Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.7 Aus einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung Berechtigter

Berechtigter eines Sondernutzungsrechts kann nur der Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentums der Wohnungseigentumsanlage sein[1] bzw. mehrere gemeinsam (Gruppensondernutzungsrecht).[2] Zwischen Mitberechtigten sollen §§ 741 ff. BGB analog gelten.[3] Nach h. M. soll auch einem bloßen Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungseigentumsrecht ein Sondernutzungsrecht zugeordne...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 2.2.2 Gegenstand des Sondereigentums

Der aufteilende Eigentümer muss bestimmen, welche Räume und Annexflächen künftig im Sondereigentum stehen sollen (= Gegenstand des Sondereigentums). Ein Raum kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG auch ein Stellplatz in einem oder außerhalb eines Gebäudes sein. Die Räume und Flächen sind sprachlich zu beschreiben und zusätzlich in einem Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.2 Teilungserklärung

Der aufteilende Eigentümer kann seine Erklärung nach § 8 Abs. 1 WEG durch eine einseitige Verfügung ohne Beteiligung der von ihm Erwerbenden allein ändern, solange keine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Erwerbers eingetragen worden ist (siehe Kap. B.I.1.2.1).[1] Schuldrechtlich bedarf er zwar bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber, weil mit der Änderung ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 3.1 Begriff des Miteigentumsanteils

Die Wohnungseigentümer sind Miteigentümer des Grundstücks, der darauf stehenden Gebäude, der Räume unter der Erdoberfläche, z. B. Tiefgaragen, sowie der wesentlichen Gebäudebestandteile, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG etwas anderes gilt. Jeder Wohnungseigentümer hat am Grundstück einen Miteigentumsanteil (MEA). Wie in Kap. B.I.1.1.2.1 zum Teilungsvertrag und in ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 7.2 Schranken

Schranken ergeben sich, soweit das WEG zwingend ist (§§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 3, 26 Abs. 5 WEG), aus den Grenzen der Privatautonomie nach §§ 134, 138 BGB.[1] Darüber hinaus unterliegen von dem aufteilenden Eigentümer einseitig vorgegebene Bestimmungen nach h. M. einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.[2] §§ 305 ff. BGB sind anwendbar, wenn die Gemeinschaftsordnung vorschreibt, da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.4.1 Überblick

Durch rein tatsächliche Handlungen kann der Gegenstand des Sondereigentums und/oder des gemeinschaftlichen Eigentums nicht geändert werden. So wird durch eine bauliche Einbeziehung gemeinschaftlichen Eigentums, zum Beispiel eines Treppenabsatzes, in den Bereich des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu Sondereigentum.[1] Beschlüsse, welche die bauliche Einb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.4 Verdinglichte und schuldrechtliche Sondernutzungsrechtsvereinbarungen

Haben die Wohnungseigentümer eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums gemacht, spricht man von einem "verdinglichten" Sondernutzungsrecht. Fehlt es daran, heißt es manchmal "schuldrechtliches" Sondernutzungsrecht. Unterscheidung schuldrechtliches und dingliches Sondernutzungsrecht Inhaltlich unterscheiden sich schuldrechtliche und verdinglichte Sond...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 2.2 Inhalt der Teilungserklärung

Der Inhalt einer Teilungserklärung ist mit dem eines Teilungsvertrags im Kern identisch. Die Teilungserklärung bedarf – wohnungseigentumsrechtlich betrachtet – mithin folgender Inhalte: der Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile, der Festlegung des Gegenstands des Sondereigentums, einer Benutzungs-/Zweckbestimmung und ggf. einer Gemeinschaftsordnung. Eigentumsverhältni...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.5 Veränderung von Miteigentumsanteilen

Wohnungseigentümer Die Miteigentümer können ihre Miteigentumsanteile ändern.[1] Auch diese Änderung betrifft das im Grundbuch verlautbarte sachenrechtliche Grundverhältnis der Miteigentümer und unterfällt nicht § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG.[2] Für das Verfahren beim Grundbuchamt gilt das in Kap. B.I.1.2.4 Ausgeführte entsprechend. Die beteiligten Wohnungseigentümer müssen die Eigen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer können nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 WEG [1] vereinbaren, dass einem Wohnungseigentümer ein alleiniges Gebrauchs- und i. d. R. auch Nutzungsrecht an Räumen oder Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen Wohnungseigentümer an diesen Teilen, Räumen oder Flächen ausgeschlossen wird.[2] Dieses R...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1.2 Gestaltungsmöglichkeiten

Durch den Teilungsvertrag (dazu Kap. B.I.1.1) oder die Teilungserklärung (dazu Kap. B.I.1.2) können Räume zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt werden. Ferner besteht nach § 3 Abs. 2 WEG die Möglichkeit, das Sondereigentum an einem Raum auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks zu erstrecken. Wesentliche Gebäudebestandteile Schließlich kann durch den...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.6 Möglicher Gegenstand einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung

Als Gegenstand eines Sondernutzungsrechts in Betracht kommen das gesamte gemeinschaftliche Eigentum, vor allem Garten- oder Terrassenflächen, Stellplätze, Keller- oder Bodenräume, aber auch Anlagen, Einrichtungen und wesentliche Gebäudebestandteile. Allein am Sondereigentum können Sondernutzungsrechte nicht begründet werden.[1] Einem Sondernutzungsrecht steht es nicht entgegen, da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.10 Rechte der anderen Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können nach § 19 Abs. 1 WEG Regelungen zum Gebrauch eines Raums oder einer Fläche treffen, der oder die einem Sondernutzungsrecht unterliegt.[1] Etwas anderes gilt, wenn durch die Bestimmung das Sondernutzungsrecht "ausgehöhlt" werden würde.[2] Gebraucht der Berechtigte die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile, Räume und Flächen des gemeinsch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 8 Inhalt/Gegenstand von Vereinbarungen/Gemeinschaftsordnung

Gegenstand einer Vereinbarung ist eine Bestimmung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander, zum Beispiel zur Benutzung oder zur Verwaltung. Die Anordnungen der §§ 3 und 8 WEG (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum) können kein Gegenstand nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG sein. Streitig ist, ob auch e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1.1 Bedeutung

Ob ein Raum zum Gegenstand des Sondereigentums bestimmt wurde und damit gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich auch seine wesentlichen Bestandteile, ist von großer Bedeutung. Von der Zuordnung, ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum handelt, sind abhängig: die Frage des Eigentums, der Umfang des zulässigen Gebrauchs, die Frage der zulässigen Nutzung, die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.2 Unterscheidung zum Gebrauchsrecht

Ob ein Sondernutzungs- und kein bloßes Gebrauchsrecht i. S. v. § 19 Abs. 1 WEG vorliegt, ist nach h. M. anhand der Prüfsteine Ausschließlichkeit, Bestimmtheit, Dauer, Gegenleistung, Kompensation und Widerruflichkeit zu ermitteln. Prüfstein ist aber vor allem ein vollständiger Gebrauchsentzug.[1] Begriff: Sondernutzungsrecht Ein Sondernutzungsrecht liegt vor, wenn Wohnungseigentümer b...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.5.3 Pflichten

Pflichten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum – auch, soweit es einem Sondernutzungsrecht unterliegt – treffen grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer als Miteigentümer. Die Wahrnehmung der Pflichten ist eine Aufgabe der GdWE, sofern sie i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die Pflichten der Miteigentümer im Zusammenhang m...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 1.1.4 Miteigentum

Das Grundstück muss im Miteigentum stehen (§§ 1008 ff. BGB). Steht das Grundstück einer Gesamthand zu (Gesamthandseigentum; z. B. BGB-Gesellschaft, Erbengemeinschaft etc.), muss dieses zunächst in das Eigentum von Mehreren übergehen und Bruchteilseigentum werden.[1] Es reicht allerdings, wenn zumindest zeitgleich der Erwerb der Miteigentumsanteile eingetragen wird.[2]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.2 Zweckbestimmungen

Die h. M. unterscheidet 2 Arten von Benutzungs- und Gebrauchsbestimmungen in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum, aber auch auf das Sondereigentum. Üblicherweise spricht man insoweit von den "Zweckbestimmungen im weiteren Sinne" und den "Zweckbestimmungen im engeren Sinne". 4.2.1 Zweckbestimmungen im weiteren Sinne Als Zweckbestimmungen im weiteren Sinne werden die in §§ ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 10 Nichtige Klauseln in Gemeinschaftsordnungen

Ist eine Vereinbarung ausnahmsweise unwirksam, verstößt eine ihrer Regelungen beispielsweise gegen ein Gesetz oder gegen den Kernbereich des Wohnungseigentums, ist sie unbeachtlich und bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht leitend. Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften des WEG abweichen, die durch das Wohnu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 1 Teilungsvertrag: Vertragliche Einräumung (§ 3 WEG)

Gem. § 2 WEG wird Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WEG: Teilungsvertrag) oder durch Teilung (§ 8 Abs. 1 WEG: Teilungserklärung) begründet. In der Praxis wird Wohnungseigentum i. d. R. durch eine Teilungserklärung eines Bauträgers begründet. Begründung von Wohnungs- und Teileigentum Das Miteigentum an einem Grundstück kann...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 3.3 Bedeutung

Von der Größe der Miteigentumsanteile ist abhängig, in welcher Weise sich ein Wohnungseigentümer an den Kosten der GdWE zu beteiligen hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG), in welcher Weise einem Wohnungseigentümer ein Anteil an den Früchten des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens gebührt (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 WEG) und in welcher Weise ein Wohnungseigentüme...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 4.3 Die WEG-Reform 2007

Eine erste große Zäsur bildete die WEG-Reform 2007. Sie wollte anfangs 3 Ziele erreichen Zur Erleichterung der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft sollten die gesetzlichen Beschlusskompetenzen dort, wo ein praktisches Bedürfnis besteht, vorsichtig erweitert werden (das waren die § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG a. F.).[1] Dies begleitend sollten die Möglichkeiten der Wohnungs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.7 Vereinigung von Wohnungseigentum

Jeder Wohnungseigentümer ist befugt, mehrere ihm – an demselben Grundstück – zustehende Wohnungseigentumsrechte zu einem einheitlichen Wohnungseigentum entsprechend § 890 Abs. 1 BGB zu vereinigen.[1] Durch die Vereinigung entsteht ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil. Die anderen Wohnungseigentümer müssen der Vereinigung nicht zustimmen.[2] Auch die dinglich Ber...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 4.4 Die WEG-Reform 2020

Anlass für die jüngste WEG-Reform war aus Sicht der Bundesregierung das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Ferner meinte man, für die Erreichung der Klimaziele sei die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Neben diesen Maßnahmen verlange auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.5.2 Rechte

Die Wohnungseigentümer müssen zum Umfang des Gebrauchs nichts bestimmen.[1] Ohne besondere Abrede ist es dem Berechtigten erlaubt, das gemeinschaftliche Eigentum – soweit es seinem Sondernutzungsrecht unterliegt – nach seinem Belieben zu gebrauchen. Die Grenze bildet § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können allerdings Regelungen zum Gebrauch vereinbaren.[2] Hat d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 2.4.4 Zustimmungen nach öffentlichem Recht

Die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum bedarf in bestimmten Fällen einer Genehmigung einer Behörde. Überblick Bebauungsplan Nach § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans widersprechen. Erhaltungssatzung Die Landesregierungen sind nach § 172 ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 2.1 Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)

Die Wohnungen (Wohnungseigentum, § 1 Abs. 2 WEG) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum, Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks) müssen durch Maßangaben in einem Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG bestimmt sein (§§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 3 WEG).[1] Begriff Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.4 Prüfung: Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum

Ein Unternehmer darf in der Bilanz nur seine Vermögensgegenstände ausweisen; er muss also Eigentümer sein[1]. Daher ist abschließend noch die Eigentumsfrage von Betriebs- und Geschäftsausstattungen zu prüfen. Liegt ein gewöhnlicher Kaufvertrag über die BuG-Gegenstände vor, ist der Unternehmer zivilrechtlicher Eigentümer und erfüllt damit diese Aktivierungsvoraussetzung. Ist e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Unternehmerische Freiheit

Rz. 46 Als sonstige Grenze der Mitbestimmung wird ferner die unternehmerische Freiheit diskutiert. Der Arbeitgeber kann in sozialen Angelegenheiten bei seinen Entscheidungen nur insoweit zu einer Einigung mit dem Betriebsrat gezwungen werden, wie dadurch nicht in seine unternehmerische Betätigungsfreiheit eingegriffen wird. Die Frage, ob Mitentscheidungsbefugnisse des Betrie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebs- und Geschäftsauss... / Zusammenfassung

Begriff Zur Betriebsausstattung gehörende Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter dienen der Ausstattung eines Produktionsbetriebes und sind von den technischen Anlagen und Maschinen abzugrenzen, da sie nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen. Zur Geschäftsausstattung hingegen zählen Gegenstände des administrativen Bereichs, der Verkaufsförderung und der...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Das Merkmal der Behind... / 4.2 Unionsrechtliches Antidiskriminierungsrecht im Kontext des AGG

Wie oben erläutert, differenziert das Unionsrecht nicht nach dem Grad der Behinderung. Dies führt zu dem folgenden Problem: Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 gilt man nach deutschem Recht nicht als schwerbehindert nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Viele der Regeln des Behindertenschutzes greifen erst ab einem GdB von 50. Beispielsweise bekommen schwerbehinderte Me...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verhältnis Eigentümer/Berechtigter.

Rn 5 Hat der Eigentümer noch nicht wirksam zugunsten des Dritten verfügt, so erfüllt er zweckmäßig sogleich an den Berechtigten. Wegen der Vormerkungswirkung, Abs 2, hat der Eigentümer im Ergebnis, anders als beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht, keine Wahl, an wen er erfüllen will. Es gelten die allg Regeln, §§ 873, 925 (zu Genehmigungen s.u. Rn 10). Rn 6 Hat der Eigentümer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 8 WEG – Teilung durch den Eigentümer.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertra...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigentümer.

Rn 3 Der Eigentümer ist als Inhaber des umfassenden Rechts an einer Sache (= dingliches Vollrecht) Anspruchsgläubiger. Eine gestufte, dem Besitzrecht ähnliche, Hierarchie iSv unmittelbarer, mittelbarer Besitzer bzw Besitzdiener besteht dabei nicht. Wirtschaftliche bzw steuerrechtliche Zuordnungsfragen – zB Leasinggeber oder Sicherungsnehmer – spielen keine Rolle. Zu untersch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ansprüche gegen den Eigentümer.

Rn 3 Neben den Ansprüchen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis sowie aus den §§ 823, 1004 besteht nach richtiger Auffassung auch der Anspruch auf Besitzeinräumung nach § 985 (MüKo/Pohlmann § 1065 Rz 10). Die Konkurrenz der Regeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses mit den §§ 987 ff (allg zur Problematik: Prütting § 47 V) sollte dahin aufgelöst werden, dass das Vindikation...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1239 BGB – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld ha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1058 BGB – Besteller als Eigentümer.

Gesetzestext Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zu Gunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist. Rn 1 Die Norm gilt für das gesetzliche Schuldverhältnis Nießbraucher/Eigentümer, wenn Letzterer nicht der Besteller ist. Den gutgläubigen Erwerb des Rechts vom...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen/Personenmonate.

Rn 8 Die Mietvertragsparteien können die Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen als Umlageschlüssel vereinbaren (BGH NJW 15, 51 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 97/14] Rz 14; NJW 10, 3570 [BGH 15.09.2010 - VIII ZR 181/09] Rz 10). Bei diesem Umlageschlüssel bestimmt sich der Anteil eines Mieters an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Pe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1156 BGB – Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger.

Gesetzestext 1Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. 2Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1173 BGB – Befriedigung durch einen der Eigentümer.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechte des Eigentümers.

Rn 4 Der Eigentümer kann die Herausgabe der Pfandsache nur nach § 985 verlangen, u zwar an den Verpfänder, wenn dieser ihm ggü ein Recht zum Besitz hat, sonst an sich selbst (Soergel/Habersack Rz 5). Allerdings kann der Verpfänder seinen Anspruch aus I an den Eigentümer abtreten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers.

Gesetzestext 1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. A. Begriff, Inhalt, Gegenstand und Arten des Eigentums. I....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Zustimmung des Eigentümers.

Rn 6 Die Zustimmung des Eigentümers ist erforderlich zur Aufhebung von Grundpfandrechten (§§ 1183 1, 1192; § 29 GBO), da möglicherweise eine Eigentümergrundschuld betroffen ist sowie bei der Aufhebung eines Erbbaurechts (§§ 11, 26 ErbbauRG).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1108 BGB – Persönliche Haftung des Eigentümers.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner. A. Persönliche Haftung aufgrund Eigentums. Rn 1 Jeder Eigentümer haftet kraft Gesetzes während der Dauer des Eigent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verhältnis zu Ansprüchen des Eigentümers.

Rn 61 Problematisch ist das Verhältnis solcher Ansprüche zu Ansprüchen des Eigentümers aus § 823 I. Str ist, ob analog § 1281 Schadensersatz an beide Berechtigte zu leisten ist (so die wohl hM, Staud/J Hager § 823 Rz B 135 mwN), ob eine Gesamtgläubigerschaft iSd § 428 (Prütting Sachenrecht Rz 398) oder eine vorrangige Forderungszuständigkeit jedenfalls des Anwartschaftsberec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1241 BGB – Benachrichtigung des Eigentümers.

Gesetzestext Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist. Rn 1 Die Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I), formlosen Benachrichtigung des Eigentümers, nicht anderer Personen, gilt ohne Rücksicht auf die Art für alle Fälle eines erfolgten Verkaufs. IRd § 1248 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 962 BGB – Verfolgungsrecht des Eigentümers.

Gesetzestext 1Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Rn 1 § 962 ist lex specialis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1137 BGB – Einreden des Eigentümers.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 34 WEG – Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten.

Gesetzestext (1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche ...mehr