Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.4 Finanzierung der Erwerbsnebenkosten

Rz. 215 Im Regelfall wird der Bedachte die Erwerbsnebenkosten, z. B. die Notarkosten, Eintragungskosten, Grunderwerbsteuer, aber auch Maklerkosten selbst dann tragen, wenn der Zuwendende den gesamten Kaufpreis begleicht. Denkbar ist allerdings auch, dass selbst diese Kosten vom Zuwendenden übernommen werden (s. Siegemund, DStR 1993, 1281). Rz. 216 Die Behandlung der Erwerbsne...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.2 Die (interne) Steuernachfolge bei akzessorischen Positionen

Rz. 48 Zur Verdeutlichung der Fallgruppenbildung werden zunächst exemplarisch die verschiedenen Positionen aufgelistet, die hierunter fallen; sodann wird stellvertretend für zwei Steuerpositionen ein Lösungskonzept erarbeitet und dieses auf die Einzelpositionen übertragen. Folgende akzessorische Positionen sind hiervon betroffen: Fortführung der Einkunftsart, insbesondere bei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.4 Mehrseitige disquotale Einlagen im zeitlichen Zusammenhang

Rz. 755 § 7 Abs. 8 ErbStG hat insbesondere die Vermeidung steuerfreier Generationennachfolgen durch disquotale Einlage (z. B. des Vaters mit reflexhafter Werterhöhung der Anteile des Sohnes) im Blick. Steht der Leistung (disquotalen Einlage) daher eine Gegenleistung gegenüber, so fehlt es zum einen an der Freigebigkeit zum anderen ist aber auch kein Regelungsbedürfnis gegebe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Rz. 24 I.R.d. Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde die auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG (s. § 2 Rn. 180) neu eingeführt sowie im Bereich "Leistungen zwischen einer KapG, ihren Gesellschaftern und Dritten der Schenkung" gesetzliche Regelungen in § 7 Abs. 8 ErbStG und § 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht

Ausgewählte Literaturhinweise: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bisle, Unionsrechtliche Vereinbarkeit der Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG, StEuK 2015, 19; Dürrschmidt, Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2 Abs. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Tarif ist auf den steuerpflichtigen Erwerb i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, also auf die Bereicherung nach Abzug der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG anzuwenden (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Anders als bei den persönlichen Freibeträgen sind die Steuersätze bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht identisch. Es erfolgt auch keine Differenzierung...mehr

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Anhang 3a Übersicht – Erbschaftsteuer in aller Welt

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Grundfall

Rz. 301 Zur Veranschaulichung der komplexen Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll am Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel stehen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er seinen Anteil an einer GmbH an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Folgefragen

Rz. 315 Es ist derzeit noch nicht vollends geklärt, ob die zivilrechtliche Unterscheidung auch in das Erbschaftsteuerrecht übernommen werden kann. Nach dem letzten BFH-Urteil vom 24.10.2001 (BStBl II 2002, 153) in dieser Frage soll die zivilrechtliche Vorgabe auch im Erbschaftsteuerrecht befolgt werden. Danach gilt: bei Vollzug unter Lebenden wird die Zuwendung als Schenkung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Weitergabeverpflichtung

Rz. 31 Es ist nach § 28a Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu beachten, dass ein Erwerber nicht die Verschonungsbedarfsprüfung durchlaufen kann, wenn und soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2–8 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des EL oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des EL oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Nach § 28a Abs. 1 Satz 2 und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Der Zehnjahreszeitraum

Rz. 30 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist rückwärts gerichtet z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Systematik

Rz. 23 Zivilrechtlich sind Vor- und Nacherbe in zeitlicher Reihenfolge Erben desselben Erblassers und desselben Nachlasses, wenngleich sich der Nachlass durch Wertveränderung oder Surrogation bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalls verändern kann. Hängt der Nacherbfall vom Tod des Vorerben ab, erwerben beide durch Erbanfall, sodass jeweils ein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.4 Anwendungsfälle

Rz. 159 Die Befreiung gilt trotz der Beschränkung im Wortlaut auf den Erblasser über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 ErbStG (s. § 1 Rn. 19) auch in Fällen der Schenkung. Sie dürfte jedoch nur in wenigen Fällen Anwendung finden, da bei Erwerben von Todes wegen bei Eltern, Adoptiveltern und Großeltern der persönliche Freibetrag von 100.000 EUR Anwendung findet, also deutlich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Gesetzestechnik (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 4 § 1 Abs. 2 ErbStG zeigt die vom Gesetzgeber angewandte Gesetzestechnik auf. Danach sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen auch auf Schenkungen unter Lebenden und diese auch auf Zweckzuwendungen anzuwenden. Damit wird zum einen der Gesetzeswortlaut entlastet (s. Viskorf in V/S/W, § 1 Rn. 50), zum anderen wird aber au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.3 Einfache Nachfolgeklausel (alle Miterben werden anteilig Gesellschafter)

Rz. 336 Der BFH hat die Sondererbfolge "als eine mit dem Erbfall wirksam gewordene, gegenständlich begrenzte Erbauseinandersetzung" umschrieben (s. BFH vom 01.04.1992, BStBl II 1992, 669) und der BGH hat in der Leitentscheidung (s. BGH vom 10.02.1977, BGHZ 68, 225) hierzu ausgeführt, dass trotz der Sondererbfolge die Beteiligung nicht am Nachlass vorbei übertragen wird. Aus ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Die Anwendungsfälle im Einzelnen

Rz. 11 In die Rechtsstellung eines Erben rücken ein: der gesetzliche Erbe, der gewillkürte Erbe, der Erbe kraft Vertrags, bei mehreren Erben die Miterbengemeinschaft. Ausgeschlossen sind die Personen, die vom Erblasser enterbt bzw. als erbunwürdig angesehen wurden, oder die zu Lebzeiten auf das Erbe verzichtet haben. Aus der Gesamtschau von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bilden nur dieje...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zuordnung und Anwendung

Rz. 1 § 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschrän...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 17 Die Zweckzuwendung wurde erstmals im Erbschaftsteuergesetz 1922 als steuerpflichtiger Vorgang erfasst. Charakteristikum der Zweckzuwendung ist, dass eine Zuwendung an eine bestimmte Person vorgenommen wird mit der Verpflichtung des Erwerbers, das erhaltene Vermögen (teilweise) nicht für sich selbst, sondern für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Durch die Zweckbind...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung nach bis zum 30.06.2016 gültigem Recht

Rz. 36 Für eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung musste Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übergehen. Anteile an PersG, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), gewerblich geprägten Gesellschaften (GmbH & Co. KG) und ähnliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ES...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Der/die gewillkürte/n Erbe/n

Rz. 14 Dem Grundsatz der Privatautonomie folgend, haben letztwillige Verfügungen Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge (s. § 1937 BGB). Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, folgt auch das ErbStG diesem Prinzip. Alle Erwerbsvorgänge auf der Grundlage einer wirksamen testamentarischen oder vertraglichen Anordnung unterliegen daher dem Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fa...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Anzeigepflicht des Erwerbers nach Abs. 1

Rz. 8 Der Erwerber (bei einer Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG auch der Beschwerte) ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme seines Erwerbs verpflichtet, dem zuständigen FA diesen schriftlich mitzuteilen (s. R E 30 ErbStR). Dies gilt sowohl für Erwerbe v.T.w. als auch für Zuwendungen unter Lebenden. 2.1 Erwerber Rz. 9 Ein Erwerber kann nicht nur eine natürliche Person, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.8 Folgewirkungen bei der Realteilung

Rz. 196 Mit der Behandlung des Spitzenausgleichs als entgeltlichem Erwerbstatbestand sind Folgefragen verbunden: Mit dem entgeltlichen Erwerb ist nach dem Urteil des BFH vom 20.04.2004 (BStBl II 2004, 987) ein Anschaffungsvorgang verbunden, der zum Lauf der Veräußerungsfrist (früher: Spekulationsfrist) des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG führt. Eine ähnliche Beurteilung nimmt ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen

Rz. 13 Die Werte von anderen VG und Schulden sind gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festzustellen, wenn sie mehreren Personen zustehen. Damit fällt insb. der Erwerb von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften in den Anwendungsbereich der Norm. Beim Erwerb eines solchen Anteils sind die VG und Schulden der Gesellschaf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Aussetzung der Versteuerung gem. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974

Rz. 17 Wurde beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, die Versteuerung nach § 34 ErbStG-DDR ausgesetzt, ist diese Vorschrift über den 31.12.1990 hinaus anzuwenden. Die Steuer entsteht in diesen Fällen nach § 37a Abs. 2 Satz 2 im Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechts. Demzufolge hat der Erwerber beim Erlöschen des Nutzung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3. Zusammenrechnung mit Vorerwerben

Rz. 21 Kommt es zu mehreren Erwerben begünstigten Vermögens von demselben Zuwendenden innerhalb von zehn Jahren, sind die Vorerwerbe mit ihrem jeweiligen damaligen Wert dem Letzterwerb hinzuzurechnen (R E 13a.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). So soll – analog dem Sinn und Zweck des § 14 ErbStG – vermieden werden, dass ein Großerwerb in eine Vielzahl von Einzelerwerben aufgespalten un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 31 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können – um eine Reduzierung des Familienvermögens zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Ab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 260 Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung. In beiden Fällen werden die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.1 Tarifliche Konsequenzen

Rz. 13 Die Steuerbelastung wird durch verschiedene Instrumente abgestuft. So ist der Steuertarif (§§ 19, 19a ErbStG) neben dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängig von der Steuerklasse. Zudem hat die Einordnung eines Erwerbers in eine bestimmte Steuerklasse u. a. Bedeutung für die Höhe der persönlichen und zum Teil auch für die sachlichen Freibeträge (§§ 13, 16 und 17...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung für Betriebsvermögen gem. § 28 ErbStG

Rz. 15 Gehört zum Erwerb BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, kann dem Erwerber auf Antrag die darauf entfallende Steuer bis zu zehn Jahre gestundet werden (s. § 28 Rn. 1). Eine solche Stundung kannte das DDR-Erbschaftsteuerrecht nicht. Gehörte nun zu einem nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR besteuerten Erwerb entsprechendes Vermögen und war die hierfür zu erh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.6 Die Neuregelung

Rz. 473 Aufgrund der Neufassung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt nunmehr auch der Betrag als Zuwendung vom Erblasser, der für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des EL zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs gewährt wird. Damit ist eine Lücke geschlossen worden, um jedwede Verzichtsabfindung dem ErbStG zu unte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.8 Zwingende Gründe

Rz. 114 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung des Erwerbers in den folgenden zehn Jahren nach dem Erwerb unschädlich, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR rechnet hierunter jedoch nicht die Nutzungsaufgabe aufgrund einer beruflichen Versetzung des Erwerbers. Di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Behandlung von Schulden

Rz. 34 Das folgende Beispiel veranschaulicht den Sachverhalt. Praxis-Beispiel Wie die vorigen beiden Beispiele, jedoch hat S noch eigenes Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR. Außerdem besteht eine Pflichtteilsschuld i. H. v. 450.000 EUR. Beim Tod des S haben die Wertpapiere einen Steuerwert von 1.500.000 EUR. Lösung: Rz. 35 Sind hingegen sowohl direkt zuordenbare Schu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.4 Begünstigtes Objekt

Rz. 94 Satz 1 der Nr. 4b fordert ein im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenes bebautes Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, wie auch bei der Nr. 4a (s. Rn. 66, 67). Es liegt ein begünstigtes Objekt vor, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer d...mehr

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Anhang 3c Türkei / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Rz. 9 Der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen grds. türkische Staatsangehörige als Übertragende bzw. Schenker. Dies gilt nicht, wenn auf ausländische Staatsbürger Vermögen übergeht, das nicht in der Türkei belegen ist. Ebenfalls unter die unbeschränkte Steuerpflicht fallen türkische Staatsangehörige, die Vermögen erwerben. In der Türkei belegenes...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Schulden, die mit dem Erbfall entstehen

Rz. 190 Berücksichtigungsfähig sind auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, in ihrer Grundlage aber noch vom Erblasser herrühren. Rz. 191 Dazu gehört z. B. auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist (s. § 1371 Abs. 2 BGB). Zwar ist diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1. Überblick

Rz. 37 Die Lohnsummenregelung wurde erstmals mit dem ErbStRG 2009 als Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen von Unternehmensvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG eingeführt und ist im Vergleich zu der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung weitgehend unverändert geblieben. Hintergrund der weitreichenden Verschonungsabschläge war die Sicherung der Arbeitsplätze dur...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Folgen

Rz. 183 Die Anwendung von § 2 Abs. 3 ErbStG hatte zur Folge, dass der Vermögensanfall insgesamt den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen war. Der Steuerpflichtige hatte damit Anspruch auf die deutlich höheren Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Dies hatte aber auch zur Folge, dass für den Erwerb die gegenständliche Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf das I...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Die konkrete Berechnung

Rz. 4 Dem Wortlaut von § 14 ErbStG ist i. V. m. R E 14.1 ErbStR folgende Berechnungsreihenfolge zu entnehmen (s. auch Meincke, DStR 2007, 273): Hinweis: Nach dem BFH (vom 09.07.2009, BB 2009, 2395) ist die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG diejenige Steuer, die bei zutreffender...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 40 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der Anzeigepflichten für deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter sind in § 9 ErbStDV geregelt. Sie haben neben den gesetzlichen Anzeigen auch die von ihnen beurkundeten Sterbefällen von Deutschen, die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen auslä...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 146 Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ist in Zusammenhang mit dem grundsätzlich steuerpflichtigen Erwerb des § 10 Abs. 3 ErbStG (s. § 10 Rn. 120) zu sehen. Zivilrechtlich geht bei einer Vereinigung von Rechten und Pflichten die jeweilige Schuld bzw. die jeweilige Forderung unter (sog. Konfusion). Praxis-Beispiel Der Vater gewährt seinem Sohn ein Darleh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anwendung des § 13d ErbStG

Rz. 11 § 13d ErbStG stellt eine Verschonungsregelung für übertragenes Grundvermögen dar. § 13d ErbStG ist eine zum 01.01.2009 neu eingeführte gesetzliche Regelung (damals als § 13c ErbStG), die auf keine Vorgängernorm in dem ErbStG a. F. aufbaut. Mit § 13d ErbStG wurde ein neues Verschonungssystem für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geschaffen (s. Crezelius, DStR 2007,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Maßgeblicher Stichtag

Rz. 30 Maßgeblich ist die Inländereigenschaft am Stichtag der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung. Hierbei sind insbesondere die Fälle von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG zu beachten, in denen die Steuer zu einem spätere...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.4 Das Wahlvermächtnis (insbesondere in Verbindung mit einem Grundstück)

Ausgewählter Literaturhinweis: Roth/Maulbetsch, Das Wahlrecht beim Wahlvermächtnis, NJW-Spezial 2011, 615. Rz. 249 Wenn der Vermächtnisnehmer bzw. der Beschwerte zwischen verschiedenen Leistungen wählen kann (Wahlvermächtnis), gilt die von ihm gewählte Leistung als Gegenstand des Vermächtniserwerbs. Sofern vom Erblasser nicht abweichend bestimmt, steht grundsätzlich dem Beschw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Antragserfordernis

Rz. 24 Auf Antrag des Erwerbers wird bei Überschreiten der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR – bzw. 37 Mio. EUR (unter Anwendung des § 13a Abs. 9 ErbStG (30 % max. Vorwegabschlag bei bestimmten Familienunternehmen)) – eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Dem Erwerber soll in diesem Zusammenhang zugemutet werden, in bestimmten Umfang sein sog. verfügbares Vermögen gem. § ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Vorweggenommene Erbfolge

Übertragungen zu Lebzeiten erfolgen regelmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert; umfasst aber gemeinhin alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Übernehmer im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten hätte.[1] Die Varianten an Übertragungen sind so vielfältig wie die verfolgten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 56 Der Erwerb des sog. "Dreißigsten" ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich als gesetzliches Vermächtnis steuerbar, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit. Der Erbe ist entsprechend § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 31 Auch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall entsteht die Steuer nach der Grundregel im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei einem Schenkungsvertrag zugunsten eines Dritten von Todes wegen kommt nicht § 2301 BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) zur Anwendung, so dass damit beim Tod noch Vermögenswerte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weitergegeb...mehr