Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichungs- und zugleich anrechnungspflichtige Zuwendungen (Abs 4).

Rn 10 Die Regelung will die doppelte Anrechnung verhindern, wenn eine Zuwendung ausgleichungspflichtig nach § 2316 I und zugleich anrechnungspflichtig nach § 2315 I ist: Es sind erst die Ausgleichungspflichtteile nach §§ 2316, 2050 ff zu berechnen und dann die Zuwendung mit der Hälfte ihres Wertes beim Ausgleichungspflichtteil des Zuwendungsempfängers zu subtrahieren (BayObL...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestaltung der Ehe.

Rn 8 Liegt ein Fall der klassischen Haushaltsführungsehe vor, kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Ausschluss nicht in Betracht (BVerfG FamRZ 03, 1173). In dem Fall der ›phasenverschobenen Ehe‹ (insbes wenn ein Ehegatte in der Ehezeit schon Rente bezog und der andere erst anfing, Altersvorsorge zu betreiben) kann ein Härtefall dann anzunehmen sein, wenn die angemesse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 4 Die Testamentserrichtung besteht stets aus der vom Notar zu führenden Verhandlung, der Niederschrift, ihrer Verlesung, dem Genehmigen und Unterschreiben durch den Erblasser sowie dem Abschluss durch Unterschrift des Notars und sonst mitwirkender Personen. Der Notar hat Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen wahren Willen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Renten/Pensionen.

Rn 19 Die Grundsätze der geänderten Rspr, wonach nach Trennung/Scheidung erzieltes Erwerbseinkommen des Unterhaltsgläubigers gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Werts seiner bisherigen Familienarbeit bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Additions- bzw Differenzmethode einbezogen wird, gelten auch, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte aus Altersgründen nach der E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Härtefälle, Abs 2 S 2 Nr 5.

Rn 13 Gem Abs 2 S 2 Nr 5 ist die Abtrennung einer Folgesache möglich, wenn sich a) der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass b) ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und c) ein Ehegatte die Abtrennung beantragt. Die Regelung enthält in modifizierter Form den bisherigen Abtrennu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsbehelf.

Rn 18 Gg die ablehnende Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann der ASt (V), gg die feststellende Entscheidung der Antragsgegner-Ehegatte (VI 1, auch verbunden m dem Begehren auf Feststellung des Nichtvorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen, BayObLG FamRZ 93, 451) die Entscheidung des OLG beantragen. Daneben bejaht die hM ein Antragsrecht für jeden mit rechtlichem In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsberechtigte.

Rn 2 Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen (etwa als Familienangehöriger oder aus GoA, §§ 677, 679 – BGH NJW 12, 1648 mit Anm Zimmer) und deren Kosten getragen hat. Wurden die Kosten von einem Bestattungsberechtigten, der aber nicht Erbe geworden ist, getragen, so steht ihm gegen den/die Erben ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu (zur Höhe bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nacherbschaft.

Rn 35 Neben dem Eintritt des Nacherbfalls kann die Nacherbschaft an weitere aufschiebende Bedingungen geknüpft werden. Auch hier sind Beispiele etwa die Heirat des Nacherben oder der Abschluss einer Ausbildung. Treten diese Ereignisse erst nach dem Nacherbfall ein und besteht dieser im Tod des Vorerben, so müssen dessen gesetzliche Erben als weitere Vorerben angesehen werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mietvertrag.

Rn 16 Von der Sondererbfolge, bei der der Rechtsnachfolger zum Erben und der vererbte Gegenstand zum Nachlass gehört, ist die Rechtsnachfolge in einzelne Rechte des Erblassers zu unterscheiden: Nach §§ 563 ff treten, unabhängig von der Erbfolge, der Ehegatte, der Familienangehörige oder der Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Mieter in einer Wohnung le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach Artikel 22 anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ein Ehegatte kann sich jedoch für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Abs 2.

Rn 11 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen kann eine Ersatzzustellung nicht an den Prozessgegner erfolgen. Ein Verstoß macht die Zustellung unwirksam. Heilung ist möglich. Über den Wortlaut ›Rechtsstreit‹ hinaus ist die Zustellung in allen Angelegenheiten unzulässig, in denen zwischen dem Zustellungsadressaten und der Ersatzperson eine konkrete Interessenkollision besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichsgegenstand.

Rn 2 Auszugleichen sind nach § 2057a nur die besonderen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser, wodurch dessen Schlechterstellung bei der Auseinandersetzung verhindert werden soll. Daher sollen besondere Leistungen einzelner Abkömmlinge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich oder gegen unangemessen geringes Entgelt zur Vermehrung des Vermögens des Erblasse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vertragsarten.

Rn 2 Die Anforderungen an den Vertrag ergeben sich nicht aus § 851d, sondern aus dem AltZertG und dem EStG (Dietzel S 149). Geschützt werden die Alterseinkünfte aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. Erfasst werden auch Ansprüche auf Leistungen aus Sparverträgen, Fondssparplänen oder zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen. Die Formulierung ist an § 97 ESt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Versorgungsanrechte können ganz oder tw erlöschen, wenn die zur Begründung der Anrechte geleisteten Beträge erstattet werden. Hauptanwendungsfall ist die – unter bestimmten Voraussetzungen mögliche – Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und infolge dessen zum Erlöschen der erworbenen Anrechte führt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Namensrecht.

Rn 14 Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung sind gesetzlich nicht geregelt. Ob eine ausfüllungsbedürftige und über § 1355 V zu schließende Lücke besteht, ist umstr (verneinend Celle FamRZ 13, 955; Keuter FamRZ 13, 1396), sodass der Ehegatte den anlässlich der Eheschließung angenommenen Ehenamen weiterführt. Eine Änderung des Namens ist auch nach dem NamÄndG im Verwaltungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art 19 ROM III 1 EuGüVO Art 62 EuGüVO 1 ROM III Art 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergabevert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftungsanteile beim Volljährigenunterhalt.

Rn 4 Mit Eintritt der Volljährigkeit endet der Betreuungsunterhalt gem § 1606 III mit der Folge, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Dies gilt sowohl für privilegierte, als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (BGH FamRZ 02, 815). Dies bedeutet, dass das Klagevorbringen betr Minderjährigenunterhalt für den Volljährigenunterhalt nicht ausreicht, da der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Problem des eigenmächtig entnommenen Hausrats.

Rn 29 Bei der Behandlung verbotener Eigenmacht an Haushaltsgegenständen ist das Verhältnis von § 1361a zu §§ 858 ff streitig. Einerseits wird vertreten, dass die Normen zueinander in echter Anspruchskonkurrenz stehen. Solange der Ehegatte nur die Wiedereinräumung des Mitbesitzes begehrt, ist danach der possessorische Besitzanspruch schon wegen der ggü § 1361a unterschiedlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1577 normiert für den nachehelichen Unterhalt das allg gültige unterhaltsrechtliche Prinzip, dass Unterhalt nur beanspruchen kann, wer bedürftig ist (BGH FamRZ 89, 487). Die oft langjährigen Verpflichtungen schränken den Pflichtigen teilw erheblich in seiner durch Art 1 u 2 GG geschützten allg Handlungsfreiheit ein (BVerfG FamRZ 01, 1685). Dies gebietet, die mit der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sicherungsbedürfnis.

Rn 9 Voraussetzung ist das Bedürfnis zu einer gerichtlichen Fürsorge, dh dass ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre (Karlsr FamRZ 04, 222), wobei das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und die Art der Fürsorgemaßnahme entscheidet. Dass ein Sicherungsbedürfnis auch ohne konkrete Gefährdung anzunehmen wäre, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzicht des Abkömmlings.

Rn 3 II vermutet für die Tatbestandsseite, wann mangels Vereinbarung ein relativer Verzicht anzunehmen ist. Demnach steht der Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers unter der aufschiebenden Bedingung, dass sein gesetzlicher Erbteil wenigstens einem (Staud/Schotten Rz 27) anderen Abkömmling (§ 1924), worunter auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder des Erblassers fall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aussetzung bei mehreren Versorgungen (Abs 4).

Rn 7 Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Versorgungen iSd § 32, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen sind, so entscheidet das Familiengericht, wenn die Voraussetzungen des § 33 I–III vorliegen, nach billigem Ermessen, welche Kürzung ausgesetzt wird (§ 33 IV). Die Aussetzung kann entweder auf ein Anrecht beschränkt werden, wenn dies bereits ausreicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gewöhnlicher Aufenthalt.

Rn 4 Die Legaldefinition für den gewöhnlichen Aufenthalt findet sich in § 30 Abs 3 S 2 SGB I. Danach hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ›wo er sich uU aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.‹ Hierfür sind die objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und der subjektive Wille des Betreffende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Die Art der Unterhaltsleistung.

Rn 30 Nach § 1361 IV ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (BGH FamRZ 97, 484). Trennungsunterhalt kann aufgrund einer, ggf auch konkludenten, Vereinbarung in Form einer bedürftigkeitsdeckenden Leistung in Natur, etwa Überlassung von Wohnraum, geleistet werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verstoß gegen § 1303 (Ehemündigkeit).

Rn 4 Aufhebbar kann eine Ehe sein, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung minderjährig (mindestens 16-jährig) war. Die Norm räumt dem Gericht ein eingeschränktes Ermessen ein (BGH FamRZ 20, 1533). Bei einer Eheschließung mit einem Minderjährigen unter 16 Jahren liegt eine Nichtehe vor, aus der keine Rechte oder Pflichten erwachsen, die nicht bestätigt werden kann und daher auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Einziehungsprozess.

Rn 33 Die Höhe der angemessenen Vergütung wird im Einziehungsprozess bestimmt. Zur Zuständigkeit s.o. Rn 11 (außerdem ArbG Passau NZA-RR 06, 541, 542 [ArbG Passau 26.06.2006 - 2 Ca 185/06 D]). Bei Organstellung sind die Zivilgerichte zuständig. Der klagende Gläubiger muss die Voraussetzungen von Abs 2, dh insb Art und Umfang der Tätigkeit darlegen und beweisen (BAG NZA 06, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Örtliche Zuständigkeit.

Rn 11 Nach II 1 ist grds die Justizverwaltung des Landes für das Anerkennungsverfahren örtlich zuständig, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei gewöhnl Aufenthalten in verschiedenen Ländern entspr § 2 I die zuerst befasste Landesjustizverwaltung. Mangels gewöhnl Inlandsaufenthalts begründet sich die Zuständigkeit nach II 2 dort, wo die Eingehung einer n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Jeder Ehegatte kann dem anderen die Befugnis einräumen, sein Vermögen als Ganzes oder Teile davon zu verwalten. Der Verwaltervertrag bedarf nicht der Form der §§ 1410, 1411. Rn 2 Wie der Verwaltervertrag selbst ist auch der Widerruf der Verwaltungsbefugnis jederzeit formlos möglich (RGZ 91, 363). Nur dann, wenn die Widerrufsmöglichkeit ausnahmsweise eingeschränkt oder au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Frühere Erwerbstätigkeit.

Rn 9 Der Gesetzgeber sieht die Tätigkeit in einem früher ausgeübten Beruf grds als angemessen an (vgl Schlesw FamRZ 10, 651; Celle FamFR 10, 249), und zwar auch, wenn der Unterhalt beanspruchende Ehegatte während der Ehe eine Tätigkeit ausgeübt hat, die unter seiner beruflichen Qualifikation lag (BGH FamRZ 05, 23). Grds gilt dies auch, wenn die Erwerbstätigkeit während der b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausbildung.

Rn 5 Ein leitender Gesichtspunkt für die Angemessenheit ist die berufliche Ausbildung, die ein Ehegatte vor oder in der Ehe genossen hat (BGH FamRZ 05, 23). Bei der Ausbildung kommt es va darauf an, ob es sich um eine abgeschlossene Berufsausbildung (Hochschul- oder Fachhochschulstudium, Fachschulausbildung mit entspr Qualifikation, Handwerkslehre mit Gesellen- oder Meisterp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 In der 4. Ordnung rückt die Erbfolge weiter aufwärts zu den vier Großeltern und deren Abkömmlingen. Jedoch wechselt mit der 4. Ordnung das Liniensystem in das Gradualsystem: Es erbt der jeweils am nächsten mit dem Erblasser Verwandte. Dadurch soll eine Zersplitterung des Nachlasses vermieden und die Ermittlung der Erben erleichtert werden, die Vorschrift ist daher verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unabhängigkeit.

Rn 3 Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt ein persönliches Merkmal des Mediators. Es dürfen keine objektiven Umstände vorliegen, die aus der Sicht der Beteiligten eine Befürchtung von Voreingenommenheit entstehen lassen können. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kann sich durch eine besondere Beziehung zu einer Partei ergeben. Darunter ist die persönliche Partners...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung.

Rn 4 Bei § 2305 ist iGgs zu § 2306 eine Ausschlagung gerade nicht erforderlich (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 11). Der Pflichtteilsberechtigte kann im Fall des § 2305 1 nicht den unzureichenden unbelasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (Prot V, 503). Trotz Ausschlagung kann er den Pflichtteilsrestanspruch beanspru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist wie § 741 auf alle Arten von Vollstreckungsverfahren und Schuldtitel (§§ 704, 795, 794) anwendbar (s § 740 Rn 2) und gilt, anders als das nach den materiellen Haftungsvorschriften der §§ 1431 I 1, 1456 I 1 BGB der Fall ist, auch für Forderungen, die außerhalb des Geschäftsbetriebs oder des Gesamtguts begründet wurden (BayObLG Rpfleger 83, 407) oder Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Bei Eltern ohne Ehenamen folgt das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens aus der elterlichen Sorge. Die Vorschrift ist mit dem GG vereinbar (BVerfG BGBl I 2002, 950). Eltern ohne Ehenamen waren nie miteinander verheiratet oder haben keinen Ehenamen bestimmt. Die Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und nur zumindest ein Ehegatte den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Familienangehörige.

Rn 159 Der Mieter braucht für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grds keiner Erlaubnis des Vermieters; diese Personen sind nicht Dritte iSd § 540 I (BGH NJW 91, 1750, 1751; BayObLG ZMR 98, 23, 24). Wo für Familienangehörige im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, ist nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonstiges.

Rn 94 Bei formbedürftigen Mietverträgen über Gewerberäume und bei formbedürftigen Pachtverträgen ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urkunde erkennen lässt, dass der unterschreibende Ehegatte zugleich im Namen des anderen tätig geworden ist (BGH NJW 94, 1649, 1650; LG Hamburg ZMR 09, 535). Sofern der eine für den anderen Vermieter unterschreibt, ist zur Wahrung der Schrift...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Säumnisentscheidung (Abs 1 S 2).

Rn 4 Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, kann in Unterhalts- oder Güterrechtssachen bei Vorliegen der sich aus § 113 I 2 iVm §§ 330 ff ZPO ergebenden Voraussetzungen eine Säumnisentscheidung ergehen. Diese Einschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Einer Säumnisentscheidung gegen den Antragsgegner steht in Ehesachen aber bereits § 130 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Erbfolge der 2. Ordnung bewirkt das Aufrücken aufwärts zu den Eltern (als Einzelpersonen). Dies setzt voraus, dass beim Erbfall keine Angehörigen der 1. Ordnung vorhanden sind oder diese durch Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht rückwirkend auf den Erbfall weggefallen sind. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern (als Einzelpersonen) d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Doppelehe/Bigamie (§ 1306).

Rn 11 Die Doppelehe mit einem Dritten ist aufhebbar. Sonderregelungen gelten bei Wiederheirat nach unrichtiger Todeserklärung (§§ 1319, 1320). Eine aufhebbare Zweitehe liegt vor, wenn die Erstehe bei Eingehung der Zweitehe besteht unabhängig davon, ob sie später durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet wird. Das wird auch angenommen, wenn die Erstehe bei Zustandekommen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abkömmlinge.

Rn 3 Nach § 2050 I sind nur die Abkömmlinge zur Ausgleichung verpflichtet. Sie kommt auch nur den Abkömmlingen zugute, wenn sie als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen sind. Der Erblasser kann aber auch bei gewillkürter Erbfolge unter den Miterben eine Ausgleichung anordnen. Andere Verwandte und der Ehegatte sind von der Ausgleichung nicht betroffen. Allerdings kann der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm ermöglicht dem Pflichtteilsberechtigten aus Billigkeitsgründen, seine Ausschlagung nach §§ 2306, 2307 (ggf durch Verstreichenlassen der Erklärungsfrist; § 2307 II) rückwirkend durch Anfechtung (§ 1957) zu vernichten, wenn ihm unbekannt war, dass Belastungen iSv § 2306 zur Zeit der Ausschlagung weggefallen waren. Er verliert dann neben der in Wirklichkeit unbela...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Internationale Zuständigkeit.

Rn 14 Für die internationale Zuständigkeit für Adoptionsverfahren existieren keine staatsvertraglichen Regelungen; auch das HIntAdÜ regelt sie nicht. Maßgeblich ist § 101 FamFG. Danach sind deutsche Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, ein annehmender Ehegatte oder das anzunehmende Kind Deutscher ist (Nr 1) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr 2). Die de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Lebenszeitehe.

Rn 3 Das Gesetz geht trotz der durch die Einführung der Zerrüttungsvermutungen erleichterte Auflösung der Ehe von einem auf Lebenszeit angelegten Bund aus, was aber der Rechtsgültigkeit von Zweckehen, in denen wenigstens ein Ehegatte neben der ehelichen Lebensgemeinschaft auch andere Zwecke, zB den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, nicht entgegensteht (Staud/Voppel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm dient dem Schutz des Vertragserben, da dem Erblasser Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich bleiben (§ 2286) und er sein Vermögen beliebig mindern kann. Als Sonderregelung für Schenkungen regelt § 2287 diesen Fall abschließend. § 826 ist insoweit ausgeschlossen (BGH NJW 89, 2389). Für rechtsgrundlose Zuwendungen wird die Anwendung des § 2287 neben den §§ 812 ff...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 740 gilt für jede Vollstreckungsart inkl der Wegnahmevollstreckung nach § 883 (aA Zö/Seibel § 740 Rz 2: stets Titel gegen den Gewahrsamsinhaber erforderlich) sowie des Arrests und der einstweiligen Verfügung nach §§ 928 ff, 936 (St/J/Münzberg § 740 Rz 3). Die Regelung gilt ferner für alle Titeltypen der ZPO (§ 704 I, §§ 795, 794). Sie kommt nur bei der Vollstreckung i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fall des Abs 2.

Rn 4 Für Gesamtgutsverbindlichkeiten haftet der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft persönlich, kann aber von den Einreden des Erben nach §§ 2014, 2015 BGB gleichfalls Gebrauch machen, sofern er nicht aus einem anderen Grund persönlich verpflichtet ist. Abs 2 verweist umfänglich auf die Regeln des Abs 1 (›Das Gleiche gilt‹).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Billigkeit.

Rn 23 Die Zubilligung eines PKV/VKV muss der Billigkeit entsprechen. Auf die zu erwartende Kostenentscheidung, etwa die Aufhebung der Kosten iRd Ehescheidungsverfahrens, kommt es grds nicht an (KG FamRZ 03, 773). PKV/VKV entspricht regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn ein Ehegatte gegen den anderen einen auf den Sozialleistungsträger, den Träger der Grundsicherung für Arbei...mehr