Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrbedarf.

Rn 17 Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 06, 612). Auf die Regelmäßigkeit stellt der BGH wieder ab ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Höhe des Freibetrages

Tz. 65 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Tariffreibetrag beträgt für die steuerbegünstigten und nichtsteuerbegünstigten Körperschaften 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3). Er ist vom Einkommen abzuziehen und kann höchstens in Höhe des ermittelten Einkommens zum Abzug gelangen (s. § 24 KStG, Anhang 3). Der Tariffreibetrag gilt gemäß § 25 KStG nicht für Kapitalgesellschaften und f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht.

Rn 17 Nach II 2 greift die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht, wenn weitere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, denen trotz Barunterhaltsleistungen ihr eigener angemessener Unterhalt verbleibt. In Betracht kommen Großeltern BGH NJW 22, 331), aber auch der andere Elternteil. Voraussetzung ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Berechnungsformel.

Rn 8 Die Formel für die Berechnung des Volljährigenunterhalts lautet: Bedarf des Kindes × (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag): (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag + Einkommen des anderen Elternteils – Sockelbetrag).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 3 Bei nicht gesteigerter Unterhaltsverpflichtung variiert der Selbstbehalt je nachdem ob es sich um Unterhalt für volljährige Kinder, Eltern oder eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1615l handelt. Auch hier weichen die Leitlinien voneinander ab. Entspr Regeln finden sich in den Leitlinien unter 21.3. Auch hier ist es möglich, den Selbstbehalt im Einzelfall zu senken oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Auswirkungen der Rangverhältnisse im Mangelfall.

Rn 57 In einem Mangelfall muss der Unterhaltsverpflichtete zunächst die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherstellen. Stehen ihm danach unter Beachtung seines eigenen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke noch einzusetzende Mittel zur Verfügung, kann daraus der nachrangig Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch befriedigen (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Rn 6 Hierzu zählen alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Geld oder Geldeswert (§ 8 EStG) gewährt werden. Die Einkünfte müssen nachhaltig erzielt werden. Es gilt das Zuflussprinzip (§ 11 I 3 EStG, gelockert nur durch die Verweisung auf § 38a I EStG). Soweit Zahlungen einmalig erfolgen, sind sie auf einen angemessenen Ze...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Tabelle zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Tz. 69 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Das zu versteuernde Einkommen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist wie nachfolgend zu ermitteln (s. R 7.1 Abs. 1 KStR 2022):mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 26g AGG – Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen.

Gesetzestext (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fiktion von Steuervorteilen.

Rn 45 Zumutbare sicher erzielbare Steuervorteile sind wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 15, 2138 und ständig; vgl auch Perleberg-Kölbel NZFam 15, 904). Steuervorteile sind fiktiv zuzurechnen, soweit aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Obliegenheit zu ihrer Geltendmachung besteht (BGH FamRZ 07, 1237; vgl auch Ziffer 10.1 der Leitlinien). Dazu gehört insb die zutreffend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 13 Nicht subsidiäre Sozialleistungen sind das Wohngeld, dies ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt, sowie BAföG-Leistungen, soweit sie nicht subsidiär gewährt werden; die Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII ist ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag gem § 6a BKindG (BGH FamRZ 21, 181).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unregelmäßige oder einmalige Barbezüge.

Rn 10 Auch unregelmäßig oder einmalig erzielte Einkünfte sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Abfindungen, die ein Schuldner nach Verlust eines Arbeitsplatzes oder aufgrund eines Sozialplans erhält, haben Lohnersatzfunktion (BGH FamRZ 12, 1048; 08, 761; KG FuR 17, 568; Karlsr FamRZ 14, 942; Hamm FamRZ 23, 588). Dies gilt auch für Abfindungen, die aufgrund einer vorma...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 97. Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 95, 438

Rn. 117 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkommensgefälle.

Rn 18 Geringfügige Einkommensdifferenzen sind nicht auszugleichen (BGH FamRZ 84, 988; Kobl FamRZ 20, 239; Frankf FamRB 19, 255; Hamm FamRZ 19, 792; Karlsr FamRZ 10, 1082: 63 EUR nicht gering; Brandbg FamRZ 05, 210: Aufstockungsunterhalt muss einen Mindestbetrag von (seinerzeit) 100 DM erreichen). Maßgebend für die Größenordnung des Aufstockungsbetrages, die nicht mehr vernac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sockelbetrag.

Rn 7 Das Einkommen beider Eltern ist um den Sockelbetrag zu reduzieren. Die Höhe des Sockelbetrages wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bemessen. Regelungen finden sich unter 13.3 der Leitlinien. Er entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt. Bei privilegierten volljährigen Kindern wird zunächst der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag eingesetzt. Reicht das ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entgeltpunkte als Bezugsgröße.

Rn 5 Maßgebliche Bezugsgröße der GRV (iSv § 5 I) sind Entgeltpunkte. Im VA sind darunter die Entgeltpunkte iSd § 63 SGB VI zu verstehen, nicht die – sich erst nach Multiplikation mit dem sog Zugangsfaktor ergebenden – persönlichen Entgeltpunkte. Nimmt die versicherte Person die Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch, beträgt der Zugangsfaktor 1,0, wirkt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Betreuungsunterhalt.

Rn 18 Der Betreuungsunterhalt ist nicht zu begrenzen (BGH FamRZ 09, 1361). Davon ist jedoch der Aufstockungsteil eines einheitlichen Unterhalts zu unterscheiden. Ist der Unterhalt höher als das von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erzielbare Einkommen, beruht der darüber hinaus gehende Teil des Unterhalts nichts auf der Kinderbetreuung, sondern darauf, dass dieser Ehegat...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 17. Zweites Steueränderungsgesetz vom 21.12.1967, BStBl I 67, 484

Rn. 22 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit dem zweiten StÄndG wurde eine Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt beschlossen. Sie betrug grundsätzlich 3 vH der Steuerschuld. Sie begann jedoch erst bei höheren Einkommen, so im Fall der Anwendung des Splittingtarifs bei Einkommen von 32 040 DM und mehr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedarf des Berechtigten.

Rn 8 Gem § 1610 II umfasst der angemessene Unterhalt den gesamten Lebensbedarf. Nach I der Vorschrift bestimmt sich das Maß des Unterhalts durch die Lebensstellung des Bedürftigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass unterhaltsberechtigte Kinder im Regelfall noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben, so dass sich ihre Lebensstellung von ihren Eltern ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zusammenleben mit neuem Lebenspartner oder im Falle der Wiederheirat.

Rn 38 Auch wenn eine Ersparnis von Mietaufwendungen nicht gegeben ist, kann das Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner weitere Ersparnisse mit sich bringen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH FamRZ 95, 344). Da sich der neue Lebenspartner im Falle der Leistungsfähigkeit an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen muss, ergeben sich Ersparnisse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erhöhter Elementarbedarf.

Rn 29 Aufgrund geänderter Rspr lässt der BGH (FamRZ 21, 28) eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages zu. Dies hat zu einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle geführt. Diese enthält nunmehr 15 Einkommensgruppen und umfasst ein Einkommen von bis zu 11.200 EUR. Fraglich ist allerdings...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich des § 1577 II.

Rn 10 Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit mindern stets die Bedürftigkeit (BGH FamRZ 83, 146). Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit bleiben sowohl beim Bedarf als auch bei der Bedürftigkeit nach Billigkeit ganz oder teilw unberücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für den Schuldner wie den Gläubiger (BGH FamRZ 01, 350). Eine tatsächliche Berufsausbildung indiziert die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einsatzzeitpunkte.

Rn 19 Anders als die Unterhaltstatbestände der §§ 1571, 1572 oder 1573 I kennt § 1573 II keine gesetzlichen Einsatzzeitpunkte. Gleichwohl ist anerkannt, dass auch der Aufstockungsunterhalt an die Wahrung von Einsatzzeitpunkten geknüpft sein muss (BGH FamRZ 16, 203). Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach § 1573 II vorliegen, muss stets ein Ehegattenunterhaltsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Taschengeld.

Rn 8 Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieses soll die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken des Ehegatten und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen (BGH FamRZ 14, 538; 13, 363). Taschengeld kann auch zur Schuldentilgung verwendet werden (BGH FamRZ 04, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfragen.

Rn 31 Über § 1361 IV 4 und § 1360a III gilt § 1613 I auch für den Trennungsunterhalt. Nach § 1613 I 2 wird Unterhalt ab dem ersten des Monats geschuldet, jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, mithin frühestens taggenau ab Trennung. Str ist, ob für Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt die Frist des § 1585b III ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 86. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaft­standorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt vom 13.09.1993, BGBl I 93, 1569 (StandOG).

Rn. 106 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des EStG durch das Standortsicherungsgesetz zusammengestellt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarf der Mutter.

Rn 4 Für den Bedarf ist gem III 1, § 1610 I die Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter maßgebend. Von Bedeutung ist ihr Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Im Ergebnis darf sie mit eigenem Einkommen aber nicht mehr zur Verfügung haben als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FuR 10, 286). Nunmehr hat der BGH offen gelassen, ob dieser Halbtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung nach § 1578b.

Rn 11 Die Billigkeitsregelung des § 1578b gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 (BGH FamRZ 11, 188; 09, 1207; Schlesw FamRZ 11, 302). § 1578b ist neben § 1579 (vgl Rn 10) anwendbar. § 1578b ist auch im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig (BGH FamRZ 10, 1414). Der Befristungs- und Begrenzungseinwand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsätze der Mangelfallberechnung.

Rn 64 Bei der Mangelfallberechnung ist von dem für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Der Erwerbstätigenbonus ist bei der Leistungsfähigkeit nicht in Abzug zu bringen. Anschließend ist der Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten angemessen zu verteilen. Dies geschieht in der Wei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern eine inhaltliche Beschränkung der Erwerbsobliegenheit, wenn nach §§ 1570 ff eine Erwerbstätigkeit zu erwarten ist (BGH FamRZ 83, 144). Dem (geschiedenen) Ehegatten wird nicht jede Erwerbstätigkeit angesonnen, sondern nur eine ›angemessene‹. Das UÄndG 2008 hat § 1574 I u II infolge der stärkeren Betonung des Grunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs (Abs 2 Nr 3).

Rn 13 II Nr 3 nimmt Anrechte vom Wertausgleich aus, deren Ausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten unwirtschaftlich wäre. Damit werden Fälle erfasst, in denen sich die interne oder externe Teilung voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken würde, dh, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Versorgungsanspruch realisieren könnte (BTDrs ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Eigentliche Ermittlung.

Rn 21 Absolute Beträge oder Prozentsätze scheiden – wie bei § 555c IV (§ 555c Rn 24) – für eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit als grds ungeeignet aus, da sie zum konkreten Fall nichts aussagen (BGH NZM 14, 193 Rz 3; KG NJW 81, 2307, 2308; LG Berlin ZMR 22, 302; aA LG Berlin IMR 14, 104: 22,8 %; GE 02, 930: 20–30 %; NJW-RR 92, 144: 30 %; LG Hamburg WuM 89, 174 [LG Hambur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1577 normiert für den nachehelichen Unterhalt das allg gültige unterhaltsrechtliche Prinzip, dass Unterhalt nur beanspruchen kann, wer bedürftig ist (BGH FamRZ 89, 487). Die oft langjährigen Verpflichtungen schränken den Pflichtigen teilw erheblich in seiner durch Art 1 u 2 GG geschützten allg Handlungsfreiheit ein (BVerfG FamRZ 01, 1685). Dies gebietet, die mit der U...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 236. Steuerentlastungsgesetz 2022 (StEntlG 2022) v 23.05.2022, BGBl I 2022, 749

Rn. 256 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 11.05.2022 dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zugestimmt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde um die Zahlung einer Energiepreispauschale iHv 300 EUR und um die Einmalzahlung eines Kinderbonus iHv 100 EUR ergänzt. Der Bundestag am 13.05.2022 dem StEntlG 2022 in der Fassung der Beschl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Tarif-Vorschriften

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Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Sachliche Steuerpflicht – Besteuerungsgrundlage

Tz. 96 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Körperschaftsteuer bemisst sich für den Verein X nach dem zu versteuernden Einkommen (s. § 7 Abs. 1 KStG, Anhang 3). Das zu versteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, der sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt, vermindert um den Freibetrag von 5 000 EUR (s. § 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3; s. § 7 Abs. 2 KStG, Anhang 3; s....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Fiktive Einkünfte.

Rn 16 Fiktives Einkommen ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners als Erwerbsersatzeinkommen prägend (BGH FamRZ 85, 374). Auf Seiten des Unterhaltsgläubigers ist fiktives Einkommen wegen Verstoßes gegen eine Erwerbsobliegenheit als Surrogat der Familienarbeit anzusehen und gleichfalls prägend in die Bedarfsbemessung einzubeziehen (BGH FamRZ 01, 986 = FuR 01, 306; BGH FamRZ 01...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Steueränderungsgesetz vom 18.07.1958, BStBl I 58, 412

Rn. 12 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die endgültige Regelung der Ehegattenbesteuerung durch ein Wahlrecht nach § 26 Abs 1 EStG 1958 auf getrennte oder uneingeschränkte Zusammenveranlagung mit entsprechender Tarifgestaltung (bei getrennter Veranlagung Anwendung des Tarifs auf die jeweiligen Einkommen der Ehegatten, bei Zusammenveranlagung Anwendung des Tarifs auf das halbierte Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mangelfallberechnung.

Rn 7 Bei der Mangelfallberechnung gleichrangiger Unterhaltsberechtigter ist zunächst von dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen sein notwendiger oder angemessener Selbstbehalt abzuziehen. Dabei handelt es sich um die Verteilungsmasse. Zu ermitteln sind außerdem die Einsatzbeträge. Dies sind bei minderjährigen Kindern die Zahlbetr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Umgangskosten.

Rn 51 Durch Ausübung des Umgangs bedingte Kosten können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden (BGH FamRZ 14, 917; 09, 1391; Kobl FuR 18, 592; Bremen FamRZ 17, 297). Etwas anderes kann gelten aufgrund der nach § 1612b V begrenzten Kindergeldanrechnung, wenn sonst ausreichende Mittel zur Umgangsausübung fehlen (BVerfG FamRZ 03, 1370; BGH NJW 09, 2598; FamRZ 08, 594)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mangelfall.

Rn 5 Ein Mangelfall ist gegeben, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts nicht ausreicht, den Bedarf aller Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang sicherzustellen. I. Auswirkungen der Rangverhältnisse. Rn 6 Zunächst sind die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherzustellen. Nachrangige Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorsorgeaufwendungen.

Rn 49 Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge können in angemessener und nachgewiesener Höhe einkommensmindernd geltend gemacht werden (vgl Ziff 10.1 der Leitlinien; zu Einzelheiten vgl FAKomm-FamR/Kleffmann vor § 1361 Rz 148). Die Angemessenheit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw dem Versicherungsschutz, der vor der Trennung bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Bedürftigkeit.

Rn 21 Der berechtigte Ehegatte muss außerstande sein, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Maßstab hierfür sind nicht §§ 76 FamFG, 114 ff ZPO, sondern die Billigkeit. Ein Kostenvorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, sondern schon bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts geschuldet (Hambg NJW 60, 1768). Ein Vorschussanspru...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 221. Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512

Rn. 241 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Der Koalitionsausschuss hatte sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket unter Einbezug steuerlicher Erleichterungen verständigt. Nachfolgend hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen (zu Einschränkungen vgl Rn 9). Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein...mehr