Fachbeiträge & Kommentare zu Einbringung

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.4 Keine Einschränkung bei Einbringung in Kapitalgesellschaft mit Privatvermögen

Rz. 143 Aus dem eben genannten Grund und weil zusätzlich aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 UmwStG anders als aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 UmwStG [1] nicht abgeleitet werden kann, dass es sich bei den eingebrachten Anteilen auch nach der Einbringung um Betriebsvermögen handeln muss, besteht das Bewertungswahlrecht grundsätzlich auch dann, wenn die eingebrachten Anteile bei ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6 (Mit-)Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG

Rz. 227 Werden Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG miteingebracht und wird nicht der gemeine Wert angesetzt, so gelten nach § 17 Abs. 6 ggf. i. V. m. Abs. 7 EStG die erhaltenen Anteile quotal auch als Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

4.3.3.1 Allgemeines Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossens...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 (Mit-)Einbringung von einbringungsgeborenen Anteilen (§ 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG)

Rz. 221 Bei den eingebrachten Anteilen kann es sich (anteilig) auch um einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. handeln. Nach§ 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG gelten insoweit auch die erhaltenen neuen Anteile als (derivativ) einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F.[1] Rz. 222 – 226 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2 Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge

4.3.2.1 Allgemeines Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1] Rz. 117 Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden K...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3 Möglichkeiten der Einbringung

Rz. 43 § 1 Abs. 3 UmwStG zählt alle Einbringungsmöglichkeiten auch für § 21 UmwStG abschließend auf.[1] Allerdings nennt § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG den dem "Anteilstausch" inhaltsgleichen Begriff "Austausch von Anteilen", sodass sich aus § 1 Abs. 3 UmwStG keine Konkretisierung bzw. Einschränkung der Einbringungsmöglichkeiten ableiten lässt.[2] Daher können grundsätzlich alle Vo...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 21 UmwStG

Rz. 1 § 21 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen in einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und den Anteilstausch regelt. § 21 UmwStG regelt als eigenständige Vorschrift den Anteilstausch. Der "Anteilstausch" wird in § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG definiert als Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Grundregel: Wertverknüpfung (§ 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 149 Nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Fälle des einfachen Anteilstauschs als auch für die Fälle des qualifizierten Anteilstauschs unabhäng...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.2 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UmwStG)

Rz. 180 Allein aus dem Wortlaut "wenn das Recht … nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist", könnte auch hier auf eine statische Betrachtung des Besteuerungsrechts im Zeitpunkt der Einbringung geschlossen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung kommt es aber auch hier wohl unstreitig auf eine vergleichende Betrachtung des Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen im Z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.1 Allgemeines

Rz. 106 Nach § 23 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der übernehmenden Gesellschaft angeschafft, wenn die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Rz. 107 Erfolgt die Einbringung dagegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des UmwG, tritt nach § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG die überneh...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 26 Die übernehmende Gesellschaft muss nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sein, die nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR gegründet wurde und deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten be...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 50 Nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Rz. 51 Sofern dem nicht an anderer Stelle ausdrücklich widersprochen wird, ist in der Einbringung zum Buchwert aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsgeschäft zu sehen, obgleich auch die Einbringung zum Buchw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3.2 Anwendungsbereich des Art. 8 der Fusionsrichtlinie (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 184 Nach Art. 8 Abs. 1, 3 der Fusionsrichtlinie darf der Anteilstausch unter den weiteren Voraussetzungen der Fusionsrichtlinie auf der Ebene des Einbringenden keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns auslösen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UmwStG tatsächlich nur auf die Sachverhalte beschrä...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 176 Das Bewertungswahlrecht des Einbringenden für einen qualifizierten Anteilstausch setzt voraus, dass entweder das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile im Vergleich zum deutschen Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteilen vor der Einbringung weder ausgeschlossen noch beschränkt ist ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.1 Qualifizierter Anteilstausch

Rz. 103 Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG ist Voraussetzung für das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. Rz. 104 Zweck der Beschränkung der Steuervergünstigung auf mehrheitsv...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.1 Buchwert bzw. Anschaffungskosten

Rz. 122 Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder bei unterjähriger Einbringung ergäbe. Daher hat die übernehmende Gesellschaft den Buchwert de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.4 Verlust- und Zinsabzug

Rz. 73 Ein etwaiger einkommen-, körperschaft- oder gewerbesteuerrechtlicher laufender Verlust oder Verlustvortrag geht nicht, auch nicht anteilig auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt auch für Verlustvorträge i. S. d. §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG sowie für den Zinsvortrag i. S. d. § 4h EStG ggf. i. V. m. § 8a KStG. [1] Rz. 74 Die übernehmende Gesellschaft kann tr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3.3 Erweitertes Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen bei Buchwert- oder Zwischenwertansatz (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2, 3 UmwStG)

Rz. 189 Sofern die Voraussetzungen der Fusionsrichtlinie erfüllt sind und der Einbringende einen Antrag auf Ansatz des Buch- oder eines Zwischenwerts als Veräußerungspreis bzw. Anschaffungskosten gestellt hat, ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines DBA so zu besteuern, wie die Veräußerung der eingebrachten Antei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 23 UmwStG

Rz. 1 Nach den §§ 20 bzw. 21 UmwStG kann die Einbringung von Unternehmensteilen bzw. der Anteilstausch grundsätzlich unter Fortführung der bisherigen Buchwerte oder Anschaffungskosten steuerneutral, unter Ansatz eines Zwischenwerts teilweise steuerneutral oder durch Ansatz des gemeinen Werts unter Aufdeckung aller stiller Reserven steuerwirksam durchgeführt werden. Die §§ 20...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen

Rz. 59 Der Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden bewirkt, dass die Realisierung von steuerrelevanten Tatbeständen in Bezug auf das eingebrachte Betriebsvermögen durch den Einbringenden vor dem Einbringungszeitpunkt nicht nur dem Einbringenden selbst, sondern zusätzlich auch der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen ist, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Ausschluss/Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den eingebrachten Anteilen

Rz. 163 Obgleich der Wortlaut "nach der Einbringung … ausgeschlossen oder beschränkt ist" auch anders verstanden werden könnte, scheint wohl unstreitig zu sein, dass es hier nicht um eine statische Betrachtung des Besteuerungsrechts nach der Einbringung, sondern vielmehr um eine vergleichende Betrachtung der Besteuerungsrechte vor und nach der Einbringung geht.[1] Rz. 164 Der...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[1] Rz. 122a Z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.4 Buchwertansatz

Rz. 22 Soweit trotz eines Antrags auf (einheitliche) Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG der gemeine Wert anzusetzen ist, z. B. weil das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt bzw. ausgeschlossen[1] oder erstmals begründet[2] wurde, ist § 23 Abs. 1 UmwStG zwar nicht anwendbar, weil insoweit der gemeine Wert angesetzt wurde. Diese gesetzlich zulässige Durchbrechun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.3 Ausschluss/Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen

Rz. 167 Auch für diese Frage geht es um eine vergleichende Betrachtung des deutschen Besteuerungsrechts an den eingebrachten Anteilen im Zeitpunkt vor und nach der Einbringung. Rz. 168 In erster Linie geht es hier um die Fälle der Einbringung durch eine im Inland ansässige Person in eine z. B. in Tschechien, der Slowakei oder in Zypern ansässige Gesellschaft. Nach den mit die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3 Eingebrachtes Betriebsvermögen

Rz. 18 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann ebenfalls gefolgert werden, dass § 23 Abs. 1 UmwStG nicht nur die Fälle der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 20 UmwStG, sondern auch die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Ge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.1 Allgemeines

Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1] Rz. 117 Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden Konsequenzen richten...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Kein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 121 Aufgrund der allgemeinen Grundsätze ist die Einbringung als normales Anschaffungsgeschäft mit Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts mit allen sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen zu behandeln.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 114 Die Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft unterscheiden sich danach, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG erfolgt. Rz. 115 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag (§ 23 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 130 § 23 Abs. 5 UmwStG regelt, dass Verlustvorträge des Einbringenden i. S. d. § 10a GewStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dies gilt für Einbringungen im Wege der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge und unabhängig davon, wie die übernehmende Gesellschaft die Wirtschaftsgüter bewertet. Rz. 131 Der ausdrückliche Ausschluss des Übergangs gewerbesteuerlicher...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.1 Allgemeines

Rz. 54 § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG setzt weiter voraus, dass der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung seiner Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zumindest zu einem Teil neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.1 Allgemeines

Rz. 149 Veräußert der Einbringende im Fall einer Sacheinlage i. S. d. § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren[1] oder wird einer der Ersatztatbestände realisiert[2], kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns I.[3] In den Fällen der (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 UmwStG oder 21 UmwStG [4] ko...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 92 Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in der Steuerbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (einfacher Anteilstausch). § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG definiert den qualifizierten Anteilstausch, wonach die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte an der erw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 170 Nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG steht dem Einbringenden ein originäres Bewertungswahlrecht zu, das er unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts der übernehmenden Gesellschaft ausüben kann. Der Einbringende kann beantragen, dass der Buchwert oder ein Zwischenwert als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile gilt. Vo...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4.2 Verhältnis zum Tauschgutachten

Rz. 73 Unklar ist, inwieweit das Tauschgutachten des BFH[1] überhaupt noch zur Anwendung kommt. Sofern es sich um den Tausch von Anteilen im Betriebsvermögen handelt, ist das Tauschgutachten nach der wohl herrschenden Auffassung seit Einführung des § 6 Abs. 6 S. 1 EStG nicht mehr anwendbar.[2] Rz. 74 Soweit es sich dagegen um den Tausch von Anteilen des Privatvermögens handel...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3 Antragstellung

Rz. 113 Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft nach § 21 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 UmwStG einen entsprechenden Antrag stellen. Nach § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG gilt für diesen Antrag § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG entsprechend.[1] Rz. 114 – 116 einstweilen frei Rz. 117 Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schluss...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.1 Allgemeines

Rz. 191 Bei (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 oder 21 UmwStG [1] kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II[2],wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert[3] oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird.[4] Rz. 192 In Höhe des Einbringungsgewinns II kommt es zu einer Erhöhun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.3.2 Erhöhung der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung beruhenden Anteile (§ 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG)

Rz. 200 Nach § 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 UmwStG soll § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG entsprechend gelten. Damit ist wohl der Fall gemeint, dass die übernehmende Gesellschaft die ehemals eingebrachten Anteile im Wege einer (Weiter-)Einbringung zum Buchwert nach der §§ 20 oder 21 UmwStG zunächst überträgt und erst anschließend die Besteuerung des Einbringungsgewinns II ausgelöst wird. Die ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2 Zwischenwert

Rz. 130 § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG gestattet es, die eingebrachten Anteile auch mit einem zwischen dem niedrigeren Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen. Rz. 131 Das Bewertungswahlrecht kann immer gesondert für jeden Sacheinlagegegenstand ausgeübt werden ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.2 Modifizierter Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 127 Da § 23 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG lediglich auf § 23 Abs. 3 UmwStG, nicht aber auch auf § 23 Abs. 1 UmwStG verweist, kommt es im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zwar zu einem modifizierten Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden, anders aber als im Fall eines Zwischenwertansatzes nicht zur Anrechnung der Vorbesitzzeiten. Rz. 128 Zwar wird die Anrechnung ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4.1 Verhältnis zu § 20 UmwStG

Rz. 63 Infrage steht, ob § 21 UmwStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem isolierten Vorgang übertragen werden, der auch nicht in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung eines Unternehmensteils steht[1], oder ob § 21 UmwStG vorrangig – ggf. neben § 20 UmwStG – auch dann anzuwenden ist, wenn Anteile an e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.1 Bewertung

Rz. 67 Die übernehmende Gesellschaft hat die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen und die Abschreibungen des Einbringenden fortzuführen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der AfA-Methode, des AfA-Satzes als auch hinsichtlich der ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Wechsel der AfA-Methode ist nur zulässig, soweit auch der Einbringende, z. B. bei ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 15 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann gefolgert werden, dass die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG identisch ist mit der übernehmenden Gesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG bzw. des § 21 Abs. 1 UmwStG. Daher kann § 23 Abs. 1 UmwStG nur zur Anwendung komme...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Anwendungsbereich

Rz. 108 § 23 Abs. 4 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt. Rz. 109 einstweilen frei Rz. 110 Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasst sowohl die eingebrachten Unternehmensteile i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG als auch die Anteile an der erworbenen Gesellschaft i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG.[1] Rz. 111 E...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2 Einbringungsvorgang

Rz. 37 Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG kann sich das Einbringen grundsätzlich sowohl im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehen. Rz. 38 Die Einbringung kann auch durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgen.[1] Rz. 39 Für jeden Einbringungsvorgang sind die Anwendungsvoraussetzu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 27 Soweit die Voraussetzungen einer Einbringung zum Buchwert vorliegen, erklärt § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG für entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft kommt es mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden. Rz. 28 Nic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.5 Organschaft

Rz. 79 Die Fußstapfentheorie (§§ 23 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 3 S. 1 und 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG) gilt auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Aus den § 4 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 3 Hs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 UmwStG folgt, dass die übernehmende Körperschaft umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eint...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.2 Anrechnung von Vorbesitzzeiten in einem Privatvermögen

Rz. 34 Streitig ist, ob die "entsprechende" Geltung i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG dahin gehend zu verstehen ist, dass die Vorbesitzzeiten auch dann anrechenbar sind, wenn der Einbringende die im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 21 UmwStG eingebrachten Anteile in seinem Privatvermögen gehalten hatte.[1] Rz. 35 Für die Einbeziehung der Vorbesitzzeiten im Privatvermögen spricht,...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4.3.2 Verhältnis zur (teilweise) verdeckten Einlage nach § 4 Abs. 1 S. 8 Hs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Rz. 79 § 21 UmwStG ist nicht anwendbar auf die verdeckte Einlage von Gesellschaftsanteilen, weil der Einbringende hier per definitionem als Gegenleistung keine neuen Anteile erhält. Rz. 80 Auch soweit die Übertragung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG anteilig ohne Gewährung einer Gegenleistung erfolgt, stellt sich der Vorgang nach § 17 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG aus ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Grundregel: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 94 Sofern die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs nicht vorliegen, hat sich für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Begriff "einfacher Anteilstausch" etabliert. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7 Besteuerung eines Einbringungsgewinns (§ 21 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 228 Der Anteilstausch ist grundsätzlich als Veräußerung der eingebrachten Anteile zu beurteilen, mit den Besonderheiten, dass die Höhe des Einbringungsgewinns in Abhängigkeit von der Ausübung der Bewertungswahlrechte variieren kann und die Anwendung einiger Steuervergünstigungen durch § 21 Abs. 3 UmwStG reglementiert wird. Rz. 229 Der Einbringungsgewinn ermittelt sich aus d...mehr