Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Firmenwert

Literatur: Fichtelmann, INF 2002, 46 Der Firmenwert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das die künftigen Gewinnchancen eines Unternehmens ausdrückt, soweit diese nicht mit einzelnen Wirtschaftsgütern verbunden sind. Er ist unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben und kann ohne diesen nicht veräußert werden. Andererseits geht er mit dem Unternehmen auf den Erwerber ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Treuhandvereinbarung

Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung ist der Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Stellung. Das ist regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer der Anteile. Ist dieser allerdings nur Treuhänder, ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Treugeber als dem wirtschaftlichen Eigentümer nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO zuzurechnen. Ein Treuhandverhältnis über die Anteile liegt ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer haben im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung besondere Bedeutung. Eine Pensionszusage muss vor allem den Voraussetzungen des § 6a EStG entsprechen. Allerdings kommen körperschaftsteuerliche Kriterien hinzu, sodass auch eine Pensionszusage, die den Voraussetzungen des § 6a EStG entspricht, zu einer verdeckten Gewinnaussc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gründung

Literatur: Neufang, INF 1996, 553; Jürgenmeyer/Maier, BB 1996, 2135; Walther, GmbHR 1997, 201; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223 Die Vorgründungsgesellschaft, d. h. die Gesellschaft vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags, ist mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft nicht identisch. Ein zwischen Vorgründungsgesellschaft und Gesellschaftern abgeschlossener V...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Privataufwendungen

Eine Vermögensminderung der Gesellschaft, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, liegt vor, wenn die Gesellschaft Aufwendungen trägt, die der Sache nach die Privatsphäre des Gesellschafters betreffen (Stichworte "Gesellschafterkosten" und "Repräsentationsaufwendungen"). Es fehlt dann eine betriebliche Veranlassung. Handelt es sich im Einzelfall um gemischte Aufwen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vertragsänderung

Eine Vermögensminderung oder unterlassene Vermögensmehrung mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung kann darin bestehen, dass die Körperschaft einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter an dem günstigen Vertrag festgehalten und dessen Erfüllung verlan...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spenden von Betrieben gewerblicher Art

Spenden eines Betriebs gewerblicher Art können verdeckte Gewinnausschüttungen sein.[1] Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn ein Betrieb gewerblicher Art durch Erbringen regelmäßiger und größerer Spenden den Unterhalt einer Einrichtung übernimmt, zu deren Schaffung und Unterhaltung der Träger rechtlich verpflichtet ist, zu der er sich durch Beschluss der zus...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerberaterpraxis

Literatur: von Rechenberg, INF 1997, 717 Für den Fall, dass ein Steuerberater seine Praxis an eine Steuerberatungs-GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, verpachtet, hatte der BFH[1] in dem Teil der Pachtzahlungen bzw. des Kaufpreises, der für den Mandantenstamm gezahlt wurde, eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen. Er begründete dies damit, dass der Praxis...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Qualifikation des Geschäftsführers (Probezeit)

Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf die Umstände des Einzelfalls und die Situation der Kapitalgesellschaft Rücksicht zu nehmen. Es spricht gegen die betriebliche Veranlassung, wenn einem unerfahrenen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt wird, bevor über seine Eignung ein zuverlässiges Urteil möglich ist. Erforderlich ist also eine ang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.1 Hinzurechnung außerhalb der Bilanz

Rz. 212 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung dient nach § 8 Abs. 3 KStG der Sicherung der Besteuerung des Einkommens der Körperschaft als Ausdruck der steuerlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dementsprechend ist eine Korrektur trotz vorgetäuschter schuldrechtlicher, tatsächlich aber gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.4 Nutzungs- und Gebrauchsvorteile

Rz. 238 Die Behandlung der Gewährung von Nutzungs- und Gebrauchsvorteilen im Dreiecksverhältnis als verdeckte Gewinnausschüttung ist von der Vorfrage abhängig, ob diese Vorteile einlagefähig sind. Nachdem der Große Senat des BFH[1] die Einlagefähigkeit verneint hat[2], ist davon für die Abwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Rz. 238a Die verdeckte Gewinnauss...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit der Gesamtausstattung

Ob das vereinbarte Gehalt angemessen ist, ist aus der Sicht des Zeitpunkts der Gehaltsvereinbarung zu prüfen.[1] Das Gehalt ist der Höhe nach angemessen, wenn es auch einem Geschäftsführer gezahlt worden wäre, der nicht Gesellschafter ist.[2] Auszugehen ist dabei davon, dass dem Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung eine Allzuständigkeit zukommt. Nicht nur die klassis...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Beweislast

Literatur: Ritter, FR 1985, 34; Döllerer, GmbHR 1987, 26; Wassermeyer, DB 1987, 1113; Eppler, DStR 1988, 339; Döllerer, DStR 1989, 331; Pezzer, FR 1996, 379; Milatz/Wellmann, GmbHR 2005, 1329. Hinsichtlich der Beweislast für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen (objektiven) Beweislast und der Darlegungslast.[1] Der Steuerpflichtige m...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kündigung

Eine Vermögensminderung oder unterlassene Vermögensmehrung kann darin bestehen, dass die Gesellschaft von einer ihr rechtlich zustehenden Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl sie sich dadurch von einem sich für sie ungünstig entwickelnden Dauerrechtsverhältnis hätte lösen oder aufgrund der dann notwendig werdenden Neuverhandlungen bessere Bedingungen hät...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Finanzierbarkeit der Pensionszusage

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann gesellschaftsrechtlich, nicht betrieblich veranlasst, wenn sie für die Kapitalgesellschaft nicht finanzierbar ist. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde die Kapitalgesellschaft nicht mit einer Verpflichtung belasten, die sie nicht finanzieren kann. Nicht finanzierbar ist eine Pensio...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fehlende Besicherung

Auch wenn das Darlehen ernsthaft vereinbart ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Darlehenssumme nicht in marktkonformer Weise gesichert ist. Die Bedingungen des Darlehens müssen dem Drittvergleich standhalten. Vergleichsmaßstab sind dabei in erster Linie, aber nicht ausschließlich, die Kreditvergabebedingungen der Banken. Die Bedingungen müssen auß...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeine Voraussetzungen

Tantiemezahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen vorherig, klar und eindeutig vereinbart sein (formeller Fremdvergleich).[1] Das ist nicht der Fall, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch die Gesellschafterversammlung steht. Die Tantieme muss dem Grunde und der Höhe nach im Vorhinein so vereinbart werden, dass ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Künftige Ertragslage des Unternehmens

Die betriebliche Veranlassung fehlt, wenn sich eine GmbH schon kurz nach ihrer Gründung mit einer hohen Pensionszusage belastet, bevor die Ertragsaussichten der Gesellschaft zuverlässig eingeschätzt werden können.[1] Eine zuverlässige Aussage über die Ertragsaussichten der Gesellschaft ist i. d. R. erst einige Jahre nach der Gründung des Unternehmens möglich.[2] Die Finanzve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Literatur: Knocks, Wpg 1979, 128; ders., Wpg 1980, 245; Mies, Wpg 1980, 443; Schloßmacher, DB 1999, 1573; Pel, DB 2004, 1065 Ein VVaG ist ein Verein, dessen Mitglieder sich zur gemeinsamen Deckung von (versicherten) Schäden zusammengeschlossen haben.[1] Die Mitgliedschaft im VVaG ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses gebunden.[2] Der Aufwand zur Deckung der ver...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Invalidenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen hinsichtlich des Pensionierungsalters gelten, sind auf Invalidenrenten nicht anzuwenden. Wird der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitsunfähig, hat er keine andere Wahl, als seine Tätigkeit und damit sein Gehalt aufzugeben und die Rente in Anspruch z...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebliche Veranlassung dem Grunde nach

Die Gehaltsvereinbarung muss dem Grunde nach betrieblich veranlasst sein. Das gilt auch für Erhöhungen des Gehalts. Wird das Gehalt kurze Zeit nach Betriebsaufnahme (insgesamt 3,5 Monate) verdoppelt, indiziert dies eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.[1] Gleiches gilt, wenn das Gehalt kurz vor der Pensionierung stark erhöht wird, um die künftige Pension, die von dem En...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Besserungsschein

Literatur: Berg/Schmich, FR 2004, 520; Paus, GmbHR 2004, 1568; Hoffmann, DStR 2004, 293; Korn, GmbHR 2007, 624; Neumann, GmbHR 2008, 473; Pohl, DB 2008, 1531. Ein Besserungsschein liegt vor, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft (etwa zum Zweck der Sanierung) unter einer auflösenden Bedingung erlassen wird, z. B. unter der Bedingung, dass die Gesellschaft ihre Ertragskra...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gewinnabsaugung (verdeckte Gewinnverteilung)

Literatur: Felix, BB 1992, 2478 Einer Vergütung, insbesondere für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, kann die betriebliche Veranlassung fehlen, auch wenn sie der Höhe nach angemessen ist, sofern sie nach dem Willen der Gesellschafter die offene Gewinnausschüttung ersetzen soll. Das ist der Fall, wenn die Vergütungsabrede erkennbar darauf abzielt, den Gewinn ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit

Erhält die Gesellschaft für ihre Leistung keine angemessene Gegenleistung von dem Gesellschafter (Angemessenheitsprüfung), hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das fragliche Geschäft mit einem Dritten nicht abgeschlossen.[1] Hieraus ist zu schließen, dass das Geschäft gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorli...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spenden eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft kann keine Spenden an den steuerbefreiten Bereich leisten, da es an zwei verschiedenen Steuersubjekten fehlt. Dagegen sind Spenden aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an verbundene steuerbegünstigte Körperschaften möglich, auch an eine Tochtergesellschaft. Dies ermöglicht die Konzeption...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Urlaubsgeld

Urlaubsgeldzahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen.[1] Weder genügt die regelmäßige, über Jahre hinweg erfolgende Zahlung, um insoweit eine betriebliche Übung zu ersetzen, noch ist die Zahlung von Urlaubsgeld an beherrschende Gese...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nebentätigkeit

Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Nebentätigkeit auf eigene Rechnung aus, liegt darin allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn er nicht unzulässig in die Geschäftschancen der Gesellschaft eingreift. Die Gesellschaft erwirbt mit der Anstellung jedoch grundsätzlich den Anspruch auf die gesamte Arbeitsleistung. Es ist daher zu prüfen, ob die Gesamtausstatt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vermögensmehrung, verhinderte

Eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie liegt vor, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchführung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen ausweisen würde.[2] Eine ver...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückzahlung von Gehalt

Werden Gehaltsbestandteile versehentlich zu Unrecht gezahlt, gehört die Zahlung zum Arbeitslohn und ist im Zeitpunkt des Zuflusses entsprechend zu versteuern. Die Rückzahlung dieser Beträge ist durch den Arbeitsvertrag, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, beeinflusst. Die versehentliche Zahlung stellt Betriebsausgaben, keine verdeckte Gewinnausschüttung, dar. Die Rückza...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebe gewerblicher Art, öffentlich beherrschte Kapitalgesellschaften

Für dauerdefizitäre Betriebe der öffentlichen Hand (Stichwort "Betrieb gewerblicher Art") sowie für Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte der öffentlichen Hand zustehen und ausschließlich diese die Verluste aus dem Dauergeschäft trägt, ist in § 8 Abs. 7 KStG eine besondere Regelung geschaffen worden (Stichwort "Dauerverlustgeschäft"). Danach sind die ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verrechnungskonten (Kontokorrentkonten)

Literatur: Sender, GmbHR 1992, 649; Mitsch/Sondermann, INF 2004, 588 Die Grundsätze über Darlehen gelten auch für Verrechnungskonten. In einer marktunüblichen Verzinsung oder in einer Nichtverzinsung von Verrechnungskonten aus dem laufenden Geschäftsverkehr kann eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.[1] Zu beachten ist aber, dass auch im Geschäftsverkehr unter Dritten eine...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Repräsentationsaufwendungen

Literatur: Mittelbach, GmbHR 1982, 93 Macht der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Repräsentationsaufwendungen im Interesse der Gesellschaft, kann er deren Erstattung von der Gesellschaft nur verlangen, wenn dies vorher klar und eindeutig vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, führt eine Erstattung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Zu den Repräsentationsa...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dauerschuldverhältnisse

Für Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Darlehen, Arbeitsverhältnis) zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter hat die Rspr. zwar nicht die Voraussetzung der klaren und eindeutigen Vereinbarung gelockert, wohl aber die Anforderungen, die an ihren Nachweis zu stellen sind. Danach kann aus dem langjährigen tatsächlichen Verhalten der Parteien geschlosse...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschaftsrechtliche bzw. betriebliche Veranlassung

Die Vereinbarung einer Tantieme muss betrieblich veranlasst sein. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird zwar einen Geschäftsführer am Erfolg des Unternehmens beteiligen, aber eine zu hohe Belastung des Gewinns in ertragreichen Jahren vermeiden. Ein wesentlicher Teil des Gewinns muss der Gesellschaft verbleiben. Eine "angemessene" Kapitalverzinsung genügt n...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Witwenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen gelten, sind auf Witwenrenten nicht anzuwenden. Hier liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Rente bei Eintritt der Voraussetzungen in Anspruch genommen und die Kapitalgesellschaft daher belastet wird. Die Rückstellung ist daher entsprechend ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lösegeld

Literatur: Wunderlich, DStR 1996, 2003 Lösegeldzahlungen für den Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer oder die ihnen nahestehenden Personen sind immer (zumindest auch) durch die Privatsphäre der ausgelösten Personen veranlasst, da die Zahlungen geleistet werden, um eine drohende Gefahr für deren Leib und Leben abzuwenden. Sie bilden daher bei der Kapitalgesellschaft...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schmiergeld

Erhält der beherrschende oder nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit von einem Dritten Schmiergelder, ist er verpflichtet, diese an die Gesellschaft herauszugeben. Er hat die Vermögensinteressen der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen und daher Vorteile, die er von einem Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigk...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wirtschaftsgut

Die Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern wie Firmenwert, Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten auf einen Gesellschafter stellt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung dar und kann daher eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Eine Vermögensminderung liegt vor, soweit das Wirtschaftsgut bilanziert ist (Ausbuchen des Buchwe...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorgesellschaft

Eine Vorgesellschaft, die später in das Handelsregister eingetragen wird, ist mit der dadurch entstehenden Kapitalgesellschaft identisch.[1] Unter dieser Voraussetzung kann auch eine Vorgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen Vor-Gesellschafter vornehmen. Das gilt auch, wenn der Vor-Gesellschafter vor Eintragung der Vorgesellschaft in das Handelsregister bere...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nachweis

Literatur: Ritter, FR 1985, 34; Döllerer, GmbHR 1987, 26; Wassermeyer, DB 1987, 1113; Eppler, DStR 1988, 339; Döllerer, DStR 1989, 331; Pezzer, FR 1996, 379. Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Steht jedoch fest, dass eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zugunsten des Ges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Teilhaberversicherung

Literatur: Schwarz, DStR 1993, 1166; Reuter, GmbHR 1999, 61 Eine Versicherung, deren Kapital einen Gesellschafter in die Lage versetzen soll, bei dem Tod des anderen Gesellschafters dessen Anteil zu erwerben (also dessen Erben auszuzahlen) oder Abfindungen zwischen den Gesellschaftern zu finanzieren, ist nicht betrieblich veranlasst. Werden ihre Prämien von der Körperschaft g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vereinbarung

Literatur: Strnad, DB 2020, 979 Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung, muss diese ernsthaft gemeint sein und tatsächlich durchgeführt werden.[1] Ist der begünstigte Gesellschafter beherrschend, muss die Leistung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen (formeller Fremdvergleich). Ist das nicht der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung all...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Unüblichkeit

Literatur: Tillmann, GmbHR 1993, 466; Hoffmann, DStR 1996, 729; Tillmann/Schmidt, DStR 1996, 849; Wassermeyer, DStR 1996, 733; Gosch, DStZ 1997, 14; Frotscher, GmbHR 1998, 23 Aus der Unüblichkeit einer Vereinbarung wird geschlossen, dass sie nicht ernst gemeint sei und daher auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruhe. Die Folge ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lästiger Gesellschafter

Literatur: Martini, FR 2011, 562 Aufwendungen der Kapitalgesellschaft, um einen lästigen Gesellschafter zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, können betrieblich veranlasst sein; sie sind dann keine verdeckte Gewinnausschüttung. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Gesellschafters zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kundenstamm

Der Kundenstamm gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern und stellt einen Vermögensteil der Körperschaft dar. Wurde er entgeltlich erworben, stellt seine unentgeltliche Übertragung auf einen Gesellschafter eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts). Handelt es sich um einen selbst geschaffenen Kundenstamm, stellt seine unentgeltliche Übertragung auf einen Ges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nur-Pension

Die Vereinbarung einer Pension als alleinige Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer hält der BFH[1] für unangemessen und erkennt sie nicht an. Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, da sie für ihn zu riskant und ungünstig sei. Eine solche Vereinbarung lasse sich nur aus dem Gesellschaftsverhältnis erklären.[2] In einem weiteren Urtei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorteilsausgleich

Literatur: Katterbe, DB 1983, 365; Winter, GmbHR 1992, 294; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 325ff. Vorteile, die die Körperschaft im Zusammenhang mit der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung erhält, sind bei der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Ein ordentlicher und g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Management-Leistungen

Beauftragt eine Kapitalgesellschaft andere Personen (Schwestergesellschaften) mit dem Erbringen von Managementleistungen einschließlich der Geschäftsführung, liegt darin allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich alle betrieblichen Funktionen, auch ihre Geschäftsleitungsfunktion, gegen Entgelt durch nahestehende Personen oder D...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorschuss

Dem Gesellschafter geschuldete Zahlungen hat die Kapitalgesellschaft (erst) bei Fälligkeit zu erbringen. Das schließt Vorschusszahlungen, z. B. bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, aus. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, muss eine Vorschusszahlung im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sein. Dazu genügt nicht die Vereinbarung, das...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Veräußerung der KG-Beteiligung

Veräußern Kommanditisten und Komplementär-GmbH ihre Beteiligungen an der KG an einen Dritten und erhält die GmbH eine Gegenleistung, die zu ihrem Nachteil nicht ihrer Beteiligung an der KG entspricht, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die Gegenleistung für den Kommanditisten (den Gesellschafter der GmbH) kann dann zulasten der GmbH höher sein (unterlas...mehr