Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 3.3 Aufteilung des Wohnförderkontos zur Scheidungsfolgenregelung (§ 92a Abs. 2a EStG)

Rz. 37 § 92a Abs. 2a EStG regelt das Schicksal des Wohnförderkontos bei teilweiser oder vollständiger Übertragung des Eigentums an einer nach § 92a EStG geförderten Wohnung oder Dauerwohnrechts im Rahmen einer Scheidungsfolgenregelung. Die Regelung gilt ab dem Vz 2010. Rz. 38 Da die nachgelagerte Besteuerung des in dem Wohnobjekt investierten geförderten Kapitals ihre Rechtfe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 2 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 92a Abs. 1 EStG)

Rz. 5 § 92a Abs. 1 EStG erlaubt bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals zu bestimmten wohnwirtschaftlichen Zwecken. Diese Verwendung ist i. S. v. § 93 EStG unschädlich. Rz. 6 Bis zu 100 % des vorhandenen, geförderten Kapitals können entnommen werden. Wird das Kapital nicht in vollem Umfang entnommen...mehr

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Die Abgeltungswirkung des S... / 3. Sonderregelung für Antragsveranlagungen von Arbeitnehmern (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG)

Gemäß § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG ist im Fall des § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen. Beraterhinweis Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG neu eingefügt. Danach ist im Fall d...mehr

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Die Abgeltungswirkung des S... / 4. Anwendung des Tarifs nach § 32d Abs. 1 EStG

Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelten Betrag. Die Veranlagungspflicht gem. § 32d Abs. 3 EStG führt nicht zur Anwendung der tariflichen ESt gem. § 32a EStG. Beraterhinweis Die tarifliche ESt ist auf private Kapitaleinkünfte nur dann anzuwenden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Zu diesen Fällen gehören ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 5 Antrag auf Aussetzung der Selbstnutzungsverpflichtung (§ 92a Abs. 4 EStG)

Rz. 53 Nach § 92a Abs. 4 EStG sind auf Antrag des Stpfl. – damit ist der Zulageberechtigte oder der an seine Stelle getretene (Gesamt-)Rechtsnachfolger gemeint – die Regelungen des Abs. 3 über die schädliche Verwendung und § 20 EStG nicht anzuwenden, wenn er die Wohnung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflichen bedingten Abwesenheit nicht selbst ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.3 Erfasste Entlastungstatbestände

Rz. 42 § 50d Abs. 3 EStG definiert ihren sachlichen Geltungsbereich durch den Verweis auf die Entlastung von der KapESt und dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Andere Fälle der Abzugsteuer werden nicht erfasst. § 50d Abs. 3 EStG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Entlastung nach einem DBA. Die Vorschrift ist aber durch Verweisungen auf weitere Fälle ausgedehnt worden...mehr

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Die Abgeltungswirkung des S... / 1. Allgemeines zur Veranlagungspflicht des § 32d Abs. 3 EStG

§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG regelt für steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, die Deklarationspflicht des Stpfl. in seiner Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, hat der StPfl. nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG in seine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 3 Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 EStG)

3.1 Bedeutung, Bestandsveränderungen und Übertragung des Wohnförderkontos Rz. 21 Das in Wohneigentum investierte, steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital ist wie das übrige geförderte Altersvorsorgekapital nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu versteuern (Rz. 3). Zu diesem Zweck wird es in einem Wohnförderkonto erfasst, das die zentrale Stelle (§ 81 EStG) vertragsbezogen e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 4 Wegfall der Selbstnutzung (§ 92a Abs. 3 EStG)

4.1 Auflösung des Wohnförderkontos Rz. 40 Das Wohnförderkonto ist aufzulösen, wenn der Zulageberechtigte die geförderte Wohnung vor vollständiger Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags nicht nur vorübergehend nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 92a Abs. 3 S. 1 EStG). Aus der zulässigen, nicht schädlichen Verwendung des geförderten Kapitals wird grundsätzlich – ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 3.1 Bedeutung, Bestandsveränderungen und Übertragung des Wohnförderkontos

Rz. 21 Das in Wohneigentum investierte, steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital ist wie das übrige geförderte Altersvorsorgekapital nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu versteuern (Rz. 3). Zu diesem Zweck wird es in einem Wohnförderkonto erfasst, das die zentrale Stelle (§ 81 EStG) vertragsbezogen einzurichten und zu führen hat. Den Stand dieses Wohnförderkontos teilt di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.3 Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 274 Sachlich erfasst die Regelung die Erstattungsberechtigung für die KapESt und den Steuerabzug nach § 50a EStG. Die Regelung gilt jedoch nur für die Entlastung von Abzugsteuern nach einem DBA. Sie gilt daher unmittelbar nicht für unilaterale Entlastungen von der KapESt wie § 44a Abs. 9 EStG. § 44a Abs. 9 S. 2 EStG i. d. F. des G. v. 2.6.2021[1] enthält keinen entsprech...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 321 § 50d Abs. 12 S. 2 EStG bestimmt, dass eine ausdrückliche Regelung in dem jeweiligen DBA der Bestimmung des § 50d Abs. 12 S. 1 EStG vorgeht. Damit wird das in § 50d Abs. 12 EStG liegende Treaty Override eingeschränkt. Die Regelung kann auch im Protokoll zu dem DBA enthalten sein, da das Protokoll einen integralen Bestandteil des DBA darstellt. Es muss sich aber um ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8.1 Rechtsentwicklung und systematische Einordnung

Rz. 315 § 50d Abs. 12 EStG wurde durch G. v. 20.12.2016[1] eingeführt, um aus deutscher Sicht Besteuerungslücken bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu vermeiden, die durch die Rspr. des BFH entstehen können. Nach dieser Rspr. werden Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht für die in der Vergangenheit geleisteten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Ausdehnung des Tatbestandes auf mehrstöckige Personengesellschaften und nachträgliche Einkünfte, Abs. 10 S. 4

Rz. 229 In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift war die Frage nicht eindeutig geregelt, ob auch Sondervergütungen, die im Rahmen einer doppelstöckigen oder mehrstöckigen Personengesellschaft gezahlt werden, unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollten. Ein mittelbar im Rahmen einer solchen mehrstöckigen Konstruktion beteiligter Gesellschafter gilt nach § 15...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 4.2 Ausnahmen zur Auflösung des Wohnförderkontos

Rz. 50 § 92a Abs. 3 S. 9 EStG ordnet an, dass die in den S. 5 bis 7 und § 20 EStG angeordneten Rechtsfolgen in bestimmten Fällen nicht eingreifen. Danach ist das Wohnförderkonto nicht aufzulösen, wenn der Zulageberechtigte einen dem Stand des Wohnförderkontos entsprechenden Betrag für eine weitere begünstigte Wohnung innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren – zwei Kj. vor und f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.1 Verhältnis zu DBA

Rz. 108 Beruht die Steuerentlastung auf einem DBA, das eine Missbrauchsklausel enthält, verdrängt diese Missbrauchsklausel § 50d Abs. 3 EStG. Die Missbrauchsklausel des DBA ist insoweit lex specialis zu § 50d Abs. 3 EStG.[1] Das gilt jedoch nur, soweit die Klausel in dem DBA den Mindestanforderungen der EU für eine Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen entspricht.[2] Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Rz. 1 § 50d EStG ist durch Gesetz v. 2.6.2021[1] neu konzipiert worden. Dabei wurden die bisher in dieser Vorschrift in den Abs. 1–2, 4–6 enthaltenen Regeln über die Entlastung vom Steuerabzug nach § 43b, § 50g EStG oder DBA in den neuen § 50c EStG überführt. In dieser Vorschrift wurden die verfahrensrechtlichen Regeln über Steuerabzug, Erstattungs- und Freistellungsverfahre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 4.1 Auflösung des Wohnförderkontos

Rz. 40 Das Wohnförderkonto ist aufzulösen, wenn der Zulageberechtigte die geförderte Wohnung vor vollständiger Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags nicht nur vorübergehend nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 92a Abs. 3 S. 1 EStG). Aus der zulässigen, nicht schädlichen Verwendung des geförderten Kapitals wird grundsätzlich – mit Ausnahme in § 92a Abs. 3 S. 9 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.2 Rechtsentwicklung

Rz. 273 Die Vorschrift ist als § 50d Abs. 1 S. 11 EStG durch G. v. 26.6.2013[1] eingeführt worden. Die Regelung gilt nach § 52 Abs. 59a S. 7 EStG für Zahlungen, die nach dem 30.6.2013 erfolgen. Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde die Regelung unverändert in § 50d Abs. 11a EStG übertragen.[2] § 50d Abs. 11a EStG ist nach Art. 15 AbzStEntModG am Tag nac...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 9 Einordnung von sonstigen Bezügen aus Aktien als Dividenden, Abs. 13

Rz. 324 Durch G. v. 12.12.2019[1] wurde ein neuer Abs. 13 angefügt. Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG und mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG. Zu diesen Vorschriften § 20 EStG Rz. 123ff.; § 49 EStG Rz. 292a. Diese Vorschriften bestimmen, dass Beträge, die an Stelle von Dividenden an den Erwerber von Aktien bei einem Leerverkauf geza...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.5 Anrechnung ausländischer Steuern, Abs. 10 S. 5, 6

Rz. 231 § 50d Abs. 10 S. 5 EStG enthält eine Regelung für den Fall, dass die Besteuerung der Sondervergütungen des beschr. stpfl. Gesellschafters im Inland zu einer Doppelbesteuerung führt. Werden nach § 50d Abs. 10 S. 1–4 EStG die Einkünfte aus den Sondervergütungen und die mit Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge dem Gesellschafter der Mitunter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.1 Allgemeines

Rz. 266 § 50d Abs. 11a EStG ist anwendbar, wenn eine inländische Körperschaft Gewinne an den ausl. Gesellschafter ausschüttet. Ist in diesem Fall ein DBA anwendbar, kann sich ein Anspruch auf Reduzierung oder Erstattung der KapESt oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG nach den Verfahren nach § 50c EStG ergeben. Probleme entstehen aber dann, wenn die Kapitalerträge nach ausl. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.5.1 Zwei-Staaten-Fälle

Rz. 291 Die Rechtsfolgen, d. h. die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf das Zurechnungssubjekt, wirken sich bei einer materiellen und formellen Auslegung der Vorschrift jeweils unterschiedlich aus. Weiter ist zu unterscheiden zwischen Erstattung der Abzugsteuer auf Lizenzen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Erstattung der KapESt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.2 Ausschluss der Entlastung bei Gewinnausschüttungen, Abs. 14 S. 1

Rz. 331 § 50d Abs. 14 S. 1 EStG schließt die Entlastung von der KapESt in bestimmten Fällen aus. Betroffen sind Auskehrungen, die eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft, die nach § 1a KStG zur KSt optiert hat, an ihre im Ausland ansässigen Gesellschafter leistet. Voraussetzung ist, dass zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters ein DBA b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.6.2 Anwendung auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Rz. 246 Nach § 18 Abs. 4 EStG gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Regelungen über Sondervergütungen) entsprechend für Gesellschafter, die Einkünfte aus einer Personengesellschaft als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erzielen. Hieran anschließend bestimmt § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 2 EStG, dass die S. 1–6 für diese Sondervergütungen nach § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Im Folgenden werden nur die Änderungen dokumentiert, die die in der Neufassung des § 50d EStG enthaltenen Bestimmungen betreffen. Zur Rechtsentwicklung derjenigen Vorschriften, die in § 50c EStG übernommen worden sind vgl. § 50c EStG Rz. 7. § 50d EStG ist durch G. v. 25.7.1988[1] eingefügt worden. Die Vorschrift enthielt damals aber nur Regelungen, die jetzt in § 50c ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 3.2 Besteuerung und Besteuerungswahlrecht

Rz. 29 Die nachgelagerte Besteuerung beginnt bei Altersvorsorgerenten mit Beginn der Auszahlungsphase, also mit Einsetzen der Rentenleistungen. Da es im Fall der Wohnförderung nicht zu tatsächlichen (Renten-)Auszahlungen kommt, die Altersvorsorge vielmehr im mietfreien oder mietgünstigen Wohnen besteht, ist der Beginn der "Auszahlungsphase" ein fiktiver Zeitpunkt. Als Beginn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 13 § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" oder "funktionsschwachen" Gesellschaften die Entlastung von den Abzugsteuern, die ihnen nach dem Wortlaut eines DBA zusteht, nicht gewährt werden muss. Aufgrund von Verweisungen ist die Regelung auch auf die Entlastung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzrichtlinie sowie nach § 44a Abs. 9 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1.2.2 Änderungen aufgrund der europarechtlichen Problematik

Rz. 20 Gegen diese Fassung der Vorschrift wurden europarechtliche Bedenken geltend gemacht, da sie einen Eingriff in die Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. in die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) darstelle. Zusätzlich wurde beanstandet, dass das Merkmal von 10 % der Bruttoerträge als absolute Grenze keinen Gegenbeweis zuließ.[1] Durch G. v. 7.12.2011[2] wurde die Vorschrift...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.1 Allgemeines

Rz. 252 § 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift gilt nur für im Inland ansässige Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

1 Altersvorsorge und Förderung mietfreien oder mietgünstigen Wohnens im Alter Rz. 1 Im Gesetzgebungsverfahren zu den §§ 10a und 79ff. EStG wurde immer wieder gefordert, den Erwerb eigengenutzten Wohneigentums in die Förderung einzubeziehen, weil diese Maßnahme sowohl der sozialen Sicherung im Alter als auch dem Kapitalbildungsgedanken entspricht. Aus diesem Grund wurde mit Ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.1 Tatbestand

Rz. 147 Der Tatbestand des Abs. 9 Nr. 1 setzt voraus, dass die Einkünfte bei Anwendung eines DBA in beiden Staaten nicht besteuert werden, weil Deutschland von einer Freistellung ausgeht und der andere Staat das Abkommen so anwendet, dass er kein Besteuerungsrecht oder nur ein begrenztes Steuerabzugsrecht hat. Ohne den Begriff selbst zu verwenden, behandelt die Vorschrift da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.5.2 Mehr-Staaten-Fälle

Rz. 302 Sind an dem Verfahren über die Erstattung der Abzugsteuer Personen beteiligt, die in mehr als in zwei Staaten ansässig sind (Mehr-Staaten-Fälle), enthält § 50d Abs. 11a EStG keine umfassende Regelung. Mehrstaaten-Fälle können vorliegen, wenn Gesellschafter des Zahlungsempfängers in einem oder mehreren anderen Staaten ansässig sind als die Gesellschaft. Im Ergebnis is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.2 Grenzüberschreitende Beziehung und Anwendbarkeit eines DBA

Rz. 207 Ohne dass dies im Gesetzestext ausdrücklich geregelt ist, muss die Beziehung zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft bzw. KGaA grenzüberschreitend sein, weil anderenfalls ein DBA nicht anwendbar wäre. Der Gesellschafter muss also in einem anderen Staat ansässig sein als die Personengesellschaft, die KGaA oder die Betriebsstätte der Personengesellschaft oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.1 Sondervergütungen

Rz. 205 In sachlicher Hinsicht setzt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG voraus, dass Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG bzw. nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen. Erfasst werden daher Dienstleistungsvergütungen, Darlehenszinsen, Miet- und Pachtzinsen für die Überlassung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter und Lizenzgebühren für die Überlassung vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.2 Verhältnis zu § 42 AO, Abs. 3 S. 3

Rz. 111 Die bisher umstrittene Frage, ob § 50d Abs. 3 EStG eine abschließende Sonderregelung für den Missbrauch darstellt, oder ob daneben § 42 AO anzuwenden ist, entscheidet § 50d Abs. 3 S. 3 EStG im Sinne der zweiten Alternative. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH wird dadurch verdrängt.[1] Ein Sachverhalt, der durch § 50d Abs. 3 erfasst wird, diesen Tatbestand aber ni...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.1 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 203 Die Vorschrift bezieht sich auf Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG, die an Mitunternehmer gezahlt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Personengesellschaft vorliegen muss, die Mitunternehmerschaft ist. Einbezogen ist damit die atypische stille Gesellschaft. Soweit keine Mitunternehmerschaft vorliegt, also die Personengesellschaft nu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3 Zuordnung zu einer Betriebsstätte, Abs. 10 S. 3

Rz. 224 Die Einordnung der Sondervergütungen als Teil des Unternehmensgewinns nach Abs. 10 S. 1 genügt jedoch nicht, um das deutsche Besteuerungsrecht zu sichern. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik für die Sondervergütungen nach den DBA ist von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich der Qualifikation als Unternehmensgewinne und zusätzlich die Zugehörigkeit der Sonderve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.2 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 192 § 50d Abs. 10 EStG ist eine besondere Vorschrift zur Auslegung der DBA, die die Besteuerung bestimmter grenzüberschreitend gezahlter Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG regeln soll. Erfasst wird der Fall, dass eine Personengesellschaft Sondervergütungen an einen Gesellschafter zahlt. Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift sowohl für di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.3 Verhältnis zu § 1 Abs. 5 AStG

Rz. 196 § 50d Abs. 10 EStG regelt die Zuordnung von Einkünften für Sondervergütungen im Verhältnis zwischen Personengesellschaft oder KGaA und dem Gesellschafter. § 1 Abs. 5 AStG regelt ebenfalls die Zuordnung von Einkünften, allerdings allgemein, nicht bezogen auf Sondervergütungen. Sie können sich in ihren Regelungsbereichen überschneiden. Keine Überschneidung tritt ein, s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.1.2 Darlegungslast

Rz. 146 Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 9 liegen grundsätzlich bei der Finanzbehörde. Allerdings hängt die Anwendbarkeit der Vorschrift in erheblichem Umfang von Umständen ab, die sich in der Sphäre des Stpfl. abgespielt haben und daher nur ihm bekannt sind. Bei § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG ist maßgebend, wie der andere Staat im Verhäl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2.3 Anwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs bei dem Zurechnungssubjekt, Abs. 11 S. 2

Rz. 263 § 50d Abs. 11 S. 2 EStG enthält eine Ausnahme von der Nichtanwendbarkeit des Schachtelprivilegs. Würde dem Zurechnungssubjekt das internationale Schachtelprivileg nach dem DBA zustehen, wenn er Zahlungsempfänger gewesen wäre, steht ihm die Freistellung zu. Diese Ausnahme von der Regel des S. 1 ist gerechtfertigt, da Abs. 11 verhindern soll, dass Personen in den Genus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.4.2 Rechtsfolge

Rz. 282 Als Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass der Erstattungsanspruch derjenigen Person zusteht, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des Ansässigkeitsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden ("Zurechnungssubjekt"). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass diejenige Person, die die Kapitalert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.4 Fehlen der persönlichen Entlastungsberechtigung, Abs. 3 S. 1 Nr. 1

Rz. 43 § 50d Abs. 3 S. 1 EStG erfordert für die Entlastungsberechtigung in dem Tatbestandsmerkmal der Nr. 1, dass den Personen, die an der Körperschaft, die den Ermäßigungsanspruch geltend macht, beteiligt oder durch Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstige Verfassung begünstigt sind, der Ermäßigungsanspruch auch zustünde, wenn sie die Einkünfte direkt erzielten (persönliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.4 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 197 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 50d Abs. 10 EStG können sich daraus ergeben, dass es sich um ein Treaty Override handelt. Diese Frage ist umstritten. Gegen den Charakter als Treaty Override spricht, dass der Vorschrift die charakteristische Bestimmung fehlt, die Vorschrift solle "ungeachtet der Vorschriften eines DBA" gelten. Auch die Begründung des Gesetze...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.2 Rechtsform des Entlastungsberechtigten

Rz. 36 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG voraus, dass die Gesellschaft, die den Ermäßigungsanspruch geltend macht, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Die Vorschrift nimmt also die Formulierung des § 1 Abs. 1 KStG auf und setzt daher eine Rechtsform voraus, die nach deutscher Auffassung zu einer KSt-Pflicht fü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2.1 Tatbestand und Rechtsfolge

Rz. 123 § 50d Abs. 8 EStG ist durch G. v. 15.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004 eingeführt worden.[2] Die Vorschrift enthält eine besondere Bestimmung für die Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt stpfl. ist. Angesprochen ist also der Fall, dass in der Bundesrepublik ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.6.2 Handel an einer Börse

Rz. 97 Nach § 50d Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG sind bestimmte Gesellschaften von der Regelung des Abs. 3 ausgenommen. Diese Regelung entspricht teilweise der bisherigen Rechtslage nach § 50d Abs. 3 S. 5 EStG a. F. Diese Gesellschaften brauchen daher die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 und den Funktionstest nach Abs. 3 Nr. 2 nicht zu erfüllen, sondern sind immer, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Mittelbare Leistungen aus öffentlichen Kassen, Abs. 7

Rz. 113 Durch § 50d Abs. 7 EStG sollen Probleme bei der Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermieden werden. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören zu den beschr. stpfl. Einkünften Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis. Nach der "Kassenstaatsklausel" in Art. 19 Abs. 1 OECD-MA steht dem Kassenstaat das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.3 Besondere Anwendungsfälle

Rz. 162 Der praktisch wohl häufigste Fall der Anwendung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG (und wohl auch der Fall, der den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst hat) ist der Fall der Beteiligung eines unbeschränkt Stpfl. an einer ausl. Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn in DBA-Fällen Sondervergütungen (insbes. Darlehenszinsen) von der Personengese...mehr