Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.1.1 Zweck und Systematik der Vorschrift

Rz. 141 In § 50d Abs. 9 EStG wurde durch G. v. 13.12.2006[1] eine allgemeine Switch-over-Klausel (Nr. 1) bzw. eine spezielle Subject-to-tax-Klausel (Nr. 2) eingeführt.[2] Durch G. v. 25.6.2021[3] wurde mit Nr. 3 eine besondere Regelung für den Fall der Nichtbesteuerung infolge der Zuordnung von Einkünften bei einer Betriebsstätte eingefügt. Die Vorschrift dient der Umsetzung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 265 Die Vorschrift bezieht sich nur auf das internationale Schachtelprivileg nach einem DBA, nicht auf die entsprechende Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie sind bei einer Beteiligung ab 10 % die Einkünfte bei der Muttergesellschaft freizustellen bzw. ist die ausl. Steuer anzurechnen. Deutschland hat diese Bestimmung der Mutter-Tochter-Richtlin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2.3 Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 139 § 50d Abs. 8 S. 2 EStG enthält eine Regelung über die Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die erforderlichen Nachweise (Verzicht des ausl. Staats auf das Besteuerungsrecht; Entrichtung der ausl. Steuer) erst nach Wirksamwerden der inländischen Steuerfestsetzung, die die ausl. Einkünfte einbezieht, erbracht werden. In diesem Fall ist die Steuerfestsetzung zu ändern u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2.4 Zusammenfassung

Rz. 264 Das Gesetz sieht also eine dreistufige Qualifizierung vor. Auf der ersten Stufe erfolgt die Qualifizierung aufgrund der autonom auszulegenden Vorschriften des DBA. Ist danach der Zahlungsempfänger eine Kapitalgesellschaft, ist das internationale Schachtelprivileg unabhängig von besonderen Zuordnungskriterien des nationalen Rechts DBA-rechtlich anwendbar. Dann hat jed...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.2 Rechtsfolge

Rz. 160 Rechtsfolge für den Tatbestand der Nr. 1, wie auch bei Nr. 2 und Nr. 3, ist, dass die Freistellung ungeachtet der in dem Abkommen enthaltenen Regelungen nicht gewährt wird, die Einkünfte daher im Inland besteuert werden und der Anrechnungsmethode unterliegen. Die Vorschrift dient nur der Verhinderung von unbesteuerten Einkünften. Eine entsprechende unilaterale Vorsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2 Internationales Schachtelprivileg bei hybriden Gesellschaftsformen

6.2.1 Problemstellung Rz. 254 Die Vorschrift setzt voraus, das Gewinnausschüttungen nach einem DBA bei dem unbeschränkt stpfl. Zahlungsempfänger von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, also steuerfrei zu stellen sind. Sie erfasst daher nur den Fall, dass die Gewinnausschüttung im Inland zur Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer gehört und dass hierauf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.4.1 Tatbestand: Gläubiger ist nicht Zurechnungssubjekt

Rz. 279 Der Tatbestand der Vorschrift setzt voraus, dass der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen nach § 50a EStG eine Person ist, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden. Es muss also eine Situation vorliegen, nach der die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nicht dem G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.2.2 Sonderbetriebsvermögen II

Rz. 222 Nicht klar geregelt ist, ob § 50d Abs. 10 EStG auch Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen II erfasst.[1] Sonderbetriebsvermögen II dient nicht der Personengesellschaft. Für dieses Sonderbetriebsvermögen werden daher keine Sondervergütungen i. S. d. S. 1 gezahlt. Sonderbetriebsvermögen II dient vielmehr der Beteiligung des Gesellschafters an der Pers...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.6.1 Ausnahme für gewerblich geprägte Personengesellschaften

Rz. 244 Nach § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 1 EStG werden von Personengesellschaften geleistete Sondervergütungen, die nur aufgrund einer gewerblichen Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, aus der Regelung ausgeschlossen. Diese Personengesellschaften erzielen nach deutschem Recht zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, originär, d. h. ohne die Qualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 1 Altersvorsorge und Förderung mietfreien oder mietgünstigen Wohnens im Alter

Rz. 1 Im Gesetzgebungsverfahren zu den §§ 10a und 79ff. EStG wurde immer wieder gefordert, den Erwerb eigengenutzten Wohneigentums in die Förderung einzubeziehen, weil diese Maßnahme sowohl der sozialen Sicherung im Alter als auch dem Kapitalbildungsgedanken entspricht. Aus diesem Grund wurde mit Kodifizierung der Altersvorsorgezulage in den §§ 79ff. EStG zunächst ein sog. Z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1.3 Inkrafttreten der Neuregelung

Rz. 21 § 50d Abs. 3 EStG ist nach § 52 Abs. 47b EStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden, entfaltet also echte Rückwirkung. Zur Vermeidung einer Verfassungswidrigkeit bestimmt diese Vorschrift weiter, dass die alte Fassung, die in dem Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte galt, weiter anzuwenden ist, wenn nach dieser Fassung der Entlastungsanspruch bestand. Die bisherige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.6 Anwendung entsprechender DBA-Klauseln, S. 4

Rz. 185 § 50d Abs. 9 S. 4 EStG enthält eine Norm zur Auslegung von Klauseln, die den Tatbeständen des Abs. 9 entsprechen, aber in einem DBA enthalten sind. Das Verhältnis dieser Klauseln zu Abs. 9 ist bereits in S. 3 geregelt (Rz. 181ff.). Die Vorschrift wurde durch G. v. 20.12.2016[1] mit Wirkung ab Vz 2017 angefügt. Die Vorschrift ist erfasst alle Fälle, in denen Einkünfte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.1 Allgemeines

Rz. 326 § 50d Abs. 14 EStG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts angefügt worden.[1] In § 52 EStG ist für die Einfügung des § 50d Abs. 14 EStG keine Regelung über das Inkrafttreten der Vorschrift enthalten. Die Neuregelung tritt daher nach Art. 12 Abs. 1 KöMoG am 1.1.2022 und damit zeitgleich mit der Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG in Kraft.[2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.1 Subject-to-tax- und Switch-over-Klauseln

Rz. 117 § 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten materielle Bestimmungen für unbeschränkt Stpfl. bei Bestehen eines DBA, indem sie bestimmte Regelungen des jeweiligen DBA verdrängen. Es handelt sich daher um einen Treaty Override (Rz. 4ff.). Der Sache nach enthalten die beiden Vorschriften "Switch-over-" oder "Subject-to-tax-Klauseln". Beide Arten von Klauseln unterscheiden sich zw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.2.1 Sonderbetriebsvermögen I

Rz. 215 § 50d Abs. 10 S. 2 EStG bestimmt, dass die Qualifikation als Teil des Unternehmensgewinns auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen gelten soll, die selbst keine Sondervergütungen sind. Diese Regelung geht als selbstverständlich von dem nationalen Regime des Sonderbetriebsvermögens aus. Siehe hierzu § 15 EStG Rz. 415ff. Auffä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Verhältnis zu § 2 Abs. 1 AO (Treaty Override)

Rz. 4 § 50d EStG enthält Bestimmungen, die bei Geltung eines DBA anzuwenden sind. Das kann zu Ergebnissen führen, die bei direkter Anwendung des DBA und bei Auslegung seiner Bestimmungen nicht eintreten würden. Es stellt sich daher die Frage, ob § 50d EStG das jeweilige DBA "überschreiben" kann (Treaty override). § 50d Abs. 3 EStG schränkt die Entlastung nach einem DBA ein. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5.2 Konkretisierung des Begriffs der Wirtschaftstätigkeit

Rz. 73 § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG enthält zwei Konkretisierungen zu dem Begriff der Wirtschaftstätigkeit der eingeschalteten Körperschaft. Nach der ersten Alternative bilden das Erzielen von Einkünften und ihre Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen keine Wirtschaftstätigkeit. Gleiches gilt nach der zweiten Alternative, wenn kein angemessen eingeric...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Rechtsfolgen

Rz. 101 Rechtsfolge des § 50d Abs. 3 EStG ist, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft die Steuerentlastung nur in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, wenn entweder an ihr nur Gesellschafter beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nach der gleichen Rechtsgrundlage und in gleicher Höhe bei direktem Bezug der Einkünfte aus dem Inland ebenfalls zustünde oder, wenn diese V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1.2.1 Rechtsentwicklung bis zur Neufassung durch G. v. 13.12.2006

Rz. 17 Die Vorgängervorschrift des jetzigen § 50d Abs. 3 EStG wurde durch G. v. 21.12.1993[1] als Abs. 1a in § 50d EStG eingefügt. Die Vorschrift enthielt im Grundsatz bereits die bis heute geltende Regelung. Danach stand die Steuerentlastung der ausl. Gesellschaft als Gesellschafter der auskehrenden inländischen Gesellschaft nicht zu, soweit Personen an ihr beteiligt sind, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.5 Verhältnis des Abs. 9 zu DBA, Abs. 8 und zu § 20 Abs. 2 AStG, S. 3

Rz. 181 § 50d Abs. 9 S. 3 EStG regelt das Verhältnis der Tatbestände der Nr. 1–3 zu DBA, § 20 Abs. 2 AStG und zu § 50d Abs. 8 EStG (zu § 50d Abs. 8 EStG vgl. Rz. 183). § 20 Abs. 2 AStG bestimmt, dass statt der Freistellung nach dem Betriebsstättenprinzip die Anrechnungsmethode gilt, wenn die Hinzurechnungsbesteuerung nach § § 7ff. AStG anzuwenden wäre, wenn statt der Betrieb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.1 Rechtsfolgen für Sondervergütungen, Abs. 10 S. 1

Rz. 211 Als Rechtsfolge bestimmt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG, dass die Sondervergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns nach Art. 7 OECD-MA zu qualifizieren sind. Durch die Qualifizierung als "Teil" des Unternehmensgewinns wird zum Ausdruck gebracht, dass der Unternehmensgewinn eine einheitliche Größe ist, also nicht mehrer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.1 Einführung und Inkrafttreten der Vorschrift

Rz. 189 § 50d Abs. 10 EStG ist durch G. v. 19.12.2008 eingefügt worden.[1] Da die Vorschrift infolge unzureichender Regelungen gegenstandslos war, wurde sie durch G. v. 26.6.2013 neu gefasst.[2] Rz. 190 Nach § 52 Abs. 59a S. 10 EStG soll die durch das G. v. 26.6.2013 vorgenommene Neuregelung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten. Die Vorschrift legt sich daher ec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.3 Ausschluss der Nichtbesteuerung bei Veräußerungsgewinnen, Abs. 14 S. 2

Rz. 340 § 50d Abs. 14 S. 2 EStG behandelt den negativen Qualifikationskonflikt bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei einer Veräußerung der Anteile an der fiktiven Kapitalgesellschaft. Der Tatbestand entspricht im Wesentlichen der Regelung des Abs. 14 S. 1; vgl. daher Rz. 331ff. In persönlicher Hinsicht betroffen ist der Gesellschafter, der aus deutscher Sicht Inhab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2.2 Nichtanwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs, Abs. 11 S. 1

Rz. 259 Nach § 50d Abs. 11 S. 1 EStG ist das internationale Schachtelprivileg nur insoweit anwendbar, als die Gewinnausschüttung nach nationalem Recht nicht einer anderen Person als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird. Die Steuerfreistellung erfolgt also nicht, soweit die Ausschüttung nicht bei dem Zahlungsempfänger, sondern bei einer anderen Person, dem Komplementär der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die Vorschrift Rz. 1 § 50d EStG ist durch Gesetz v. 2.6.2021[1] neu konzipiert worden. Dabei wurden die bisher in dieser Vorschrift in den Abs. 1–2, 4–6 enthaltenen Regeln über die Entlastung vom Steuerabzug nach § 43b, § 50g EStG oder DBA in den neuen § 50c EStG überführt. In dieser Vorschrift wurden die verfahrensrechtlichen Regeln über Steue...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Europarechtliche Kriterien

Rz. 23 Soweit die Entlastung von der Abzugsteuer auf die Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Zins- und Lizenzrichtlinie gestützt wird, enthalten die genannten Richtlinien Vorbehalte zur Verhinderung von Missbräuchen, sodass sich die Frage nach dem Vorrang stellt.[1] § 50d Abs. 3 EStG stellt außerdem einen Eingriff in die Grundfreiheiten dar. Betroffen ist bei der Entlastung vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 13 § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" oder "funktionsschwachen" Gesellschaften die Entlastung von den Abzugsteuern, die ihnen nach dem Wortlaut eines DBA zusteht, nicht gewährt werden muss. Aufgrund von Verweisungen ist die Regelung auch auf die Entlastung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzrichtlini...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1.2 Rechtsentwicklung

2.1.2.1 Rechtsentwicklung bis zur Neufassung durch G. v. 13.12.2006 Rz. 17 Die Vorgängervorschrift des jetzigen § 50d Abs. 3 EStG wurde durch G. v. 21.12.1993[1] als Abs. 1a in § 50d EStG eingefügt. Die Vorschrift enthielt im Grundsatz bereits die bis heute geltende Regelung. Danach stand die Steuerentlastung der ausl. Gesellschaft als Gesellschafter der auskehrenden inländis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Sondervergütungen bei Mitunternehmerschaften, Abs. 10

5.1 Allgemeines 5.1.1 Einführung und Inkrafttreten der Vorschrift Rz. 189 § 50d Abs. 10 EStG ist durch G. v. 19.12.2008 eingefügt worden.[1] Da die Vorschrift infolge unzureichender Regelungen gegenstandslos war, wurde sie durch G. v. 26.6.2013 neu gefasst.[2] Rz. 190 Nach § 52 Abs. 59a S. 10 EStG soll die durch das G. v. 26.6.2013 vorgenommene Neuregelung für alle noch nicht b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.5 Fallgruppen

7.5.1 Zwei-Staaten-Fälle Rz. 291 Die Rechtsfolgen, d. h. die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf das Zurechnungssubjekt, wirken sich bei einer materiellen und formellen Auslegung der Vorschrift jeweils unterschiedlich aus. Weiter ist zu unterscheiden zwischen Erstattung der Abzugsteuer auf Lizenzen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Erstattung der KapESt. Weiter zu ber...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2 Tatbestand der Vorschrift, Abs. 10 S. 1, 2

5.2.1 Persönlicher Regelungsbereich Rz. 203 Die Vorschrift bezieht sich auf Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG, die an Mitunternehmer gezahlt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Personengesellschaft vorliegen muss, die Mitunternehmerschaft ist. Einbezogen ist damit die atypische stille Gesellschaft. Soweit keine Mitunternehmerschaft vorlieg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

5.2.2.1 Sondervergütungen Rz. 205 In sachlicher Hinsicht setzt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG voraus, dass Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG bzw. nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen. Erfasst werden daher Dienstleistungsvergütungen, Darlehenszinsen, Miet- und Pachtzinsen für die Überlassung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter und Lizenzgebühr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5 Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit, Abs. 3 S. 1 Nr. 2

2.3.5.1 Wirtschaftstätigkeit und Zusammenhang mit den Einkünften Rz. 60 Das zweites Tatbestandsmerkmal, das die Vermutung einer missbräuchlichen Gestaltung begründet, besteht nach § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG darin, dass die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit aufweist (sachliche Entlastungsberechtigung). Gemeinsam mit der fehlenden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10 Vermeidung unbesteuerter Einkünfte bei Option zur Körperschaftsteuer, Abs. 14

10.1 Allgemeines Rz. 326 § 50d Abs. 14 EStG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts angefügt worden.[1] In § 52 EStG ist für die Einfügung des § 50d Abs. 14 EStG keine Regelung über das Inkrafttreten der Vorschrift enthalten. Die Neuregelung tritt daher nach Art. 12 Abs. 1 KöMoG am 1.1.2022 und damit zeitgleich mit der Optionsmöglichkeit nach § 1a ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.2 Rechtsfolgen für Aufwendungen und Erträge, Abs. 10 S. 2

5.3.2.1 Sonderbetriebsvermögen I Rz. 215 § 50d Abs. 10 S. 2 EStG bestimmt, dass die Qualifikation als Teil des Unternehmensgewinns auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen gelten soll, die selbst keine Sondervergütungen sind. Diese Regelung geht als selbstverständlich von dem nationalen Regime des Sonderbetriebsvermögens aus. Siehe h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.6 Besondere Bestimmungen, Abs. 10 S. 7

5.6.1 Ausnahme für gewerblich geprägte Personengesellschaften Rz. 244 Nach § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 1 EStG werden von Personengesellschaften geleistete Sondervergütungen, die nur aufgrund einer gewerblichen Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, aus der Regelung ausgeschlossen. Diese Personengesellschaften erzielen nach deutschem Recht zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Internationales Schachtelprivileg bei hybriden Beteiligungen, Abs. 11

6.1 Allgemeines Rz. 252 § 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift gilt nur für im Inland ansäss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1 Allgemeines

1.1 Übersicht über die Vorschrift Rz. 1 § 50d EStG ist durch Gesetz v. 2.6.2021[1] neu konzipiert worden. Dabei wurden die bisher in dieser Vorschrift in den Abs. 1–2, 4–6 enthaltenen Regeln über die Entlastung vom Steuerabzug nach § 43b, § 50g EStG oder DBA in den neuen § 50c EStG überführt. In dieser Vorschrift wurden die verfahrensrechtlichen Regeln über Steuerabzug, Ersta...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.1 Allgemeines

4.3.1.1 Zweck und Systematik der Vorschrift Rz. 141 In § 50d Abs. 9 EStG wurde durch G. v. 13.12.2006[1] eine allgemeine Switch-over-Klausel (Nr. 1) bzw. eine spezielle Subject-to-tax-Klausel (Nr. 2) eingeführt.[2] Durch G. v. 25.6.2021[3] wurde mit Nr. 3 eine besondere Regelung für den Fall der Nichtbesteuerung infolge der Zuordnung von Einkünften bei einer Betriebsstätte ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Entfallen der Steuerentlastung bei Missbrauch, Abs. 3

2.1 Allgemeines 2.1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 13 § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" oder "funktionsschwachen" Gesellschaften die Entlastung von den Abzugsteuern, die ihnen nach dem Wortlaut eines DBA zusteht, nicht gewährt werden muss. Aufgrund von Verweisungen ist die Regelung auch auf die Entlastung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Erstattung von Abzugsteuern bei hybriden und vergleichbaren Gesellschaftsformen, Abs. 11a

7.1 Allgemeines Rz. 266 § 50d Abs. 11a EStG ist anwendbar, wenn eine inländische Körperschaft Gewinne an den ausl. Gesellschafter ausschüttet. Ist in diesem Fall ein DBA anwendbar, kann sich ein Anspruch auf Reduzierung oder Erstattung der KapESt oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG nach den Verfahren nach § 50c EStG ergeben. Probleme entstehen aber dann, wenn die Kapitalertr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.4 Tatbestand und Rechtsfolge

7.4.1 Tatbestand: Gläubiger ist nicht Zurechnungssubjekt Rz. 279 Der Tatbestand der Vorschrift setzt voraus, dass der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen nach § 50a EStG eine Person ist, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden. Es muss also eine Situation vorliegen, nach der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Tatbestand der Vorschrift

2.3.1 Übersicht Rz. 33 § 50d Abs. 3 EStG in der Neufassung definiert, in welchen Fällen die Zwischenschaltung der Körperschaft einen Missbrauch i. S. d. Rspr. des EuGH darstellt (Rz. 23ff.). Regelungsziel des Gesetzgebers ist dabei die Verhinderung von "Durchleitungsgesellschaften". Der Tatbestand enthält in dem Satzteil vor Nr. 1 den persönlichen und sachlichen Regelungsbere...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1 Allgemeines

5.1.1 Einführung und Inkrafttreten der Vorschrift Rz. 189 § 50d Abs. 10 EStG ist durch G. v. 19.12.2008 eingefügt worden.[1] Da die Vorschrift infolge unzureichender Regelungen gegenstandslos war, wurde sie durch G. v. 26.6.2013 neu gefasst.[2] Rz. 190 Nach § 52 Abs. 59a S. 10 EStG soll die durch das G. v. 26.6.2013 vorgenommene Neuregelung für alle noch nicht bestandskräftige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3 Rechtsfolgen

5.3.1 Rechtsfolgen für Sondervergütungen, Abs. 10 S. 1 Rz. 211 Als Rechtsfolge bestimmt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG, dass die Sondervergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns nach Art. 7 OECD-MA zu qualifizieren sind. Durch die Qualifizierung als "Teil" des Unternehmensgewinns wird zum Ausdruck gebracht, dass der Unternehmen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.6 Ausnahmen, Abs. 3 S. 2

2.3.6.1 Entlastungsbeweis Rz. 85 Hinsichtlich der objektiven Beweislast muss die Finanzbehörde nachweisen bzw. trägt das Risiko der Unerweisbarkeit, dass die Tatbestandsmerkmale des S. 1 vorliegen. Ist der Finanzbehörde dieser Nachweis gelungen, kann der Stpfl. den Entlastungsbeweis nach § 50d Abs. 3 S. 2 EStG erbringen. Danach entfällt die Entlastungsberechtigung nicht, wenn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8 Besteuerung von Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses, Abs. 12

8.1 Rechtsentwicklung und systematische Einordnung Rz. 315 § 50d Abs. 12 EStG wurde durch G. v. 20.12.2016[1] eingeführt, um aus deutscher Sicht Besteuerungslücken bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu vermeiden, die durch die Rspr. des BFH entstehen können. Nach dieser Rspr. werden Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältniss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften

2.5.1 Verhältnis zu DBA Rz. 108 Beruht die Steuerentlastung auf einem DBA, das eine Missbrauchsklausel enthält, verdrängt diese Missbrauchsklausel § 50d Abs. 3 EStG. Die Missbrauchsklausel des DBA ist insoweit lex specialis zu § 50d Abs. 3 EStG.[1] Das gilt jedoch nur, soweit die Klausel in dem DBA den Mindestanforderungen der EU für eine Vorschrift zur Vermeidung von Missbrä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Freistellung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Abs. 8

4.2.1 Tatbestand und Rechtsfolge Rz. 123 § 50d Abs. 8 EStG ist durch G. v. 15.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004 eingeführt worden.[2] Die Vorschrift enthält eine besondere Bestimmung für die Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt stpfl. ist. Angesprochen ist also der Fall, dass in der Bundesrepublik ein W...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Ausschluss der Steuerfreistellung bei unbeschränkter Steuerpflicht

4.1 Subject-to-tax- und Switch-over-Klauseln Rz. 117 § 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten materielle Bestimmungen für unbeschränkt Stpfl. bei Bestehen eines DBA, indem sie bestimmte Regelungen des jeweiligen DBA verdrängen. Es handelt sich daher um einen Treaty Override (Rz. 4ff.). Der Sache nach enthalten die beiden Vorschriften "Switch-over-" oder "Subject-to-tax-Klauseln". Be...mehr