillen bei der Gewinnverteilung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.[2] Für einen Stillen, der g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überstunden

Literatur: Natschke, BB 1996, 771; Pezzer, FR 1997, 684; Prühs, DB 1997, 2094; ders., DB 2002, 114; Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Laws, GmbHR 2016, 455. Geschäftsführer sind als Organe für jede der Gesellschaft nützliche Tätigkeit zuständig. Sie entscheiden selbstständig, welche Aufgaben sie selbst erledigen und welche sie durch andere Arbeitnehmer erledigen lassen. I...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lizenzen

Literatur: Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464; Krüger, IStR 2016, 945; Schmitt, IStR 2017, 311; Schilling/Schmidt-Marloh, DB 2020, 524; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff. Bei der Vereinbarung von Lizenzzahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. nahestehender Person gilt der Drittve...mehr