Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Verwaltervertrag: Sonderver... / 1 Leitsatz

Bei einer Aufwandsentschädigung für die Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handelt es sich nicht um eine besondere Verwalterleistung. Diese Tätigkeit gehört – wenn nichts Anderes vereinbart wird – in den Bereich der Grundleistungen. Dasselbe gilt für die Bescheinigung nach § 35a EStG.mehr

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Lohn- und Gehaltskonto / Zusammenfassung

Begriff Lohn- und Gehaltskonten werden sowohl in der Lohnbuchhaltung als auch in der Finanzbuchhaltung geführt. Die Lohnbuchhaltung besteht aus Konten für jeden einzelnen Mitarbeiter. Die auf diesen gesonderten Konten erfassten Eintragungen sind in die Finanzbuchhaltung zusammengefasst zu übernehmen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 41 EStG, § 4 LStDV, 41.1, 41.2, 4...mehr

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Verwaltervertrag: Sonderver... / 2 Normenkette

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Verwaltervertrag: Sonderver... / 4 Die Entscheidung

Die Zahlungsklage der K hat Erfolg! K habe gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung von 12.659,19 EUR aus § 812 BGB. Bei dem eingezogenen Betrag in Höhe von 2.484,72 EUR als Aufwandsentschädigung für die Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handele es sich um keine besondere Verwalterleistung im Sinne des Verwaltervertrags. Es handele sich bei der DSGVO um eine gesetzlich...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto / 2.1 Grunddaten des Lohnkontos

Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten ergibt sich zunächst aus dem Steuerrecht[1], andererseits verlangt auch das Sozialversicherungsrecht in § 28f SGB IV ausdrücklich, Aufzeichnungen und Nachweise für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führen. Dabei sind für jeden Arbeitnehmer einerseits die Stammdaten (persönliche, lohnsteuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und arbe...mehr

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Zinsschranke / 1.2 EBITDA bei Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen.[1] Demnach erhöhen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden das Einkommen. Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG vermindern dieses entsprechend. Das steuerliche EBITDA für Kapitalgesellschaften ermittelt sich somit wie folgt:[2]mehr

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Zinsschranke / 1.1 EBITDA bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ermittelt sich der maßgebliche Gewinn somit wie folgt:[1]mehr

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Zinsschranke / 1 Ermittlung des EBITDA

Um das verrechenbare EBITDA zu ermitteln, muss zunächst der maßgebliche Gewinn berechnet werden. Dieser ist definiert als der nach den Vorschriften des EStG mit Ausnahme des § 4h Abs. 1 EStG ermittelte steuerpflichtige Gewinn.[1] Er ist um die Zinsaufwendungen zu erhöhen und um die Zinserträge zu kürzen. Anschließend sind die Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschafts...mehr

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Zinsschranke / 3.3.2 (Öffentliche) Förderung von Infrastruktur-Projekten

Im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes neu hinzugekommen ist die Vorschrift des § 4h Abs. 6 EStG, welche die Förderung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten zum Ziel hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll auch hier eine Angleichung an die entsprechende Bestimmung der ATAD erfolgen.[1] Tatbestandsseitig wird insbesondere gefordert, dass die Proje...mehr

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Zinsschranke / 6 Gesonderte Feststellung des EBITDA- und Zinsvortrags

Der EBITDA- und Zinsvortrag ist gesondert festzustellen.[1] Die Vorschrift des § 10d Abs. 4 EStG zur gesonderten Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen ist hierbei sinngemäß anzuwenden.[2] Dies bedeutet, dass der EBITDA sowie der Zinsvortrag analog § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festzustellen ist. Entsprechend der Vorschrift des...mehr

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Zinsschranke / 2.3 Escape-Klausel

Die Zinsschranke kommt weiterhin nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, aber nachgewiesen werden kann, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags um nicht mehr als 2 % unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.[1] Im Kapitalgesellschaftsfall sind zusätzlich mögliche Einschränkungen aus § 8a Abs. 3 KS...mehr

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Zinsschranke / 3.2.1 Zinsaufwand

Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem BMF-Schreiben zählen zum Fremdkapital alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenk...mehr

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Zinsschranke / 3.1 Betrieb

Systematisch ist die Vorschrift des § 4h EStG den Vorschriften über die Gewinnermittlung[1] zuzuordnen, mit der Konsequenz, dass bestimmte Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Daraus folgt unmittelbar, dass einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke nur unterhält, wer Gewinneinkünfte erzielt. Erzielt eine Person Überschusseinkünfte und stellen die ...mehr

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Zinsschranke / Zusammenfassung

Begriff Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und wurde ursprünglich mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. § 4h EStG ist als Gewinnermittlungsvorschrift konzipiert, wobei der Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen betroffen ist, unabhängig von der Rechtsform des Zinsschuldners, der Klassifizierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit als lang- oder kurzfr...mehr

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Zinsschranke / 2 Ausnahmeregelungen

Der Schuldzinsenüberhang, der 30 % des nach dem oben dargestellten Schema ermittelten steuerlichen EBITDA übersteigt, ist zunächst steuerlich nicht abzugsfähig. Die Regelungen zur Zinsschranke ermöglichen jedoch weiterhin einen vollständigen Zinsabzug, wenn eine der folgenden drei Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a – c EStG eingreift: Der Betrag der Zinsaufwe...mehr

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Zinsschranke / 7 Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags

Beim EBITDA- und Zinsvortrag handelt es sich um eine betriebsbezogene und nicht um eine personenbezogene Größe. Damit entspricht der EBITDA- bzw. der Zinsvortrag eher dem gewerbesteuerlichen als dem einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind damit nicht die Mitunternehmer Träger des E...mehr

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Zinsschranke / 4.1 Begriff und Hintergrund

Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber einen sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist je Wirtschaftsjahr zu ermi...mehr

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Zinsschranke / 5.1 Begriff und Hintergrund

Fallen auf Ebene eines Betriebs Zinsaufwendungen an, die nicht abgezogen werden dürfen, sind diese als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.[1] Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG.[2] Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren das ...mehr

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Zinsschranke / 2.2 Konzernklausel

Die Zinsschranke gelangt zudem nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern i. S. d. Zinsschranke gehört.[1] Gemäß der ursprünglichen Gesetzesbegründung sollen damit Kapitalgesellschaften, die sich im Streubesitz befinden, und Unternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden. Zinsaufwend...mehr

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Zinsschranke / 12 Erstmalige Anwendung

Die Zinsschranke findet erstmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Damit trifft die Regelung Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ab dem Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2008, Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr bereits für ein im Jahr 2007 beginnendes Wirtschaftsjahr, falls die...mehr

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Zinsschranke / 5.2 Nutzung des Zinsvortrags

Der Zinsvortrag kann grundsätzlich jedes Jahr genutzt werden, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Sofern einer der drei oben dargestellten Befreiungstatbestände der Zinsschranke[1] in den Folgejahren eintritt, führte dies bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 dazu, dass neben dem vollen Zinsabzug des laufenden Jahres auch der gesamte Zinsvortrag der vergangen...mehr

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Zinsschranke / 3.3.1 Angleichzung des Zinsbegriffes an die ATAD

Zunächst sieht § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Zinsschranke vor, indem mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der ATAD-Richtlinie[1] künftig auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital“ als Zinsaufwendungen zu qualifizieren sind, soweit sie den maßgebliche...mehr

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Zinsschranke / 3.2.3 Aufzinsung/Abzinsung

Nachdem die Auf- oder Abzinsung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen nach § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen führen kann, kommt der Definition dieser Begriffe und vor allem dem Umfang der umfassten Auf- und Abzinsungen entscheidende Bedeutung zu. Das BMF-Schreiben liefert Anhaltspunkte, ...mehr

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Zinsschranke / 2.1 Freigrenze

Betragen die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang") eines Betriebs weniger als 3 Mio. EUR (Freigrenze), greift die Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht.[1] Die offensichtliche Intention des Gesetzgebers bestand darin sicherzustellen, dass kleine und mittlere Betriebe nicht von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Zin...mehr

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Zinsschranke / 4.3 Fiktive EBITDA-Vorträge und erstmalige Anwendung

Nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG ist die Regelung des EBITDA-Vortrags erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden. Nach § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG können jedoch auf Antrag auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also für die Jahre 2007, 2008 und 2009), fiktive EBITDA-...mehr

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Zinsschranke / 8.1 Anwendbarkeit der Zinsschranke

Grundsätzlich findet § 4h EStG über die Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Regelungen auch auf Körperschaften Anwendung. § 4h EStG gilt zunächst nur für die Gewinneinkunftsarten. Eine Ausnahme hierzu sieht § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG vor. Demnach ist die Zinsschranke auch auf Überschusseinkunftsarten von Kapitalgesellschaften anzuwenden. Dieser Anwendun...mehr

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Zinsschranke / 8.3 Escape-Klausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

Analog zu § 8a Abs. 2 KStG a. F. regelt § 8a Abs. 3 KStG, unter welchen Umständen die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist. Der Eigenkapitalquotenvergleich ist demnach nur zulässig, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt und die Körperschaft nachweist, dass Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft ...mehr

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Zinsschranke / 3.2.2 Zinsertrag

Korrespondierend zur Definition des Zinsaufwands sind Zinserträge nach § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG a. F. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Die obigen Ausführungen bezüglich der Qualifikation einzelner Vergütungen als Zinsaufwand finden deshalb grundsätzlich sinngemäß Anwendung. So ist z. B. die Dauer der Kapitalüberlassung oder d...mehr

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Zinsschranke / 4.2 Nutzung des EBITDA-Vortrags

Bestehende EBITDA-Vorträge können genutzt werden, sobald in einem Wirtschaftsjahr die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA übersteigen. In diesem Fall kann der Zinsüberschuss mit den bestehenden EBITDA-Vorträgen der letzten 5 Jahre verrechnet werden. Hierbei wird unterstellt, dass der jeweils älteste EBITDA-Vortrag gem. § 4h Abs. 1 Satz 4 EStG als zuerst verbraucht...mehr

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Zinsschranke / 8.2 Konzernklausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

Die Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG ­(i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgsetzes) regelte, unter welchen Umständen die Konzernklausel des § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und soll somit schädliche Finanzierungsgestaltungen zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner verhindern. Die Befreiung von der Anwendu...mehr

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Zinsschranke / 9 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Fallen Zinsaufwendungen unter die Zinsschranke und sind somit vom Abzug ausgeschlossen, müssen die betroffenen Zinsaufwendungen außerbilanziell korrigiert werden. Dies gilt über § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer, sodass diese Zinsaufwendungen zu 100 % der Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen sind. Eine weitere Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG entfällt, d...mehr

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Zinsschranke / 11 Aktuelle Entwicklungen im (internationalen) Steuerrecht

Im internationalen Steuerrecht erfuhren die steuerlichen Regelungen zum Zinsabzug in den letzten Jahren erhöhte Aufmerksamkeit im Rahmen des durch die OECD initiierten sog. BEPS-Projekts ("Base Erosion and Profit Shifting"). Die Zielsetzung der teilnehmenden 62 Staaten bestand vornehmlich darin, den internationalen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen ...mehr

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Zinsschranke / 10 Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

In jüngster Vergangenheit äußerte die Steuergerichtsbarkeit vermehrt Zweifel hinsichtlich der Frage, inwieweit die Regelungen zur Zinsschranke im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. So nahm der BFH zunächst in einem summarischen AdV-Beschluss v. 18.12.2013[1] Stellung und sah es als erwiesen an, dass gewichtige Gründe für eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlu...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / Zusammenfassung

Überblick Im Steuerrecht sind Einnahmen aus heilberuflicher Tätigkeit begünstigt: Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer und sind i. d. R. von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Betriebsprüfung bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Hebammen und ähnlichen Berufen. Abgedeckt werden hierbei die Vorschriften ...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 3 Gewinnermittlung

Ärzte und sonstige "Heilberufler" erzielen aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.[1] Sie sind grundsätzlich weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet.[2] Umsatz- oder Gewinngrenzen sind hierfür nicht zu beachten.[3] Ärzte und sonstige "Heilberufler"können daher den Gewinn nach der sog. "Einnahmen-Überschussrechnung"...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 4.1.5 Darlehen

Auch bei Darlehen stellt sich die Frage inwieweit diese betrieblich oder privat veranlasst sind bzw. auf einem Kontokorrentkonto betriebliche und private Vorgänge abgewickelt werden. Vorrangig sind die Erhöhungen des Schuldstandes nach betrieblicher und privater Veranlassung einzustufen. Soweit eine Erhöhung privat veranlasst ist (durch Entnahmen), sind die entsprechenden ant...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 4.1.2 Zufluss

Grundsätzlich fließen Honorare der kassenärztlichen Vereinigung erst mit Überweisung auf das Bankkonto des Arztes zu.[1] Dies gilt auch für vom Arzt selbst abgerechnete Privatliquidationen. Bedient sich der Arzt hier jedoch einer privatärztlichen Verrechnungsstelle, gelten die Einnahmen bereits mit Eingang bei der Verrechnungsstelle als bei ihm zugeflossen. Grund ist, dass d...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 4.1.4 Gemischte Aufwendungen

Selbstverständlich sind rein betrieblich veranlasste Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Schwieriger wird es, wenn die Kosten nicht nur fachliche / betriebliche, sondern auch nicht fachliche / nicht betriebliche, also gesellschaftliche bzw. private Inhalte betreffen. Man spricht hier von sog. "gemischten Aufwendungen". Derartige Aufwendungen können unter bestimmten Vorau...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 2.2.4 Rechtsform

Schließen sich mehrere "Heilberufler" zusammen, stehen ihnen verschiedene Rechtformen zur Auswahl: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um die einfachste Form des Zusammenschlusses mehrerer Personen. Handelt es sich hierbei um Berufsträger mit heilberuflicher Tätigkeit, erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus freibe...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 2.4 Das Chefarzt-Krankenhaus

Der Chefarzt im Krankenhaus erzielt dort grundsätzlich aufgrund seines Anstellungsvertrags Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[1] Die Privatliquidationen außerhalb seiner dienstvertraglichen Pflichten stellen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar.[2] Prüfungsansatz Das Finanzamt wird sein Augenmerk bei einer Außenprüfung beim Chefarzt auf Betriebsausgaben und e...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 1.1 Einkommensteuer

In die Gruppe der Heilberufe fallen sog. Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe. Grundsätzlich werden mit diesen Berufen einkommensteuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.[1] Wird ein sog. Katalogberuf (Arzt, Zahnarzt usw.) ausgeübt, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe eindeutig. Der Berufsträger muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantw...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 4.2.5 Vorsteuerabzug

Werden nur steuerfreie Umsätze erzielt, ist kein Vorsteuerabzug möglich.[1] Gleiches gilt, wenn der "Heilberufler" Kleinunternehmer ist.[2] Vorsteueraufteilung Werden neben den steuerfreien auch ermäßigt bzw. voll besteuerte Umsätze erzielt, kann insoweit Vorsteuer abgezogen werden, als vorsteuerbelastete Aufwendungen oder Investitionen mit diesen Umsätzen zusammenhängen. Einze...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 4.1.1 Durchlaufende Posten

Beträge, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verausgabt werden, werden als sog. "durchlaufende Posten" bezeichnet. Diese durchlaufenden Posten werden nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben erfasst.[1] Prüfungsansatz Es wird bei einer Außenprüfung versucht, zu ermitteln, ob Zahlungen vorgenommen worden sind, die nicht in den steuerlichen Aufzeichnun...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 2.2.2 Gemischte Tätigkeiten

Wird neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt (z. B. Verkauf von Mundhygieneartikeln durch eine Zahnarztpraxis oder Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln durch eine Augenarztpraxis), werden die Einkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb erfasst und es unterliegt die gesamte Praxis der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Tätigkeit i...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 2.2.3 Gewerbesteuerfalle?

Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld[1] werden die Folgen einer gewerblichen "Infizierung" gemindert bzw. neutralisiert. Das "Mehr" an Gewerbesteuer wird u. U. durch ein gleich hohes "Weniger" an Einkommensteuer kompensiert. Praxis-Beispiel Infizierung mit Gewerbesteuer Die Betriebsprüfung beurteilt die Tätigkeit der ABC-Ärztegemeinschaft insges...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 4.2.1 Einkäufe aus EU-Staaten

Legt ein "Heilberufler" seinem Lieferanten eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, werden Einkäufe aus den Ländern der Europäischen Union (sog. "übriges Gemeinschaftsgebiet") vom Lieferanten netto, d. h. ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Nach den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts liegt ein sog. "innergemeinschaftlicher Erwerb" vor,[1] der im Inland steuerpflichtig ist. Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.2 Rechtsnatur

Rz. 4 Der VZ ist gem. § 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Das Aufkommen des VZ fließt nach § 3 Abs. 5 AO der Körperschaft zu, die die Steuer verwaltet[1], für die der VZ erhoben wird (s. Rz. 12). Bei der GewSt wird der VZ zum Steuermessbescheid festgesetzt, der Ertrag fließt gem. § 14b GewStG der Gemeinde zu.[2] Rz. 5 Der VZ, der für betriebliche Steuererklärungen f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Das Besteuerungsverfahren basiert i. d. R. auf der vom Stpfl. abzugebenden Steuererklärung.[1] Die Verletzung dieser wesentlichen steuerlichen Mitwirkungspflicht durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung stellt für das Verfahren eine gravierende Behinderung dar. Der Verspätungszuschlag (zukünftig abgekürzt: VZ) ist für die Finanzbehörde hierbei ein D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.1 Steuererklärungspflicht

Rz. 14 Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ist der VZ gegen denjenigen festzusetzen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt. Adressat der VZ-Festsetzung ist der Stpfl., der Träger der Steuererklärungspflicht ist. Wer steuererklärungspflichtig ist, wird gem. § 149 AO durch die einzelnen Steuergesetze bzw. durch die Aufforderung seitens der Finanzbehörde besti...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 3.2.1 Abzugsbeschränkungen nach § 2a EStG

Mit der Abzugsbeschränkung des § 2a EStG will der Gesetzgeber bei ausländischen Verlusten volkswirtschaftlich unerwünschte Verlusttransporte ins Inland, wie z. B. Beteiligungen an Touristikvorhaben oder der Erwerb von Plantagen oder Tierfarmen, verhindern, die lediglich das Ziel haben, die deutsche Steuerbelastung zu senken (bei Geltung des Welteinkommensprinzips oder bei An...mehr