Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Nicht zu entschädigender Gebäudeanteil

Rz. 107 [Autor/Stand] Ein Unterschied bei der Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zum bisherigen Recht ergibt sich dadurch, dass nunmehr eine Aufteilung des Gebäudewerts in Betracht kommt, wenn dem Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Beendigung des Nutzungsrechts der Gebäudewert ganz oder teilweise entschädigungslos zufällt. In diesen Fällen ist der We...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Realla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / a) § 905 BGB als räumliche Begrenzung des Eigentumsrechts

Rz. 13 § 905 S. 1 BGB gestaltet den Rechtsraum des Eigentümers näher aus: Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche, während § 905 S. 2 BGB diese Reichweite wiederum eingrenzt: Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 13 Bekanntmachungen

Gesetzestext Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck

Rz. 3 Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf.[1] Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Entstehen

Rz. 5 Die Hypothek entsteht durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer und Grundbucheintragung (§ 873 BGB), der u.U. vom Eigentümer personenverschiedene Schuldner der Forderung ist am Bestellungsvorgang nicht beteiligt. Auf den Gläubiger geht die Hypothek nur und erst über, soweit die gesicherte Forderung auch tatsächlich zur Entstehung gelangt (§ 1163 Abs. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 42 Als Rechtsfolge ergibt sich für den entschuldigten Überbau eine Duldungspflicht des tangierten Eigentümers, § 912 Abs. 1 BGB. Die weitere Rechtsfolge der Rentenverpflichtung des Überbauenden wird unter Rdn 65 dargestellt. Rz. 43 Sollten hingegen die Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB fehlen und auch keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Nachbarn vorliegen, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / aa) Erstreckung des Rechts auf das Grundstück gem. § 905 S. 1 BGB

Rz. 14 Es ist nachvollziehbar, dass gerade im Hinblick auf §§ 905, 909 BGB das Grundstück im nachbarrechtlichen Sinne als Raum zu betrachten ist, zu dem auch die Luftsäule über der Fläche sowie der Erdraum unterhalb der Oberfläche gehören. Hieraus kann aber unzweifelhaft nicht geschlossen werden, dass sich auch der Herrschaftsbereich des Eigentümers ebenso weit erstreckt, de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Feststellung der Unrichtigkeit

Rz. 15 Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.[41] Nach der ursprünglichen Fassung des § 82 GBO genügte es, wenn begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. In der geltenden Fassung verlangt die Vorschrift vom Grundbuchamt die Feststellung, dass das Gru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Das Verfahren ist ein Amtsverfahren; ein Antrag des Eigentümers ist nicht erforderlich, seine Anhörung kann empfehlenswert sein, wenn datenschutzrechtliche Interessen zu berücksichtigen sind.[9] Die Führung eines oder mehrerer Grundbuchblätter ist zwar nichts anderes als die Führung eines oder mehrerer Aktenzeichen. Im Hinblick auf Gewährung von Grundbucheinsicht an Dr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Wohnungseigentum

Rz. 59 Erklärungen, die den Inhalt eines begründeten Rechts konkretisieren,[151] z.B. nach § 33 Abs. 3 WEG Vereinbarungen zum Inhalt des Dauerwohnrechts. Die Ansicht, dass eine normale Eintragungsbewilligung des Eigentümers genügt,[152] übersieht, dass hier das Gesetz ausnahmsweise die Prüfung der Vereinbarungen dem GBA auferlegt. Daher sind Eintragungsbewilligungen aller Pa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Das Ausbuchungsverfahren

Rz. 7 Abs. 3 gibt dem Eigentümer, der nach Abs. 2 für sein Grundstück Buchungsfreiheit genießt, die Möglichkeit, Antrag auf Ausbuchung (Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuch) zu stellen. Dieser Antrag ist nach § 30 GBO formfrei. Voraussetzung ist, dass eine Eintragung, durch die das Recht des Eigentümers betroffen wird (also eine Eintragung in Abt. II oder III) nicht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / (5) Nachbarwiderspruch

Rz. 41 Der Nachbar muss den Überbau dann nicht dulden, wenn er vor oder unmittelbar nach dem Überbau entsprechend widersprochen hat. Widerspruchsberechtigt sind der Eigentümer sowie die Erbbau- bzw. Dienstbarkeitsberechtigten. Nicht widerspruchsberechtigt sind Besitzer, Hypothekenberechtigte und Inhaber vergleichbarer Rechtspositionen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / aa) Vorbemerkung

Rz. 19 § 906 BGB bezweckt den notwendigen Interessenausgleich von Grundstücksnachbarn im Hinblick auf bestimmte Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, und stellt eine Begrenzung des Eigentums dar. § 906 BGB ist rechtstechnisch eine Einwendung. Die Norm regelt in unmittelbarer Anwendung die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Duldungspflicht bes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Erbbaurechte, Nießbrauch und Grunddienstbarkeiten als Grundlage der sachlichen Verflechtung

Rz. 55 Bei Erbbaurechten als Nutzungsüberlassung auf dinglicher Grundlage kann es ebenfalls zur Annahme einer sachlichen Verflechtung kommen. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar. Zum einen kann das Besitzunternehmen Inhaber nur des Erbbaurechts sein. Hat es auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen, wird die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Eigentumsvorbehalt

Rz. 214 Der Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises nach §§ 929, 158 Abs. 1 BGB.[162] Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich. Der Eigentumsvorbehalt wird durch das Abstraktionsprinzip möglich,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 78 Durch die Unterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO wird dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Recht in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ermöglicht, ohne zuvor den Eigentümer auf Duldung dieser Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen (dazu vgl. auch § 1 Einl. Rdn 89).[200] Gegenüber einem späteren Grundstückseigentümer erleic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind. (2) Der Eigentümer ist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Veräußerer, Erbbaurechtsbesteller

Rz. 45 Die Einigung ist auf Seiten des Veräußerers bzw. Erbbaurechtsbestellers im Namen des wahren Rechtsinhabers (Eigentümer oder Erbbauberechtigten) zu erklären.[108] Er muss verfügungs- und damit einigungsberechtigt sein.[109] Unterliegt er bezüglich seines gesamten Vermögens einer Verfügungsbeschränkung, so ist zu unterscheiden: Ist ihm die Verfügungsberechtigung völlig ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundbuchvollzug

Rz. 111 Ist für B bereits eine Vormerkung eingetragen (§ 883 Abs. 1 BGB), geht die Vormerkung mit Rechtswirksamkeit der Abtretung des durch sie gesicherten Anspruchs außerhalb des Grundbuchs auf C gem. § 401 BGB über:[276] abgetreten wird der schuldrechtliche Anspruch, nicht die Vormerkung.[277] C kann (aber muss nicht) im Wege der Grundbuchberichtigung als neuer Vormerkungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 14 [Eintragung Umstellungsgrundschuld]

Gesetzestext (1) Der Antrag, den Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt werden. Das gleiche gilt für den Antrag, eine nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, für den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. (2) In den Fällen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Änderung des Sondereigentums ohne Änderung der Miteigentumsanteile

Rz. 70 Hier ist zu unterscheiden: Ein Sondereigentumsraum wird Gemeinschaftseigentum: Nötig sind Vereinbarungen des betroffenen Wohnungseigentümer einerseits mit allen WEer andererseits in Auflassungsform und Grundbucheintragung,[283] auch wenn dies nur für einen Teil der Räume zutrifft.[284] Die Zustimmung der dinglich Berechtigten an dem betroffenen WE ist erforderlich,[285]...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Bewilligungsberechtigung bei Löschungen

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verfassungsmäßigkeit

Rz. 5 Mit dem Entstehen einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes scheint die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm verbunden, da damit eine Belastung und Enteignung des Grundstückseigentümers verbunden ist. Der BGH bejahte aber zu Recht die Verfassungsmäßigkeit der Norm.[8] Denn der Eigentümer hat die Möglichkeit, im Bescheinigungsverfahren zu widersprechen. Es wird dann keine D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Beispiel: Gebäude auf fremdem Grund und Boden ohne Abrissverpflichtung (Bewertung im Sachwertverfahren)

Rz. 186 [Autor/Stand] Ein Industriegebäude in Massivbauweise ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.7.2023 zu bewerten. Das Gebäude wurde im Rahmen eines Nutzungsrechts auf fremdem Grund und Boden errichtet. Es wird in vollem Umfang zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und unterliegt einer Spezialnutzung (keine übliche Miete ermittelbar). Das Gebäude wurde 1993 fertig g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Beispiel belastetes Grundstück (ohne Abrissverpflichtung für das Gebäude)

Rz. 204 [Autor/Stand] Ein mit einem fremden Industriegebäude bebautes Grundstück ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.9.2023 zu bewerten. Für die Errichtung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wurde vom Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Grundstücksfläche von 3.000 m2 vertraglich überlassen. Der zuletzt vom örtlichen Gutachterausschuss festzustellende Bodenric...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 10 [Anspruch auf Hypothekenbestellung]

Gesetzestext (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / (1) Duldungsverpflichtete

Rz. 20 Duldungsverpflichtet ist zunächst der Eigentümer sowie der Grunddienstbarkeitsberechtigte (§§ 1004, 1027 BGB) und der Berechtigte sonstiger Dienstbarkeiten (§§ 1004, 1090 Abs. 2; 1027 BGB) sowie der Erbbauberechtigte. Darüber hinaus wird nach ständiger Rechtsprechung § 906 BGB auch auf den Besitzer, so z.B. den Mieter und Pächter, angewandt.[10]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / d) § 912 BGB: Überbau

Rz. 36 Diese Norm sieht vor: § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) Der Nachbar ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / (2) Ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks

Rz. 47 Ob eine ordnungsgemäße Nutzung des hinterliegenden, einen Notweg begehrenden Grundstücks gegeben ist, misst sich an den objektiv zu beurteilenden faktischen Bedürfnissen einer praktischen Wirtschaft. Das Grundstück ist "seiner Natur nach" zu betrachten. Nach der Rechtsprechung ist das Notwegrecht zu bejahen, wenn der Eigentümer die Benutzungsart seines Grundstücks ers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / b) § 906 BGB: zivilrechtlicher Immissionsschutz

Rz. 18 Der Eigentümer darf als Bauherr ohne weitere (zivilrechtliche) Einschränkung Gebäude auf seinem Grundstück errichten, solange er sich innerhalb der Grenzen seines Grundstücks bewegt. Dabei können die verschiedensten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück entstehen. Zu denken ist dabei z.B. an Lärm,[7] Staub [8] oder Erschütterungen.[9] aa) Vorbemerkung Rz. 19 § 906 BGB b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 35 § 909 BGB stellt ein Verbot dar, welches dem Bauherrn die Vertiefung seines Grundstücks untersagt, sofern dadurch ein anderes benachbartes Grundstück in seiner erforderlichen Stütze gefährdet wird, wenn nicht eine anderweitige Befestigung zur Verfügung steht. Es ergeben sich daraus drei wesentliche Konsequenzen: solange eine solche Vertiefung noch nicht vorgenommen wo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Arten

Rz. 6 Die Beschränkungen des Eigentums sind entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art; die privatrechtlichen Beschränkungen sind teils gesetzlichen, teils vertraglichen Ursprungs. Ihre Eintragungsfähigkeit ist unterschiedlich geregelt (eingehend zu den Verfügungsbeschränkungen siehe § 6 Einl. Rdn 77 ff.).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 11 Die Bruchteilsgemeinschaft ist mit folgenden Maßgaben bei einzelnen Grundstücksrechten denkbar:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 60 GBO regelt die Aushändigung des erteilten Briefes. Grundsätzlich soll er nach Abs. 1 der Norm vom Grundbuchamt dem Eigentümer ausgehändigt werden. Nach § 1117 Abs. 1 BGB erwirbt der Gläubiger die Briefhypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Nach § 1163 Abs. 2 BGB steht die Hypothek bis zur Übergabe des Briefes an den Gl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 26 Der Eigentümer muss sein Grundstück nicht unentgeltlich oder entschädigungslos zur Nutzung zur Verfügung stellen. Die Zahlung einer Entschädigung ist notwendiges Korrektiv zur kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit zur angemessenen Wahrung der Interessen des Eigentümers.[26] Dies regelt für die Leitungsrechte der Energieversorger § 9 Abs. 3 GBBerG. Berechtigter der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis

Rz. 99 Muster 8.4: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis Muster 8.4: Vertrag bei Baunachbarrechtsverhältnis Vertrag Zwischen _________________________ (Grundstückseigentümer) und _________________________ (Benutzer) kommt folgender Vertrag zu Stande: § 1 Gegenstand Der Eigentümer gestattet hiermit dem Nutzer die Inanspruchnahme des Grundstücks Flur.-Nr. _________________________ in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Fakultative Umschreibung

Rz. 2 Die fakultative Umschreibung ist gesondert in Satz 2 geregelt. Sie erfolgt, wenn das Grundbuchblatt durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es zahlreiche gelöschte Eintragungen oder viele Veränderungseintragungen aufweist, ohne dass es darum als unübersichtlich anzusprechen wäre. Oftmals wird auch die Zurückführung der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / g) Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

aa) Allgemeines Rz. 53 Im Baubereich handelt es sich bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein bedeutsames Thema, denn den Interessen des Nachbarn stehen ebenfalls beachtenswerte Motive des bauwilligen Grundstückseigentümers gegenüber. bb) Voraussetzungen und systematische Betrachtungen Rz. 54 Bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis handelt es sich nicht um ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / aa) Voraussetzungen des Tatbestands

(1) Unzulässige Vertiefung Rz. 31 Unter einer Vertiefung wird ganz allgemein jede Maßnahme verstanden, welche dem Boden des benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze entzieht. Es darf also nicht so auf das Nachbargrundstück eingewirkt werden, dass dessen Erdreich in der Senkrechten den Halt verliert oder untere Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / (2) Grenzüberschreitung

Rz. 38 Weiter muss eine Überschreitung der Grundstücksgrenze vom Bau- zum Nachbargrundstück hin stattfinden. Dazu muss ein einheitliches Gebäude über die Grenze hinausgreifen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / aa) Tatbestand

(1) Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg Rz. 46 Zunächst muss dem Baugrundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Einem Grundstück fehlt beispielsweise die Verbindung, wenn es von einem öffentlichen Weg vollständig abgetrennt ist (z.B. ein hinterliegendes Grundstück). (2) Ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks Rz. 47 Ob eine ordnungsge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / aa) Allgemeines

Rz. 53 Im Baubereich handelt es sich bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein bedeutsames Thema, denn den Interessen des Nachbarn stehen ebenfalls beachtenswerte Motive des bauwilligen Grundstückseigentümers gegenüber.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / cc) Wichtigste Fallgruppen

(1) Hinnahmeverpflichtungen Rz. 55 An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die möglichen Verpflichtungen gegeben werden. Wenn man von einem weiteren Begriff der Eigentumsbeeinträchtigung ausgeht, so kommt man in der Praxis relativ häufig zu einer Beeinträchtigung dieses Rechtsguts und damit – gerade in Baustreitigkeiten – zu der Frage, inwieweit eine Einschränkung der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Baunachbarrecht / bb) Tatbestand

(1) Duldungsverpflichtete Rz. 20 Duldungsverpflichtet ist zunächst der Eigentümer sowie der Grunddienstbarkeitsberechtigte (§§ 1004, 1027 BGB) und der Berechtigte sonstiger Dienstbarkeiten (§§ 1004, 1090 Abs. 2; 1027 BGB) sowie der Erbbauberechtigte. Darüber hinaus wird nach ständiger Rechtsprechung § 906 BGB auch auf den Besitzer, so z.B. den Mieter und Pächter, angewandt.[1...mehr