Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.6 Wechsel in der Art der Haftung

Rz. 367 Insbesondere bei Familiengesellschaften ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Komplementär zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Kommanditistenstellung einrückt, während umgekehrt ein Kommanditist zum Komplementär wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, was mit den bisher als ausgleichsfähig oder nur verrechenbar behandelten Verlusten geschieht, wenn sie nach der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.3.1 Vergleichbarkeit in der Haftung

Rz. 387 Eine "sinngemäße Geltung" des § 15a EStG kann deshalb nur zum Zug kommen, wenn die normalen Rechtsfolgen des Zivilrechts ausgeschlossen sind. Der Gesetzestext grenzt hier mit der Formulierung ab, "… soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden … durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist". Rz. 388 Im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6 Gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste (Abs. 4)

Rz. 317 Dem Gesetzgeber erschien es als zweckmäßig und notwendig, die zunächst nicht ausgleichsfähigen Beträge für künftige Vz festzuhalten. Aus diesem Grund ist gem. § 15a Abs. 4 EStG eine förmliche und gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste vorgesehen, die jährlich fortzuschreiben ist. Entscheidend ist hier die Überlegung, dass für die Verrechnung keine Frist best...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.3.1 Gegenstand der Verrechnung

Rz. 223 Gem. § 15a Abs. 2 S. 1 EStG mindert der verrechenbare Verlust die Gewinne, die dem Kommanditisten "aus seiner Beteiligung an der KG" zuzurechnen sind. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine Verrechnung nur mit Ergebnissen der Mitunternehmerschaft möglich ist, aus der die verrechenbaren Verluste stammen. Damit erfasst dieser Abzug auch nur die positiven Eink...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.2.2 Zeitpunkt für die Bestimmung des Kapitalkontos

Rz. 169 Maßgebend für den Stand des Kapitalkontos ist jeweils das Ende eines Wirtschaftsjahres, für das dem Kommanditisten ein Verlustanteil zuzurechnen ist.[1] Es gilt ein strenges Stichtagsprinzip. Ein Zwischenstand im Lauf des Wirtschaftsjahres bleibt unberücksichtigt. Während Entnahmen und Einlagen des genannten Zeitraums einzubeziehen sind, gilt das nicht für einen Gewi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2 Kapitalkonto

Rz. 131 § 15a EStG begrenzt den berücksichtigungsfähigen Verlustanteil des Kommanditisten auf die Höhe seines – positiven – Kapitalkontos. Das Gesetz umschreibt dies so, dass ein Anteil am Verlust der KG nicht ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Indirekt bringt diese Formulierung damit zugleich zum Ausdruc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.6 Ergänzende Fragen

Rz. 256 Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 2 EStG "… können abweichend von S. 1 Verluste des Kommanditisten … auch ausgeglichen … werden, soweit … ein negatives Kapitalkonto entsteht …". Im Hinblick auf diese Formulierung stellen sich für den erweiterten Verlustausgleich noch Fragen zum Personenkreis, Gegenstand des Verlusts, möglichen Wahlrecht. Rz. 257 Auf die beiden ersten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.2 Ergänzungswerte und Sonderbetriebsvermögen

Rz. 144 Die höchstrichterliche Rspr. hat für die Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften Besonderheiten herausgearbeitet, die auch für die Bestimmung des Kapitalkontos von Bedeutung sind. Diese ergeben sich zum einen aus zwingenden Bilanzierungsgrundsätzen und abweichenden – personengebundenen – Bewertungswahlrechten (z. B. Rücklage gem. § 6b EStG), zum anderen aus der N...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.1 Außenhaftung gem. § 171 HGB

Rz. 237 § 15a Abs. 1 S. 2 EStG nimmt ausdrücklich Bezug auf § 171 Abs. 1 HGB, der den Grundsatz der unmittelbaren Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner Einlage festlegt. Nach handelsrechtlichem Verständnis ist hierunter die "Hafteinlage" oder "Haftsumme" zu verstehen, die im Handelsregister einzutragen ist, dadurch nach außen erkennbar wird und zugleich Außenwirkung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.6.2 Haftung des Kommanditisten

Rz. 54 Der Kommanditist muss für Schulden der KG im Außenverhältnis nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme einstehen. Dieses Einstehenmüssen ist unabhängig von der Höhe seiner tatsächlichen Einlage. Rz. 55 Im Handelsrecht wird grundsätzlich unterschieden zwischen der "Haftsumme", die den Betrag bezeichnet, mit dem der Kommanditist im Außenverhältni...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.4.2 Die überschießende Außenhaftung – Abs. 1 S. 2 und S. 3

Rz. 19 Erweitert wird der Grundtatbestand durch § 15a Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG. Danach ist ein Verlustausgleich auch dann möglich, wenn der Kommanditist nach § 171 Abs. 1 1. Halbs. HGB haftet, und zwar selbst dann, wenn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die gesellschaftsrechtliche Haftungsnorm des § 171 Abs. 1 1. Halbs. HGB legt fest, dass der Kommanditi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2.1 Sachverhaltsgestaltungen bei der "normalen" KG

Rz. 214 Die vorstehend genannten Grundaussagen, so restriktiv sie erscheinen mögen, eröffnen gleichwohl Chancen für Sachverhaltsgestaltungen. In der Praxis durchführbar sind sie allerdings nur bei der "normalen" KG mit überschaubarem Gesellschafterbestand. Das gilt in erster Linie für die Familien- und die Einpersonen-GmbH & Co. KG. Dazu rechnen vielfach auch Grundstücksgese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5.2 Einlageminderung

Rz. 287a Wie aus der Legaldefinition in § 15a Abs. 3 S. 1 EStG deutlich wird, meint der Begriff der Einlageminderung grundsätzlich und zunächst Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG, die ein negatives Kapitalkonto entstehen lassen oder erhöhen. Die Einlageminderung spricht die effektiven Entnahmen an, die damit nicht nur eine Rückzahlung der eigenen ursprünglichen Vermögen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.4.3 Einlageerhöhung – Abs. 1a, Abs. 2 S. 2

Rz. 21 Die durch das JStG 2009 eingeführte Regelung des § 15a Abs. 1a EStG sieht vor, dass Einlagen späterer Wirtschaftsjahre weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des – dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils – am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.8.1 Entsprechende Anwendung im sonstigen betrieblichen Bereich

Rz. 79 Im sonstigen betrieblichen Bereich außerhalb von § 15 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut die Vorschrift des § 15a "entsprechend" anzuwenden. Es soll innerhalb der 3 betrieblichen Einkunftsarten daher nach den gleichen Grundsätzen vorgegangen werden. Das erscheint auf den ersten Blick verständlich und notwendig, bringt für die Praxis indessen eine Reihe von Schwierigke...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.8.1.2 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Rz. 82 Ähnliche Verhältnisse wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bestehen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Zwar sind auch hier Sachverhalte gestaltbar, bei denen eine beschränkte Haftung des einzelnen Mitunternehmers erreicht wird, wegen der erforderlichen persönlichen Merkmale aller Beteiligten sind Verlustzuweisungsmodelle in diesem Bereich a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5.5 Spätere Behandlung fiktiver Gewinne

Rz. 314 Durch den Ansatz eines fiktiven Gewinns werden im Ergebnis bisher ausgleichsfähige in verrechenbare Verluste umgewandelt. Diese Verluste gehen aber ertragsteuerlich nicht verloren, sondern werden wiederum vorgetragen. Ähnlich wie die verrechenbaren Verluste, die in ihrem Entstehungsjahr vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind, werden die durch Einlage- oder Haftungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.8 Formwechsel/Option zur Körperschaftsteuer

Rz. 376b Nicht vergleichbar mit den oben genannten Statuswechseln ist der Formwechsel der KG in eine Kapitalgesellschaft. Hier gilt es zu beachten, dass bei Umwandlung einer KG in eine GmbH die verrechenbaren Verluste untergehen.[1] Das bedeutet insbesondere, dass bei späterer Veräußerung der GmbH-Anteile des früheren Kommanditisten eine Verrechnung des Gewinns mit dessen vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.2.2 Auswirkungen von Werten aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen auf das Kapitalkonto

Rz. 150 Die Werte aus den zusätzlichen Bilanzen beeinflussen das Kapitalkonto des Mitunternehmers. Weil dieses wiederum die Grundlage für den Vermögensvergleich nach den Grundsätzen der §§ 4 und 5 EStG bildet, entscheidet es zugleich über die Höhe eines zuzurechnenden Gewinns oder Verlusts. Dabei sind die zusätzlichen Werte aus Ergänzungsbilanzen den jeweiligen Werten der Wi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.4 Auswirkungen außerbilanzieller Korrekturen

Rz. 194 Aus der Tatsache, dass für das Kapitalkonto die Steuerbilanz maßgeblich ist, der Anteil am Verlust hingegen nach allg. ertragsteuerlichen Grundsätzen bestimmt wird, also außerbilanzielle Hinzu- und Abrechnungen zu berücksichtigen sind, können sich Diskrepanzen hinsichtlich der am Kapitalkontenstand ablesbaren Kapitalveränderung in der Steuerbilanz und dem, dem Komman...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.7 Anwachsung

Rz. 376a Welches Schicksal verrechenbare Verluste im Rahmen der Anwachsung ereilt, ist in vielen Teilen ungeklärt bzw. strittig. So ist vor allem fraglich, ob verrechenbare Verluste stets verloren gehen oder bspw. auf den letzten verbleibenden Kommanditisten übertragen werden können.[1] Letzteres hat das FG München in Bezug auf eine GmbH bejaht. Nach Ansicht des FG[2] geht d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.4.2 Hinzurechnung bei Aufwandsbuchungen

Rz. 197 Sind bspw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in einem Steuerbilanzverlust enthalten, so werden sie außerbilanziell zu dem Bilanzergebnis hinzugerechnet, mit der Konsequenz, dass der Kapitalkontenstand in größerem Umfang absinkt, als es durch den steuerlichen Verlust angezeigt wird. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dürfen nach zuzustimmender Ansicht der Finanzver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1 Allgemeines

1.1 Grundaussage von § 15a EStG Rz. 1 § 15a EStG normiert in seiner Grundaussage die Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten aus Beteiligungen mit beschränkter Haftung auf den Betrag der geleisteten Einlage und gegebenenfalls eine darüber hinausgehende Außenhaftung. Kommanditisten soll die unmittelbare Geltendmachung von Verlusten dann versagt werden, wenn durch die Verlust...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7 Ertragsteuerliche Grundsätze

1.7.1 Verlustermittlung und -zurechnung Rz. 64 Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht grundsätzlich in seiner Beurteilung der Kapitalkonten. Es gibt allerdings signifikante Abweichungen, die aus ertragsteuerlichen Sonderregelungen für Mitunternehmerschaften herrühren. Während das negative Kapitalkonto in gleicher Weise anerkannt wird, werden bei der Verlustzurechnung seit län...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2 Gestaltungsmöglichkeiten

2.5.2.1 Sachverhaltsgestaltungen bei der "normalen" KG Rz. 214 Die vorstehend genannten Grundaussagen, so restriktiv sie erscheinen mögen, eröffnen gleichwohl Chancen für Sachverhaltsgestaltungen. In der Praxis durchführbar sind sie allerdings nur bei der "normalen" KG mit überschaubarem Gesellschafterbestand. Das gilt in erster Linie für die Familien- und die Einpersonen-Gmb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.4 Normstruktur

1.4.1 Der Grundtatbestand – Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Rz. 16 Nach dem Grundtatbestand des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf ein Verlust, der dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen ist, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit der Verlustanteil die Erhöhung oder Entstehung eines nega...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.6 Handelsrechtliche Grundlagen

1.6.1 Rückgriff auf handelsrechtliche Begriffe in § 15a EStG Rz. 52 § 15a EStG verwendet mehrfach Begriffe des Handelsrechts, ohne sie selbst zu definieren oder zu modifizieren. Für die Auslegung und praktische Umsetzung ist daher grundsätzlich von einer übereinstimmenden Beurteilung auszugehen. Im Zweifelsfall muss also für das Ertragsteuerrecht auf handelsrechtliche Erkennt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.5 Systematik

1.5.1 Systematische Stellung im EStG Rz. 31 Die Vorschrift ist in erster Linie eine Ergänzung zu § 15 EStG, der die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Einzel- und Mitunternehmern behandelt. Angesprochen ist daher zunächst auch nur der beschränkt haftende Gesellschafter einer KG, der Kommanditist. Rz. 32 Im konkreten Einzelfall kann durch § 15a Abs. 5 Nr. 4 EStG (= haftungslose D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1 Kapitalkontenmodelle

2.2.1.1.1 Zwei-Konten-Modell Rz. 137 Das erste Alternativmodell zur gesetzlich vorgesehenen Kontenaufteilung kommt mit 2 Konten aus. Dabei wird das erste Konto – das sog. Kapitalkonto I – als festes Kapitalkonto geführt.[1] Auf ihm wird in der Regel die vereinbarte Einlage des Gesellschafters verbucht; nach diesem starren Betrag richten sich anschließend die Beteiligungsverhä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.1 Kein Ausgleich mit anderen Einkünften

Rz. 200 Aus der Gesetzesformulierung werden zunächst 2 Regelungsinhalte deutlich. Erstens kommt in dem Verbot des Ausgleichs "mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb" eine Objekt- bzw. Betriebsbezogenheit zum Ausdruck. Zweitens wird ausweislich der Formulierung "noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten" ein Einkünfteausgleich im Rahmen des § 2 Abs. 3 EStG verhindert....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1.3 Doppelstöckige Personengesellschaften

Rz. 119 § 15a EStG gilt uneingeschränkt auch bei doppelstöckigen Personengesellschaften.[1] Rz. 120 Bei der Beteiligung einer OHG oder KG als Kommanditist an einer anderen KG gilt das Ausgleichsverbot gesetzestechnisch grundsätzlich für den Beteiligten – hier also die OHG oder die KG –, obwohl er/sie selbst weder der ESt noch der KSt unterliegt. Das Verbot wird nur vermittelt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.3.3 Person der Verrechnung (Verrechnungsberechtigter)

Rz. 227 Eine Verrechnung i. S. d. § 15a Abs. 2 EStG kann grundsätzlich nur derjenige vornehmen, dem der "Anteil am Verlust der KG" zugerechnet und für den er festgestellt worden ist. Damit bleibt er ein Steuermerkmal des Kommanditisten des Verlustjahres einerseits, Bestandteil des KG-Anteils andererseits. Wird dieser Anteil später auf eine andere Person übertragen, bevor ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.5.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Rz. 50 § 15a EStG hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die GewSt. § 7 GewStG legt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Gewerbeertrag aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. EStG zu entwickeln ist, ergänzt durch Hinzu- und Abrechnungen. Da § 15a EStG aber keine Gewinnermittlungsvorschrift bildet, fehlt der Einfluss auf den Gewerbeertrag.[1] Ein bei der ESt nur verrechenb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3 Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung (Abs. 1 S. 2 und 3)

Rz. 234 § 15a Abs. 1 EStG spricht in S. 1 als Grundtatbestand zunächst die Einlage des Kommanditisten an, womit die effektive, tatsächlich geleistete Einlage gemeint ist. Diese Einlage ist – zeitlich gesehen – geleistet i. S. d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG ("… seine geleistete Einlage übersteigt …"), wenn sie tatsächlich erbracht ist. Das wiederum entscheidet sich nach Handelsrec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 4.2 Vorgezogene Einlagen

Rz. 266 Im Falle einer nachträglichen Einlage sind nicht nur die verrechenbaren Verluste vorangegangener Wirtschaftsjahre von der Umpolung ausgeschlossen. Nach § 15a Abs. 1a S. 1 2. Alt EStG ist vielmehr auch der dem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7.4 Beendigung der Mitunternehmerschaft

Rz. 73 Die besondere Natur des negativen Kapitalkontos führt bei Ende einer Mitunternehmerschaft, sei es durch Ausscheiden aus einer weiter bestehenden KG, sei es durch deren Auflösung, zu einer Erfolgswirksamkeit. Da nunmehr endgültig feststeht, dass zumindest ein Teil der bisher zugerechneten Verluste nicht zu tragen ist, wird eine Korrektur erforderlich. Zu diesem Zweck w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.3 Zeitpunkt des Bestehens der Außenhaftung

Rz. 242 Für die Beurteilung der Außenhaftung des Kommanditisten sind nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 2 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Es genügt also nicht die Haftung zu irgendeinem Zeitpunkt oder zeitlich überwiegend im Lauf des Wirtschaftsjahres. Der Kommanditist muss in Fortsetzung des strengen Stichtagsprinzips des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG (Rz. 16...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.2.1 Kapital aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen

Rz. 146 Die Unterscheidung zwischen Werten aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ist sowohl für die Herkunft und den äußeren Anlass ihrer Entstehung als auch für die Auswirkungen von Bedeutung. Während die Ergänzungsbilanz zusätzliche (ergänzende) Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens aufnimmt oder negative (ausgleichende) Korrekturposten enthält, wei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6.1 Umfang der festzustellenden Beträge

Rz. 319 Festzustellen ist gem. § 15a Abs. 4 EStG nur der verrechenbare, nicht etwa der ausgleichsfähige Verlust. Der verrechenbare Verlust setzt sich jeweils aus mehreren Positionen zusammen und bildet seinerseits wiederum ein Rechenergebnis. Er geht in die Feststellung des Folgejahres ein und sodann als Einzelposten unter. In Bestandskraft erwächst nur das letzte Ergebnis; ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.3 Kapitalersetzende Darlehen

Rz. 152 Bei der GmbH & Co. KG konnten Gesellschafterdarlehen über § 172a HGB a. F. i. V. m. den §§ 32a und 32b GmbHG a. F. im Außenverhältnis wie Eigenkapital zu behandeln sein. Für derartige kapitalersetzende Darlehen galt eine Rückzahlungssperre. Der besondere Charakter dieser Gesellschafterdarlehen führte allerdings nicht dazu, dass sie in der Handels- und Steuerbilanz al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1.2 Abweichende Haftungsvereinbarungen

Rz. 114 Nach den Vorstellungen des HGB spielt der Kommanditist im Rahmen der KG eine untergeordnete Rolle; er tritt im Normalfall als Geldgeber auf, während die Geschäfte vom Komplementär geführt werden, der dadurch und durch sein eigenes finanzielles Engagement die Geschicke der KG zur Hauptsache bestimmt. Rz. 115 Diese Verhältnisse haben sich in der Praxis seit längerem völ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.1.1 Zeitpunkt des Wegfalls

Rz. 338 Nach der gefestigten Rspr. des BFH fällt das negative Kapitalkonto weg, soweit bei Aufstellung der Bilanz – unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Bilanzstichtag – feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Maßgebend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag selbst, nicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.4.2 Vergleichbarkeit in der Haftung

Rz. 394 Zweite Voraussetzung – erste Alternative – für eine Anwendung ist eine Haftung bei der ausl. Personengesellschaft entsprechend der eines deutschen Kommanditisten oder deutschen stillen Gesellschafters. Ob eine derartige Haftungsbegrenzung vorliegt, ist – anders als bei der Frage einer Mitunternehmerstellung – nach ausl. Zivilrecht zu beurteilen. Eine Begrenzung wird ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.3 Spätere Behandlung verrechenbarer Verluste

Rz. 222 Das Verlustausgleichsverbot will eine ertragsteuerliche Berücksichtigung auf tatsächlich erlittene und wirtschaftlich zu tragende Verluste begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, verschiebt es einen ertragsteuerlichen Abzug in die Zukunft, auf einen Zeitraum, in dem feststeht, dass der finanzielle Einsatz wirklich verloren ist. Der zeitweilig versagte Verlustausgleic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.3.2 Zeitraum der Verrechnung

Rz. 225 Eine Minderung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur mit Gewinnen zulässig, die dem Kommanditisten in "späteren" Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind. Damit wird nur ein Verlustvortrag möglich, ein Verlustrücktrag scheidet aus. Rz. 226 Andererseits ist wie beim normalen Verlustabzug gem. § 10d EStG die frühestmögliche Minderung vorzunehmen; es besteht in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1.5 Weitere beschränkt Haftende

Rz. 125 § 15a Abs. 5 EStG erweitert den Anwendungsbereich auf andere Unternehmer, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Angesprochen sind dort 5 weitere Konstellationen, in denen eine Haftung persönlich oder sachlich eingeschränkt ist. Die Auflistung ist allerdings nicht abschließend, wie sich aus der Gesetzesformulierung "insbesondere" ergibt. Rz. 126–130 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.4.1 Mitunternehmerstellung

Rz. 393 Erste Voraussetzung für eine Anwendung ist das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und einer Mitunternehmerstellung des Gesellschafters. Nur in diesem Fall ist eine direkte Zurechnung von Verlusten möglich und – bei beschränkter Haftung – eine Ausgleichs- oder Abzugsbegrenzung notwendig. Die Frage der Mitunternehmerschaft und -stellung entscheidet sich allein nach de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8 Sinngemäße Anwendung auf Unternehmer mit vergleichbarem Haftungskonzept (Abs. 5)

Rz. 377 Der Gesetzgeber hat versucht, vom Normbild abweichende Unternehmensformen bei der Begrenzung des Verlustausgleichs einzubeziehen, wenn sie vom wirtschaftlichen Inhalt her der KG ähneln. § 15a Abs. 5 EStG listet aus diesem Grund eine Reihe von Sonderfällen auf, für die sinngemäß die gleichen Regelungen gelten sollen wie für die klassische KG. 8.1 Anwendungsbereich und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1.4 Kapitalgesellschaften

Rz. 124 Auch Kapitalgesellschaften können ohne Weiteres die Kommanditistenstellung innehaben. Handelt es sich bei dem Kommanditisten bzw. der Kommanditistin um eine Kapitalgesellschaft, die zugleich Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft ist, so werden die auf sie entfallenden Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil aufgrund außerbilanzieller Zurechnung gem....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 199 Nach dem Wortlaut von § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf "der … Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden". Diese nicht ausgleichsfähigen Verluste werden nur zu verrechenbaren Verlusten. 2.5.1 Kein Ausgleich mit anderen Einkünften Rz. 200 Aus der Gesetzesformulierung werden zunäc...mehr