Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Entstehen und Erlöschen

Rz. 156 Entstehen und Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen in gleicher Weise wie bei der Grunddienstbarkeit. Eine Vollmacht, Stellplätze zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer abgeschriebenen Teilfläche zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 57 Die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung richten sich nach Grundbuchverfahrensrecht der GBO und bestimmten öffentlich-rechtlichen Normen (z.B. GrEStG, BauGB, GrdstVG, GVO). Sind sie nicht erfüllt, kann die Eintragung nicht vorgenommen und der darauf gerichtete Antrag muss zurückgewiesen werden. Gegenstand und Umfang der Prüfung und der Eintragungstätigkeit des Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Entziehung der Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis (Insolvenz, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung)

Rz. 94 Insolvenz (§§ 80 ff. InsO), Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB), Entziehung des Verfügungsrechts des Vorerben (§ 2129 BGB) haben als Verfügungsentziehungen[235] folgende Gemeinsamkeiten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung

Rz. 56 Die Voraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung bzw. der besonderen dinglichen Wirkung bestimmter Schutzvermerke (insbes. Vormerkung und Widerspruch) sind im materiellen Recht geregelt. Eine dingliche Rechtsänderung im Grundstücksrecht und die besondere dingliche Wirkung treten nur ein, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind und eine inhaltliche Überei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs auf Neufestsetzung

Rz. 209 Der künftige schuldrechtliche Anspruch aus einem Leistungsvorbehalt auf Eintragung einer Reallast, wonach der dann neu festgesetzte Erbbauzins zu entrichten ist, kann durch Vormerkung gesichert werden, wenn er nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist.[867] Da die Erbbauzinsreallast bereits eine Wertsicherung durch Gleitklausel beinhalten kann,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Arten von Nebenleistungen

Rz. 19 Nebenleistungen sind Beträge, die außerhalb des Kapitals zu entrichten sind (vgl. §§ 1115, 1118 BGB); Tilgungsleistungen sind deshalb keine Nebenleistungen.[38] Als mögliche Nebenleistungen sind zu nennen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Löschung von altrechtlichen Verfügungsbeeinträchtigungen

Rz. 7 Über den Wortlaut des § 5 GBBerG hinaus können weitere Eintragungen und insbes. Verfügungsbeeinträchtigungen vorliegen, an deren Gültigkeit gezweifelt werden kann. Eine einheitliche Regelung liegt hierzu nicht vor, es ist vielmehr nach der jeweiligen Eintragung zu unterscheiden.[10] Bei Verfügungsbeeinträchtigungen des Nachlassrechts (Nacherbenvermerk, Testamentsvollstr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neuer Antrag

Rz. 5 Ein völlig neuer Antrag kann weder als Haupt- noch als Hilfsantrag zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden.[6] Ein solcher Antrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Über ihn hat zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden; wird er gleichwohl mit der Beschwerde verfolgt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.[7] Neu ist ein Antrag, wenn er die Angele...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Auslegung

Rz. 52 Der gestellte Antrag ist als verfahrensrechtliche Erklärung auslegungsfähig in entsprechender Anwendung des § 133 BGB,[98] auch durch das Beschwerdegericht;[99] dabei genügt es, wenn im Wege der Auslegung der Inhalt bestimmbar ist.[100] Die Auslegung darf sich jedoch nur auf den Wortlaut und Sinn der Urkunde stützen. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen (n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Darstellung im Datenbankgrundbuch

Rz. 12 So wie bisher, wird auch künftig der Grundbuchinhalt nicht das sein, was in einer bestimmten Ansichtsform tatsächlich wiedergegeben wird, sondern das, was wiedergabefähig gespeichert ist. Im elektronischen Grundbuch werden die Eintragungsinhalte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Darstellungsinformationen für die unterschiedlichen Ansichtsformen in der Datenbank ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zuständigkeit

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verwirrung bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung

Rz. 15 Verwirrungsgefahr besteht demnach mit Rücksicht auf Belastungen der beteiligten Grundstücke. Nach Abs. 1 S. 2 besteht Verwirrung, wenn die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder mit denselben Rechten, aber in unterschiedlichen Rangverhältnissen belastet sind. Eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten braucht – wie auch § 7 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Relative Verfügungsbeschränkungen

Rz. 92 Relative Verfügungsverbote bezwecken nur den Schutz bestimmter Personen mit der Folge, dass nur ihnen gegenüber eine materiell-rechtliche Verfügung unwirksam ist (siehe §§ 135, 136 BGB), während sie im Verhältnis zu anderen wirksam bleibt. Sie können im Grundstücksrecht nur im Anwendungsbereich des § 888 Abs. 2 BGB (nicht nach § 894 BGB) geltend gemacht werden.[223] G...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Weiternutzung durch den Insolvenzverwalter

Rz. 419 Nach der Eigenkapitalersatz-Rspr. hatte der Insolvenzverwalter das Recht zur unentgeltlichen Nutzung[806] des überlassenen Gutes für den vertraglich vereinbarten Zeitraum bzw. für einen angemessenen Mindestzeitraum.[807] Nach der Begründung des RegE wich dies von den Regelungen der §§ 103 ff. InsO ab. Das Schicksal des kostenlosen Nutzungsrechts des Insolvenzverwalte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Bewilligung durch gerichtliches Urteil

Rz. 164 Die Bewilligung wird herbeigeführt durch das rechtskräftige[403] Urteil, durch das der Betroffene zur Abgabe der Bewilligung verurteilt ist, vgl. § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO.[404] Klage und Urteil können im Zusammenhang mit dem Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet sein auf:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuchamt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten des Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen Grundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige Eintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über di...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / II. Leihe auf den Tod

Rz. 8 Die Leihe auf den Tod, d.h. aufschiebend befristet auf den Tod des Eigentümers, an die Lebensgefährtin kommt insbesondere als Ausweichgestaltungsmittel zur faktischen Aushöhlung einer bindenden Zuwendung an den Vertragserben in Betracht. Ihre Vorteile bestehen in der Formfreiheit und der Immunität gegenüber Ansprüchen der Vertragserben nach § 2287 BGB. Nachteilhaft sin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erfordernis der ersten Rangstelle nach § 10 ErbbauRG

Rz. 193 Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch darf nur an erster Rangstelle erfolgen (§ 10 Abs. 1 ErbbauRG), sofern keine Ausnahme besteht. Andernfalls ist es nichtig[808] und muss als "inhaltlich unzulässig" von Amts wegen gelöscht werden;[809] eine Heilung durch den Vollzug von Rangrücktritten ist nicht möglich. Mit Löschung der inhaltlich unzulässigen Ei...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 4. Meldepflichtige Angaben

Rz. 271 Gem. § 19 Abs. 1 GwG sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister offenzulegen: Rz. 272 Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sollen nach § 19 Abs. 3 GwG zeigen, woraus die Stell...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Sonderfall: Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan – Mängel der Vollstreckung im Grundbuch

Rz. 95 Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er gesetzlich notwendige Bestandteile nicht enthält oder sonstige Mängel enthält, die nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können. Denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt.[240] Der Antrag ist daher sofort zurückzuweisen.[241] Wird gegen die Bestimmung verstoßen und erfolgt späte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungen

Rz. 145 Der Inhalt der Berichtigungsbewilligung wird bestimmt durch ihren Zweck, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Folglich muss sie (ggf. unter Zuhilfenahme der Zustimmung des Einzutragenden nach Abs. 2) ergeben, warum das Grundbuch unrichtig ist und dass nach der bewilligten Eintragung die Rechtslage zutreffend wiedergeben wird.[356] Die bloße Erklärung aller...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 35 Gemäß § 19 GBO legitimiert sich die Grundbucheintragung durch die einseitige Erklärung des von ihr "Betroffenen". Betroffen ist jede Person, deren grundbuchmäßiges Recht durch die bewilligte Eintragung rechtlich – nicht nur wirtschaftlich – (unmittelbar oder mittelbar) beeinträchtigt oder nachteilig berührt wird oder bei der dies nicht auszuschließen ist. Rz. 36 Ist di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Überleitung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB

Rz. 4 Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Nutzungsentgelt

Rz. 88 [Autor/Stand] Das Nutzungsentgelt i.S.d. § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG ist das am Bewertungsstichtag vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt, d.h. es ist das am Bewertungsstichtag zu zahlende Nutzungsentgelt, umgerechnet auf einen Jahresbetrag, maßgebend. Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen[2]. Es kommt somit nicht auf das tatsächlich gez...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Überhöhter Viehbestand (Abs. 2)

Rz. 37 [Autor/Stand] Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in § 169 Abs. 1 BewG genannten Grenzen, so gehören nach Abs. 2 der Vorschrift nur die Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen die Grenze nicht überschreiten. Hierbei sind nach Abs. 2 Satz 2 zunächst die mehr flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Angabe der Grundlage des Eigentumserwerbs

Rz. 7 Die Spalte 4 gibt die Grundlage der Eintragung in Abt. I an. Sie muss bei jeder Eintragung in Abt. I ausgefüllt werden. Anzugeben sind hier nur solche Tatsachen, auf denen die dingliche Rechtsänderung beruht oder die sonst die Eintragung unmittelbar begründen, unzulässig ist danach die Angabe des der Auflassung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts sowie der Vermerk, dass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Umfang der Einsichtnahme

Rz. 4 Im Wege des automatisierten Abrufs kann auf sowohl auf das maschinelle Grundbuch selbst als auch auf die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO, und zwar grundsätzlich uneingeschränkt, zugegriffen werden. Die derzeitigen Programme unterscheiden hinsichtlich der einsehbaren Inhalte zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung vgl. § 133 G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Dingliche Sicherung der Entschädigungsforderung und Erneuerung

Rz. 224 In Höhe der Entschädigungsforderung, über die nach § 27 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG dinglich wirkende Vereinbarungen sowohl wegen der Höhe, der Art der Festsetzung und Zahlung als auch wegen eines Ausschlusses getroffen werden können und die nach § 27 Abs. 2 ErbbauRG in bestimmten Fällen zwingend zwei Drittel des gemeinen Wertes des Bauwerkes betragen muss, entsteht kraft G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Übertragbarkeit bei juristischen Personen

Rz. 196 Eine Sonderregelung besteht für juristische Personen als Berechtigte (§§ 1059a ff. BGB). Das Recht besteht für "juristische Personen", auch des öffentlichen Rechts,[761] auch solche in Liquidation, sowie für die OHG und KG,[762] nicht dagegen für Einzelunternehmer. Entsprechende Nachfolgeklauseln sind zulässig und eintragungsfähig.[763] Erwerbender kann jede Person u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ermittlungen von Amts wegen

Rz. 7 Das Grundbuchamt hat von Amts wegen zu ermitteln, ob der Brief aufgrund der genannten Fälle abhandengekommen ist (§ 26 Abs. 3 S. 1 GBMaßnG). Die Ermittlungen setzen eine Anregung eines Antragsberechtigten nach § 13 GBO im Zusammenhang mit der konkreten Antragstellung, für die der Brief vorgelegt werden müsste, voraus. Welche Ermittlungen das Grundbuchamt anstellt, um zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsbeeinträchtigungen des Insolvenzrechts

Rz. 12 Der UdG ist zuständig zur Behandlung von gerichtlichen Ersuchen (§ 38 GBO) auf Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerkes nach § 32 InsO. Der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt nicht die vielfältigen weiteren Anordnungen im Insolvenzrecht, die eine Verfügungsbeeinträchtigung oder deren Aufhebung beinhalten. Zu nennen sind insgesamt:[17]mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994, 3900) Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Rz. 48 Mit Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderung beziehungsweise aller in die Sicherungsabrede einbezogenen Forderungen,[114] mithin bei Wegfall des Sicherungszweckes geht die Grundschuld nicht kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über, sie bleibt in der Hand des Gläubigers (keine analoge Anwendung des § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[115] Mit Wegfall des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abschreibung auf dem alten Blatt

Rz. 11 Die Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses, die das abzuschreibende Grundstück betreffen, sind rot zu unterstreichen. Die Abschreibung ist in Spalten 7 und 8 einzutragen. Der Vermerk in Spalte 8 lautet: Zitat "Übertragen nach Moosach Bd. … Bl. …" Bleibt das Grundstück in demselben Grundbuchbezirk, so genügt die Angabe des Bandes und des Blattes. Geht ...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (1) Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 247 Besonderheiten zur Verschmelzung ergeben sich insbesondere daraus, dass für alle Beteiligten, aber auch für Dritte (Gläubiger oder zukünftige Gesellschafter) aus der notariellen Urkunde selbst heraus genau bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, welche Vermögensgegenstände auf welchen Rechtsträger übergehen bzw. bei welchem Rechtsträger verbleiben. Daher bedarf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Grundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf stehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktionsflächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von dem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude erworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat. (2) Bestehen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anlagen als Scheinbestandteile

Rz. 2 § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG stellt klar, dass die zu der jeweiligen Dienstbarkeit gehörenden Anlagen im Eigentum des Berechtigten der Dienstbarkeit stehen. Sie sind damit Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.[2] Wird die Anlage von mehreren Berechtigten genutzt, insbes. als sog. Leitungssammelkanal, steht sie in Miteigentum zu gleichen Teilen (§ 9a Abs. 1 S. 2 GB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Kein Erwerb durch einen noch nicht bestimmten Erwerber

Rz. 60 Steht die Person des Erwerbers noch nicht fest, kann sie auch kein Eigentum erwerben. Wird also ein Grundstück "an X oder einen von X benannten Dritten" veräußert, kann X sofort das Eigentum erwerben, der Dritte aber erst, wenn er als Erwerber von X bestimmt worden ist und die Auflassungserklärung im Namen des Dritten abgegeben wird.[127] Für eine noch nicht bestimmte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Miteigentum nach Bruchteilen: §§ 1008 ff. BGB

Rz. 19 Bruchteilseigentum ist Eigentum im Rechtssinne.[19] Eine Auflassung ist deshalb überall dort erforderlich, wo auch bei ungeteiltem Eigentum aufzulassen wäre. Rz. 20 Auflassung deshalb erforderlich bei Übertragung eines Miteigentumsanteils von einem Bruchteilseigentümer an einen anderen oder an einen Dritten; Übertragung eines Miteigentumsanteils vom Alleineigentümer an...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Abgesondertes Miteigentum

Rz. 51 Darunter versteht man eine besondere Form von gemeinschaftlichem Eigentum einzelner WEer an einem nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil, der nur einzelnen WE-Rechten dient. Beispiele: Treppenhäuser und Lifte in großen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden; Sammelgaragen, in denen nicht alle WEer einen Stellplatz haben; WE in Form von mehreren Einfamilienhäusern.[201] R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überleitung und Umwandlung

Rz. 2 Genossenschaften waren in der ehemaligen DDR Teil der sozialistischen Ordnung, das genossenschaftliche Eigentum war sozialistisches Eigentum i.S.d. § 20 ZGB. Daher konnten die Genossenschaftlichen nicht lediglich Rechtsträger volkseigenen Vermögens sein sondern auch unmittelbar als Berechtigte im Grundbuch eingetragen sein. § 12 gilt für alle Arten von Genossenschaften,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. §§ 891 ff. BGB

Rz. 250 Unabhängig von den Vorschriften des IPR greift für deutsche Grundstücke ggf. der gute Glaube des Grundbuchs nach §§ 891 ff. BGB auch bei ausländischem Güterrecht durch.[788] Die für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB vorausgesetzte Unrichtigkeit des Grundbuches kann hier v.a. darin bestehen, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist, richtigerweise...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sondervorschriften für preislimitierte Vorkaufsrechte

Rz. 211 Die Rechtslage nach Ausübung eines preislimitierten Vorkaufsrechts richtet sich nach den Sondervorschriften des § 28 Abs. 3 und 4 BauGB (Vorkaufsrecht gegen Enteignungsentschädigung bzw. zum Verkehrswert). Gemäß § 28 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB geht das Eigentum am Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde und unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbes...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Definitionen

Rz. 1 Der Bauträgervertrag ist nach § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen [1] und gem. § 650u Abs. 1 S. 1 BGB ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragung von beschränkten dinglichen Rechten und Verfügungsbeeinträchtigungen

Rz. 1 In Abteilung II des Grundbuchs sind "Lasten und Beschränkungen" einzutragen (dazu § 4 GBV Rdn 3). Die Abteilung dient damit einerseits zur Eintragung der beschränkten dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten oder Reallasten, ferner aber zur Eintragung von Vormerkungen oder Verfügungsbeeinträchtigungen, die das Eigentum in Abteilung I betreffen. Sie ist insoweit Auffangabt...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / 1. Tatbestandsvoraussetzungen des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts

Rz. 82 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom in § 273 BGB geregelten bürgerlich-rechtlichen Zurückbehaltungsrecht. Dies betrifft im Einzelnen folgende Punkte:mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / b) Klagebefugnis der Eigentümergemeinschaft

Rz. 29 Die Eigentümergemeinschaft übt gem. § 9a Abs. 2 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch die ordnungsgemäße ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auflassungsvormerkung

Rz. 15 Für den Anspruch auf Auflassung und Eigentumsverschaffung gilt: Der "Anspruch auf Auflassung" ist auf Erklärung der Auflassung gerichtet und mit der wirksamen Erklärung der Auflassung erfüllt.[36] Der "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) geht weiter und kann auch noch nach wirksamer Auflassung vorgemerkt werden und nach Eintragung des Eigen...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 244 Von den Meldepflichten betroffen sind "bestimmte Vereinigungen". Darunter sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen, also etwa AG, SE, KGaA, GmbH, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und rechtsfähige Stiftungen als juristische Personen sowie OHG, KG und PartG (mbB) als e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 27 Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. Annexeigentum nach § 3 Ab...mehr